Montag, September 03, 2012

Offene Immobilienfonds - Anleger setzen gerichtlich Schadensersatzansprüche durch.


Mittlerweile konnten Anleger offener Immobilienfonds in zahlreichen Gerichtsverfahren obsiegende Urteile erstreiten. So haben das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 81/11) und das Landgericht Berlin (Az. 27 O 627/11) bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Entscheidung vom 23.03.2012 (Az. 2-19 O 334/11) bereits festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile zu informieren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil (Az. 2-12 O 81/11) darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapital wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist.

Die Entscheidungen zeigen, Anleger können sich gegen Falschberatungen erfolgreich zur Wehr setzen.

Zahlreiche Anleger haben auf Beratung hin in offene Immobilienfonds investiert. Sie waren nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten in dem Glauben eine sichere und vor allem jederzeit verfügbare Anlage erworben zu haben. Dass dem nicht so ist, müssen die Anleger mehrerer Immobilienfonds nun leidvoll erfahren. Obige  - ausgewählte - Gerichtsentscheidungen geben Anlegern nun Hoffnung sich schadlos zu halten. 

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector.

Anleger die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Fand keine ordnungsgemäße Beratung statt, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.

Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbak

Schiffsfonds werden erheblich durch Piraterie und den Kosten belastet.


In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind diese Kosten nicht eingeflossen teilt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens mit. Was genau unternommen wird ergibt sich aus einem Bericht von PRC und IMB. Die Schiffe müssen technisch zur Piratenabwehr aufgerüstet werden. Sicherheitskräfte an Bord können nicht alle Piraterieüberfälle verhindern. Zusätzliche Schutzvorkehrungen sind notwendig.

Die Handelsschifffahrt ist im zurückliegenden Jahr, wie schon in den Vorjahren, gefährlich geblieben: Piraten griffen im Jahr 2011 Schiffe mit insgesamt 3.863 Seeleuten an - und 968 erlebten mit, wie ihr Frachter geentert wurde. 413 Besatzungsmitglieder konnten sich in Sicherheitsräume retten, in denen sie bis zur Befreiung durch Seestreitkräfte Stunden, teils sogar Tage ausharrten.

Im gleichen Jahr wurden in Somalia 1.206 Geiseln gefangen gehalten. Davon waren 555 Seeleute, die als Geiseln genommen wurden, und 645, die sich schon seit dem Jahr 2010 in Hand der Piraten befanden, sowie sechs Touristen und Entwicklungshelfer, die an Land gekidnappt wurden. 35 Geiseln starben im vergangenen Jahr, acht kamen bei Angriffen ums Leben, weitere acht starben während ihrer Haft an Krankheit oder an Mangelernährung, denn Geiseln erhalten in der Regel kaum medizinische Hilfe, meist auch schlechte Nahrung und unsauberes Trinkwasser. Diese Zahlen teilte das Piracy Reporting Centre (PRC) des International Maritime Bureau (IMB) nach Auswertung jüngster Statistiken mit.

Aus den Zahlen geht weiter hervor, dass bewaffnete Sicherheitsunternehmen 81 von 189 (43%) der versuchten Angriffe abwehren konnten. Das IMB stellt aber auch fest, dass Piraten nicht, wie oft behauptet wird, allein angesichts bewaffneter Posten eine Attacke abbrechen. Wenn es zu Feuergefechten zwischen Angreifern und Verteidigern kommt, besteht für Seeleute die Gefahr, verletzt oder getötet zu werden. Außerdem könnten auf Schiffen mit bewaffneten Sicherheitskräften andere Abwehrmaßnahmen wie die Best Management Practices (BMP) vernachlässigt werden, hieß es.

Wer als Reeder angesichts dieser Statistik und der durchaus vorhandenen Gefahren nach Möglichkeiten sucht, ein Schiff unbewaffnet zu schützen, kann eine Reihe anderer Verfahren nutzen, die hier einschließlich ihrer Erfolgschancen und Risiken abzuklären sind.

Ein viel diskutiertes Abwehrmittel war vor einigen Jahren die Long Range Acoustic Device (LRAD). Diese Vorrichtung besteht im Prinzip aus einem übergroßen Lautsprecher, der wie ein Megafon zur Übermittlung von Anweisungen und Warnungen genutzt werden kann. Ein Sprachchip kann zudem Anweisungen in Landessprachen und regionalen Dialekten ausstrahlen, um überall verständlich zu sein. Außerdem strahlt das Gerät einen Ton mit 150 dB Stärke ab. Die Reichweite beträgt 500 m. Ein LRAD soll im November 2005 den Angriff auf das Kreuzfahrtschiff »Seabourn Spirit« vor der somalischen Küste verhindert haben. Am 28. November 2008 wehrte ein dreiköpfiges britisches Sicherheitsteam mit einem LRAD zunächst mehrere Angriffe gegen den Chemikalientanker »Biscaglia« ab. Nachdem die Seeräuber zu Panzerabwehrwaffen griffen, konnten sie schließlich doch noch das Schiff entern. Das Beispiel zeigt den Nachteil der Schallkanone, denn ein Besatzungsmitglied muss sie zielgenau ausrichten. Damit steht der Seemann allerdings im Feuerbereich von angreifenden Booten.

Diesen Nachteil will das Herbertzhorn verhindern. Benannt wurde das Lärm erzeugende Gerät nach seinem Erfinder Prof. Joachim Herbertz, einem deutschen Akustiker. Es funktioniert wie eine Pfeife und benötigt Druckluft, um zu wirken. Damit ein Schiff von allen Seiten gegen Piratenangriffe geschützt werden kann, müssen mehrere Geräte an der Reling entlang rund um das Schiff installiert werden. Der Ton mit der Frequenz von 1,5 kHz wird mit mehr als 160 dB abgestrahlt. Man kann sich mit einem handelsüblichen Gehörschutz durchaus noch dem Gerät nähern, der Ton ist dann zwar gedämpft, aber immer noch unangenehm und führt mit der Zeit zu Schwindelgefühlen. Wer im Wirkungsbereich des Horns steht, kann sich nicht mehr mit anderen verständigen, die eigene Konzentration lässt nach. Das sind schlechte Voraussetzungen, um ein Schiff zu kapern.

Mit Mikrowellen im 95-Gigahertz-Bereich will das Active Denial System (ADS) Angreifer außer Gefecht setzen. Diese vom US-Rüstungskonzern Raytheon entwickelte mobile Antenne sendet schmerzhafte elektromagnetische Wellen aus, die die Haut der Zielperson genauso reizen wie ein 55°C heißer Hitzestrahl. Es fühlt sich an, als würde man brennen. Die Reichweite des Geräts beträgt 500nd es soll mehrere Angreifer gleichzeitig kampfunfähig machen können. Das ADS muss zielgenau ausgerichtet werden, kann jedoch aus der Ferne bedient werden. Fachleute halten das System jedoch für langsam und noch nicht einsatzreif.

Weitere gewaltlose Abwehrmethoden sind starke Scheinwerfer mit Stroboskopblitzen, deren schnelle Lichterfolge Angreifer irritieren und ihnen die Orientierung erschweren. Sie wirken jedoch nur nachts.

Die zu Beginn der Piratenangriffe empfohlene Methode, Angreifer mithilfe starker Wasserstrahlen zu bekämpfen, ist auch heute noch sehr wirksam. Solche Wasserstrahlen verhindern nicht nur das Aufentern, sie reißen Seeräuber sogar auf den Decks von den Füßen. Allerdings sind Besatzungsmitglieder, die sie einsetzen, den Waffen der Piraten ausgesetzt. Eine Abhilfe können die ferngesteuerten Feuerlöschmonitore sein, die auf vielen Schiffen ohnehin schon fest installiert sind. Allerdings wurden sie fast ausschließlich dort aufgebaut, wo sie mögliche Brände schnell löschen können, und nicht an Stellen, an denen Piraten aufentern.

Einige Reedereien machten gute Erfahrungen mit blanken Drähten, die entlang der Reling verlegt wurden und Stromspannung bis zu 9.000 Volt führen. Sie verhindern, dass Piraten Enterhaken oder Aluminiumleitern einhängen. Der Stromschlag ist nicht tödlich. Der Kontakt mit Seewasser führt bei solchen E-Zäunen allerdings zu Ausfällen. Andererseits berichten Experten, sogar Einrichtungen, die nur wie E-Zäune aussehen, hätten schon Piraten abgeschreckt.

Neben der Reling vieler Schiffe sind mittlerweile Rollen von sogenanntem Natodraht verlegt, international bekannt als »Razorwire«. Eine abschreckende Wirkung entfalten sie jedoch nur, wenn sie sehr fest mit der Reling verbunden werden. Andernfalls reißen die Piraten sie mit ihren Wurfankern herunter und entern trotzdem auf.

Sind Piraten trotz aller Abwehrmaßnahmen erst einmal an Bord, hat es sich bewährt, wenn Crews sich in schussfeste Sicherheitsräume retten und von dort aus Marineschiffe alarmieren. Hilfe von außen muss allerdings schnell kommen, denn wenn die Seeräuber genug Zeit haben, die Sicherheitsräume aufzuschweißen, werden die Besatzungen als Geiseln genommen.

Wichtig ist, solche Räume bei typgleichen Schiffen an unterschiedlichen Stellen einzubauen. Das erschwert den Piraten, diese Räume zu finden, und verschafft den alarmierten Marineeinheiten einen Zeitvorteil.

Andere Konzepte setzen darauf, Annäherungen möglichst frühzeitig zu erkennen. Je früher angreifende Piraten registriert werden, desto mehr Zeit verbleibt, um Gegenmaßnahmen zu treffen. Dabei helfen Geräte im Infrarotbereich, die auch nachts selbst kleine Ziele erkennen. Ähnlich wie bei anderen modernen Navigationsgeräten können Ziele auf einem Bildschirm mit einem Cursorpunkt markiert und dann automatisch weiter verfolgt werden. So erkennt man auch nachts über große Entfernung, ob ein Boot nur den Weg kreuzt oder auf einem Angriffskurs fährt.

Für angegriffene Schiffe hat sich bewährt, den eigenen Kurs zu ändern und vor den Piraten zu flüchten. Zwar sind deren Boote schneller, aber ihr Angriffsweg verlängert sich. Dies verschafft den Besatzungen an Bord der angegriffenen Schiffe nicht nur mehr Zeit für Abwehrmaßnahmen, sondern die Erfahrung zeigt, dass Piratenboote oft vom Angriff ablassen. Wahrscheinlich hatten sie nicht ausreichend Treibstoff in ihren kleinen Booten, um eine lange Verfolgung mit hoher Geschwindigkeit durchzuhalten und im Falle eines möglichen Misserfolgs zu ihrem Mutterschiff zurückzukehren.

Die Folgen für Seeleute, deren Schiffe gekapert wurden, wiegen schwer. Die durchschnittliche Dauer der Geiselhaft ist deutlich angestiegen und beträgt mittlerweile durchschnittlich mehr als acht Monate. Es kann aber noch weit schlimmer kommen: So sind die 22 Besatzungsmitglieder des Motorschiffes »Iceberg« unter der Flagge Panamas mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Gefangenschaft, sie haben während dieser Zeit sogar den Tod von zwei Crewkameraden erlebt.

Alle Geiseln sind, wie in dem vorstehenden Fall geschildert, schwersten physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. In einigen Fällen wurden sie auch als menschliche Schutzschilde missbraucht, wenn Sicherheitskräfte gegen Piraten vorgingen. Das kostete bislang 19 Seeleute das Leben.

»Viele Analysen zum Problem der Piraterie vor den Küsten Somalias haben bislang außer Acht gelassen, welch einen hohen Preis die Seeleute und ihre Familien im Fall einer Geiselnahme zahlen«, sagt Kapitän Pottengal Mukundan, Direktor des IMB. Schon aus diesem Grund sei es wichtig, Kaperungen von Schiffen zu verhindern.

Zitiert aus: Bericht PRC und IMB. Außerdem HANSA International Maritime Journal, Ausgabe 8/2012

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. September 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khst

Samstag, September 01, 2012

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: OLG München schlägt Vienna Life-Lebensversicherung 2/3-Vergleich vor.


Nach Schadensersatzurteil des Landgerichts Augsburg schlägt OLG München der Vienna Life Lebensversicherung nun wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung!

In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.

Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.

Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.

Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet erhalten soll.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Wir freuen uns sehr, dass auch das Oberlandesgericht München, ebenso, wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Augsburg, grundsätzlich der Meinung ist, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Der vom Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt, dass der Kläger im gegenwärtigen Fall gute Chancen auf Schadensersatz haben dürfte“.

Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften. Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche gegen die Vienna Life-Lebensversicherung durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drws

De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Teil der Beute gesichert!


Staatsanwaltschaft Stuttgart erhob Anklage. Erster Termin zur mündlichen Verhandlung geplatzt? Millionen sicher gestellt! Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!

Vier Angeklagten wird vorgeworfen, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Der erste Termin vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 6 KLs 157 Js 39604/12 sollte am 21.08.2012 sein, die Fortsetzung am 30. August, 6. 7., 11. 12. und 18. September 2012 folgen. Ob die ersten Termine vor Gericht wirklich stattfanden, ist nicht sicher. Medienberichten der letzten Tage zufolge soll zumindestens der erste Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.08.2012 geplatzt sein, weil es der Staatsanwaltschaft nicht gelungen sein soll, einen der vier Angeklagten zu dem Gerichtsverfahren aus dem Ausland vorzuladen. Ob dies stimmt, bleibt abzuwarten, der BSZ e.V. konnte hierzu noch keine neuen Erkenntnisse gewinnen.

Die vier Verantwortlichen sollen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, und dabei verschwiegen haben, dass sie im Besitz eines erheblichen Anteils der Aktien waren. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. Dies wurde den BSZ e.V-Vertrauensanwälten inzwischen von den zuständigen Ermittlungsbehörden bestätigt. „ Es soll sich nach Angaben der zuständigen Behörden um einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich handeln. Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, wer Aussicht auf Entschädigung hat:

„Vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, dürften Chancen auf Entschädigung haben. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth. Es reicht daher für die Geschädigten keinesfalls aus, sich lediglich bei der Staatsanwaltschaft zu melden.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen für die Geschädigten um Akteneinsicht gebeten, über das Gesuch wird das Landgericht Stuttgart nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stuttgart demnächst entscheiden“

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen  betreffs De Beira  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "De Beira Aktienbetrug" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drws

Freitag, August 31, 2012

Schadenersatzprozess; oder lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach?


Wie die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, hat das Oberlandesgericht Köln gleich mehrere Klagen gegen den AWD wegen Prospekthaftung sowie verbotener überhöhter Provisionen (kickback) abgewiesen.  Nach Auffassung der Oberlandesrichter konnte im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag nicht bewiesen werden. Hier hat sich leider ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen, realisiert.


Die beiden BSZ Vertrauensanwälte aus Heidelberg vereinen Prozesserfahrungen über mehrere Tausend geführter Zivilprozesse, davon viele Dutzend vor Oberlandesgerichten, wobei mehrere davon vom Bundesgerichtshof bestätigt wurden. Auf diesen Erfahrungen gründet sich deren Einschätzung, dass Beweisaufnahmen in Schadenersatzprozessen grundsätzlich schwer vorhersehbar sind und manchmal zu überraschenden Wendungen in einer mündlichen Verhandlung führen können.

Seit vielen Jahren weisen die beiden Vertrauensanwälte daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger die sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann zumindest den berühmten Spatz in der Hand. 

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert- was nun?"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © uschi dreiucker / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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FHH 29 – MS Tampa Bay Insolvent/Anleger droht Totalverlust


Neben den bisher zahlreich veröffentlichen Meldung des BSZ e. V. im Hinblick auf Schiffsfondsbeteiligungen sind nunmehr auch Anleger des Fonds Hauses Hamburg, hier FHH 29, von einer weiteren Insolvenz zweier Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Das Amtsgericht Hamburg hat mit Datum vom 28.08.2012 über das Vermögen der Fondsgesellschaft FHH Fonds Nr. 29 mit den beiden Container Schiffen MS Tampa Bay und MS Turtle Bay die vorläufige Zwangsverwaltung (Az. 67b IN 239/12) angeordnet.


Die Zwangsverwaltung bedeutet zunächst, dass sämtliche Erlöse, welche die beiden Schiffe der Fondsgesellschaft erzielen, im Wege einer Zwangsmaßnahme an eine Gläubigerin oder einen Gläubiger abgeführt werden. Auf Grund dieser bereits eingeleiteten Zwangsmaßnahmen ist nunmehr zu erwarten, dass auch die Schiffshypothekendarlehen, welche in US-Dollar aufgenommen wurden, nicht mehr voller Höhe bedient werden können. Folge für die Anleger ist, dass bei Scheitern eines möglicherweise noch zu erstellenden Finanzierungskonzeptes ein Notverkauf der beiden Schiffe erfolgen muss, und somit für die Anleger mit erheblichen Verlusten, bis hin zu einem Totalverlust zurechnen ist.

Die beiden Schiffsfonds der MS Tampa Bay und der MS Turtle Bay wurde im Jahre 2005 aufgelegt und im Jahre 2006 voll platziert. Es handelt sich bei beiden Schiffen um Vollcontainerschiffe.

Den Anlegern wurde im Rahmen der Emissionsprospekte eine 6 %-ige Verzinsung bzw. Ausschüttung per anno prognostiziert bzw. zugesichert. Diese Ausschüttungen sollten dann im Laufe der Fondslaufzeit auf 15 % per anno ansteigen. Wie den Beschlüssen der Fondsgesellschaft jedoch zu entnehmen ist, waren die Ausschüttungen auf Grund eines Sanierungskonzeptes, welches nunmehr gescheitert zu sein scheint, ausgesetzt worden. Aufgrund der vorliegenden Auszahlungsmitteilungen ist zwar nicht damit zu rechnen, dass ein möglicherweise eingesetzter Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurückfordern wird, da seit dem Jahre 2005 bis ins Jahr 2011 keinerlei Ausschüttungen an die Anleger geflossen sind. Das hier eingesetzte Kapital wäre jedoch im Fall einer Insolvenz und einem Notverkauf der Schiffe so gut wie verloren.

Wie bei zahlreichen anderen Schiffsbeteiligungen auch, wurden auch die hier betroffenen Beteiligungen teils als sichere Kapitalanlage angeboten. Derartige Schiffsbeteiligungen sind jedoch als Altersvorsorge schlichtweg nicht geeignet, da sie nicht sicher sind. Nach ersten Erkenntnissen wurden bei den beiden betroffenen Fonds auch nicht alle Anlagegelder zur Investition in die Schiffe investiert. Vielmehr floss ein Teil der Anlegerinvestitionen in verschiedene Vertriebsprovisionen. Wie den Mitteilungen der Fondsverwaltung zu entnehmen ist, konnte bereits im ersten Jahr die prognostizierte Ausschüttung nicht geleistet werden.

Ein weiteres erhebliches Risiko besteht hier darin, dass die Schiffshypothekendarlehen in US-Dollar aufgenommen wurden und somit ein Risiko im Hinblick auf Kursschwankungen bestand. In zahlreichen Fällen wurde den Anlegern auch nicht deutlich genug mitgeteilt, dass es für derartige Schiffsfondsbeteiligungen auch keinen funktionierenden Zweitmarkt für „gebrauchte Fondsbeteiligungen“ gibt. Im Übrigen sind sämtliche Anleger über Jahre an dieser Beteiligung gebunden.

Aufgrund der eingetretenen Insolvenz sollten Anleger sich daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Schon eine Erstberatung ermöglicht eine gute Einschätzung der persönlichen Situation und Chancen, hier Schadenersatzansprüche gegen die Berater bzw. Vermittler geltend zu machen. Kann eine Falschberatung im Hinblick auf die Schiffsbeteiligungen festgestellt werden, bestehen gute Erfolgsaussichten die damaligen Vermittler bzw. Berater auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Derartige Schiffsbeteiligungen wurden teilweise auch durch Banken vermittelt. War dies der Fall, so kommt neben einer fehlerhaften Anlageberatung auch die Problematik bezüglich sogenannter Kick-Back Zahlungen / Rückvergütungen hinzu. Bereits das Verschweigen von zusätzlichen Rückvergütungen für den Vertrieb derartiger Schiffsbeteiligungen kann nach der Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz führen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in FHH 29 Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Tampa Bay und MS Turtle Bay"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw

Haftung eines Steuerberaters wegen Vermittlung von Kommanditbeteiligung an Luxemburger Inncona


Das Landgericht Kempten hat in einem sorgfältig begründeten Urteil einen Steuerberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Steuerberater hatte dem Mandanten im Rahmen einer steuerlichen Gestaltung im Jahre 2007 die Beteiligung an zwei Luxemburger Kommanditgesellschaften empfohlen. Hierfür erbrachte der Steuerpflichtige Einzahlungen in Höhe von € 42.000.


Der im Hinblick auf die Ansparabschreibung erforderliche Nachweis von Investitionen konnte später für das Steuermodell nicht erbracht werden. Durch die Bemühungen, Mängel des Steuermodells zu „heilen“, sind weitere Kosten entstanden.

Bei einer Betriebsprüfung durch das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen wurden die geltend gemachten Verluste aus den Beteiligungen aberkannt.

Das Landgericht Kempten hat der gegen den Steuerberater geführten Klage auf Zahlung der für die Kommanditanteile geleisteten Einlagen, der entstanden Beratungs- und Servicegebühren sowie der Zinsen, die infolge der Auflösung einer Rücklage nach der Betriebsprüfung verfielen, stattgegeben.

Darüber hinaus hat es den Beklagten verpflichtet, eventuelle weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Rückabwicklung noch entstehen werden, zu ersetzen, und den diesbezüglichen Streitwert auf € 100.000 geschätzt, da sich der Kläger zukünftig evtl. noch Forderungen auf Einzahlung der Kommanditeinlagen in Höhe von € 175.000 abzüglich der bereits geleisteten Einlagen je Beteiligung ausgesetzt sehen könnte.

Anleger, die ebenfalls Inncona-Beteiligungen auf Vermittlung ihres Steuerberaters hin gezeichnet haben, und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich schon zur Vermeidung des Verjährungseintritts baldmöglichst an einen Anwalt wenden, der mit Kapitalanlage- und Steuersachen vertraut ist."

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

mistau

Fonds der MS „Santa B Schiffe“ mbH & Co. KG weiterhin in der Krise


Anlegern der MS „Santa B Schiffe“ mbH & Co KG wurde mit Datum vom 28. August 2012 mitgeteilt, dass diese zur „Rettung“ der Fonds eine Kapitalerhöhung von 12% leisten sollten.


Die Fondsgeschäftsführung teilte zwar auch mit, dass einige Abreden mit den finanzierenden Banken bereits erfolgreich getroffen werden konnten. Die Vorzeichen, dass man mit einer Beteiligung an den MS „Santa B Schiffen“ jedoch erhebliche Verluste erleidet bzw. erleiden könnte, stehen jedoch nicht gut. So wird im Rahmen des Rundschreibens bereits darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Kapitalerhöhung Zahlungsschwierigkeiten eintreten werden.

Die Liquidität der Schiffsfondsgesellschaften ist daher derart angespannt, dass man neben den Stundungsabreden mit den Banken auch noch 12 % neues Kapital der ursprünglichen Einlagesumme einsammeln muss, um die Liquidität zu gewährleisten. Scheitert dies, drohen nicht nur Notverkäufe sondern in Einzelfällen auch die Insolvenz des Fonds. Dies hätte für die Anleger weitreichende Folgen wie z.B. die Rückforderung bereits gezahlter Ausschüttungen. Genau auf derartige Risiken sind Anleger aber nicht immer ordnungsgemäß hingewiesen worden. So wurde seitens der Vermittler, aber auch seitens der beratenden Banken nur selten darauf hingewiesen, dass bereits erhaltene Ausschüttungen gemäß §§ 171 ff. HGB auch wieder zurückgefordert werden könnten, wenn die Ausschüttungen nicht von Gewinnen gedeckt waren.

Hinzu kommt auch, dass das hier oft vorhanden Währungsrisiko zumindest nicht umfassend genug dargestellt wurden, wenn nicht sogar verharmlost wurde. Zahlreiche der MS „Santa R Schiffe“ sind aber von ihrer Finanzierungsstruktur her so finanziert, dass ein Teil der Fremdmittel des Fonds zu Darlehen in Dollar und japanischen Yen aufgenommen wurden. Schwanken die Kurse erheblich, kommt es zu Liquiditätsengpässen. Dies hat dann wiederum zur Folge, dass die Darlehensraten nicht vollständig bedient werden können.

Neben diesen Risiken wurden Schiffsbeteiligungen generell trotz ihres unternehmerischen Charakters als sichere Kapitalanlagen und zum Zweck der Altersvorsorge vermittelt. Auf ein auch hier bestehendes Totalverlustrisiko wurde selten hingewiesen. Auch nicht darauf, dass derartige Fondsbeteiligungen nur auf einem „Zweitmarkt“ mit erheblichen Verlusten verkauft werden könnten. Wurden die Beteiligungen von Banken vertrieben, kommt die Problematik der Rückvergütung hinzu (Kick-Back). Hiernach ist eine Bank verpflichtet, über zusätzlich erhaltene Vergütungen aufzuklären.

Aus zahlreichen Schilderungen von BSZ e.V. Mitgliedern ergibt sich, dass Schiffsbeteiligungen auch an Anleger vertrieben wurden, welche nur ein geringes Risiko eingehen wollten, d.h. sehr konservativ ausgerichtete Anleger. Die Beratung und Vermittlung einer unternehmerischen Schiffsfondsbeteiligung entsprach daher schon nicht den Anlagezielen der Kunden. Auch hierin kann ein Beratungsfehler liegen.

Es bestehen aufgrund der Entwicklungen der MS „Santa B Schiffe“ gute Gründe, der Interessengemeinschaft „MS Santa B Schiffe in der Krise“ beizutreten und sich vor einem Entschluss über die Kapitalerhöhung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Santa B Schiffe in der Krise“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw

Donnerstag, August 30, 2012

MPC Offen Flotte - die Santa B Schiffe - große Probleme wegen der Krise der Schiffsmärkte


MPC Offen Flotte - die Santa B Schiffe - große Probleme wegen der Krise der Schiffsmärkte. Ausstiegschance suchen und prüfen durch Erstberatung!


Für die vielen Anleger des MPC Fonds "Offen Flotte" - Santa B Schiffe gibt es erneut schlechte Nachrichten. Die Krise der Schifffahrtsmärkte dauert nun schon das fünfte Jahr und wirkt sich für den Container-Dachfonds und seine 14 Schiffsgesellschaften negativ aus. Die als Riskominimierung gedachte Dachfondslösung ist kein sicheres Dach für die Schiffe. Die Schiffsgesellschaften brauchen wegen des erheblichen Verfalls der Charterraten und der ständig steigenden Energiekosten dringend frisches weiteres Kapital, um ihren Zahlungsverpflichtungen im kurzfristigen und langfristigen Bereich nachkommen zu können. Die Einschätzung der Banken zu den früher geliebten Schiffsfonds hat sich erheblich geändert.

Ob die vielen Anleger der Aufforderung des Fondsmanagements Folge leisten und weitere 12% des ursprünglichen Eigenkapitals nachschießen werden, ist mehr als fraglich. Wirft man hier gutes Geld schlechtem nach? Eine nachhaltige Erholung der Charterraten sehen namhafte Analysten nicht vor dem Jahr 2014, wie die Fondszeitung (August 2012) berichtet. Vor diesem Hintergrund eine realistische Fortführungsperspektive zu sehen ist sehr schwierig.

Anleger sollten deshalb eine realistische Ausstiegschance suchen und nutzen. Diese kann sich aus Zeichnungsphase ergeben. Es ergeben sich regelmäßige Beratungsfehler, die bei Schiffsfonds auftauchen:

- Schiffsfonds sind als Altersvorsorge nicht geeignet, weil sie nicht sicher sind

- nur 70% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition

- 26,5% der Anlegerinvestitionen flossen in verschiedene Vertriebsprovisionen

- prognostizierte Ausschüttungen wurden als Rendite dargestellt

- kein Hinweis auf fehlende Einnahmesicherheit infolge schwankender Charterraten

- Abhängigkeit der Schiffswerte von der Situation auf den Chartermärkten

- keine Information über Risiken der "loan-to-value Klauseln" in den Kreditverträgen

- Risiko durch Fremdwährungskredit  - Japanischer Yen wegen Kursschwankung

- kein funktionierender Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen

-  Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld wegen der Verträge

Der Prospekt weist nach Prüfung durch BSZ e.V. Fachanwälte einige Mängel auf, über die der Berater hätte aufklären müssen. Dazu gibt es verschiedene BGH Rechtsprechung. Anleger des Fonds "MPC Offen Flotte" (MS Santa B Schiffe mbH & Co. KG) haben daher grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Anleger sollten sich daher durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen. Schon eine Erstberatung ermöglicht eine gute Einschätzung der persönlichen Situation.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Offen Flotte Santa B Schiffe“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst

Neue Entwicklungen zum Vergaberecht:


Jetzt kann eine rechtswidrige Auftragsvergabe auch im Unterschwellenbereich durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich kontrolliert werden.
 

Der BSZ e.V. wurde von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier in Heidelberg auf ein im Vergaberecht sehr interessantes und brandaktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hingewiesen, wonach Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch im Unterschwellenbereich unter erleichterten Bedingungen möglich ist.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 darauf hingewiesen, dass unterhalb der Schwellengrenzen der §§ 97 ff des GWB die Möglichkeit des Rechtsschutzes in der Zivilgerichtsbarkeit durch Antrag einer einstweiligen Verfügung gegeben ist.

Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist es für den einzelnen Interessenten sehr wichtig prüfen zu können, ob sein Angebot in der Tat richtig berücksichtigt worden ist und/oder es sich Fehler oder sonstige sachfremde Erwägungen eingeschlichen haben, welche zu einer falschen Entscheidung und damit auch zu einem Nachteil des betroffenen Bieters führen können. Für einen solchen Fall muss dem Bieter die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, den Zuschlag zu verhindern. In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ausgeführt, dass im vergaberechtlichen unterschwelligen Bereich ein Bieter im Wege des Primärrechtsschutzes die Unterlassung der Zuschlagserteilung begehren kann. Ein Anspruch ergebe sich aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht nur auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Es sei anerkannt, dass Rechte und Rechtsgüter nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadenersatzansprüche geschützt werden sollen, sondern schon präventiv gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsansprüche.

Bereits der Europäische Gerichtshof (Rs. C 324/98, Teleaustria Verlags GmbH, Slg. 2000, I - 10745, RdnR. 62) hat festgestellt, und dies ist seitdem ständige Rechtsprechung, dass ein Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter auch dann verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn die Schwellenwerte des gemeinschaftlichen Vergaberechts nicht erreicht werden. Auf diese Weise ist der Auftraggeber zur Eröffnung des Dienstleistungswettbewerbes verpflichtet. Das nationale Recht muss gewährleisten, dass die unparteiische Durchführung des Vergabeverfahrens ggf. auch gerichtlich nachgeprüft werden kann.

Betroffene Anbieter sollten daher nicht von vorneherein die "Segel streichen", sofern das Angebot im Bereich unterhalb der Schwellengrenze des GWB liegt und eine Ablehnung erfolgte. Rechtsschutz kann erlangt werden, wobei in diesen Fällen dringend rechtlicher Rat einzuholen ist, da die Darlegung der Voraussetzungen, z.B. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht einfach gestaltet sind.

Der BSZ hat daher das Aktionsbündnis "Vergaberecht" gegründet, in dem betroffene Unternehmer durch fachkundige Rechtsanwälte vorab prüfen lassen können, ob ggf. ihr Verlangen Aussicht auf Erfolg hat bzw. welche die Fristen, die das Gesetz aufstellt, einzuhalten sind.

Für weitere Informationen können sich betroffene Unternehmen dem BSZ e.V. Aktionsbündnis „Vergaberecht" anschließen.


Direkter Link zum Anmeldeformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.