LG Stade verurteilte die Bonnfinanz AG beim Medico Fonds 31 zu Freistellung, Schadenersatz und außergerichtliche Anwaltskosten. Es liegt eine Verletzung der Pflicht aus dem Beratungsvertrag vor, mit Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Einlagen minus Ausschüttungen sowie 2,5 % p.a. Zins.
Medico Immobilienfonds Nr. 31 - eine Klage der Rechtsanwälte
Dr. Rötlich hatte in erster Instanz Erfolg vor dem LG Stade. Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig.
In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich
Rechtsanwälte Fachanwälte geführten Prozess - Terminsvertretung Rechtsanwalt
und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens - hat das LG
Stade sich mit der Klage einer Anlegerin gegen die Bonnfinanz Aktiengesellschaft
für Vermögensberatung und Vermittlung wegen
Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico
Fonds 31 zu befassen.
Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses 50 Jahre alt war, von den Anlageberatern der
Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.
Das LG Stadte hat zwischen den Parteien einen
Anlageberatungsvertrag angenommen. Die beklagte Bonnfinanz AG hat ihre
Beratungspflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Die Haftung der
Beklagten richtete sich - da der Vertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde -
nach Artikel 229 § 5 EGBGB nach den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung.
Der Anlageberater der Bonnfinanz AG schuldet dem Kunden eine
anlegergerechte und anlagegerechte Beratung. Er muss eine fachkundige Bewertung
und Beurteilung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten vornehmen und den Kunden
über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren
(Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 280 Rn. 47 m.w.N.).
Das Gericht hat keine anlegergerechte Beratung angenommen.
Der Immobilien-Fonds Medico 31 ist als unternehmerische Beteiligung mit dem
Risiko des Totalverlustes und einer Nachschusspflicht eine erhebliche risikobehaftete
Kapitalbeteiligung. Die Empfehlung des Beraters der Bonnfinanz AG verletzte
nach Auffassung des Landgerichts Stade die Pflicht zur anlegergerechten
Beratung.
Das Landgericht Stade hat in einer umfassenden
Beweisaufnahme des Ehemanns der Klägerin und des Beraters der Bonnfinanz - der
inzwischen dort nicht mehr tätig ist -
vernommen. Es ging um die Prüfung, ob eine Anlagevermittlung oder Beratung
stattgefunden hat. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im Fall
umfassend hinterfragt. Besonderheit war auch, dass die Anlegerin deutlich mehr
Geld anlegen sollte als sie hatte. Es wurde deshalb noch ein Kredit von 40.000
Euro aufgenommen, um eine gute Anlage durchführen zu können. Dazu hat sich das
Ehepaar noch für 10 Jahre verschuldet.
Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Beteiligung über keinerlei einschlägige Kenntnisse über Kapitalanlagen,
insbesondere hatte sie keine Kenntnisse über geschlossene Immobilienfonds.
Es war daher nach Ansicht des LG Stade nicht ausreichend,
dass der Vermittler mit der Anlegerin den Prospekt teilweise durchgegangen ist.
Im Prospekt werden die Risiken nur stichpunktartig angerissen und nur zum
geringen Teil konkret erläutert.
Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung der
Anlage wurde vermutet. Hierzu wurde die anwesende Klägerin nicht vernommen. Es
wurde vermutet, das ein Anleger die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet
hätte, wenn er hinreichend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urteil
vom 8.5.2012 - XI ZR 262/10).
Das Landgericht Stade hat kein zu berücksichtigendes
Mitverschulden der Klägerin angenommen. Wer sich eines Beraters bedient, darf
darauf vertrauen, richtig und vollständig beraten zu werden und dass sich aus
den Vertragsunterlagen (Prospekt) keine weiteren, von den Angaben des Beraters
abweichenden, Informationen ergeben.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Es kam
darauf an, wann die Klägerin von der Beratungspflichtverletzung der Beklagten
erstmals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in
Anbetracht der hochkomplexen Anlageform und der Unerfahrenheit der Klägerin und
ihres Ehemannes ohne anwaltliche Beratung ein Kenntniserlangung über die
Beratungspflichtverletzung nicht möglich war. Die Meinung der Bonnfinanz AG,
das Rechenschaftsberichte die Kenntniserlangung ermöglicht hätten, war nicht
hinreichend dargetan worden.
Die beklagte Bonnfnianz AG ist der Klägerin mithin zum
Schadenersatz verpflichtet. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne
fehlerhafte Beratung stünde.
Insbesondere ist bei dem Schadensersatzanspruch der Anspruch
auf entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) gegeben. Die Kammer des LG Stade war davon
überzeugt, dass das Eigenkapital bei ordnungsgemäßer Ausklärung das Kapital
anderweitig investiert hätte. Die Kammer hat den entgangenen Gewinn auf der
Basis eines zu ralisierbaren Zinssatzes nach § 287 ZPO mit 2,5 % p.a.
angenommen (Vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff.).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es bleibt abzuwarten, wie die beklagte Bonnfinanz bei
ähnlichen Fällen reagieren wird. Es wird bundesweit hinsichtlich verschiedener
Medicofonds geklagt.
So sind Klagen beim Medico 29 beim LG Gera, beim Medico 41
beim LG Landau, beim Medico 31 und Medico 34 beim LG Coburg, beim Medico 37
beim LG Meiningen, beim Medico 41, Medico 45, Medico 46, Medico 48 beim LG
Darmstadt, beim Medico 40 beim LG Hamburg, beim Medico 41 beim LG Heidelberg,
beim Medico 34 beim LG Schweinfurt, LG Kassel und AG Aschaffenburg, beim Medico
35 beim LG Zweibrücken anhängig.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Oktober 2012 wieder.
Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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