Mittwoch, Juli 04, 2012

König & Cie. Schiffsfonds und die Schifffahrtskrise


Die Schifffahrtskrise hat die Märkte fest im Griff. Von den Auswirkungen sind auch Anleger verschiedener König & Cie. Schiffsfonds betroffen. Ein Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht kann betroffenen Anlegern helfen.


Seit geraumer Zeit befindet sich die Transportschifffahrt in einer Krise. Die Treibstoffkosten steigen, während gleichzeitig die Einnahmen stagnieren, da ein Überangebot an Transportkapazität vorhanden ist. Unter diesen schwierigen Marktbedingungen kann nicht jedes Schiff rentabel fahren. Dies bekam auch Anleger, die in Schiffsfonds des Emissionshauses König & Cie. investierten, zu spüren. Binnen weniger Monate wurden etliche Schiffsfonds von König & Cie.  von dem Sog der Krise erfasst und befinden sich seitdem in schwierigem Fahrwasser. Daher mussten Anleger sich bereits mit Insolvenzen, Sanierungsplänen, Kapitalerhöhungen und ausfallenden Ausschüttungen auseinandersetzen.

Zu den neusten Opfern der Schifffahrtskrise gehört der Schiffsfonds König & Cie. MT King Edwin. Im Mai 2012 musste der Tanker Insolvenz anmelden. Noch zu Anfang des Jahres wurde versucht, den in finanzieller Schieflage befindlichen Tanker MT King Edwin durch eine Kapitalerhöhung zu retten. Letztendlich waren diese Bemühungen vergeblich und die Insolvenzanmeldung unumgänglich. Ähnliches widerfuhr den Anlegern des Fonds König & Cie. MS Stadt Lübeck. Der Schiffsfonds musste im Jahr 2010 erstmals saniert werden. Doch bereits zwei Jahre später war der Fonds König & Cie. MS Stadt Lübeck schon wieder sanierungsbedürftig. Auch hier mussten die Anleger dieses Jahr die Insolvenzanmeldung zur Kenntnis nehmen.

Schifffahrtskrise wütet 2012 unvermindert weiter

Im Frühjahr 2012 wirkten sich die Geldprobleme der japanischen Reederei Sanko Steamships negativ auf den Schiffsfonds König & Cie. MT King Robert aus. Die Charterraten des Tankers MT King Robert wurden gekürzt. Das Emissionshaus musste deswegen sogar die Platzierung des Fonds aussetzen. Auch beim dem Tanker MT Cape Ray  des König & Cie. MT Cape Ray fielen die Chartereinnahmen gering aus.  Probleme auf der Einnahmenseite hatte auch der Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Wismar. Bereits 2009 musste das Schiffe des Fonds durch ein Betriebsfortführungskonzept vor dem Aus gerettet werden.

Die Krise der Schifffahrt ist bei den Anlegern angekommen. Sind Anleger eines krisengeschüttelten König & Cie. Schiffsfonds unzufrieden, sollten sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. So kann geprüft werden, welche Möglichkeiten betroffenen Anleger offen stehen. Beispielsweise ließ die Anlageberatung vor der Investition in den Schiffsfonds oft zu wünschen übrig, sodass Anleger über die nicht zu unterschätzenden Risiken einer Schiffsbeteiligung nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Dass einem Schiffsfonds Risiken wie das Totalverlustrisiko oder auch Nachschusspflichten innewohnen, musste so mancher Anleger bereits erfahren. Wurden Anleger falsch beraten, können sie Schadensersatz fordern. Anleger, die in Schiffsfonds von Dr. König & Cie. investierten und im Angesicht der Krise nicht tatenlos abwarten wollen, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Zumal Experten davon ausgehen, dass die Schifffahrtskrise in den nächsten Monaten nicht abflauen wird und weiteren Schiffsfonds schwierige Zeiten bevorstehen könnten.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ König & Cie." gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst

Dienstag, Juli 03, 2012

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.


Oberlandesgericht München geht von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes aus. Auch das Landgericht Stuttgart und das Amtsgericht Stuttgart haben zwischenzeitlich Vermittler zum Schadensersatz verurteilt.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche gegen Berater und Vermittler.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte meldet, konnten im Jahr 2012 weitere Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. Bereits im Januar hat das Oberlandesgericht München den Schadensersatzanspruch eines geschädigten GFE-Anlegers gegen den damaligen Vermittler der Anlage bestätigt.

Am 14.10.2011 hat das Landgericht Landshut den Vermittler eines sogenannten Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group beizutreten.


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SL

Q-Cells: Insolvenzverfahren eröffnet


Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 01.07.2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q-Cells SE, Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim eröffnet worden.


Bis zum 24.07.2012 sind die Forderungen beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Henning Schorisch zur Tabelle anzumelden. Der Berichtstermin wurde auf den 18.07.2012 und der Prüfungstermin auf den 15.08.2012 bestimmt.

Betroffene Anleger sollten möglichst am Berichtstermin teilnehmen oder sich vertreten lassen, da in Anbetracht der verschiedenen Gläubigergruppen versucht werden muss, den Interessen der Anleihegläubiger entsprechendes Gewicht zu verschaffen.

„Durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Anlegerinteressen kann es möglich sein, die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger angemessen durchzusetzen“, meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Derweilen führt Q-Cells die Produktion fort und hofft auf die Übernahme durch Investoren. Die Modulproduktion sei ausgelastet, die Zellenfertigung zu 50 Prozent. Der Geschäftsbetrieb soll zunächst weitergeführt werden, Entlassungen seien zudem nicht geplant.

„Auf der Gläubigerversammlung wird auch darüber zu sprechen und abzustimmen sein, mit welchem Beitrag die Anleger an der Sanierung teilnehmen sollen. Schon deshalb ist die Bündelung von Stimmen zu Schaffung entsprechender Gewichtungen bei Abstimmungen sinnvoll“, so Geißler weiter.

Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Q-Cells beizutreten.


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TG

Sanko Steamship ist insolvent – Schiffsfonds von Dr. Peters und HCI betroffen


Die japanische Reederei The Sanko Steamship ist pleite. Bereits im März 2012 mussten verschiedene Schiffsfonds gekürzte Charterraten hinnehmen. Was kann auf die Anleger der von der Pleite betroffenen Schiffsfonds unternehmen? Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern helfen.


Der japanische Reederei The Sanko Steamship fehlte die Handbreit Wasser unter dem Kiel. Die Reederei lief auf Grund. Einer Pressemitteilung des Unternehmens ist zu entnehmen, dass die seit Monaten bestehenden finanziellen Probleme der Reederei nicht bewältigt werden konnten und dass eine betriebliche Reorganisation anstehe. Der Branchendienst Fondstelegramm bringt es auf den Punkt: „Sanko ist zahlungsunfähig.“ Als einen der Gründe für die Insolvenz gibt Sanko Steamship an, dass der Schifffahrtsmarkt durch die Finanzkrise ein schwieriges Terrain geworden sei. So habe zwischen dem Angebot und der Nachfrage eine Lücke bestanden.

Bereits im März 2012 kürzte Reederei Charterraten

Die Schwierigkeiten der Sanko Steamship wurden erstmals Ende März 2012 publik. Damals kürzte die Reederei die Charterraten verschiedener Schiffe. Auch Boote deutscher Schiffsfonds waren von den Kürzungen betroffen. Zum Beispiel die Schiffsfonds Dr. Peters DS-Fonds 102 MT Stena Venture, Dr. Peters DS-Fonds 103 MT Sunlight Venture, König & Cie. Renditefonds 76 MS King Robert und HCI Shipping Select 26 hatten damals unter verringerten Einnahmen zu leiden. Besonders hart traf es die Anleger des HCI Shipping Select 26, da dieser Schiffsfonds bereits Anfang des Jahres 2012 mit massiven Problemen zu kämpfen hatte, da Schiffe des Fonds Insolvenz anmelden mussten. Die weiteren Perspektiven dieser sowie weiterer von der Pleite der Sanko Steamship betroffener Schiffsfonds sind inmitten der Schifffahrtskrise eher dürftig. Die Preise für Schiffstransporte bewegen sich auf einem recht niedrigen Niveau und die Konkurrenz durch andere Schiffe ist groß.

Für die Anleger der betroffenen Fonds könnte das im schlimmsten Fall bedeuten, dass sie von der Insolvenz ihres Schiffsfonds erfahren müssen. Aber auch wenn der Insolvenz der Sanko Steamship keine Insolvenz eines Schiffsfonds folgt, müssen die Anleger der betroffenen Fonds sich vermutlich dennoch auf weitere empfindliche finanzielle Einschnitte einstellen. Die Schifffahrtskrise hält die Transportschifffahrt fest im Griff und Experten gehen davon aus, dass die Krise im kommenden halben Jahr nicht abflauen wird.

Was können die Anleger der betroffenen Schiffsfonds jetzt tun?

Anleger, die für ihre Beteiligung an einem der betroffenen Schiffsfonds das Schlimmste befürchten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Durch eine rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, welche Möglichkeiten den Anlegern offen stehen und welche Ansprüche sie geltend machen können. In Frage kommen zum Beispiel Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung, wenn Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die mit einer Investition in einen Schiffsfonds einhergehen, aufgeklärt wurden. Da die betroffenen Schiffsfonds durch die Insolvenz der Reederei Sanko Steamships einer ungewissen Zukunft entgegensteuern, sollten Anleger nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Sanko Steamship" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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drst

Anlegern von DCM Deutsche Capital Management AG drohen Verluste


Die DCM zählt zu den großen und unabhängigen Emissionshäusern in Deutschland, welches sein Hauptgeschäft in geschlossenen Immobilienfonds im In-und Ausland sieht. Einige der vertriebenen Fonds scheinen aber nun in eine Schieflage zu geraten. Auch wird von einigen Verbraucherschützern angeführt, dass die Beratung beim Vertrieb von DCM Fonds, sogenannten "Renditefonds" nicht immer ordnungsgemäß erfolgte.


So wurde im Rahmen der Beratung durch Vermittler gerne einmal angeführt, dass derartige Fondsbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auch als Altersvorsorge dienen könnten, hierzu sogar als Ergänzung "ideal" seien. Die Risiken wurden hierbei dahingehend verharmlost, dass die Anleger im Unklaren darüber gelassen wurden, welche Risiken tatsächlich hinter einem derartigen "Renditefonds" bzw. geschlossenen Immobilienfonds stecken. So z.B., dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, was zur Folge hat, dass man zwar an den Gewinnen partizipiert, aber auch für sämtliche Verluste einzustehen hat. Diese wirken sich dann entweder in Form eines negativen Kapitalkontos aus oder aber der Wert derartiger Beteiligungen sinkt auf dem sog. "Zweitmarkt".

Derartige Fonds wurden von der DCM gern auch als sogenannte "Blindpools" konzipier. "Blindpool" deshalb, da zum Zeitpunkt der Zeichnung eines Anteils noch nicht feststeht, in welche Objekte der Fonds später investieren wird. Es ist daher auch gut möglich, dass derart ungewisse Projekte, in welche der Fonds plant zu investieren, in der Anfangs- bzw. Planungsphase schon scheitern. So zuletzt z.B. bei einem vergleichbaren Fonds dem Wölbern Development 04, bei welchem gleich zwei Objekte in der Planungsphase scheiterten (unter anderem ein Objekt auf dem Gelände Stuttgart 21). Hinzu kommen oft horrende sog. "weiche Kosten" und Provisionen. Auch diese Punkte sprechen gegen eine Eignung zur Altersvorsorge.

Hat ein Anleger z.B. als Anlageziel den Abschluss einer sicheren Investition vorgegeben, so muss dieser auch auf ein sog. Totalverlustrisiko hingewiesen werden, d.h. das Risiko, auch die gesamte Einlagesumme zu verlieren. Ergänzend hierzu kann eine Aufklärungspflicht dahingehend bestehen, dass Anleger auch nicht darauf hingewiesen werden, dass Ausschüttungen im Falle von nicht gedeckten Gewinnen, auch wieder zurück verlangt werden können, d.h. im schlimmsten Fall eine Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen gefordert werden kann. Dieses Risiko ist umso größer, als jedem Insolvenzverwalter dieses Recht im Falle einer Insolvenz zusteht und hierdurch gemäß § 174 HBG  die Haftung wieder aufleben kann.

Neben diesen Verlusten aus einer Falschberatung droht den Anlegern aber aus einer ganz anderen Richtung Gefahr.

Zahlreiche der DCM Renditefons werden nämlich aufgelöst bzw. wurden schon aufgelöst. Diese Auflösungen sind Folge einer Umstrukturierung der DCN Fonds. Im Zuge dieser Umstrukturierung riefen die Verantwortlichen eine Firma "Prime Office AG" ins Leben, welche sogar an die Börse ging.

Im Zuge dieser Auflösungen sollten zahlreiche DCM Renditefonds Anleger den Wert Ihrer Immobilienfons Beteiligungen in Form bzw. im Gegenwert von Aktien erhalten. Die Werte der Aktien der DCM Fonds sind jedoch seit der "Umwandlung" regelrecht eingebrochen. Anlegern droht daher durch die niedrigen Kurswerte ein völliger Verfall der Anteile an den DCM Renditefonds. So traf es bereits Anleger des Renditefonds 18 und 22 hart. Die Kurse sind mehr als ernüchternd.

Nach Angaben von Anlegern waren die damaligen Informationen zur Zustimmung bezüglich der "Umwandlung" der Anteile der Fonds in Aktien mehr als euphorisch und teilweise auch unzutreffend. Aktuell beläuft sich der Wert der ehemaligen Immobilienbeteiligung nach dem Börsengang und der Bewertung der Aktien nämlich nur noch auf ca. 1/3 der ursprünglichen Anlagesumme.

Ein ähnliches Schicksal droht nunmehr auch den Anlegern des DCM Renditefonds 14. Die DCM AG hatte beim geschlossenen Renditefonds DCM GmbH & Co Renditefonds 14 damit geworben, nicht nur in Immobilien zu investieren, sondern gleichzeitig in Wertpapierfonds. Durch die hier bestehende lange Laufzeit des Fonds bis zum 31.12.2024, war auch eine Beteiligung hieran nicht für die Altersvorsorg geeignet.

Anleger stehen diesbezüglich aber nicht schutzlos dar. Diese können prüfen lassen, ob z.B. eine Falschberatung gegeben war. Derartige Ansprüche können gegen Anlageberater durchgesetzt werden, wenn diese z.B. die Anteile als eine ideale Ergänzung zur Altersvorsorge oder aber auch als "sichere Geldanlage" vermittelt haben. Unterlassene Hinweise auf zu hohe Provisionszahlungen könnten ein weiterer Ansatz sein. Hinzu kommen spezifische Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, welche nunmehr durch die "Umwandlung" noch verschärft wurden, da man auf die Kurse als Anleger und Gesellschafter nur mittelbar Einfluss nehmen kann.

Entscheiden bei der Prüfung ist hier der Einzelfall, d.h. welche Anlageziele der einzelne Anleger hatte, wie konkret genau die Beratung stattfand, auf welche Risiken hingewiesen und vor allem nicht hingewiesen wurde. Maßgebend hierbei ist auch eine gewisse Vorerfahrung, da bei einer solchen das Beratungsnivea niedriger sein kann, d. h. der Anleger nicht zwingend über alle wesentlichen Punkte aufgeklärt werden muss.

Für die Prüfung derartiger Ansprüche hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft "DCM Renditefonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, Juli 02, 2012

DEGI International – Urteil gegen Allianz Bank erwartet


BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen verklagen Allianz Bank und Commerzbank. 

Für Anleger, die von der Abwicklung des DEGI International betroffen sind, gibt es einen Hoffnungsschimmer. Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertretener Anleger klagt vor dem Landgericht Mosbach gegen die Allianz Bank. Er fordert Schadensersatz, weil er von der Allianz Bank falsch beraten wurde. Nachdem der Allianzberater, der den Anleger seinerzeit beriet, als Zeuge aussagte, deutet sich an, dass der Anleger gegen die Allianz Bank gewinnen wird.

Der betroffene Anleger hatte im November 2009 in den offenen Immobilienfonds DEGI International investiert. Sein Allianzberater hatte ihm zuvor versichert, dass es sich beim DEGI International um eine „100 % sichere“ Geldlage handele, die sogar mündelsicher sei. Anteile am DEGI International seien vergleichbar mit einem Sparbuch und der Anleger könne jederzeit über sein Geld verfügen.

Dass diese Versprechen nicht gehalten werden können, zeigte sich kurze Zeit später. Denn der DEGI International setzte am 16.11.2009 die Anteilsrücknahme zum zweiten Mal aus. Da es sich bereits um die zweite Schließung des DEGI International handelte, war bereits zum Anlagezeitpunkt klar, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des angelegten Geldes nicht gegeben ist. Dennoch priesen die Allianzberater den DEGI International als jederzeit verfügbare, absolut sichere Kapitalanlage an.

In der Vernehmung des Beraters, der für die Allianz Bank Anteile vermittelte, wurde deutlich, dass die Allianzberater nicht gründlich geschult wurden und somit selbst über Wissensdefizite verfügten. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung war somit nur schwerlich möglich. Die Chancen, dass der Anleger von der Allianz Bank Schadensersatz bekommen wird, stehen damit gut.

Spezialisierte Kanzlei kann Anlegern des DEGI International helfen

Das Verfahren vor dem Landgericht Mosbach zeigt, dass Anleger des DEGI International erfolgversprechend gegen die Allianz Bank vorgehen können. Die Anlegerschutzkanzlei vertritt viele Anleger offener Immobilienfonds und hat dementsprechend reichlich Erfahrung auf diesem Gebiet.

Anleger, die nach einer ähnlichen Beratung durch die Berater der Allianz Bank Anteile am DEGI International erwarben, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.


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Atlantic MS Charlotte C. Rickmers. Unangenehme Entscheidung für Anleger:


Frisches Geld oder Notverkauf? Hilfe für Anleger. Wird der Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers zu einem Opfer der Schifffahrtskrise? Die Anleger müssen Entscheiden, ob sie einem Notverkauf des Schiffs zustimmen oder ob sie frisches Geld zu Verfügung stellen möchten. Keine leichte Entscheidung.


Die Lage des Schiffsfonds MS Charlotte C. Rickmers ist ernst: Wie es jetzt weitergeht, liegt in der Hand der Anleger des 2004 aufgelegten Fonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers. Sie müssen entscheiden, ob es zu einem Notverkauf des Containerschiffs kommt oder ob sie den Schiffsfonds durch frisches Kapital finanziell stabilisieren möchten. Ein Notverkauf birgt Verlustrisiken für die Anleger. Doch auch frisches Kapital ist (leider) keine Garantie dafür, dass der Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers zukünftig erfolgreich auf dem Markt der Transportschifffahrt operieren kann.

Schwierige Entscheidung für die Anleger

Denn die Transportschifffahrt befindet sich seit einigen Monaten in einer schwierigen Situation. Diese Krise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (auch von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute aber durch die weltweite Wirtschaftskrise ab. Das Überangebot an Schiffskapazitäten führte dazu, dass die Charterraten sanken. Durch diese schwierigen Marktbedingungen gerieten viele Schiffsfonds in finanzielle Probleme. Experten gehen davon aus, dass diese Krise auch in den kommenden Monaten die Transportschifffahrt heimsuchen wird.

 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern weitere Optionen aufzeigen

 Die Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers müssen ihre Entscheidung über Notverkauf oder Nachschießen weiteren Kapitals in Anbetracht eines schwierigen Marktes treffen. Der Verkauf der Anteile auf dem Zweitmarkt ist momentan ebenfalls mit Verlusten behaftet. Was können Anleger tun, für die all dies keine akzeptable Lösung ist? Sie können sich zum Beispiel an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um weitere Optionen abklären zu können. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob Anleger des Fonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Ein Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Defizite und Fehler.

Zu den typischen Fehlern eines Anlageberatungsgesprächs zählt, dass Anlegern nicht erklärt wurde, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Dass sich solche Risiken auch realisieren können, zeigt sich durch die drohende Insolvenz des Containerschiffs MS Charlotte C. Rickmers.  Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds (auch) als sichere Kapitalanlagen angepriesen. Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  mussten auch darauf hingewiesen werden, dass sie sich wegen des ungeregelten Zweitmarkts für "gebrauchte" Fondsanteile nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen können. Ein weiteres oft auftretendes Versäumnis ist, dass nicht auf Vermittlungsprovisionen (kick backs) hingewiesen wurde.

Wurden Anleger falsch beraten, können sie Schadensersatz fordern und sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  trennen. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Haben Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  das Gefühl, dass auch bei ihrer Anlageberatung solche oder ähnliche Fehler passierten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Eine rechtliche Beratung kann Anlegern des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  einen Ausweg aus ihrer schwierigen Lage aufzeigen.

Betroffene Anleger können der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Atlantic MS Charlotte C. Rickmers beitreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juli 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Apollo ProScreen (Apollo Medienfonds) – Schadensersatz für Anleger

Steuernachzahlung? Fachanwalt klagt für Anleger der Apollo Medienfonds.


Die ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG befindet sich seit dem 31.12.2010 in Liquidation. Das Kommanditkapital beträgt ca. 70 Mio. Euro und wird von 1628 Kommanditisten gehalten. Mit Schreiben vom 1. März 2011 wurden diese über die derzeitige Lage des ApolloProScreen Medienfonds informiert:

Die Darlehen in Höhe von ca. 28 Mio. Euro zzgl. der Zinsen von ca. 4,5 Mio. Euro wurden zurückgeführt und offene Verwaltungskosten wurden bis einschließlich 2010 in Höhe von 2,1 Mio. Euro bezahlt. Weiterhin wurden die durch Schuldübernahme von der WestLB AG gesicherten Lizenzerlöse des ApolloProScreen in Höhe von ca. 48 Mio. Euro von dieser bezahlt, allerdings kommt dieses Geld nicht bei den Anlegern des ApolloProScreen an. Es verbleiben dem ApolloProScreen Medienfonds derzeit noch rund 14 Mio. Euro, die Auszahlungen sollen sich jedoch nach Einbehaltung für die Umsatz- und Gewerbesteuer nur auf 6 % bezogen auf die jeweilige Beteiligung der Anleger des ApolloProScreen belaufen.

Doch hiermit nicht genug: weitere Unsicherheit besteht bezüglich der steuerlichen Behandlung des ApolloProScreen Medienfonds. Es sei nicht klar, ob das Finanzamt für das Beitritts- und Investitionsjahr 2003 die steuerliche Veranlagung noch ändern werde, bislang sei die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen. Auf Anleger des ApolloProScreen könnten also noch erhebliche Nachzahlungen durch eine Änderung der Besteuerungsgrundlage hinzukommen.

Auch das steuerliche Ergebnis für 2010 wird aufgrund der hohen Zahlungen aus der Schuldübernahme eher eine Belastung für die Anleger des ApolloProScreen Medienfonds darstellen. Bei einem Steuersatz von 42 % liegt die Belastung für die Anleger bei ca. 20 % der Einlage.

Anleger des ApolloProScreen Medienfonds, die bislang noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, um ihr eingesetztes Kapital vor weiteren Verlusten zu schützen oder sich auch gänzlich schadlos zu halten, sollten in Betracht ziehen, einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung eventueller Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler zu beauftragen. Solche Ansprüche entstehen, wenn Anleger bei der Zeichnung durch die Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden. Keinesfalls stellte die Anlage in Medienfonds wie dem ApolloProScreen eine zur Altersvorsorge geeignete Anlagemöglichkeit dar, da diese eine unternehmerische Beteiligung darstellen und auch ein Totalverlustrisiko besteht. Es kann stets nur der Einzelfall geprüft werden, zudem sollte auf eine eventuelle Verjährung der Ansprüche geachtet werden.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten. 

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Rechtsschutz für Kapitalanleger wird gestärkt


Zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform des  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes  erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen haben in den letzten Jahren an  Zahl und insbesondere auch an Bedeutung zugenommen. Viele Anleger geraten durch den Verlust ihrer  Kapitalanlage in finanzielle  Schwierigkeiten. Dieser Trend wird auch in Zukunft Bestand haben. Das  neue   Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird dazu beitragen,  Kapitalanlegern effizienteren  Rechtsschutz zu gewähren, die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen  Regeln sicherzustellen und  dadurch das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen.

Zum Hintergrund:

Das KapMuG wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es  hat zur effektiven  gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem  Bezug ein neuartiges  Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen  Neuerungen befristete der  Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um  in dieser Zeit zu  evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer  Verlängerung der Geltungsdauer um  zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31. Oktober 2012 außer Kraft.

Das KapMuG ist von Prof. Dr. Axel Halfmeier von der Frankfurt School of  Finance & Management  evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 vorgelegt  und im April 2010  veröffentlicht. Die Evaluation hat ergeben, dass das  Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches  Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des  Kapitalmarktrechts ist, jedoch in  einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greift einige  Verbesserungsvorschläge aus dem  Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum Beispiel die neuen Regeln  zum Vergleichsabschluss im  Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.

Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber  dem bisherigen Recht moderat  auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen  Kapitalmarktinformation.  Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter  Anlagevermittlung oder -beratung, in der  eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet  wurde, Gegenstand eines  Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum  Musterverfahren eröffnet: Künftig  können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und  dadurch bewirken, dass die  Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den  Ausgang des  Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage  erheben. Darüber hinaus wird  der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine  gebündelte gütliche Beilegung der  Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern. Zudem werden die  Eröffnung des Musterverfahrens  und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa  durch die Einführung einer  Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag  bekanntzumachen ist, und durch die  Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom  Landgericht auf das  Oberlandesgericht, beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der  gerichtlichen Trennung von  streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen  der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.

Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser  Zeit sollen die  Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der  Gesetzgeber abschließend  entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das  Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.


Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist  nicht erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des  BMJ vom 29.06. 2012

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Samstag, Juni 30, 2012

MPC Holland 47 – Probleme an der Waterkant – Hilfe für Anleger


Der Immobilienfonds MPC Holland 47 hat mit teilweise leerstehenden Immobilien und möglichen Problemen bei den Krediten des Fonds zu kämpfen. Hilfe für Anleger.


Was kommt auf die Anleger des Immobilienfonds Holland 47 aus dem Haus MPC zu? Ein Bericht des Branchendienstes Fondstelegramm legt nahe, dass beim dem geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 47 nicht alles rund läuft. Gleich an zwei Fronten seien Probleme zu vermelden. Zum einen kämpfe der Immobilienfonds mit erheblichen Leerständen in den beiden Fondsimmobilien: in dem Amsterdamer Objekt stehen 17 % der Fläche leer, in Amstelveen betrifft der Leerstand sogar 25 % der Fläche. Leerstände schlagen sich aber bei der 2013 anstehenden Neuvermietung und in der Bewertung einer Immobilie negativ nieder. Und an dieser Stelle lauert auch schon das nächste Problem des MPC Holland 47.

Erhebliche Leerstände in Immobilien des MPC Holland 47

So soll der MPC Holland 47 laut Fondstelegramm gegen die loan-to-value-Klausel (ltv-Klausel) verstoßen haben. Als loan-to-value wird das Verhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und dem Wert des Kredits, mit dem die Immobilie finanziert wird, bezeichnet. Wird die Immobilie abgewertet, sinkt aber nicht automatisch der Wert des Kredits. Um sich gegen Ausfälle zu sichern, haben Banken daher in ihre Kreditverträge ltv-Klauseln eingebaut, die es ihnen ermöglichen, Kredit fällig zu stellen, wenn der Wert der Immobilie unter einen bestimmten Wert sinkt. Zwar ist dies keine zwingende Folge, dennoch bleibt den Banken die Option offen, solange der Wert der Immobilie des MPC Holland 47 nicht ansteigt.

 Für die Anleger des Immobilenfonds MPC Holland 47 sind dies keine besonders erfreulichen Nachrichten. Auch, weil sie bereits Einschnitte hinnehmen mussten: 2011 mussten auf Ausschüttungen verzichten und sich im Vorjahr bereits mit halbierten Ausschüttungen begnügen. Wie sich die obigen Neuigkeiten auf die weitere Entwicklung des Fonds auswirken, bleibt abzuwarten. Im allerschlimmsten Fall könnten sich die Probleme des MPC Holland 47 intensivieren und es zu einer Insolvenz kommen. Davon ist zwar noch nicht die Rede, aber Anleger, die sich jetzt von ihren Anteile trennen möchten, müssen sich dennoch mit Verlustmöglichkeiten auseinandersetzen.

Was können Anleger jetzt unternehmen?

So ist der Verkauf der „gebrauchten“ Anteile des MPC Holland 47 auf dem Zweitmarkt momentan mit deutlichen Verlusten verbunden: Der Kurs bewegt sich bei etwa einem Drittel dessen, was die Anleger des MPC Holland 47 ursprünglich investierten. Welche Alternativen gibt es für Anleger, die sich von ihren Beteiligungen an dem Immobilienfonds trennen möchten? Eine Möglichkeit ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Holland 47 sich  von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen können. Ein möglicher Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist die Anlageberatung auf Fehler zu überprüfen.

So geschah es immer wieder, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds wie dem MPC Holland 47 als sichere Kapitalanlagen oder Bausteine einer sicheren Altersvorsorge angepriesen wurde. Dabei sind Immobilienfonds Unternehmen denen das unternehmenstypische Risiko des Totalverlusts des investierten Gelds innewohnt. Auch können Anleger des MPC Holland 47 sich nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen, da die ungeregelten Zweitmärkte auf dem Prinzip des Angebots und der Nachfrage basieren. Zu den häufigen Versäumnissen von Banken und Anlageberatern gehört auch, dass sie die Anleger nicht über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs) aufklärten.

Beratung durch Fachanwalt kann Alternativen aufzeigen

Sollten die Banken oder Anlageberater gegen diese oder ähnliche Pflichten verstoßen haben, bestehen gute Chancen für die Anleger des MPC Holland 47, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Beratern fordern können. Anleger des MPC Holland 47, die Bescheid wissen möchten, welche Alternativen ihnen offen stehen, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und sich beraten lassen.


Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Holland 47“ beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



MONTRANUS-Medienfonds: Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erstreitet Schadensersatz für Anleger!


Auch das Oberlandesgericht Celle hat jetzt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte in Sachen MONTRANUS-Medienfonds Recht gegeben: Mit Urteil vom 21.03.2012 hat es in zweiter Instanz die Schadensersatzansprüche eines klagenden Anlegers anerkannt, der sich in Höhe von rund T€ 400 an vier HANNOVER LEASING Filmfonds beteiligt hatte.


OLG Celle bestätigt LG Hannover

Am 12.08.2011 hatte das Landgericht Hannover einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte Schadensersatz zugesprochen. Bereits erstinstanzlich stützte das Gericht sein Urteil auf die zuletzt sehr anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt in zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt und die beklagte NORD/LB zum Schadensersatz verurteilt. Der vor Gericht erfolgreiche Filmfondsanleger kann jetzt seine Fondsbeteiligungen rückabwickeln.

Medienfonds vor Gericht

Das Besondere an der vorliegenden Entscheidung ist, dass sich der klagende Anleger an allen drei MONTRANUS-Medienfonds beteiligt hatte. Neben einer Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG (HANOVER LEASING 142) hat sich das Gericht auch mit der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 143), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 158) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 166) befasst. Da das OLG Celle die Revision zum BGH nicht zuließ, dürfte das Urteil weitreichende Bedeutung haben.

HANNOVER LEASING Filmfonds

HANNOVER LEASING zählt zu den führenden deutschen Anbietern von geschlossenen Fonds. Die Filmfonds von HANNOVER LEASING stehen aber schon seit längerer Zeit im Brennpunkt der Kritik. So meldete z.B. das Handelsblatt am 02.11.2011, dass der Zoff zwischen Filmfondsinitiatoren und Finanzverwaltung sich zuspitzen würde. Bei acht der insgesamt 14 Filmfonds von HANNOVER LEASING würden die Beamten Steuerhinterziehung vermuten. Einige Medienfonds weisen auch eine beachtliche wirtschaftliche Fehlentwicklung auf. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: „Im Interesse unserer Mandanten haben wir bei den Medienfondsprozessen konsequent auf die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt. Anleger, die sich an HANNOVER LEASING Filmfonds beteiligt haben, werden davon auch in Zukunft profitieren.“

Verjährung droht!

Wer sich an einem HANNOVER LEASING Filmfonds, insbesondere an einem MONTRANUS-Medienfonds beteiligt hat, sollte sich aber beeilen und sobald wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: „Wenn ein Anleger Kenntnis von seinem berechtigten Schadensersatzanspruch erlangt hat, muss er innerhalb von drei Jahren Schadensersatzklage erheben. Ansonsten droht die Verjährung! Mitunter verschlechtern sich also mit jedem Tag des Zuwartens die Erfolgschancen.“

 Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing/ MONTRANUS-Medienfonds“ beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30. juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

HCI Schiffsfonds IV: Bericht für das Geschäftsjahr 2010 und zur aktuellen Entwicklung.


Die HCI Treuhand GmbH & Co KG berichtet für das Geschäftsjahr 2010 und zur aktuellen Entwicklung. Nach Angaben des Analysehauses Alphaliner soll die Nachfrageentwicklung in der Containerschifffahrt bis 2013 durchschnittlich um rd. 7 % steigen. Die Charterraten bleiben jedoch unter Druck - es wird weniger erlöst un die Charterraten waren deutlich geringer.


Aus dem laufenden Schiffsbetrieb wird so wenig erlöst, dass es für die Ausschüttungen in den Dachfonds nicht langt, weil zunächst eine geringe Liquiditätsreserve aufgebaut wird. Die Anleger erhalten für 2010 und 2011 keine Ausschüttung auf Ihre Beteiligung. Die Ausschüttungen für den Zeitraum 2009 bis 2011 von 14,5 % sind damit entfallen. Ob die Anleger damit zufrieden sind, müssen sie selbst entscheiden.

Die Treuhandgesellschaft verweist selbst auf den Zweitmarkt für Fonds. Die Bewertung von geschlossenen Beteiligungen ist schwierig.

Welche Optionen stehen Anlegern von HCI Schiffsfonds IV und vergleichbaren Fonds offen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens: „Es sollte  rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht erfolgen. Spezialisierte Fachanwälte können Auskunft geben, ob sich der Anleger verlustfrei von der Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen kann. Im Falle des HCI Schiffsfonds HCI IV läuft bereits ein Klage beim Landgericht Hamburg.“

Betroffene Anleger können der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Schiffsfonds IV beitreten.


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Quelle: HCI Schiffsfonds IV _ Dokumentation zur Gesellschafterversammlung, Geschäftsjahr 2010 und Aktuelles.