Nachdem bereits einige Schiffsfonds des Initiators GHF Insolvenz anmelden mussten, reiht sich in die Krise der Schiffsfonds nunmehr auch der Fonds der „MS Euro Squall“ ein.
Den Anlegern des 2002 aufgelegten Fonds droht nunmehr nicht nur die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die damaligen Berater bzw. gegen die Fondsbeteiligten, sondern auch noch ein Totalverlust. Im schlimmsten Fall sind Anleger dann auch noch dazu verpflichtet, nicht von Gewinnen gedeckte Ausschüttungen an Gläubiger bzw. hier den Insolvenzverwalter zurück zu zahlen.
Die Krise des Fonds nahm hierbei schon 2009 ihre Lauf, als Anleger bereits auf Ausschüttungen verzichten mussten/sollten. Im Rahmen der Prognosen oder aber auch der Beratung, wurden diese Ausschüttungen nicht selten als „sicher“ bezeichnet. Es kommt aber noch viel schlimmer. Sollte sich aus den Bilanzen des Fonds herausstellen, dass die bis 2009 geleisteten Ausschüttungen an die Anleger nicht von Gewinnen gedeckt waren, wird dem Insolvenzverwalter ein Rückforderungsrecht zustehen. Neben dem Verlust der Einlage droht daher auch eine Rückzahlung der Ausschüttungen, und zwar der gesamten an die Anleger gezahlten Ausschüttungen.
Diese Situation müsse die Anleger aber nicht grundlos und wehrlos hinnehmen. Sollten Anleger ihre Ansprüche und Möglichkeiten prüfen lassen wollen und auch durchsetzen wollen, so rät der BSZ e.V. derartige Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank – und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Hierzu hat der BSZ e.V eine Interessengemeinschaft „GHF Fonds / MS Euro Squall“ gegründet.
Die Fehler in der Beratung bezüglich derartiger Schiffsfonds liegen oft in einer unzureichenden Darstellung der tatsächlichen Risiken. Wurde die Fondsbeteiligung von einer Bank vermittelt, kann auch die sog. Kick-Back“ Problematik einschlägig sein. Banken müssen hierbei die Anleger auf erhaltene Rückvergütungen hinweisen. Verschweigt eine Bank dies, macht sie sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.
Die Falschberatung durch die Vertriebe, aber auch Banken, liegt meist darin, dass man z.B. ein Totalverlustrisiko nicht erwähnt hat. Auch wurde selten darüber aufgeklärt, dass man erhaltene Ausschüttungen auch nach Jahren noch zurückzahlen muss, da diese nicht von Gewinnen gedeckt waren. Ob Schadenersatzansprüche bestehen, ist in jedem Fall eine Frage des Einzelfalles.
Entscheidend ist aber, dass die im Jahre 2002 gezeichneten Beteiligungen an GHF Fonds mit Ablauf der Tag genau zu berechnenden 10-jährigen Verjährungsfrist verjähren, d.h. nicht mehr durchsetzbar sind. Wurde eine Beteiligung am 30.06. 2002 gezeichnet, tritt mit Ablauf des 30.06.2012 die Verjährung ein.
Anleger sind daher zum Handeln aufgefordert. Es bestehen gute Gründe der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ „GHF Fonds/MS Euro Squall“ des BSZ e.V. beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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