Montag, Juli 02, 2012

Rechtsschutz für Kapitalanleger wird gestärkt


Zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform des  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes  erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen haben in den letzten Jahren an  Zahl und insbesondere auch an Bedeutung zugenommen. Viele Anleger geraten durch den Verlust ihrer  Kapitalanlage in finanzielle  Schwierigkeiten. Dieser Trend wird auch in Zukunft Bestand haben. Das  neue   Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird dazu beitragen,  Kapitalanlegern effizienteren  Rechtsschutz zu gewähren, die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen  Regeln sicherzustellen und  dadurch das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen.

Zum Hintergrund:

Das KapMuG wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es  hat zur effektiven  gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem  Bezug ein neuartiges  Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen  Neuerungen befristete der  Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um  in dieser Zeit zu  evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer  Verlängerung der Geltungsdauer um  zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31. Oktober 2012 außer Kraft.

Das KapMuG ist von Prof. Dr. Axel Halfmeier von der Frankfurt School of  Finance & Management  evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 vorgelegt  und im April 2010  veröffentlicht. Die Evaluation hat ergeben, dass das  Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches  Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des  Kapitalmarktrechts ist, jedoch in  einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greift einige  Verbesserungsvorschläge aus dem  Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum Beispiel die neuen Regeln  zum Vergleichsabschluss im  Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.

Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber  dem bisherigen Recht moderat  auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen  Kapitalmarktinformation.  Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter  Anlagevermittlung oder -beratung, in der  eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet  wurde, Gegenstand eines  Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum  Musterverfahren eröffnet: Künftig  können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und  dadurch bewirken, dass die  Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den  Ausgang des  Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage  erheben. Darüber hinaus wird  der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine  gebündelte gütliche Beilegung der  Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern. Zudem werden die  Eröffnung des Musterverfahrens  und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa  durch die Einführung einer  Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag  bekanntzumachen ist, und durch die  Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom  Landgericht auf das  Oberlandesgericht, beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der  gerichtlichen Trennung von  streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen  der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.

Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser  Zeit sollen die  Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der  Gesetzgeber abschließend  entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das  Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.


Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist  nicht erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des  BMJ vom 29.06. 2012

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