Donnerstag, Februar 07, 2013

LF Flottenfonds VII / Der Druck auf die Anleger wächst!

Wie der BSZ e. V. erst kürzlich berichtet hat, befindet sich der LF Flottenfonds VII in einer erheblichen Krise. Nunmehr wurden die Anleger des Fonds mit Datum vom 01.02.2013 erneut dazu aufgefordert, die bereits erhaltenen Auszahlungen bzw. Ausschüttungen an die Gesellschaften zurückzuzahlen.


Auch wurden die Anleger, und dies ist eine dramatische Entwicklung, dazu aufgefordert neues Kapital in die Schiffsfahrtgesellschaft MT "HAMBURG STAR" Schiffsfahrtgesellschaft mbH einzubringen. Dies bedeutet, dass neben der Rückzahlung der gesamten bisher erhaltenen Ausschüttungen auch nachträglich ca. 10 % Kapital neu eingezahlt werden sollen.

Die Mitteilung bezüglich der weiter Beschäftigung des Schiffes des Fonds MS "PATRICA SCHULT" Shipping GmbH & Co. KG ist gleichfalls verheerend. Bisher konnten keine neuen Charterverträge abgeschlossen werden.

Es wird im Rahmen der Ankündigung mitgeteilt, dass die Banken mittlerweile signalisiert haben, bei ausbleibenden Rückzahlungen der Ausschüttungen sowie der Nachzahlung und Einbringung neuen Kapitals, nicht mehr dazu bereit sein werden, die Darlehen bzw. Stundungen weiter zu verlängern. Die Krise des Fonds spitzt sich mithin zu. Es droht nach wie vor der Totalverlust des bereits eingesetzten Kapitals zzgl. der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen bzw. Auszahlungen.

Auffällig hierbei ist, dass die Fondsgesellschaften und auch die Lloyd Treuhand GmbH davon ausgehen, dass die Ausschüttungen als Darlehen gewährt wurden. Dies war für viele Anleger weder bekannt noch in sonst einer Weise aus dem Prospekt und den Beitrittserklärungen deutlich ersichtlich.

Neben einer Falschberatung durch die beratenden und vermittelnden Banken bzw. die Vermittlungsgesellschaften kommen hier zahlreiche möglicherweise bestehende Prospektfehler in Betracht. So z. B. die fehlerhafte Umrechnung der Chartereinnahmen in EURO. Im Rahmen des Prospektes wurden hierbei USD Kurse zugrunde gelegt, welche unter den tatsächlichen Kursen gelegen haben. Es entsteht daher der Eindruck, dass diese kalkulierten Devisenkurse völlig willkürlich festgelegt wurden. Ziel sollte es sein, den Prospekt so darzustellen, dass die prognostizierte Mindestausschüttung bzw. Rendite erzielt werden kann.

Betrachtet man sich die Kursentwicklung des USD, so kommen erhebliche Zweifel daran auf, ob dieser Wert jemals hätte erreicht werden können. Berechnet man den tatsächlich erzielten Kurswert  z. B. mit einem Mittelwert des USD, kommt man auf erhebliche Abweichungen bei den Chartereinnahmen. Mit der willkürlichen Festsetzung des USD Wechselkurses wird der Prospekt bzw. die darin enthaltene Prognose den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung von Beitrittsinteressenten stellt, nicht gerecht. Danach müssen Prognosen in einem Verkaufsprospekt auf einem Tatsachenfundament beruhen und kaufmännisch vertretbar sein. Die willkürliche Festlegung des USD Wechselkurses erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Auch wurden in zahlreichen Schiffsfonds der Lloyd Gruppe die Betriebskosten zu niedrig angesetzt. Dies führt dazu, dass zwar dann die Rendite bzw. Ausschüttungsprognose erreicht werden kann. Betrachtet man hiernach jedoch die prognostizierten Erhöhungen der Betriebskosten, kommt man auch hierzu erheblichen Abweichungen, welche gleichfalls im Prospekt nicht dargestellt wurden. Dieser Umstand kann insbesondere daraus resultieren, dass für die hier im Fonds fahrende Schiffe bereits von Anfang absehbar war, das höhere Betriebskosten anfallen würden. Auch hierin kann ein Prospektfehler liegen.

Ein weiterer Ansatzpunkt könnte darin liegen, dass möglicherweise die beim Kauf des Schiffes involvierten Gesellschaften miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen. Auch hierin könnte ein erheblicher Interessenkonflikt, z. B. bei der Erzielung von Zwischengewinnen, liegen. Ist dies im Prospekt nicht richtig dargestellt, liegt hierin ein erheblicher Prospektfehler.

Wie bereits zuvor vom BSZ e. V. berichtet, liegt insbesondere aber auch in der Behandlung der Ausschüttungen als Darlehen ein Prospektmangel. Diese Regelung erscheint aus juristischer Sicht gerade zu absurd, bedeutet sie doch für den Anleger, dass er nie Auszahlungen erhält, die er endgültig vereinnahmen kann und die sein unternehmerisches Risiko reduzieren, sondern ihm wird, im besten Fall, seine einmal eingezahlte Einlage in Tranchen von 8 % bis 12 % als Darlehen zurückbezahlt. Er muss jederzeit damit rechnen, dass die Darlehen von der Geschäftsführung zurückgefordert werden.
Es versteht sich von selbst, dass der Prospekt keinen Hinweis auf diese völlig unübliche und für den Anleger überraschende Gestaltung enthält.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


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Xdirekt Bank insolvent

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Donnerstag, den 3. Januar 2013, beim Amtsgericht Duisburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FXdirekt Bank AG gestellt. Das Amtsgericht Duisburg ordnete am 9. Januar 2013 ein vorläufiges Insolvenzverfahren an.


Es wurde Rechtsanwalt Axel Schwentker, Oberhausen, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin hat die BaFin das am 21. Dezember 2012 erlassene Zahlungs- und Veräußerungsverbot (Moratorium) wieder aufgehoben.

Die BaFin hat am 22. Januar 2013 den Entschädigungsfall für die FXdirekt Bank AG, Oberhausen, festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Auch bestünden keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung, so die BaFin.

Die FXdirekt Bank AG ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Dadurch sind die die auf Euro lautenden Verbindlichkeiten der FXdirekt Bank aus Wertpapiergeschäften gegenüber ihren Kunden bis zu einer Höhe von 90 %, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 20.000 EUR, abgesichert. Mit der jetzigen Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die EdW die Kunden der FXdirekt Bank AG entschädigen kann. Erfahrungsgemäß wird die EdW in Kürze Kontakt zu den Kunden aufnehmen und zur Anmeldung der Forderungen auffordern.

Problematisch wird es für Kunden, deren Konten nicht auf Euro oder europäische Währungen lauten. Denn diese sind durch die Einlagensicherung nicht abgesichert. Gleiches gilt für Beträge über 20.000 Euro. Selbst Kunden, deren Einlagen bis 20.000 Euro abgesichert sind, verlieren zunächst 10 Prozent ihrer Forderung. Entsprechende Forderungen der Kunden sollten im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

,,Zudem muss unbedingt geprüft werden, ob und gegen wen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bestehen, um den entstandenen Schaden weiter zu begrenzen, meint" . BSZ e.V Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

Demnach bestehen für die Anleger gute Gründe sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt über die ihm zustehenden Ansprüche beraten zu lassen.

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MS "Barmbek": Eisige Zeiten für eine Eisklasse

Trotz eines beschlossenen Sanierungskonzeptes fehlen rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II. Sollte diese Lücke bis zum 28.02.2013 nicht geschlossen werden können, gilt der Rettungsplan als gescheitert. Anleger sollten sich warm anziehen, so oder so.


MS ,,Barmbek"

Bei dem MS ,,Barmbek" sollte es sich um ein modernes Vollcontainerschiff mit einer Ladekapazität von 1.600 TEU handeln. Zudem sollte das Schiff aufgrund der höchsten Eisklasse (GL E4, Finnish/Swedish Ice Class 1-A-Super) und einer überdurchschnittlich hohen Dienstgeschwindigkeit flexible Einsatzmöglichkeiten bieten. Man rechnete daher mit satten Einnahmen und entsprechend hohen Auszahlungen an die Anleger. Doch die Schifffahrtskrise hat auch vor dem MS ,,Barmbek" keinen Halt gemacht und forderte letztlich ein Sanierungskonzept zulasten der Anleger.

Sanierungskonzept

So teilte die Fondsgesellschaft im April letzten Jahres mit, dass sich der bereits bestehende Liquiditätsengpass weiter verschärft hat, da die für 2012 prognostizierte Poolrate von ca. USD 10.000,00/Tag deutlich unter der sogenannten Break-Even Rate (Erbringung des Kapitaldienstes sowie der Schiffsbetriebskosten) von rd. USD 15.000,00/Tag liegt. Ein kostendeckender Betrieb ist seither nicht mehr möglich, weshalb die Anleger nun weiteres Kapital von mindestens EUR 1,2 Mio. nachschießen sollen. Sollte diese Summe nicht aufgebracht werden können, werden sich auch die kreditfinanzierenden Banken zu keiner Tilgungsstundung von jeweils 50 % in den Jahren 2013 und 2014 bereiterklären.

Die Uhr tickt

Mit Schreiben vom 28.01.2013 werden die Anleger nun darüber in Kenntnis gesetzt, dass rd. 25 % des benötigten Kommanditkapitals II fehlen und diese Lücke bis spätestens zum 28.02.2013 geschlossen werden muss, da andernfalls das Sanierungskonzept als gescheitert gilt. Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 kündigte die Fondsgesellschaft für diesen Fall den Gang zum Insolvenzgericht an. Der Insolvenzverwalter würde dann alle bislang erhaltenen Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern. Ob im Rahmen der zwangsweisen Liquidation der Fondsgesellschaft Rückflüsse an die Anleger zu erwarten wären, ist äußerst ungewiss. Ein Totalverlust der Anlegergelder ist jedenfalls zunehmend zu befürchten.

Aus schlechtem Geld gutes machen

Anleger der Fondsgesellschaft MS ,,Barmbek" sollten sich gut überlegen, ob sie weiteres Geld in das Totalverlustrisiko schicken wollen. Alternativen hierzu gibt es allemal. So zeigt die Erfahrung, dass Anleger gute Möglichkeiten haben, ihr verlustträchtiges Investment rückabzuwickeln, insbesondere dann, wenn die Beteiligung von einem Kreditinstitut verkauft wurde. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Anleger dieser Fondsgesellschaft.

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Mittwoch, Februar 06, 2013

Lloyd Flottenfonds IV: Nach der Insolvenz jetzt auch noch die Rückforderung von Ausschüttungen

Die Krise des Lloyd-Flottenfonds IV (LF 48) spitzt sich dramatisch zu.  Nachdem die Fondsgeschäftsführung für die MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sollen die geschädigten Anleger nunmehr die Ausschüttungen zurückzahlen, welche in der Vergangenheit von der MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden.



Die Krise des Lloyd-Flottenfonds IV (LF 48) spitzt sich dramatisch zu.  Nachdem die Fondsgeschäftsführung für die MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, sollen die geschädigten Anleger nunmehr die Ausschüttungen zurückzahlen, welche in der Vergangenheit von der MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden.
http://url9.de/wXD

Dramatische Entwicklung des Flottenfonds IV

Über den Insolvenzantrag bezüglich der MS ,,MANHATTAN" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hatten wir bereits berichtet. Auch darüber, dass die Anleger hinsichtlich dieser Fondsgesellschaft mit dem Totalverlust ihrer Einlagen sowie Forderungen des Insolvenzverwalters - gerichtet auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen - rechnen müssen.

Als wäre das nicht schon schlimm genug, fordert nunmehr die Fondsgeschäftsführung die Anleger zur Rückzahlung jener Ausschüttungen auf, welche von der (noch) nicht insolventen MS ,,FERNANDO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gezahlt wurden. Die im Februar 2013 fällig werdende Quartalstilgung sowie die im dritten Quartal anstehende, große Klasseprüfung würden diesen Schritt erfordern. Ob es gelingt, das MS ,,FERNANDO" hierdurch dauerhaft zu stabilisieren, darf angesichts der nach wie vor katastrophalen Situation der maritimen Wirtschaft ernsthaft bezweifelt werden. Viel zu oft sind Schiffsfonds trotz erheblicher Sanierungsbeiträge der betroffenen Anleger letztlich doch in die Insolvenz geraten.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die den Totalverlust der in den Lloyd Flottenfonds IV investierten Ersparnisse befürchten lässt, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen.

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Bundesgerichtshof macht ACCESSIO-Opfern Hoffnung. Die Dab bank AG haftet unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Münchener DAB bank AG droht Klagewelle. Sie scheint das Geschäftsmodell der norddeutschen ACCESSIO AG gefördert zu haben. Es geht um mehrere hundert Millionen Euro. Der Bundesgerichtshof macht den Geschädigten Hoffnung. Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Rechtsanwalt Oliver Frick und Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Der Bundesgerichtshof hat heute die ersten Ansprüche eines geschädigten Kunden des Itzehoer Wertpapierhandelshauses ACCESSIO AG gegen die Depot führende DAB bank AG verhandelt (XI ZR 431/11). Und allen Betroffenen Hoffnung gemacht.

Die Richter stellten fest, dass die ACCESSIO-Kunden in praktisch allen von der Finanzaufsicht geprüften Fällen falsch beraten wurden. Und sie bezeichneten die Praxis des  Itzehoer Wertpapierhandelshauses, Neukunden hoch dotierte befristete Tagesgeldangebote bei der DAB bank AG, bis zu 4,5% per anno, anzubieten, als Lockvogelangebote. Denn die an und für sich ganz sicherheitsorientierten Kunden wurden nach der Beendigung der Tagesgeldverträge reihenweise in spekulativere Investments reingeredet.

Nach dem Stand der Dinge reicht das aber noch. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht bis jetzt  zwischen den Falschberatungen der ACCESSIO AG und der Zusammenarbeit mit der DAB bank AG keinen Zusammenhang. ,,Eine herbe Pleite für den Münchener Rechtsanwalt des Musterklägers," findet Rechtsanwalt Oliver Frick von den auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Anlegeranwälten, der den Prozess in Karlsruhe persönlich beobachtet hat: ,,Wir haben sehr früh an die Inanspruchnahme der DAB bank AG aus dem Depotvertrag mit den ACCESSIO-Kunden gedacht.  Und liegen damit wahrscheinlich richtig."

Die Bundesrichter führten nämlich aus, dass sich die Münchener Bank die Falschberatung der ACCESSIO AG zurechnen lassen muss, wenn sie die systematische Falschberatung der ACCESSIO-Kunden kannte. ,,Oder kennen musste," meint der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Und dafür spricht viel. Deshalb gehen die GRÖPPER KÖPKE von der Verurteilung der Bank aus. Der Bundesgerichtshof will am 19.03.2013 in der Sache entscheiden.

Die ACCESSIO AG ist einer der größten Schadensfälle des deutschen Kapitalmarkts. Die Itzehoer haben über mehrere Jahre hinweg rund 40.000 sicherheitsorientierte Kunden mit attraktiven Konditionen für Tagesgeldkonten gelockt und viele im Anschluss daran in den Kauf von hochriskanten Unternehmensanleihen und Genussscheine wie jene der Pongs & Zahn AG, der PONAXIS AG, der Cargofresh AG, der HPE AG, der Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG und der Salvator Grundbesitz GmbH  geredet. Die meisten Firmen sich pleite. Viele Kunden haben ihr ganzes Geld verloren. Es geht nach der Schätzung des Hamburger Anlegeranwalts Matthias Gröpper um mindestens EUR 400 Mio. Die Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertrit mit über 1.000 ACCESSIO-Geschädigten mit großem Abstand die meisten Betroffenen und hat bis jetzt praktisch jedes Verfahren gegen die ACCESSIO AG gewonnen oder gut verglichen und bereitet eine große Sammelklage gegen die DAB bank AG vor und verfolgt das Ziel, die Sachen schnell und bestmöglich am grünen Tisch wegzuvergleichen. Denn die meisten Betroffenen brauchen das Geld schnell.

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Trend Capital AG: Anwälte erstreiten dinglichen Arrest in Höhe von EUR 210.000,00 für geschädigten Anleger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet für geschädigten Anleger dinglichen Arrest in Höhe von EUR 210.000,00 gegen Vorstand Frank Simon - die Anwälte prüfen weitere Ansprüche gegen Anlageberater und  Mittelverwendungskontrolleur.


Wie bereits berichtet, wurde der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG, Herr Frank Simon, zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.

Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG ((Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) investiert haben sollen, haben diese Meldungen mit Schrecken verfolgt, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen.

Nunmehr hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, beim zuständigen Landgericht Mainz einen dinglichen Arrest gegen Herrn Frank Simon erwirkt. Der Arrest dient der Sicherung etwaiger Vermögenswerte von Herrn Simon. ,,Auch wenn von Seiten der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Herrn Simon sichergestellt wurden, können diese im Wege des Arrests zu Gunsten der Gläubiger im Wege der sog. ,,Rückgewinnungshilfe" gesichert werden", erklärt CLLB. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits angekündigt, auch für ihre weiteren Mandanten entsprechende Arrestanträge bei Gericht einzubringen.

Sollten Anleger der Trend Capital Fonds (Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaften selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einem der Trend Capital Fonds gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB. Dieses Bild ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern der diversen Trend Capital Fonds.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.  Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Die Rechtsanwälte raten daher den Anlegern der Trend Capital Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Trend Capital AG"  anschließen.

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Montag, Februar 04, 2013

Einstellung der gewinnunabhängigen Entnahmen bei der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG

Mit Schreiben von Ende Januar 2013 informierte die Fondsgesellschaft über die aktuelle Entwicklung der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG.   Wie die Fondsgesellschaft erklärte, könnte die negative Entwicklung der Weltwirtschaft zukünftig auch Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG haben.


Aus diesem Grund, so teilt der Fonds mit, habe die Geschäftsführung beschlossen, dass die Zahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen an die Anleger ab Februar 2013 eingestellt wird. Ob bzw. wann die Zahlung wieder aufgenommen wird, ist dem Schreiben der Fondsgesellschaft nicht zu entnehmen.

Nachdem diese Entwicklung für die die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits in der Vergangenheit absehbar war, hat die Kanzlei , die bereits seit mehreren Jahren Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG vertritt, für ihre Mandanten Möglichkeiten des ,,Ausstiegs" aus dem Fonds, wie etwa die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die den Fonds empfehlenden Anlageberater, geprüft.

,,In zahlreichen Einzelfällen haben wir hierbei sehr aussichtsreiche Ansatzpunkte für die Geltendmachung derartiger Schadensersatzansprüche identifiziert," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. ,,Insbesondere die Ungeeignetheit der Anlage für die Altersvorsorge ist hier eine erfolgversprechende Grundlage."

So hat das Landgericht Regensburg in einem von CLLB Rechtsanwälten gegen einen Anlageberater erstrittenen Urteil zu der Beteiligung an der CSA Beteiligungs 5 AG & Co.KG festgestellt:

,,Unstrittig handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage keineswegs um eine sichere, für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage. Zum einen besteht das Risiko des Totalverlusts, zum anderen auch aus dem Unternehmenskonzept selbst, nämlich zukünftige Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Private Equity, Immobilien, börsennotierte / handelbare Wertpapiere und Derivate, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht feststehen. Die Anlage hat einen sog. Blind-pool-Charakter und ist spekulativ."

Auch das Landgericht Dortmund hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt. Demnach musste die Beratungsgesellschaft der Anlegerin die von ihr bereits investierten Beiträge erstatten und die Anlegerin von den noch ausstehenden Forderungen der Fondsgesellschaft freistellen. Auch das Landgericht Ellwangen hat die Beratungsgesellschaft in einem ebenfalls von CLLB Rechtsanwälten betreuten Verfahren Ende 2011 mit den gleichen Konsequenzen zu Schadensersatz verurteilt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Situation für die Privatanleger der CSA Beteiligungs 5 AG & Co.KG zurzeit zwar alles andere als erfreulich ist, dass zugleich aber ausreichend Möglichkeiten bestehen können, um den Schaden für die Anleger zu begrenzen.  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

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Bildquelle: © tommyS / PIXELIO    www.pixelio.de           

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Medico Nr. 39: LG Erfurt verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom AnlageberateIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.

Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.  Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt.

Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das DarlehIn dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 39 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 39 empfohlen.

Das Landgericht Erfurt geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er eine Bestandsaufnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefertigt hatte, in der die Anlageziele der Klägerin genau angegeben waren, die klar aussagten, daß es sehr wichtig war, das Kapital sicher und rentabel anzulegen und sachwertgesichertes Vermögen zu bilden. Nach Ansicht des Landgerichts Erfurt konnten diese Ziele mit der Kommanditbeteiligung am Medico Fonds Nr. 39 von vornherein nicht erreicht werden. Der Berater hatte außerdem eine sichere Kapitalanlage angepriesen, bei der die Ausschüttungen "sicher" zu erwarten seien, und die jederzeit gut veräußerbar sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Erfurt als erwiesen an, daß der Berater die Kl.ägerin nicht über Risiken informiert hatte. Zwar war der Prospekt rechtzeitig übergeben worden. Aber nach Ansicht des Gerichts hat der Inhalt des Beratungsgespräches Vorrang vor den Angaben eines Emissionsprospektes.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Erfurt auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.  Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Erfurt auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden. Zwar meint das Gericht, daß die Klägerin durch den Rückgang der Ausschüttungen erkennen konnte, daß diese doch nicht so sicher waren wie geglaubt.

Aber durch die jährlichen Rechenschaftsberichte mußte die Anlegerin nicht den Schluß ziehen, daß ihr angelegtes Geld nicht mehr sicher ist, obwohl die Berichte Aussagen darüber enthielten, daß sich die wirtschaftliche Lage des Fonds verschlechtert hatte.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Erfurt die gezogenen Steuervorteile angerechnet.

Bezüglich des entgangenen Gewinns hat das Landgericht Erfurt die entgangenen Anlagezinsen auf 2 % gem. § 287 ZPO geschätzt. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Samstag, Februar 02, 2013

MPC Offen Flotte – Santa-B-Schiffe: Der Kredithahn ist zu! Totalverlust für die Anleger? Muß nicht sein!

Santa-B-Flotte soll verkauft werden – handeln Sie, bevor Ihr Geld verloren ist!


Die Santa-B-Flotte macht seit Monaten Schlagzeilen. Mit Schreiben vom 28.08.2012 wurden die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen und zur Kapitalerhöhung aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurde den Anlegern mitgeteilt, daß von den zur Fortführung aller Schiffe benötigten Euro 23,7 Millionen lediglich rund Euro 4,2 Millionen von den Gesellschaftern sowie Euro 2,4 Millionen von de Reederei Claus-Peter Offen eingeworben werden konnten, so daß das Konzept gescheitert ist.

Die drei involvierten Banken haben nun den Verkauf der Schiffe gefordert. Rund 6000 Anleger hatten sich mit mehr als Euro 177 Mio. in den Jahren 2006 und 2007 beteiligt.

Das Handelsblatt berichtete nun am 22.01.2013, daß die Reederei damit nun den Notverkauf der 14 Containerschiffe vorbereitet. Der Verkaufserlös dürfte aber nicht einmal ausreichen, um den Banken die Kredite vollständig zurückzuzahlen.

Die Anleger hatten nur ein einziges Mal eine Ausschüttung erhalten, nämlich im Jahre 2007.  Die Entwicklung bedeutet letztlich zwar wohl den Totalverlust hinsichtlich der Fondsbeteiligung.

Allerdings stehen den Anlegern in vielen Fällen Schadensersatzansprüche zu, dies wegen fehlerhafter Anlageberatung. In vielen Fällen wurde die Santa-B-Beteiligung durch Banken und Sparkassen vermittelt, die nicht richtig aufgeklärt haben. Auf diverse Risiken wie das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Verkaufbarkeit der Beteiligung und die mögliche Haftung auf Rückzahlung von Ausschüttungen wurden die Anleger in der Regel nicht hingewiesen.

Das Geld der Anleger muß also nicht weg sein – aber Sie müssen handeln!  Freiwillige Zahlungen von den Beraterfirmen sind nicht zu erwarten!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien vertreten Anleger bereits in zahlreichen Fällen. In vielen Fällen konnte im Vergleichswege eine gute Lösung für die Anleger gefunden werden. In einigen Fällen muß der Gerichtsweg beschritten werden – aber dies sollte die Anleger nicht abschrecken, ihr gutes Recht geltend zu machen! Das Geld muß also letztlich nicht komplett weg sein!


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

driröt

Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bank und einem Immobiliendarlehensnehmer festgestellt, dass nach der Kündigung des Darlehens die Bank maximal 2,5 % Punkte über dem Basiszinssatz Schadensersatz verlangen darf. Einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat die Bank nicht.


Der zu entscheidene Fall:
 
Umstritten war in diesem Verfahren, was eine Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens von ihrem Bankkunden als Schaden geltend machen darf. Der Darlehensnehmer war in Zahlungsverzug geraten, so dass die Bank ihm das Immobiliendarlehen kündigte. Die Bank  verlangte von Kunden eine Verzugsverzinsung und zudem noch die Begleichung des sog. Erfüllungsschadens. Der Erfüllungsschaden entsprach im Wesentlichen der Vorfälligkeitsentschädigung, den Banken, Sparkassen und Volksbanken bei einer Kündigung des Darlehens vor Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Dar-lehnsnehmer beanspruchen.

Hiergegen klagte der Darlehensnehmer, der mit einer Forderung der Bank  belastet werden sollte.

Der Bundesgerichtshof sah die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens nicht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen für Verbraucherkredite.

Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden kein Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Lediglich der Verzugszins sei berechtigt. Nur dann, wenn die Bank konkret einen höheren Schaden nachweisen könne, z.B. durch Refinanzierungskosten, dürfe sie dessen Begleichung verlangen. Nach den Ausführungen des Bankrechtssenats beugte sich die Bank und verzichtete auf ihre hohe Forderung. Dadurch verhinderte sie schließlich ein ausführlich begründetes BGH-Urteil.

Bundesgerichtshof, mündliche Verhandlung vom 15.1.2013, Az.: XI ZR 512/11

Selbst wenn so kein schriftliches Urteil vorliegt, hat der BGH mit seinen Äußerungen einen Grundsatz „gesprochen“: Banken, die keinen Schaden haben können auch keinen Schaden geltend machen.

Leider orientieren sich Banken, Sparkassen und Volksbanken in der Praxis   nicht an diesem Grundsatz. Sie erheben Forderungen, die nicht nur moralisch  fragwürdig, sondern vor allem rechtlich falsch sind. Sollten auch Sie von Ihrer Bank mit einem Erfüllungsschaden bzw. einer Forderung nach Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung konfrontiert worden sein, so nehmen Sie das nicht hin.

Abgesehen von unberechtigten Forderungen haben zahlreiche Kreditinstitute beim Abschluss der Verträge Fehler gemacht, die den Darlehensnehmern zugute kommen können - auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen!



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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Februar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Freitag, Februar 01, 2013

Medico Nr. 32: LG Heilbronn verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 25.01.2013 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.

Das Landgericht Heilbronn geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die Situation erarbeitet hat."

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen Rechenschaftsberichte durchzulesen.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht. Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet.

Die Klage wurde hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Hier setzt das Landgericht Heilbronn hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin die evtl. in der Berufungsinstanz zu überprüfen sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Wie geht es bei der Gebhard Reale Estate AG weiter?

Das auf den Verkauf und Ankauf von Immobilien oder Objektgesellschaften spezialisierte Unternehmen der Gebhard Reale Estate AG legte Anfang 2007 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen in Höhe von Euro20 Millionen auf. Im Rahmen eines ersten Angebots an Anleger wurde eine Tranche in Höhe von Euro 7,5 Millionen herausgegeben (WKN: A0LDY7). Für die Anleihe war eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen.


Nachdem die erste Auflage der Anleihe recht gute Resonanz zeigte, wurde eine zweite Tranche von Euro 12,5 Millionen aufgelegt. Diese wurde unter der WKN: A0LDY8 herausgegeben. Die zweite Herausgabe sollte nunmehr eine Laufzeit von sieben Jahren haben. Bereits im Jahre 2011 ist es zu Zahlungsverzögerungen bezüglich der prospektierten Zinsen gekommen. Die ursprünglich vereinbarten Zinsmargen von 8,25 % wurden im Rahmen der Krise dann auf noch 3,5 % gesenkt. Trotz dieser Senkung des Zinssatzes für die Anleihe musste die Laufzeit um mehr als die Hälfte auch verlängert werden.

Anlegern bzw. Inhabern der Anleihe der Gebhard Reale Estate AG wurden daher bereits erhebliche Einschnitte zugemutet. Hinzu kommt, dass für das Jahr 2012 bisher an die Anleiheinhaber keinerlei Zinszahlungen geleistet werden konnten.

Dass sich die Gebhardt Reale Estate AG möglicherweise in einer größeren Krise befindet, lässt sich auch daraus herleiten, dass z. B. Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte fehlen.  Die Anleiheinhaber stehen daher von einer mehr als ungewissen Zukunft im Hinblick auf den Verlauf der Anleihe. Es drohen erhebliche Verluste, sollten hier die Zahlungen nicht zeitnah aufgenommen werden.

Wie dem BSZ e. V. bereits berichtet wurde, sind die Anleihen auch über zahlreiche Anlageberater und Vermittlungsfirmen vertrieben worden. Diesbezüglich sollten betroffene Anleger von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob möglicherweise eine Falschberatung vorliegt. Im Rahmen der Herausgabe von Anleihen ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass diese unternehmerische Beteiligungen sind. Diese beinhalten daher ein erhebliches Risiko. Wurde derartige Anleihen als "sichere" oder "solide" Investitionen bezeichnet, bestehen gute Gründe, den Anlageberater bzw. die Vermittlungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen.
Auch sollten Anleiheinhaber prüfen lasse, ob die Anleihebedingungen zum damaligen Zeitpunkt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben und nicht möglicherweise auch weitergehende Ansprüche gegen Verantwortliche geltend gemacht werden könnten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
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Hess AG: Razzia bei der Hess AG! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Staatsanwaltschaft ließ Geschäfts- und Privaträume durchsuchen! Es soll zu Bilanzmanipulationen gekommen sein! Der BSZ e.V. bündelt die Anlegerinteressen der Aktionäre der Hess AG!


Das Drama bei der Hess AG geht weiter: Medienberichten der letzten Tage zufolge (zB. www.suedkurier.de ) hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität aus Mannheim vor kurzem Beamte zur Villinger Hess AG geschickt, und hier eine Durchsuchung durchgeführt, es wurden offensichtlich auch Akten beschlagnahmt.

Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, teilte in einer eigenen Ad-hoc-Meldung der Hess AG vom 21.01.2013 diese mit, dass interne Recherchen bei der Hess AG ergeben hätten, dass es wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstands zu Verstößen gegen Bilanzierungsregeln gekommen ist. So bestünde der Verdacht, dass die Hess AG zumindestens seit dem Jahr 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen hätte.

In den Finanzberichten der Gesellschaft für die Jahr 2011 und 2012 seien daher nicht bestehende Umsatzerlöse ausgewiesen worden und die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu positiv dargestellt worden.

Der Aktienkurs der Hess AG ist seitdem schon steil gefallen, in der Spitze verlor er stürzte er um über 60 % ab und notierte gestern bei etwas über 7 EUR.


Im Südkurier wird ein bisheriger Schaden der Anleger in zweistelliger Millionenhöhe angegeben. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, so stünden Aktionären der Hess AG unter Umständen Schadensersatzansprüche zu. Auch werden wir prüfen, ob die emissionsbegleitenden Banken die Bilanzmanipulationen nicht hätten erkennen können."

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Bildquelle: © Gerhard Frassa / PIXELIO    www.pixelio.de   
        
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.02.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Donnerstag, Januar 31, 2013

WGF AG: Genussrechte nicht mündelfähig! BSZ e.V. informiert! Achtung: Es droht Verjährung!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte stellen Anfragen an Rechtsschutzversicherungen wg. Kostenübernahme aus Prospekthaftung. Besonders gravierende Situation der Anleger der Genussrechte. Achtung: Es droht Verjährung!


Mehrere hundert Geschädigte haben sich in den letzten Wochen  beim BSZ e.V. zur Interessengemeinschaft WGF AG angemeldet! Die WGF AG musste kurz vor Weihnachten 2012 Insolvenz anmelden, tausende von Anlegern haben daher voraussichtlich mit hohen Verlusten zu rechnen. Die Verunsicherung unter den Anlegern ist nach wie vor sehr groß.

Der BSZ e.V. versucht daher, die Interessen der Anleger bestmöglich zu bündeln, der BSZ e.V. konnte inzwischen mit der Berliner und Hamburger Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte, der Berliner und Münchner Kanzlei CLLB sowie der Tübinger Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte drei der führenden Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland für eine Zusammenarbeit gewinnen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor kurzem die ersten Anfragen an Rechtsschutzversicherungen wegen Kostenübernahme gestellt wegen möglicher Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen diverse Anspruchsgegner.

Insbesondere auch die Anleger in Genussrechten der WGF AG sollten mögliche Schadensersatzansprüche prüfen, da die WGF Genussrechte als Eigenkapital geltend und folglich nicht mündelfähig sein sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth: ,,Wir prüfen gerade Schadensersatzansprüche der Anleger in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.

Auch prüfen wir gerade intensiv mögliche Ansprüche gegen die vermittelnden Banken aus möglicherweise in Betracht kommender Vermittlerhaftung, in zahlreichen Fällen wurden die WGF-Anleihen von diversen Banken an Anleger vermittelt, die auf der Homepage der WGF AG teilweise auch ausdrücklich als Kooperationspartner genannt wurden. Teilweise berichten uns Anleger auch von regelrechten Verkaufsveranstaltungen bei den Banken, auf denen die Anleihen der WGF AG beworben wurden. So etwas stimmt schon nachdenklich."

Anleger, die rechtsschutzversichert sind, sollten wissen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für einen Rechtsstreit übernehmen, und zwar nicht nur für das Insolvenzverfahren, sondern auch für mögliche Klagen gegen Verantwortliche.

Es empfiehlt sich für Anleger, die Kostenschutzanfrage von einem Fachmann einholen zu lassen, d.h., am besten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, nur dieser weiß, worauf bei der Kostenschutzanfrage zu achten ist, und kann im Zweifelsfall auch überprüfen, ob Risikoausschlüsse, auf die sich Rechtsschutzversicherungen berufen, wirksam sind oder nicht. Oftmals gelingt es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, obwohl sich Rechtsschutzversicherung auf diverse Risikoausschlüsse berufen, diese doch noch zur Kostenübernahme zu bewegen. Für BSZ e.V.-Mitglieder holen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Anfrage an die Rechtsschutzversicherung im Rahmen der BSZ e.V.-Mitgliedschaft kostenfrei ein.

Anleger sollten nach Ansicht des BSZ e.V. auch keine wertvolle Zeit mehr verlieren, um Schadensersatzansprüche zu überprüfen, hierzu BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth: ,,Die Anleger sollten keine wertvolle Zeit verlieren, sondern umgehend handeln, denn in einigen Fällen, wie z.B. bei der Anleihe mit der WKN WGFH06 droht bereits in einigen Wochen die Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, auch in anderen Fällen wird demnächst Verjährung eintreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss. Hier sollte unbedingt umgehend die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen überprüft werden."

Der BSZ e.V. konnte für die Interessengemeinschaft WGF AG mit den Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel inzwischen drei der führenden Kanzleien in Deutschland im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht, speziell im Bereich Inhaberschuldverschreibungs- und Anleiherecht, also in dem Anleger mit Anleihen geschädigt wurden, wie im gegenwärtigen Fall, für die Zusammenarbeit gewinnen.

Jede dieser Kanzleien ist bereits seit ca. 10 Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit Inhaberschuldverschreibungen Verluste erlitten haben, große Erfolge erzielen.

Die Kanzleien Dr. Späth Rechtsanwälte, CLLB Rechtsanwälte sowie Dr. Steinhübel waren bereits bei mehreren weiteren Skandalen im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, nämlich DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG auf Anlegerseite tätig (insgesamt wurden von den beiden Kanzleien dabei mehr als 1000  Anleger vertreten) und konnten hier bereits maßgebliche Erfolge für die Anleger erzielen:

First Real Estate Grundbesitz AG:
Hier konnten die Kanzleien Dr. Späth und CLLB als erste Kanzleien in Deutschland obsiegende und inzwischen rechtskräftige Urteile gegen die Verantwortlichen, den wirklichen Hintermann und sogar eine ,,Strohfrau" vor Düsseldorfer Gerichten erstreiten, unter anderem aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

EECH AG: Hier wurden von der Kanzlei CLLB zahlreiche rechtskräftige Urteile gegen den ehemaligen Vorstand erstritten.

DEIKON GmbH: Hier werden von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte inzwischen über 100 Anleger im Insolvenzverfahren vertreten, und auch Klagen gegen den dortigen Sicherheitentreuhänder geführt, der seinen Aufgaben nach Ansicht von Dr. Späth Rechtsanwälten nicht ordnungsgemäße nachgekommen ist.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien zahlreiche Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten.
Auch konnten beide Kanzleien zahlreichen Anlegern der WBG Leipzig-West AG helfen, Rückforderungen des Insolvenzverwalters, die schlimmstenfalls auch im Fall WGF AG drohen könnten in Form des Rückzahlungsbegehrens eventuell ausbezahlter Ausschüttungen, erfolgreich abzuwehren. Zahlreiche, auch obergerichtliche Erfolge der Kanzlei Dr. Späth liegen hierzu vor, in denen die jeweiligen Klagen des Insolvenzverwalters abgewiesen wurden.

DM Beteiligungen AG:
Hier wurden von den drei Kanzleien mehr als hundert Mandanten im Insolvenzverfahren vertreten, außerdem konnten rechtskräftige Urteile gegen den Vorstand und die Alleinaktionärin erstritten werden.

GlobalSwissCapital AG:
Bei diesem Anlageskandal/mutmaßlichen Betrugsfall mit Inhaberschuldverschreibungen aus der Schweiz konnte die Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte zahlreiche obsiegende Urteile gegen die Vermittler der Anlage vor Gerichten in ganz Deutschland erstreiten, unter anderem wegen Vermittlerhaftung (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

Solar Millenium AG: Hier werden zahlreiche Anleger von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte im Insolvenzverfahren vertreten, auch werden gerade Klagen gegen diverse Verantwortliche geführt aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne. Anleger im Fall WGF AG können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft WGF AG anschließen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Januar  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Januar 30, 2013

Offener Immobilienfonds CS Euroreal: Hahn Rechtsanwälte schließen mit Postbank vor LG Hamburg Vergleich.

Die Deutsche Postbank AG muss einem  Hamburger Anleger 98 Prozent des Schadens ersetzen, der ihm durch Falschberatung der Bank entstanden ist. Die Postbank hatte dem Anleger noch im Jahr 2010 empfohlen, für 50.000 Euro Anteile am offenen Immobilienfonds CS Euroreal zu erwerben.


Wegen der Abwicklung des Fonds kurz nach dem Kauf der Anteile hatte der Anleger die Bank beim Landgericht Hamburg verklagt. Am 18. Januar 2013 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Ohne entgangenen Anlagegewinn und unter Berücksichtigung der erhaltenen Ausschüttungen bedeutet das erzielte Ergebnis des Vergleiches eine Quote von 98 Prozent. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn machte der Bank insbesondere zum Vorwurf, dass sie den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass der Fonds schon vom 29. Oktober 2008 bis 29. Juni 2009 die Rücknahme von Fondsanteilen ausgesetzt hatte. Knapp zwei Monate nach Erwerb der Anteile am CS Euroreal wurde der Fonds am 18. Mai 2010 erneut geschlossen - dieses Mal für immer.

Beim CS Euroreal waren rund 200.000 Kapitalanleger mit mehr als sechs Milliarden Euro investiert. Seit dem 21. Mai 2010 befindet sich der offene Immobilienfonds in Abwicklung. ,,Auch Anleger, die ihre Anteile weiter halten, werden deutliche Verluste realisieren", prophezeit Anwalt Hahn. ,,Anleger, die den entstehenden Schaden nicht hinnehmen wollen, können Schadensersatz gegen die beratende Bank und/oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Grundlage dafür ist eine mögliche Falschberatung oder eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt", sagt Hahn weiter.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertritt zahlreiche Anleger des CS Euroreal und anderer offener Immobilienfonds. Die Kanzlei hat für Anleger von offenen Immobilienfonds zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Vergleiche abschließen können und beim Landgericht Frankfurt am Main in erster Instanz zwei positive Urteile erstritten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage CS Euroreal durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Der MPC Offen Flotte ,,Santa -B- Schiffe" hat fertig. Die meisten Anleger können viel von dem Geld zurückholen.

Wenn sich einerorts eine Tür schließt, öffnet sich sprichwörtlich andernorts eine andere Tür. Und das gilt auch für die meisten MPC Santa -B- Betroffenen. 


Die können nämlich viel von ihrem Schaden zurückholen. Bei den Banken und den Sparkassen. Eine Information des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Herrn Rechtsanwalt Mathias Gröpper und Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke.

Rund 7.000 Anleger haben sich von ihren Beratern in die Beteiligung an der MPC Offen Flotte ,,MS Santa -B- Schiffe" GmbH & Co. KG (Santa -B-) reden lassen. In der Hoffnung, einen guten Schnitt zu machen. Daraus wird nichts. Der Fonds befindet sich seit einiger Zeit in Lebensgefahr. Und jetzt ist das angedachte Sanierungskonzept gescheitert. Die Schiffe müssen verkauft werden und die Anleger des Fonds werden nach Lage der Dinge fast alles verlieren.

Die Hamburger TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) teilte den Anleger am 18.01.2013 mit, dass das Fortführungskonzept gestorben ist. Die Anleger haben statt der geforderten EUR 23,7 Mio. nur EUR 4,2 Mio. eingezahlt und die Reederei Claus-Peter Offen GmbH & Co. KG hat EUR 2,4 Mio. beigesteuert. Das reichte nicht. Die drei kreditfinanzierenden Banken sind nicht bereit, das Finanzierungsdefizit aufzufüllen. Jetzt müssen die Schiffe verkauft werden und der Verkaufserlös geht nach Lage der Dinge praktisch ausschließlich an die Banken. Das heißt, dass die Anleger wahrscheinlich nichts mehr von ihrem eingesetzten Kapital wiedersehen werden.

Die meisten Anleger können nach der Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte das meiste, in vielen Fällen alles, zurückholen. ,,Wir vertreten mittlerweile knapp 100 MPC Santa -B- Betroffene. Die meisten haben die Beteiligungen über Banken und Sparkassen erworben. Und die haben die Anleger in aller Regel nicht über die eklatanten Risiken  und die dramatisch hohe Vertriebskostenquote aufgeklärt. Bei dem Fonds wurde fast jeder dritte Euro im Zusammenhang mit dem Vertrieb verbrannt. Geld, dass dem Fonds von Anfang an für den Erwerb und den Betrieb der Schiffe fehlte."

Und das hat Folgen. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Nikola Schwadtke sagt: Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen gestärkt. Wenn der Berater so ein Investments als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02).

Dies vorausgeschickt können viele Betroffenen ihre Schadensersatzansprüche mit mehreren Begründungslinien geltend machen und haben in den meisten Fällen nach der Einschätzung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Matthias Gröpper ausgezeichnete Erfolgschancen. Und das scheinen die Banken auch begriffen zu haben. Unter dem Druck der rechtsanwaltlichen Geltendmachung der Forderungen sind viele Geldinstitute zu schnellen Vergleichen bereit.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01.2013 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

grököp