In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.
Das Landgericht Heilbronn geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die Situation erarbeitet hat."
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen Rechenschaftsberichte durchzulesen.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht. Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet.
Die Klage wurde hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Hier setzt das Landgericht Heilbronn hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin die evtl. in der Berufungsinstanz zu überprüfen sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö
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