Montag, Juli 02, 2012

Atlantic MS Charlotte C. Rickmers. Unangenehme Entscheidung für Anleger:


Frisches Geld oder Notverkauf? Hilfe für Anleger. Wird der Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers zu einem Opfer der Schifffahrtskrise? Die Anleger müssen Entscheiden, ob sie einem Notverkauf des Schiffs zustimmen oder ob sie frisches Geld zu Verfügung stellen möchten. Keine leichte Entscheidung.


Die Lage des Schiffsfonds MS Charlotte C. Rickmers ist ernst: Wie es jetzt weitergeht, liegt in der Hand der Anleger des 2004 aufgelegten Fonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers. Sie müssen entscheiden, ob es zu einem Notverkauf des Containerschiffs kommt oder ob sie den Schiffsfonds durch frisches Kapital finanziell stabilisieren möchten. Ein Notverkauf birgt Verlustrisiken für die Anleger. Doch auch frisches Kapital ist (leider) keine Garantie dafür, dass der Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers zukünftig erfolgreich auf dem Markt der Transportschifffahrt operieren kann.

Schwierige Entscheidung für die Anleger

Denn die Transportschifffahrt befindet sich seit einigen Monaten in einer schwierigen Situation. Diese Krise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (auch von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute aber durch die weltweite Wirtschaftskrise ab. Das Überangebot an Schiffskapazitäten führte dazu, dass die Charterraten sanken. Durch diese schwierigen Marktbedingungen gerieten viele Schiffsfonds in finanzielle Probleme. Experten gehen davon aus, dass diese Krise auch in den kommenden Monaten die Transportschifffahrt heimsuchen wird.

 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern weitere Optionen aufzeigen

 Die Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers müssen ihre Entscheidung über Notverkauf oder Nachschießen weiteren Kapitals in Anbetracht eines schwierigen Marktes treffen. Der Verkauf der Anteile auf dem Zweitmarkt ist momentan ebenfalls mit Verlusten behaftet. Was können Anleger tun, für die all dies keine akzeptable Lösung ist? Sie können sich zum Beispiel an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um weitere Optionen abklären zu können. Ein Fachanwalt kann prüfen, ob Anleger des Fonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Ein Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Defizite und Fehler.

Zu den typischen Fehlern eines Anlageberatungsgesprächs zählt, dass Anlegern nicht erklärt wurde, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Dass sich solche Risiken auch realisieren können, zeigt sich durch die drohende Insolvenz des Containerschiffs MS Charlotte C. Rickmers.  Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds (auch) als sichere Kapitalanlagen angepriesen. Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  mussten auch darauf hingewiesen werden, dass sie sich wegen des ungeregelten Zweitmarkts für "gebrauchte" Fondsanteile nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen können. Ein weiteres oft auftretendes Versäumnis ist, dass nicht auf Vermittlungsprovisionen (kick backs) hingewiesen wurde.

Wurden Anleger falsch beraten, können sie Schadensersatz fordern und sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  trennen. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Haben Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  das Gefühl, dass auch bei ihrer Anlageberatung solche oder ähnliche Fehler passierten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Eine rechtliche Beratung kann Anlegern des Schiffsfonds Atlantic MS Charlotte C. Rickmers  einen Ausweg aus ihrer schwierigen Lage aufzeigen.

Betroffene Anleger können der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Atlantic MS Charlotte C. Rickmers beitreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. Juli 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Apollo ProScreen (Apollo Medienfonds) – Schadensersatz für Anleger

Steuernachzahlung? Fachanwalt klagt für Anleger der Apollo Medienfonds.


Die ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG befindet sich seit dem 31.12.2010 in Liquidation. Das Kommanditkapital beträgt ca. 70 Mio. Euro und wird von 1628 Kommanditisten gehalten. Mit Schreiben vom 1. März 2011 wurden diese über die derzeitige Lage des ApolloProScreen Medienfonds informiert:

Die Darlehen in Höhe von ca. 28 Mio. Euro zzgl. der Zinsen von ca. 4,5 Mio. Euro wurden zurückgeführt und offene Verwaltungskosten wurden bis einschließlich 2010 in Höhe von 2,1 Mio. Euro bezahlt. Weiterhin wurden die durch Schuldübernahme von der WestLB AG gesicherten Lizenzerlöse des ApolloProScreen in Höhe von ca. 48 Mio. Euro von dieser bezahlt, allerdings kommt dieses Geld nicht bei den Anlegern des ApolloProScreen an. Es verbleiben dem ApolloProScreen Medienfonds derzeit noch rund 14 Mio. Euro, die Auszahlungen sollen sich jedoch nach Einbehaltung für die Umsatz- und Gewerbesteuer nur auf 6 % bezogen auf die jeweilige Beteiligung der Anleger des ApolloProScreen belaufen.

Doch hiermit nicht genug: weitere Unsicherheit besteht bezüglich der steuerlichen Behandlung des ApolloProScreen Medienfonds. Es sei nicht klar, ob das Finanzamt für das Beitritts- und Investitionsjahr 2003 die steuerliche Veranlagung noch ändern werde, bislang sei die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen. Auf Anleger des ApolloProScreen könnten also noch erhebliche Nachzahlungen durch eine Änderung der Besteuerungsgrundlage hinzukommen.

Auch das steuerliche Ergebnis für 2010 wird aufgrund der hohen Zahlungen aus der Schuldübernahme eher eine Belastung für die Anleger des ApolloProScreen Medienfonds darstellen. Bei einem Steuersatz von 42 % liegt die Belastung für die Anleger bei ca. 20 % der Einlage.

Anleger des ApolloProScreen Medienfonds, die bislang noch keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben, um ihr eingesetztes Kapital vor weiteren Verlusten zu schützen oder sich auch gänzlich schadlos zu halten, sollten in Betracht ziehen, einen im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung eventueller Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler zu beauftragen. Solche Ansprüche entstehen, wenn Anleger bei der Zeichnung durch die Anlageberater nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden. Keinesfalls stellte die Anlage in Medienfonds wie dem ApolloProScreen eine zur Altersvorsorge geeignete Anlagemöglichkeit dar, da diese eine unternehmerische Beteiligung darstellen und auch ein Totalverlustrisiko besteht. Es kann stets nur der Einzelfall geprüft werden, zudem sollte auf eine eventuelle Verjährung der Ansprüche geachtet werden.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten. 

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Rechtsschutz für Kapitalanleger wird gestärkt


Zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform des  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes  erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen haben in den letzten Jahren an  Zahl und insbesondere auch an Bedeutung zugenommen. Viele Anleger geraten durch den Verlust ihrer  Kapitalanlage in finanzielle  Schwierigkeiten. Dieser Trend wird auch in Zukunft Bestand haben. Das  neue   Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wird dazu beitragen,  Kapitalanlegern effizienteren  Rechtsschutz zu gewähren, die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen  Regeln sicherzustellen und  dadurch das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen.

Zum Hintergrund:

Das KapMuG wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es  hat zur effektiven  gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem  Bezug ein neuartiges  Musterverfahren eingeführt. Wegen der zahlreichen zivilprozessualen  Neuerungen befristete der  Gesetzgeber die Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um  in dieser Zeit zu  evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer  Verlängerung der Geltungsdauer um  zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31. Oktober 2012 außer Kraft.

Das KapMuG ist von Prof. Dr. Axel Halfmeier von der Frankfurt School of  Finance & Management  evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 vorgelegt  und im April 2010  veröffentlicht. Die Evaluation hat ergeben, dass das  Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches  Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des  Kapitalmarktrechts ist, jedoch in  einigen Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greift einige  Verbesserungsvorschläge aus dem  Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum Beispiel die neuen Regeln  zum Vergleichsabschluss im  Musterverfahren und einige Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren.

Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber  dem bisherigen Recht moderat  auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen  Kapitalmarktinformation.  Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter  Anlagevermittlung oder -beratung, in der  eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet  wurde, Gegenstand eines  Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum  Musterverfahren eröffnet: Künftig  können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und  dadurch bewirken, dass die  Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den  Ausgang des  Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage  erheben. Darüber hinaus wird  der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine  gebündelte gütliche Beilegung der  Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern. Zudem werden die  Eröffnung des Musterverfahrens  und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa  durch die Einführung einer  Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag  bekanntzumachen ist, und durch die  Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom  Landgericht auf das  Oberlandesgericht, beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der  gerichtlichen Trennung von  streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen  der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.

Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser  Zeit sollen die  Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der  Gesetzgeber abschließend  entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das  Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.


Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist  nicht erforderlich.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des  BMJ vom 29.06. 2012

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Samstag, Juni 30, 2012

MPC Holland 47 – Probleme an der Waterkant – Hilfe für Anleger


Der Immobilienfonds MPC Holland 47 hat mit teilweise leerstehenden Immobilien und möglichen Problemen bei den Krediten des Fonds zu kämpfen. Hilfe für Anleger.


Was kommt auf die Anleger des Immobilienfonds Holland 47 aus dem Haus MPC zu? Ein Bericht des Branchendienstes Fondstelegramm legt nahe, dass beim dem geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 47 nicht alles rund läuft. Gleich an zwei Fronten seien Probleme zu vermelden. Zum einen kämpfe der Immobilienfonds mit erheblichen Leerständen in den beiden Fondsimmobilien: in dem Amsterdamer Objekt stehen 17 % der Fläche leer, in Amstelveen betrifft der Leerstand sogar 25 % der Fläche. Leerstände schlagen sich aber bei der 2013 anstehenden Neuvermietung und in der Bewertung einer Immobilie negativ nieder. Und an dieser Stelle lauert auch schon das nächste Problem des MPC Holland 47.

Erhebliche Leerstände in Immobilien des MPC Holland 47

So soll der MPC Holland 47 laut Fondstelegramm gegen die loan-to-value-Klausel (ltv-Klausel) verstoßen haben. Als loan-to-value wird das Verhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und dem Wert des Kredits, mit dem die Immobilie finanziert wird, bezeichnet. Wird die Immobilie abgewertet, sinkt aber nicht automatisch der Wert des Kredits. Um sich gegen Ausfälle zu sichern, haben Banken daher in ihre Kreditverträge ltv-Klauseln eingebaut, die es ihnen ermöglichen, Kredit fällig zu stellen, wenn der Wert der Immobilie unter einen bestimmten Wert sinkt. Zwar ist dies keine zwingende Folge, dennoch bleibt den Banken die Option offen, solange der Wert der Immobilie des MPC Holland 47 nicht ansteigt.

 Für die Anleger des Immobilenfonds MPC Holland 47 sind dies keine besonders erfreulichen Nachrichten. Auch, weil sie bereits Einschnitte hinnehmen mussten: 2011 mussten auf Ausschüttungen verzichten und sich im Vorjahr bereits mit halbierten Ausschüttungen begnügen. Wie sich die obigen Neuigkeiten auf die weitere Entwicklung des Fonds auswirken, bleibt abzuwarten. Im allerschlimmsten Fall könnten sich die Probleme des MPC Holland 47 intensivieren und es zu einer Insolvenz kommen. Davon ist zwar noch nicht die Rede, aber Anleger, die sich jetzt von ihren Anteile trennen möchten, müssen sich dennoch mit Verlustmöglichkeiten auseinandersetzen.

Was können Anleger jetzt unternehmen?

So ist der Verkauf der „gebrauchten“ Anteile des MPC Holland 47 auf dem Zweitmarkt momentan mit deutlichen Verlusten verbunden: Der Kurs bewegt sich bei etwa einem Drittel dessen, was die Anleger des MPC Holland 47 ursprünglich investierten. Welche Alternativen gibt es für Anleger, die sich von ihren Beteiligungen an dem Immobilienfonds trennen möchten? Eine Möglichkeit ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Im Rahmen einer Überprüfung der Kapitalanlage kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Holland 47 sich  von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen können. Ein möglicher Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist die Anlageberatung auf Fehler zu überprüfen.

So geschah es immer wieder, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds wie dem MPC Holland 47 als sichere Kapitalanlagen oder Bausteine einer sicheren Altersvorsorge angepriesen wurde. Dabei sind Immobilienfonds Unternehmen denen das unternehmenstypische Risiko des Totalverlusts des investierten Gelds innewohnt. Auch können Anleger des MPC Holland 47 sich nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen, da die ungeregelten Zweitmärkte auf dem Prinzip des Angebots und der Nachfrage basieren. Zu den häufigen Versäumnissen von Banken und Anlageberatern gehört auch, dass sie die Anleger nicht über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs) aufklärten.

Beratung durch Fachanwalt kann Alternativen aufzeigen

Sollten die Banken oder Anlageberater gegen diese oder ähnliche Pflichten verstoßen haben, bestehen gute Chancen für die Anleger des MPC Holland 47, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Beratern fordern können. Anleger des MPC Holland 47, die Bescheid wissen möchten, welche Alternativen ihnen offen stehen, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden und sich beraten lassen.


Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Holland 47“ beizutreten.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



MONTRANUS-Medienfonds: Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erstreitet Schadensersatz für Anleger!


Auch das Oberlandesgericht Celle hat jetzt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte in Sachen MONTRANUS-Medienfonds Recht gegeben: Mit Urteil vom 21.03.2012 hat es in zweiter Instanz die Schadensersatzansprüche eines klagenden Anlegers anerkannt, der sich in Höhe von rund T€ 400 an vier HANNOVER LEASING Filmfonds beteiligt hatte.


OLG Celle bestätigt LG Hannover

Am 12.08.2011 hatte das Landgericht Hannover einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte Schadensersatz zugesprochen. Bereits erstinstanzlich stützte das Gericht sein Urteil auf die zuletzt sehr anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt in zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt und die beklagte NORD/LB zum Schadensersatz verurteilt. Der vor Gericht erfolgreiche Filmfondsanleger kann jetzt seine Fondsbeteiligungen rückabwickeln.

Medienfonds vor Gericht

Das Besondere an der vorliegenden Entscheidung ist, dass sich der klagende Anleger an allen drei MONTRANUS-Medienfonds beteiligt hatte. Neben einer Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG (HANOVER LEASING 142) hat sich das Gericht auch mit der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 143), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 158) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 166) befasst. Da das OLG Celle die Revision zum BGH nicht zuließ, dürfte das Urteil weitreichende Bedeutung haben.

HANNOVER LEASING Filmfonds

HANNOVER LEASING zählt zu den führenden deutschen Anbietern von geschlossenen Fonds. Die Filmfonds von HANNOVER LEASING stehen aber schon seit längerer Zeit im Brennpunkt der Kritik. So meldete z.B. das Handelsblatt am 02.11.2011, dass der Zoff zwischen Filmfondsinitiatoren und Finanzverwaltung sich zuspitzen würde. Bei acht der insgesamt 14 Filmfonds von HANNOVER LEASING würden die Beamten Steuerhinterziehung vermuten. Einige Medienfonds weisen auch eine beachtliche wirtschaftliche Fehlentwicklung auf. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: „Im Interesse unserer Mandanten haben wir bei den Medienfondsprozessen konsequent auf die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt. Anleger, die sich an HANNOVER LEASING Filmfonds beteiligt haben, werden davon auch in Zukunft profitieren.“

Verjährung droht!

Wer sich an einem HANNOVER LEASING Filmfonds, insbesondere an einem MONTRANUS-Medienfonds beteiligt hat, sollte sich aber beeilen und sobald wie möglich einen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: „Wenn ein Anleger Kenntnis von seinem berechtigten Schadensersatzanspruch erlangt hat, muss er innerhalb von drei Jahren Schadensersatzklage erheben. Ansonsten droht die Verjährung! Mitunter verschlechtern sich also mit jedem Tag des Zuwartens die Erfolgschancen.“

 Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing/ MONTRANUS-Medienfonds“ beizutreten.


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HCI Schiffsfonds IV: Bericht für das Geschäftsjahr 2010 und zur aktuellen Entwicklung.


Die HCI Treuhand GmbH & Co KG berichtet für das Geschäftsjahr 2010 und zur aktuellen Entwicklung. Nach Angaben des Analysehauses Alphaliner soll die Nachfrageentwicklung in der Containerschifffahrt bis 2013 durchschnittlich um rd. 7 % steigen. Die Charterraten bleiben jedoch unter Druck - es wird weniger erlöst un die Charterraten waren deutlich geringer.


Aus dem laufenden Schiffsbetrieb wird so wenig erlöst, dass es für die Ausschüttungen in den Dachfonds nicht langt, weil zunächst eine geringe Liquiditätsreserve aufgebaut wird. Die Anleger erhalten für 2010 und 2011 keine Ausschüttung auf Ihre Beteiligung. Die Ausschüttungen für den Zeitraum 2009 bis 2011 von 14,5 % sind damit entfallen. Ob die Anleger damit zufrieden sind, müssen sie selbst entscheiden.

Die Treuhandgesellschaft verweist selbst auf den Zweitmarkt für Fonds. Die Bewertung von geschlossenen Beteiligungen ist schwierig.

Welche Optionen stehen Anlegern von HCI Schiffsfonds IV und vergleichbaren Fonds offen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Karl-Heinz Steffens: „Es sollte  rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht erfolgen. Spezialisierte Fachanwälte können Auskunft geben, ob sich der Anleger verlustfrei von der Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen kann. Im Falle des HCI Schiffsfonds HCI IV läuft bereits ein Klage beim Landgericht Hamburg.“

Betroffene Anleger können der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI Schiffsfonds IV beitreten.


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Quelle: HCI Schiffsfonds IV _ Dokumentation zur Gesellschafterversammlung, Geschäftsjahr 2010 und Aktuelles.

Freitag, Juni 29, 2012

KanAm Grundinvest – Was können Anleger nach dem Aus des offenen Immobilienfonds tun?


Der offene Immobilienfonds KanAm Grundinvest ist aufgelöst und wird bis 2016 abgewickelt. Was können Anleger, die nicht an der langwierigen Abwicklung teilnehmen möchten, tun? Spezialisierte Anlegerkanzlei kann helfen.


Die Abwicklung eines offenen Immobilienfonds dauert lange und die Anleger können nur auf die halbjährlichen Auszahlungen hoffen. Mit dieser Situation müssen sich wegen der der Krise der offenen Immobilienfonds momentan viele Anleger abfinden. Auch jene, die in den Fonds KanAm Grundinvest investierten. Dessen Abwicklung wird bis ins Jahr 2016 andauern. Bei der ersten Auszahlung erhielten die Anleger 2,80 Euro je Anteil. Die nächste Ausschüttung soll erst im Oktober 2012 erfolgen. Wie viel Geld die Anleger des KanAm Grundinvest bei den künftigen Auszahlungen erhalten werden, bemisst sich daran, wie erfolgreich das Management die Immobilien des Fonds veräußern kann.

Juni 2012: Abwertungen in Höhe von 77 Mio. Euro

Der KanAm Grundinvest verfügt über 40 Immobilien in 9 verschiedenen Ländern der Welt. Deren Gesamtwert beläuft sich auf etwa 4,9 Mrd. Euro. Laut der letzten Zwischenmeldung wurden seit März 5 Objekte veräußert. Im März 2012 konnte das Management des KanAm Grundinvest die beiden Londoner Bürogebäude One Exchange Square und 90 High Holborn sowie das Objekt 1000 Main in Houston verkaufen. Im April 2012 wurden in Paris die Objekte Néo und Cité du Retiro verkauft. Im Juni 2012 musste das Management des KanAm Grundinvest bekanntgeben, dass das Geschäftsjahresendergebnis wegen Abwertungen in Höhe von 77 Mio. Euro sowie erhöhter Rückstellungen nicht wie gewünscht ausfiel.

Anleger des KanAm Grundinvest können ihre Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. So kann ausgelotet werden, ob sich die Anleger verlustfrei von ihren Anteilen am KanAm Grundinvest trennen können. Ein Ansatzpunkt hierfür ist die Überprüfung des Anlageberatungsgesprächs. So kann abgeklärt werden, ob die Anleger beispielsweise über alle Risiken, die mit einer Investition in den KanAm Grundinvest verbunden sind, aufgeklärt wurden. Zu den Risiken zählt beispielsweise, dass ein offener Immobilienfonds geschlossen werden kann oder die Liquidation, wie sich beim KanAm Grundinvest jetzt gezeigt hat. Wegen der Möglichkeit, offene Immobilienfonds zu schließen, war die jederzeitige problemlose Verfügbarkeit des angelegten Geldes nicht gegeben.

Neues Urteil stärkt Ansprüche der Anleger, die in offene Immobilienfonds investierten

Sollten im Beratungsgespräch diese oder ähnliche Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt worden sein, haben Anleger gut Chancen, dass sie sich von ihren Anteilen am KanAm Grundinvest trennen können und Schadensersatz von Banken oder Anlageberater fordern können. Damit müssen sie nicht die bis in Jahr 2016 andauernde Abwicklung abwarten, um ihr Geld wieder zu bekommen. Dass es sich für Anleger lohnen kann, den Rechtsweg zu beschreiten, zeigt in ein neuerliches Urteil des Landgerichts Frankfurt. Das Gericht sprach einem Anleger, der in einen offenen Immobilienfonds investierte Schadensersatz wegen Falschberatung zu.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm-Fonds"  anzuschließen.


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De Beira-Marktmanipulation: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt Millionen sicher und erhebt Anklage. Eile ist geboten! Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen! 

In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte vor dem Landgericht- Große Wirtschaftsstrafkammer Stuttgart- erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen mit den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und in Erfahrung bringen, wer Aussicht auf Entschädigung hat:

„In einem Gespräch mit den Strafverfolgungsbehörden wurde uns mitgeteilt, dass vor allem Anleger, die in dem Zeitraum zwischen Mai 2006 bis einschließlich Juli 2006 Aktien von DeBeira gekauft haben, Chancen auf Entschädigung haben dürften. Wann und ob die Aktien inzwischen wieder verkauft wurden, soll hingegen nicht beachtlich sein. Auch wurde uns gegenüber bestätigt, dass die Gelder, die sicher gestellt wurden, sich in der Schweiz befinden sollen,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth.

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.


Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft De Beira anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DEGI International – Was können Anleger, die nicht mehr an der Abwicklung teilnehmen möchten, tun?


Der offene Immobilienfonds DEGI International wurde im Oktober 2011 aufgelöst und wird in den nächsten Jahren abgewickelt. Welche Alternativen zur Abwicklung gibt es? Spezialisierte Anlegerkanzlei kann helfen. 

Die Abwicklung eines offenen Immobilienfonds dauert lang. Diese Erfahrung müssen die Anleger des aufgelösten Fonds DEGI International machen. Welche Optionen stehen Anlegern, die nicht Monate und Jahre auf ihr Geld warten möchten, offen? Ein Verkauf der Anteile über die Börse ist eine Möglichkeit, aber wegen Kursschwankungen und Verkaufsgebühren mit Unwägbarkeiten und Verlustrisiken verbunden. Eine Alternative hierzu ist die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 Gericht stellte systematische Falschberatung fest

 Dass sich dies lohnen kann, zeigt der konkrete Fall eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertretenen Anlegers, der in den DEGI International investiert hatte. In einem Gerichtsprozess, der gegen die Allianz Bank geführt wird, wurden schwere Fehler des Anlageberatungsgesprächs offenbar. Dass Bankkunden vor der Investition in den DEGI International nicht nur von der Allianz Bank falsch beraten wurde, zeigen weitere Urteile gegen die Commerzbank. Dort wird in einem Urteil eine systematisch schlechte Schulung der Berater festgestellt. Daher wurde Anlegern der DEGI International als jederzeit verfügbare, absolut sichere Kapitalanlage angepriesen. Dass diese Versprechen nicht gehalten werden können, zeigte sich bei der Auflösung des DEGI International im Oktober 2011. Der Fonds konnte nach der zweiten Schließung wegen Liquiditätsproblemen nicht wieder öffnen und wird jetzt abgewickelt. Da während einer Abwicklung Auszahlungen nur alle 6 Monate vorgesehen sind, müssen die Anleger des DEGI International jetzt lange auf ihr „gefangenes“ Geld warten. 

Spezialisierte Kanzlei kann Anlegern des DEGI International helfen

Die Verfahren gegen die Allianz Bank und die Commerzbank zeigen, dass Anleger des DEGI International gute Chancen haben, Schadensersatz zu fordern, wenn sie falsch beraten wurden. Gerade Anleger, die eine sichere und jederzeit verfügbare Kapitalanlage wünschten, sollten nicht zögern, sich rechtlich beraten zu lassen. Anleger, die nach einer Beratung, in der solche oder ähnliche Versprechen gemacht wurden, in den DEGI International investierten, sollten sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt viele Anleger offener Immobilienfonds – auch viele Anleger des DEGI International -  und hat dementsprechend reichlich Erfahrung auf diesem Gebiet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Atlantic MS Jennifer Rickmers – Drohende Insolvenz – Hilfe für Anleger


Inmitten der Krise der Schifffahrt werden die Anleger des insolvenzbedrohten Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers vor eine schwierige Wahl gestellt: Notverkauf oder frisches Geld. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Anlegern Alternativen aufzeigen.


Die Krise der Transportschifffahrt bringt einen weiteren Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Der Fonds MS Jennifer Rickmers ist von der Insolvenz bedroht. Jetzt sollen die Anleger zur Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers beitragen. Jedoch können sie sich nur zwischen Notverkauf und Nachzahlung entscheiden. Doch nicht nur ein Notverkauf birgt Verlustrisiken für die Anleger. Denn auch wenn die Anleger die Insolvenz durch frisches Kapital abwenden können, befindet sich der Markt für Transportschifffahrt nach wie vor in einer Krise. Eine schwierige Entscheidung für Anleger.

Anleger müssen über Zukunft des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers entscheiden

Die Schifffahrtskrise ist durch ein Überangebot an Transportkapazitäten bedingt. In den letzten Jahren drängten viele neue (von Schiffsfonds finanzierte) Schiffe auf den Markt. Vor allem die Zahl der Tank- und Containerschiffe stieg rasant an. Die Nachfrage nach Schiffstransporten flaute durch die weltweite Wirtschaftskrise ab, weswegen die Charterraten sanken. Durch diese schwierigen Marktbedingungen gerieten viele Schiffsfonds in finanzielle Engpässe. Experten gehen davon aus, dass diese Krise auch in den kommenden Monaten die Transportschifffahrt fest im Griff haben wird.

Für die Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers verkompliziert die Krise ihre Entscheidung über die Zukunft ihrer Kapitalanlage. Was können Anleger, die mit beiden Varianten und deren Risiken nicht zufrieden sind, unternehmen? Eine Möglichkeit ist die rechtliche Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. So kann geklärt werden, ob Anleger des Fonds Atlantic MS Jennifer Rickmers sich verlustfrei von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können. Ein Weg, um dies zu erreichen, ist die Überprüfung der Anlageberatung auf Defizite und Fehler.

Zu den typischen Fehlern eines Anlageberatungsgesprächs zählt, dass Anlegern nicht erklärt wurde, dass es sich bei einem Schiffsfonds um ein Unternehmen mit den entsprechenden Risiken handelt. Dass einem Schiffsfonds ein Insolvenzrisiko innewohnt, müssen die Anleger des Atlantic MS Jennifer Rickmers  gerade erfahren. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds (auch) als sichere Kapitalanlagen angepriesen. Anleger des Fonds Atlantic MS Jennifer Rickmers mussten auch darauf hingewiesen werden, dass sie sich wegen des ungeregelten Zweitmarkts für „gebrauchte“ Fondsanteile nicht jederzeit problemlos von ihren Anteilen trennen können. Ein weiteres oft auftretendes Versäumnis ist, dass nicht auf Vermittlungsprovisionen (kick backs) hingewiesen wurde.

Hilfe für Anleger

Sind im dem Beratungsgespräch Fehler geschehen, können Anleger Schadensersatz fordern und sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers trennen. Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar verzinst. Haben Anleger des Schiffsfonds Atlantic MS Jennifer Rickmers das Gefühl, dass auch bei ihrer Anlageberatung solche oder ähnliche Fehler passierten, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Zumal die Zukunft des Containerschiffs MS Jennifer Rickmers mitten in der Krise ungewiss ist und auch ein Notverkauf Risiken birgt.

Anleger sind daher zum Handeln aufgefordert. Es bestehen gute Gründe der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ „Atlantic MS Jennifer Rickmers" des BSZ e.V. beizutreten.


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Bildquelle: © Ruth Rudolph / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Nachdem bereits einige Schiffsfonds des Initiators GHF Insolvenz anmelden mussten, reiht sich in die Krise der Schiffsfonds nunmehr auch der Fonds der „MS Euro Squall“ ein.


Den Anlegern des 2002 aufgelegten Fonds droht nunmehr nicht nur die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die damaligen Berater bzw. gegen die Fondsbeteiligten, sondern auch noch ein Totalverlust. Im schlimmsten Fall sind Anleger dann auch noch dazu verpflichtet, nicht von Gewinnen gedeckte Ausschüttungen an Gläubiger bzw. hier den Insolvenzverwalter zurück zu zahlen.

Die Krise des Fonds nahm hierbei schon 2009 ihre Lauf, als Anleger bereits auf Ausschüttungen verzichten mussten/sollten. Im Rahmen der Prognosen oder aber auch der Beratung, wurden diese Ausschüttungen nicht selten als „sicher“ bezeichnet. Es kommt aber noch viel schlimmer. Sollte sich aus den Bilanzen des Fonds herausstellen, dass die bis 2009 geleisteten Ausschüttungen an die Anleger nicht von Gewinnen gedeckt waren, wird dem Insolvenzverwalter ein Rückforderungsrecht zustehen. Neben dem Verlust der Einlage droht daher auch eine Rückzahlung der Ausschüttungen, und zwar der gesamten an die Anleger gezahlten Ausschüttungen.

Diese Situation müsse die Anleger aber nicht grundlos und wehrlos hinnehmen. Sollten Anleger ihre Ansprüche und Möglichkeiten prüfen lassen wollen und auch durchsetzen wollen, so rät der BSZ e.V. derartige Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Hierzu hat der BSZ e.V eine Interessengemeinschaft „GHF Fonds / MS Euro Squall“ gegründet.

Die Fehler in der Beratung bezüglich derartiger Schiffsfonds liegen oft in einer unzureichenden Darstellung der tatsächlichen Risiken. Wurde die Fondsbeteiligung von einer Bank vermittelt, kann auch die sog. Kick-Back“ Problematik einschlägig sein. Banken müssen hierbei die Anleger auf erhaltene Rückvergütungen hinweisen. Verschweigt eine Bank dies, macht sie sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.

Die Falschberatung durch die Vertriebe, aber auch Banken, liegt meist darin, dass man z.B. ein Totalverlustrisiko nicht erwähnt hat. Auch wurde selten darüber aufgeklärt, dass man erhaltene Ausschüttungen auch nach Jahren noch zurückzahlen muss, da diese nicht von Gewinnen gedeckt waren. Ob Schadenersatzansprüche bestehen, ist in jedem Fall eine Frage des Einzelfalles.

Entscheidend ist aber, dass die im Jahre 2002 gezeichneten Beteiligungen an GHF Fonds mit Ablauf der Tag genau zu berechnenden 10-jährigen Verjährungsfrist verjähren, d.h. nicht mehr durchsetzbar sind. Wurde eine Beteiligung am 30.06. 2002 gezeichnet, tritt mit Ablauf des 30.06.2012 die Verjährung ein.

Anleger sind daher zum Handeln aufgefordert. Es bestehen gute Gründe der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ „GHF Fonds/MS Euro Squall“ des BSZ e.V. beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Donnerstag, Juni 28, 2012

Clerical Medical Investment Group: verheerende Prozessniederlage vor dem OLG München


Nicht zum ersten Mal wurde die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) im Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Rentenmodell verurteilt; es war bereits die fünfte Prozessniederlage vor diversen Oberlandesgerichten in Folge gegen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partnerschaftsgesellschaft Heidelberg – Berlin vertretene Mandanten.


Doch diesmal kam es ganz dick für CMI: im Hinblick auf das Modell EuroPlan, einem von vielen fremdfinanzierten Rentenmodellen, welches in einem Volumen von schätzungsweise 300.000.000 € vertrieben wurde, stellte das OLG München in seinem Urteil vom 12.06.2012, Az.: 17 U 535/11 fest, dass CMI für den EuroPlan Prospekt und dessen zahlreiche unzureichende Darstellungen haftet. Dabei spielt es nach Ansicht des OLG München keine Rolle, dass es unterschiedliche EuroPlan-Prospekte gab. CMI habe nämlich gewusst, dass die Lebensversicherungsverträge Bestandteil des EuroPlan Konzeptes waren.

Aber als wäre das nicht schon verheerend genug für CMI, die jetzt befürchten müssen, alle Prozesse mindestens einmal für das Modell EuroPlan zu verlieren, ließ das OLG München die Revision zum BGH ausdrücklich nicht zu.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt, der das Urteil erstritten hat: „Das Urteil ist verheerend für CMI, die versucht hat, im Vorfeld das Urteil durch sehr günstige Vergleichsangebote zu verhindern. Das ist ein echter Durchbruch mindestens einmal für alle EuroPlan Anleger. Das OLG München spricht in seinen Urteilsgründen zahlreiche Pflichtverletzungen bzw. unzureichende Aufklärung im Prospekt selbst an und folgt umfassend unserem umfangreichen Vortrag. Das Urteil hat aber nicht nur große Bedeutung für die EuroPlan Anleger, sondern für zahlreiche weitere Anleger anderer fremdfinanzierter Renten- und Hebelmodelle“.

Das OLG München stellt u.a. fest, dass im Prospekt über Risiken nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Aus dem Prospekt gehe nicht einmal hervor, welcher Versicherungsvertrag mit welchen Versicherungsbedingungen eigentlich abgeschlossen werden soll. Die Angaben zu der Versicherung erfolgten damit „ins Blaue hinein“.

Ferner seien, so das OLG München, zahlreiche Begriffe nicht oder irreführend erläutert worden. Besonders drastisch formuliert es das OLG München über einen Passus aus den Versicherungsbedingungen:

„Der Satz enthält einen Konjunktiv „könnte“, ohne die Bedingung anzugeben. Er dient darüber hinaus der Verwirrung und nicht der Information. Die Formulierung „Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren“ mag für eine Werbebroschüre passend sein, nicht aber für eine Verbraucherinformation einer Versicherung. Zur Überzeugung des Senats dienen derartige Ausführungen nur dazu, den zukünftigen Versicherungsnehmer etwas vorzuspiegeln, auf das er keinen Anspruch hat….
Aus den – nur auszugsweise genannten – Formulierungen  ergibt sich zur Überzeugung des Senats das Bestreben der Beklagten zu 1 (CMI), einem zukünftigen Kunden keine konkreten Informationen über die Versicherung zukommen zu lassen und stattdessen ihn davon abzulenken, dass die Rendite, die er sich erwartet, nicht nachvollziehbar ist.“

Schon im Vorfeld hatte das OLG München in einem Hinweisbeschluss von einer möglichen arglistigen Täuschung des Kunden durch CMI gesprochen, im Urteil selbst spricht der Senat von einem zumindest fahrlässigen Handeln.

Das OLG München greift ferner weitere zahlreiche Punkte auf: im Ergebnis habe es sich nicht um eine Lebensversicherung, sondern nur um eine Fondsverwaltung gehandelt. Die den Kunden von den Beratern vorgelegten Berechnungen seien „unvollständig, irreführend“ und enthielten „unrichtige Angaben“.

Nach dem Urteil ist CMI nun dem von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegenüber zur vollständigen Rückabwicklung verpflichtet.

Gegen das am 12.06.2012 verkündete Urteil hat CMI überraschend schon am gleichen Tag eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Dieser werden seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte allerdings keine Chancen eingeräumt.

Da täglich eine Verjährung eines EuroPlan Falles, aber auch anderer ähnlicher Fälle wie SKR Rente, PlusRente etc. für den Anleger drohen kann, empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ansprüche zu sichern. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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