Montag, Februar 11, 2013

Hess AG: Nach Bilanzmanipulation droht nun Insolvenz!

Aktionäre befürchten massive Verluste und bündeln ihre Anlegerinteressen im BSZ e.V. Die Hiobsbotschaften setzen sich bei der Hess AG fort: Die Banken drehen dem Leuchtenhersteller den Geldhahn zu!


Nachdem die Hess AG vor wenigen Tagen ihren Vorstandschef und ihren Finanzvorstand wegen des Verdachts auf Bilanzmanipulationen geschasst hat, meldet das Unternehmen am 4.2.2013 nun, dass ohne frisches Kapital die Insolvenz drohe. Die Banken sind offenbar nach Sperrung der Guthaben und Kreditlinien ohne eine Finanzspritze des größten Aktionärs nicht bereit, weiterhin Kapital zur Verfügung zu stellen.

Der größte Anteilseigner, die Hess Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG gehört allerdings der Familie des gerade entlassenen Vorstandchefs Christoph Hess und verweigert bislang den erforderlichen Sanierungsbeitrag. "Vor diesem Hintergrund sind die Zahlungsfähigkeit und die Fortführungsprognose der Gesellschaft sowie entsprechende Rechtsfolgen sorgfältig zu prüfen", teilte das Unternehmen mit. Das heißt nichts anders, als dass bei der Hess-Gruppe akute Insolvenzgefahr herrscht.

Der Börsenkurs der Hess-Aktie ist weiter abgestürzt. Nach Ansicht von Kapitalmarktexperten ist die Firma auf Jahre hin verbrannt und wird sich, Insolvenz hin oder her, mit zahlreichen, kosten- und zeitintensiven Gerichtsprozessen herumzuschlagen haben.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Wir wissen, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim neben dem Verdacht der Bilanzfälschung auch dem Verdacht des Kapitalanlagebetrugs durch falsche Angaben im Börsenprospekt nachgeht. Die Geschäftszahlen der Hess AG könnten anlässlich des Börsengangs frisiert worden sein. Dies ist zwar bislang keine Tatsache, aber die bisherigen Vorgänge deuten in diese Richtung. Zudem werden wir prüfen, ob die emissionsbegleitenden Banken die Bilanzmanipulationen nicht hätten erkennen können. Vor diesem Hintergrund können Aktionäre der Hess AG sehr wahrscheinlich Schadensersatzansprüche geltend machen."

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HCI Shipping Select XVI MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG:

Aktuelles aus dem Insolvenzverfahren: Insolvenzeröffnung bei AG Bremen 18.12.2012, 509 IN 49/12

Persönlich haftende Gesellschafterin der Firma MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG ist die MS "Hellespont Trader" Verwaltungs GmbH, Hamburg, mit einem gezeichneten Kapital von EUR 25.000,00. Diese ist gleichzeitig alleiniges Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft.


Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin sind die Herren Matthias Imrecke, Christian Ramm, Joachim Brack, Kaufmann (ab 24.05.2011).

Gründung: 14.02.2005 durch Initiator HCI Capital AG, MS "Hellespont Trader" GmbH & Co. KG ist einer von drei Doppelhüllenrohöltanker des Fonds ,,HCI Shipping Select XVI"

Finanzierung: Zur Finanzierung ihres Rohöltankers hatte die Gesellschaft langfristige Darlehen in USD und in JPY aufgenommen. Um dem Risiko steigen-der Zinsen im USD- und JPY-Bereich entgegenzuwirken, wurden mit einem Kreditinstitut Zinsswaps abgeschlossen.

Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen: Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen in Höhe von umgerechnet EUR 648.028,83 (USD 867.321,78) im Rahmen von Financial Covenants (Stellung von Zusatzsicherheiten im Zusammenhang mit einer Währungsklausel in den Kreditverträgen).

Haftungsrisiken / Kommanditistenhaftung
Es bestand Ende 2010 ein nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten in Höhe von EUR 2.931.689,85.

Möglichkeiten der Anleger - Schadenersatzansprüche
Die Anleger können Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadensersatz für Anleger bedeutet, gegenüber denjenigen, die für die Prospekte, die Initiierungen und den Vertrieb der Anteile verantwortlich waren, Zahlungsansprüche in Höhe der an die Fonds gezahlten Summen geltend zu machen.

Die Anleger sollten das Beste aus ihrer Situation machen und die Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche prüfen lassen. Die Aussichten hierfür erscheinen gut, solange Anleger die Verjährungsfristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Denn nach vielen Gesprächen stellte sich heraus, dass die Anleger über die Risiken kaum oder gar nicht rechtzeitig vor Fondszeichnung informiert wurden.

Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter - Rechtsanwalt Tim Beyer in Bremen sind bis zum 19.2.2013 unter Beachtung des § 174 InsO schriftlich anzumelden!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht helfen bei der Anmeldung. Die Rechtsschutzversicherung trägt meistens die Kosten des Rechtsanwalts.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 11.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Skandal beim großen Vermögensverwalter. SEB/ SANTANDER gibt das Geld nicht zurück.

Die Spanier haben eine ganz eigene Vorstellung von der Vertragstreue. Sie geben den Kunden das Geld nicht zurück und finden das völlig in Ordnung. Betroffene können viel tun. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Frau Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira.


Bei den großen Vermögensverwaltern zeichnet sich ein neuer Skandal ab. Die Santander Bank zahlt einen von der SEB Bank AG übernommen Verwaltungsvertrag nicht aus. Trotz Kündigung. Und das ist kein Einzelfall. Mehrere Betroffene beklagen das Geschäftsverhalten der Spanien-Bank.

Die Sache hätte so gut laufen können. Ein Ehepaar wollte den Lebensabend auf einem schönen Weingut in der Pfalz verbringen und verhandelte mit dem Winzer den Kauf. Das Geld lag bereit. Da sich die Verhandlungen in die Länge zogen, ließen sich die Eheleute auf Empfehlung des Kundenberaters der SEB Bank AG auf die Zeichnung eines Vermögensverwaltungsvertrags ein. Und wiesen darauf hin, dass sie das Geld, knapp EUR 2 Mio.,  demnächst für den Kauf des Weinguts benötigen und nichts verlieren wollen.

Der Berater empfahl die Anlagestrategie ,,Kapitalerhalt", das Geld werde mündelsicher investiert und die Bank garantiert die Ausfallsicherheit. Ein besseres Festgeld. Alles klar. Dachten sie. Und wollten das Geld zurück haben.

Daraus wurde, bis jetzt, nichts. Die Rechtsnachfolgerin der SEB Bank AG, die spanische Santander Bank als Zweigniederlassung der der Santander Consumer Bank AG, ignorierte die Kündigung und wollte nichts vom Kapitalerhalt wissen. Es habe Verluste gegeben und die müsse das Ehepaar tragen. ,,Ein Skandal," finden die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälte. Die Bank hat bis jetzt noch nicht einmal das Restgeld herausgegeben. Und das scheint nach der Einschätzung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Rechtsanwalts Matthias Gröpper System zu haben: ,,Das Ehepaar ging der Sache nach und berichtete, dass der Filialleiter der Santander gesagt hat, dass er den Grund für die Mauertaktik der Bank kenne und nicht darüber sprechen dürfe. Das sieht so aus, als wenn das kein Einzelfall ist."

Zudem ist die Vermögensverwaltung nach der Meinung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte dilettantisch gewesen. Das Geld wurde auch  in offene Immobilienfonds investiert. 2009. ,,Die ganze Branche steckte spätestens seit 2005 in der Krise. Mehrere Fonds wurden geschlossen. Die Leute kamen nicht an ihr Geld. Dies vorausgeschickt ist es nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Bank bei einem Vertrag, der kurzfristig gekündigt werden kann, so investiert. Und besonders pikant: Ein Teil der Gelder wurde in einen SEB-Fonds investiert, der schon geschlossen war." Und die Fonds werden nur dann geschlossen, wenn sie nicht genügend Geld für die Auszahlung der Anleger haben. Fragen über Fragen.

Zudem wurde nicht richtig über die Zuwendungen aufgeklärt. Die Bank hat Kopfgelder für die Vermittlung mehrerer Fonds kassiert. Und die Höhe nicht ausgewiesen. ,,Ein schwerer Fehler," sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Daraus folgt ein Interessenkonflikt und wenn die Bank nicht darauf hinweist, haftet sie.

Die Betroffenen haben mehrere Angriffslinien. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte kennen den Sachverhalt und vertreten mehrere Geschädigte. Mitte des Jahres rechnen die Hamburger Anlegeranwälten mit den ersten Gerichtsentscheidungen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
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Freitag, Februar 08, 2013

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Beteiligungen verlieren immer weiter an Wert - Zweitmarktkurs bei nur noch 17 %. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte beobachten mit Sorge die aktuelle Wertentwicklung des Fonds, der an der Hamburger Zweitmarktbörse zuletzt mit nur noch 17 % gehandelt wurde.


Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch, der eine Vielzahl von Anlegern des Fonds vertritt, sieht hierin ein Zeichen dafür , dass die Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren haben. Zahlreiche Anleger haben zwischen zeitlich Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Deutsche Bank und die Commerzbank eingereicht. Ziel der Kläger ist es, mittels der Schadensersatzklagen eine Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbs zu erreichen.

Der Fonds hat ein Problem mit seiner Innenfinanzierung, die zum Erwerb des Fondsobjekts aufgenommen wurde. In diesem Darlehensvertrag sind sog. loan-to-value Klauseln enthalten, wonach das offene Darlehen und der jeweils aktuelle Wert der Immobilie in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Dieses Wertverhältnis wird derzeit nicht eingehalten - mit fatalen Konsequenzen für die Anleger. Die Banken können in einer solchen Situation zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen, da sie selbst aufgrund des eigenen, theoretisch höheren Kreditrisikos mehr Eigenkapital nachweisen müssen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken Gebrauch gemacht, weshalb die Anleger seit geraumer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Kommt es in einer solchen Situation nicht zu einer Einigung zwischen Banken und Fondsgesellschaft, so können die Banken im Extremfall die Kündigung des Darlehens erklären, was für den Anleger ein Totalverlustrisiko bedeuten kann, erklärt Rechtsanwalt Hendrik Bombosch.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal der Fonds ungewiss und im schlimmsten Fall ein Totalverlust für die Anleger eintreten kann. BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch weist in diesem Kontext darauf hin, dass CLLB Rechtsanwälte bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg erstritten haben, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect Beteiligungen zugesprochen haben.

Die Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Donnerstag, Februar 07, 2013

LF Flottenfonds VII / Der Druck auf die Anleger wächst!

Wie der BSZ e. V. erst kürzlich berichtet hat, befindet sich der LF Flottenfonds VII in einer erheblichen Krise. Nunmehr wurden die Anleger des Fonds mit Datum vom 01.02.2013 erneut dazu aufgefordert, die bereits erhaltenen Auszahlungen bzw. Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzuzahlen.


Auch wurden die Anleger, und dies ist eine dramatische Entwicklung, dazu aufgefordert neues Kapital in die Schiffsfahrtgesellschaft MT "HAMBURG STAR" Schiffsfahrtgesellschaft mbH einzubringen. Dies bedeutet, dass neben der Rückzahlung der gesamten bisher erhaltenen Ausschüttungen auch nachträglich ca. 10 % Kapital neu eingezahlt werden sollen.

Die Mitteilung bezüglich der weiter Beschäftigung des Schiffes des Fonds MS "PATRICA SCHULT" Shipping GmbH & Co. KG ist gleichfalls verheerend. Bisher konnten keine neuen Charterverträge abgeschlossen werden.

Es wird im Rahmen der Ankündigung mitgeteilt, dass die Banken mittlerweile signalisiert haben, bei ausbleibenden Rückzahlungen der Ausschüttungen sowie der Nachzahlung und Einbringung neuen Kapitals, nicht mehr dazu bereit sein werden, die Darlehen bzw. Stundungen weiter zu verlängern. Die Krise des Fonds spitzt sich mithin zu. Es droht nach wie vor der Totalverlust des bereits eingesetzten Kapitals zzgl. der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bzw. Auszahlungen.

Auffällig hierbei ist, dass die Fondsgesellschaften und auch die Lloyd Treuhand GmbH davon ausgehen, dass die Ausschüttungen als Darlehen gewährt wurden. Dies war für viele Anleger weder bekannt noch in sonst einer Weise aus dem Prospekt und den Beitrittserklärungen deutlich ersichtlich.

Neben einer Falschberatung durch die beratenden und vermittelnden Banken bzw. die Vermittlungsgesellschaften kommen hier zahlreiche möglicherweise bestehende Prospektfehler in Betracht. So z. B. die fehlerhafte Umrechnung der Chartereinnahmen in EURO. Im Rahmen des Prospektes wurden hierbei USD Kurse zugrunde gelegt, welche unter den tatsächlichen Kursen gelegen haben. Es entsteht daher der Eindruck, dass diese kalkulierten Devisenkurse völlig willkürlich festgelegt wurden. Ziel sollte es sein, den Prospekt so darzustellen, dass die prognostizierte Mindestausschüttung bzw. Rendite erzielt werden kann.

Betrachtet man sich die Kursentwicklung des USD, so kommen erhebliche Zweifel daran auf, ob dieser Wert jemals hätte erreicht werden können. Berechnet man den tatsächlich erzielten Kurswert  z. B. mit einem Mittelwert des USD, kommt man auf erhebliche Abweichungen bei den Chartereinnahmen. Mit der willkürlichen Festsetzung des USD Wechselkurses wird der Prospekt bzw. die darin enthaltene Prognose den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung von Beitrittsinteressenten stellt, nicht gerecht. Danach müssen Prognosen in einem Verkaufsprospekt auf einem Tatsachenfundament beruhen und kaufmännisch vertretbar sein. Die willkürliche Festlegung des USD Wechselkurses erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Auch wurden in zahlreichen Schiffsfonds der Lloyd Gruppe die Betriebskosten zu niedrig angesetzt. Dies führt dazu, dass zwar dann die Rendite bzw. Ausschüttungsprognose erreicht werden kann. Betrachtet man hiernach jedoch die prognostizierten Erhöhungen der Betriebskosten, kommt man auch hierzu erheblichen Abweichungen, welche gleichfalls im Prospekt nicht dargestellt wurden. Dieser Umstand kann insbesondere daraus resultieren, dass für die hier im Fonds fahrende Schiffe bereits von Anfang absehbar war, das höhere Betriebskosten anfallen würden. Auch hierin kann ein Prospektfehler liegen.

Ein weiterer Ansatzpunkt könnte darin liegen, dass möglicherweise die beim Kauf des Schiffes involvierten Gesellschaften miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen. Auch hierin könnte ein erheblicher Interessenkonflikt, z. B. bei der Erzielung von Zwischengewinnen, liegen. Ist dies im Prospekt nicht richtig dargestellt, liegt hierin ein erheblicher Prospektfehler.

Wie bereits zuvor vom BSZ e. V. berichtet, liegt insbesondere aber auch in der Behandlung der Ausschüttungen als Darlehen ein Prospektmangel. Diese Regelung erscheint aus juristischer Sicht gerade zu absurd, bedeutet sie doch für den Anleger, dass er nie Auszahlungen erhält, die er endgültig vereinnahmen kann und die sein unternehmerisches Risiko reduzieren, sondern ihm wird, im besten Fall, seine einmal eingezahlte Einlage in Tranchen von 8 % bis 12 % als Darlehen zurückbezahlt. Er muss jederzeit damit rechnen, dass die Darlehen von der Geschäftsführung zurückgefordert werden.
Es versteht sich von selbst, dass der Prospekt keinen Hinweis auf diese völlig unübliche und für den Anleger überraschende Gestaltung enthält.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel      

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


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Xdirekt Bank insolvent

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Donnerstag, den 3. Januar 2013, beim Amtsgericht Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FXdirekt Bank AG gestellt. Das Amtsgericht Duisburg ordnete am 9. Januar 2013 ein vorläufiges Insolvenzverfahren an.


Es wurde Rechtsanwalt Axel Schwentker, Oberhausen, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin hat die BaFin das am 21. Dezember 2012 erlassene Zahlungs- und Veräußerungsverbot (Moratorium) wieder aufgehoben.

Die BaFin hat am 22. Januar 2013 den Entschädigungsfall für die FXdirekt Bank AG, Oberhausen, festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Auch bestünden keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung, so die BaFin.

Die FXdirekt Bank AG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Dadurch sind die die auf Euro lautenden Verbindlichkeiten der FXdirekt Bank aus Wertpapiergeschäften gegenüber ihren Kunden bis zu einer Höhe von 90 %, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 20.000 EUR, abgesichert. Mit der jetzigen Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der FXdirekt Bank AG entschädigen kann. Erfahrungsgemäß wird die EdW in Kürze Kontakt zu den Kunden aufnehmen und zur Anmeldung der Forderungen auffordern.

Problematisch wird es für Kunden, deren Konten nicht auf Euro oder europäische Währungen lauten. Denn diese sind durch die Einlagensicherung nicht abgesichert. Gleiches gilt für Beträge über 20.000 Euro. Selbst Kunden, deren Einlagen bis 20.000 Euro abgesichert sind, verlieren zunächst 10 Prozent ihrer Forderung. Entsprechende Forderungen der Kunden sollten im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

,,Zudem muss unbedingt geprüft werden, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen, um den entstandenen Schaden weiter zu begrenzen, meint" . BSZ e.V Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Demnach bestehen für die Anleger gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler       
      
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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MS "Barmbek": Eisige Zeiten für eine Eisklasse

Trotz eines beschlossenen Sanierungskonzeptes fehlen rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II. Sollte diese Lücke bis zum 28.02.2013 nicht geschlossen werden können, gilt der Rettungsplan als gescheitert. Anleger sollten sich warm anziehen, so oder so.


MS ,,Barmbek"

Bei dem MS ,,Barmbek" sollte es sich um ein modernes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.600 TEU handeln. Zudem sollte das Schiff aufgrund der höchsten Eisklasse (GL E4, Finnish/Swedish Ice Class 1-A-Super) und einer überdurchschnittlich hohen Dienstgeschwindigkeit flexible Einsatzmöglichkeiten bieten. Man rechnete daher mit satten Einnahmen und entsprechend hohen Auszahlungen an die Anleger. Doch die Schifffahrtskrise hat auch vor dem MS ,,Barmbek" keinen Halt gemacht und forderte letztlich ein Sanierungskonzept zulasten der Anleger.

Sanierungskonzept

So teilte die Fondsgesellschaft im April letzten Jahres mit, dass sich der bereits bestehende Liquiditätsengpass weiter verschärft hat, da die für 2012 prognostizierte Poolrate von ca. USD 10.000,00/Tag deutlich unter der sogenannten Break-Even Rate (Erbringung des Kapitaldienstes sowie der Schiffsbetriebskosten) von rd. USD 15.000,00/Tag liegt. Ein kostendeckender Betrieb ist seither nicht mehr möglich, weshalb die Anleger nun weiteres Kapital von mindestens EUR 1,2 Mio. nachschießen sollen. Sollte diese Summe nicht aufgebracht werden können, werden sich auch die kreditfinanzierenden Banken zu keiner Tilgungsstundung von jeweils 50 % in den Jahren 2013 und 2014 bereiterklären.

Die Uhr tickt

Mit Schreiben vom 28.01.2013 werden die Anleger nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II fehlen und diese Lücke bis spätestens zum 28.02.2013 geschlossen werden muss, da andernfalls das Sanierungskonzept als gescheitert gilt. Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 kündigte die Fondsgesellschaft für diesen Fall den Gang zum Insolvenzgericht an. Der Insolvenzverwalter würde dann alle bislang erhaltenen Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern. Ob im Rahmen der zwangsweisen Liquidation der Fondsgesellschaft Rückflüsse an die Anleger zu erwarten wären, ist äußerst ungewiss. Ein Totalverlust der Anlegergelder ist jedenfalls zunehmend zu befürchten.

Aus schlechtem Geld gutes machen

Anleger der Fondsgesellschaft MS ,,Barmbek" sollten sich gut überlegen, ob sie weiteres Geld in das Totalverlustrisiko schicken wollen. Alternativen hierzu gibt es allemal. So zeigt die Erfahrung, dass Anleger gute Möglichkeiten haben, ihr verlustträchtiges Investment rückabzuwickeln, insbesondere dann, wenn die Beteiligung von einem Kreditinstitut verkauft wurde. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger dieser Fondsgesellschaft.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch      
       
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Mittwoch, Februar 06, 2013

Lloyd Flottenfonds IV: Nach der Insolvenz jetzt auch noch die Rückforderung von Ausschüttungen

Die Krise des Lloyd-Flottenfonds IV (LF 48) spitzt sich dramatisch zu.  Nachdem die Fondsgeschäftsführung für die MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sollen die geschädigten Anleger nunmehr die Ausschüttungen zurückzahlen, welche in der Vergangenheit von der MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden.



Die Krise des Lloyd-Flottenfonds IV (LF 48) spitzt sich dramatisch zu.  Nachdem die Fondsgeschäftsführung für die MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sollen die geschädigten Anleger nunmehr die Ausschüttungen zurückzahlen, welche in der Vergangenheit von der MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden.
http://url9.de/wXD

Dramatische Entwicklung des Flottenfonds IV

Über den Insolvenzantrag bezüglich der MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatten wir bereits berichtet. Auch darüber, dass die Anleger hinsichtlich dieser Fondsgesellschaft mit dem Totalverlust ihrer Einlagen sowie Forderungen des Insolvenzverwalters - gerichtet auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen - rechnen müssen.

Als wäre das nicht schon schlimm genug, fordert nunmehr die Fondsgeschäftsführung die Anleger zur Rückzahlung jener Ausschüttungen auf, welche von der (noch) nicht insolventen MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden. Die im Februar 2013 fällig werdende Quartalstilgung sowie die im dritten Quartal anstehende, große Klasseprüfung würden diesen Schritt erfordern. Ob es gelingt, das MS ,,FERNANDO" hierdurch dauerhaft zu stabilisieren, darf angesichts der nach wie vor katastrophalen Situation der maritimen Wirtschaft ernsthaft bezweifelt werden. Viel zu oft sind Schiffsfonds trotz erheblicher Sanierungsbeiträge der betroffenen Anleger letztlich doch in die Insolvenz geraten.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die den Totalverlust der in den Lloyd Flottenfonds IV investierten Ersparnisse befürchten lässt, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen.

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Bundesgerichtshof macht ACCESSIO-Opfern Hoffnung. Die Dab bank AG haftet unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Münchener DAB bank AG droht Klagewelle. Sie scheint das Geschäftsmodell der norddeutschen ACCESSIO AG gefördert zu haben. Es geht um mehrere hundert Millionen Euro. Der Bundesgerichtshof macht den Geschädigten Hoffnung. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwalt Oliver Frick und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Der Bundesgerichtshof hat heute die ersten Ansprüche eines geschädigten Kunden des Itzehoer Wertpapierhandelshauses ACCESSIO AG gegen die Depot führende DAB bank AG verhandelt (XI ZR 431/11). Und allen Betroffenen Hoffnung gemacht.

Die Richter stellten fest, dass die ACCESSIO-Kunden in praktisch allen von der Finanzaufsicht geprüften Fällen falsch beraten wurden. Und sie bezeichneten die Praxis des  Itzehoer Wertpapierhandelshauses, Neukunden hoch dotierte befristete Tagesgeldangebote bei der DAB bank AG, bis zu 4,5% per anno, anzubieten, als Lockvogelangebote. Denn die an und für sich ganz sicherheitsorientierten Kunden wurden nach der Beendigung der Tagesgeldverträge reihenweise in spekulativere Investments reingeredet.

Nach dem Stand der Dinge reicht das aber noch. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht bis jetzt  zwischen den Falschberatungen der ACCESSIO AG und der Zusammenarbeit mit der DAB bank AG keinen Zusammenhang. ,,Eine herbe Pleite für den Münchener Rechtsanwalt des Musterklägers," findet Rechtsanwalt Oliver Frick von den auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten, der den Prozess in Karlsruhe persönlich beobachtet hat: ,,Wir haben sehr früh an die Inanspruchnahme der DAB bank AG aus dem Depotvertrag mit den ACCESSIO-Kunden gedacht.  Und liegen damit wahrscheinlich richtig."

Die Bundesrichter führten nämlich aus, dass sich die Münchener Bank die Falschberatung der ACCESSIO AG zurechnen lassen muss, wenn sie die systematische Falschberatung der ACCESSIO-Kunden kannte. ,,Oder kennen musste," meint der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Und dafür spricht viel. Deshalb gehen die GRÖPPER KÖPKE von der Verurteilung der Bank aus. Der Bundesgerichtshof will am 19.03.2013 in der Sache entscheiden.

Die ACCESSIO AG ist einer der größten Schadensfälle des deutschen Kapitalmarkts. Die Itzehoer haben über mehrere Jahre hinweg rund 40.000 sicherheitsorientierte Kunden mit attraktiven Konditionen für Tagesgeldkonten gelockt und viele im Anschluss daran in den Kauf von hochriskanten Unternehmensanleihen und Genussscheine wie jene der Pongs & Zahn AG, der PONAXIS AG, der Cargofresh AG, der HPE AG, der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG und der Salvator Grundbesitz GmbH  geredet. Die meisten Firmen sich pleite. Viele Kunden haben ihr ganzes Geld verloren. Es geht nach der Schätzung des Hamburger Anlegeranwalts Matthias Gröpper um mindestens EUR 400 Mio. Die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertrit mit über 1.000 ACCESSIO-Geschädigten mit großem Abstand die meisten Betroffenen und hat bis jetzt praktisch jedes Verfahren gegen die ACCESSIO AG gewonnen oder gut verglichen und bereitet eine große Sammelklage gegen die DAB bank AG vor und verfolgt das Ziel, die Sachen schnell und bestmöglich am grünen Tisch wegzuvergleichen. Denn die meisten Betroffenen brauchen das Geld schnell.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06.02. 2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Trend Capital AG: Anwälte erstreiten dinglichen Arrest in Höhe von EUR 210.000,00 für geschädigten Anleger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet für geschädigten Anleger dinglichen Arrest in Höhe von EUR 210.000,00 gegen Vorstand Frank Simon - die Anwälte prüfen weitere Ansprüche gegen Anlageberater und  Mittelverwendungskontrolleur.


Wie bereits berichtet, wurde der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG, Herr Frank Simon, zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.

Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG ((Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) investiert haben sollen, haben diese Meldungen mit Schrecken verfolgt, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen.

Nunmehr hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, beim zuständigen Landgericht Mainz einen dinglichen Arrest gegen Herrn Frank Simon erwirkt. Der Arrest dient der Sicherung etwaiger Vermögenswerte von Herrn Simon. ,,Auch wenn von Seiten der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Herrn Simon sichergestellt wurden, können diese im Wege des Arrests zu Gunsten der Gläubiger im Wege der sog. ,,Rückgewinnungshilfe" gesichert werden", erklärt CLLB. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits angekündigt, auch für ihre weiteren Mandanten entsprechende Arrestanträge bei Gericht einzubringen.

Sollten Anleger der Trend Capital Fonds (Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaften selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einem der Trend Capital Fonds gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB. Dieses Bild ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern der diversen Trend Capital Fonds.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.  Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Trend Capital Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Trend Capital AG"  anschließen.

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Montag, Februar 04, 2013

Einstellung der gewinnunabhängigen Entnahmen bei der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG

Mit Schreiben von Ende Januar 2013 informierte die Fondsgesellschaft über die aktuelle Entwicklung der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG.   Wie die Fondsgesellschaft erklärte, könnte die negative Entwicklung der Weltwirtschaft zukünftig auch Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG haben.


Aus diesem Grund, so teilt der Fonds mit, habe die Geschäftsführung beschlossen, dass die Zahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen an die Anleger ab Februar 2013 eingestellt wird. Ob bzw. wann die Zahlung wieder aufgenommen wird, ist dem Schreiben der Fondsgesellschaft nicht zu entnehmen.

Nachdem diese Entwicklung für die die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits in der Vergangenheit absehbar war, hat die Kanzlei , die bereits seit mehreren Jahren Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG vertritt, für ihre Mandanten Möglichkeiten des ,,Ausstiegs" aus dem Fonds, wie etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die den Fonds empfehlenden Anlageberater, geprüft.

,,In zahlreichen Einzelfällen haben wir hierbei sehr aussichtsreiche Ansatzpunkte für die Geltendmachung derartiger Schadensersatzansprüche identifiziert," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. ,,Insbesondere die Ungeeignetheit der Anlage für die Altersvorsorge ist hier eine erfolgversprechende Grundlage."

So hat das Landgericht Regensburg in einem von CLLB Rechtsanwälten gegen einen Anlageberater erstrittenen Urteil zu der Beteiligung an der CSA Beteiligungs 5 AG & Co.KG festgestellt:

,,Unstrittig handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage keineswegs um eine sichere, für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage. Zum einen besteht das Risiko des Totalverlusts, zum anderen auch aus dem Unternehmenskonzept selbst, nämlich zukünftige Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Private Equity, Immobilien, börsennotierte / handelbare Wertpapiere und Derivate, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht feststehen. Die Anlage hat einen sog. Blind-pool-Charakter und ist spekulativ."

Auch das Landgericht Dortmund hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt. Demnach musste die Beratungsgesellschaft der Anlegerin die von ihr bereits investierten Beiträge erstatten und die Anlegerin von den noch ausstehenden Forderungen der Fondsgesellschaft freistellen. Auch das Landgericht Ellwangen hat die Beratungsgesellschaft in einem ebenfalls von CLLB Rechtsanwälten betreuten Verfahren Ende 2011 mit den gleichen Konsequenzen zu Schadensersatz verurteilt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Situation für die Privatanleger der CSA Beteiligungs 5 AG & Co.KG zurzeit zwar alles andere als erfreulich ist, dass zugleich aber ausreichend Möglichkeiten bestehen können, um den Schaden für die Anleger zu begrenzen.  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

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Medico Nr. 39: LG Erfurt verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom AnlageberateIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.

Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.  Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt.

Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das DarlehIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.

Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.  Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt.

Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Erfurt die gezogenen Steuervorteile angerechnet.

Bezüglich des entgangenen Gewinns hat das Landgericht Erfurt die entgangenen Anlagezinsen auf 2 % gem. § 287 ZPO geschätzt. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Samstag, Februar 02, 2013

MPC Offen Flotte – Santa-B-Schiffe: Der Kredithahn ist zu! Totalverlust für die Anleger? Muß nicht sein!

Santa-B-Flotte soll verkauft werden – handeln Sie, bevor Ihr Geld verloren ist!


Die Santa-B-Flotte macht seit Monaten Schlagzeilen. Mit Schreiben vom 28.08.2012 wurden die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen und zur Kapitalerhöhung aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurde den Anlegern mitgeteilt, daß von den zur Fortführung aller Schiffe benötigten Euro 23,7 Millionen lediglich rund Euro 4,2 Millionen von den Gesellschaftern sowie Euro 2,4 Millionen von de Reederei Claus-Peter Offen eingeworben werden konnten, so daß das Konzept gescheitert ist.

Die drei involvierten Banken haben nun den Verkauf der Schiffe gefordert. Rund 6000 Anleger hatten sich mit mehr als Euro 177 Mio. in den Jahren 2006 und 2007 beteiligt.

Das Handelsblatt berichtete nun am 22.01.2013, daß die Reederei damit nun den Notverkauf der 14 Containerschiffe vorbereitet. Der Verkaufserlös dürfte aber nicht einmal ausreichen, um den Banken die Kredite vollständig zurückzuzahlen.

Die Anleger hatten nur ein einziges Mal eine Ausschüttung erhalten, nämlich im Jahre 2007.  Die Entwicklung bedeutet letztlich zwar wohl den Totalverlust hinsichtlich der Fondsbeteiligung.

Allerdings stehen den Anlegern in vielen Fällen Schadensersatzansprüche zu, dies wegen fehlerhafter Anlageberatung. In vielen Fällen wurde die Santa-B-Beteiligung durch Banken und Sparkassen vermittelt, die nicht richtig aufgeklärt haben. Auf diverse Risiken wie das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Verkaufbarkeit der Beteiligung und die mögliche Haftung auf Rückzahlung von Ausschüttungen wurden die Anleger in der Regel nicht hingewiesen.

Das Geld der Anleger muß also nicht weg sein – aber Sie müssen handeln!  Freiwillige Zahlungen von den Beraterfirmen sind nicht zu erwarten!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien vertreten Anleger bereits in zahlreichen Fällen. In vielen Fällen konnte im Vergleichswege eine gute Lösung für die Anleger gefunden werden. In einigen Fällen muß der Gerichtsweg beschritten werden – aber dies sollte die Anleger nicht abschrecken, ihr gutes Recht geltend zu machen! Das Geld muß also letztlich nicht komplett weg sein!


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Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bank und einem Immobiliendarlehensnehmer festgestellt, dass nach der Kündigung des Darlehens die Bank maximal 2,5 % Punkte über dem Basiszinssatz Schadensersatz verlangen darf. Einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat die Bank nicht.


Der zu entscheidene Fall:
 
Umstritten war in diesem Verfahren, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens von ihrem Bankkunden als Schaden geltend machen darf. Der Darlehensnehmer war in Zahlungsverzug geraten, so dass die Bank ihm das Immobiliendarlehen kündigte. Die Bank  verlangte von Kunden eine Verzugsverzinsung und zudem noch die Begleichung des sog. Erfüllungsschadens. Der Erfüllungsschaden entsprach im Wesentlichen der Vorfälligkeitsentschädigung, den Banken, Sparkassen und Volksbanken bei einer Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Dar-lehnsnehmer beanspruchen.

Hiergegen klagte der Darlehensnehmer, der mit einer Forderung der Bank  belastet werden sollte.

Der Bundesgerichtshof sah die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen für Verbraucherkredite.

Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Lediglich der Verzugszins sei berechtigt. Nur dann, wenn die Bank konkret einen höheren Schaden nachweisen könne, z.B. durch Refinanzierungskosten, dürfe sie dessen Begleichung verlangen. Nach den Ausführungen des Bankrechtssenats beugte sich die Bank und verzichtete auf ihre hohe Forderung. Dadurch verhinderte sie schließlich ein ausführlich begründetes BGH-Urteil.

Bundesgerichtshof, mündliche Verhandlung vom 15.1.2013, Az.: XI ZR 512/11

Selbst wenn so kein schriftliches Urteil vorliegt, hat der BGH mit seinen Äußerungen einen Grundsatz „gesprochen“: Banken, die keinen Schaden haben können auch keinen Schaden geltend machen.

Leider orientieren sich Banken, Sparkassen und Volksbanken in der Praxis   nicht an diesem Grundsatz. Sie erheben Forderungen, die nicht nur moralisch  fragwürdig, sondern vor allem rechtlich falsch sind. Sollten auch Sie von Ihrer Bank mit einem Erfüllungsschaden bzw. einer Forderung nach Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung konfrontiert worden sein, so nehmen Sie das nicht hin.

Abgesehen von unberechtigten Forderungen haben zahlreiche Kreditinstitute beim Abschluss der Verträge Fehler gemacht, die den Darlehensnehmern zugute kommen können - auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen!



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Freitag, Februar 01, 2013

Medico Nr. 32: LG Heilbronn verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.

Das Landgericht Heilbronn geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die Situation erarbeitet hat."

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen Rechenschaftsberichte durchzulesen.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht. Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet.

Die Klage wurde hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Hier setzt das Landgericht Heilbronn hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin die evtl. in der Berufungsinstanz zu überprüfen sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Wie geht es bei der Gebhard Reale Estate AG weiter?

Das auf den Verkauf und Ankauf von Immobilien oder Objektgesellschaften spezialisierte Unternehmen der Gebhard Reale Estate AG legte Anfang 2007 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen in Höhe von Euro20 Millionen auf. Im Rahmen eines ersten Angebots an Anleger wurde eine Tranche in Höhe von Euro 7,5 Millionen herausgegeben (WKN: A0LDY7). Für die Anleihe war eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen.


Nachdem die erste Auflage der Anleihe recht gute Resonanz zeigte, wurde eine zweite Tranche von Euro 12,5 Millionen aufgelegt. Diese wurde unter der WKN: A0LDY8 herausgegeben. Die zweite Herausgabe sollte nunmehr eine Laufzeit von sieben Jahren haben. Bereits im Jahre 2011 ist es zu Zahlungsverzögerungen bezüglich der prospektierten Zinsen gekommen. Die ursprünglich vereinbarten Zinsmargen von 8,25 % wurden im Rahmen der Krise dann auf noch 3,5 % gesenkt. Trotz dieser Senkung des Zinssatzes für die Anleihe musste die Laufzeit um mehr als die Hälfte auch verlängert werden.

Anlegern bzw. Inhabern der Anleihe der Gebhard Reale Estate AG wurden daher bereits erhebliche Einschnitte zugemutet. Hinzu kommt, dass für das Jahr 2012 bisher an die Anleiheinhaber keinerlei Zinszahlungen geleistet werden konnten.

Dass sich die Gebhardt Reale Estate AG möglicherweise in einer größeren Krise befindet, lässt sich auch daraus herleiten, dass z. B. Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte fehlen.  Die Anleiheinhaber stehen daher von einer mehr als ungewissen Zukunft im Hinblick auf den Verlauf der Anleihe. Es drohen erhebliche Verluste, sollten hier die Zahlungen nicht zeitnah aufgenommen werden.

Wie dem BSZ e. V. bereits berichtet wurde, sind die Anleihen auch über zahlreiche Anlageberater und Vermittlungsfirmen vertrieben worden. Diesbezüglich sollten betroffene Anleger von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob möglicherweise eine Falschberatung vorliegt. Im Rahmen der Herausgabe von Anleihen ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diese unternehmerische Beteiligungen sind. Diese beinhalten daher ein erhebliches Risiko. Wurde derartige Anleihen als "sichere" oder "solide" Investitionen bezeichnet, bestehen gute Gründe, den Anlageberater bzw. die Vermittlungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Auch sollten Anleiheinhaber prüfen lasse, ob die Anleihebedingungen zum damaligen Zeitpunkt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben und nicht möglicherweise auch weitergehende Ansprüche gegen Verantwortliche geltend gemacht werden könnten.


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