Montag, Juni 11, 2012

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Gericht bestätigt Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts.


Weiteres Urteil gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten: In einem weiteren Verfahren ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte gelungen, einem Anleger zu helfen, der in den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG investiert hat.


Das Landgericht Oldenburg sprach ihm einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsnachfolgerin der Bank zu, die ihm den Fonds seinerzeit vermittelt hatte. Dieser Anspruch ist auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet.

Der Fonds, der auf der Hamburger Zweitmarktbörse zuletzt mit nur noch rund 20 % gehandelt wurde, befindet sich seit einiger Zeit in Schieflage. Für den Laien schwer nachvollziehbar ist, dass es diese Schieflage gibt, obwohl der Fonds die Mieten nahezu wie prospektiert einnimmt. Das Problem bilden ein Darlehen des Fonds, dass dieser in Schweizer Franken aufgenommen hat und gesunkene Londoner Immobilienpreise.

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Landgericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass der Emissionsprospekt in Bezug auf die von der Bank vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen unzureichend und damit fehlerhaft ist.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch, der bereits Urteile zugunsten von Anlegern des Fonds wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten hat, hofft dieses Urteil auch für andere Anleger nutzen zu können. Er empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 11.Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Juni 08, 2012

Südfinaz Holding AG / Anleger immer noch im Unklaren!


Nachdem bereits über die Südfinanz Finanzanlagen Vertriebs GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleiben die Anleger der Südfinanz Holding AG nach wie vor im Unklaren über die Situation bezüglich einer möglichen Insolvenz.


Wie Vertrauensanwälte des BSZ e.V. in Erfahrung gebracht haben, scheint die Frist für die Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Eröffnung einer Insolvenz bereits im Februar 2012 abgelaufen zu sein. Auch können zahlreiche Anleger niemanden mehr bei der Südfinanz Holding AG erreichen. So wurden unter der ehemaligen Adresse in Regensburg noch Kündigungen der Teilhaberschuldverschreibungen angenommen und per Rückschein bestätigt. Dann erfolgte wohl die „Sitzverlegung“ nach Frankfurt am Main. Auch hier wurden erneut ausgesprochene Kündigungen merkwürdigerweise von einem Rechtsanwalt entgegen genommen. Die Südfinanz Holding AG war also wohl noch dazu in der Lage, zumindest für die Vertröstung der Anleger, entsprechend Rechtsanwaltskanzleien zu beschäftigen.

Die Anleger, welche der „Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG“ des BSZ e.V. bereits beigetreten sind, fragen sich wie es nunmehr weiter gehen soll. Eins steht fest, ein schnelles Handeln ist in jedem Falle gefragt, da als Anspruchsgegner nach einer ersten Einschätzung nur noch die Südfinanz Holding AG verbleibt. Die „Berater“ der Driver & Bengsch, als auch der späteren Accessio sind aufgrund der Insolvenzen nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen.

Wie nunmehr in Erfahrung gebracht werden konnte, hatte die Südfinanz Holding AG eine Firma biw AG mit Sitz in Willich in den Geschäftsbedingungen der Teilhaberschuldverschreibungen als „Zahlstelle- bzw. Abwicklungsstelle“ eingeschaltet. Dies war vielen Anlegern unbekannt, da die Bedingungen zu den Teilhaberschuldverschreibungen nicht an die Anleger übergeben wurden und diese in der Regel nach Übertragung der Anteile nur noch DAB Depotauszüge vorliegen haben. Ausschüttungen erfolgten, wie bereits bekannt, seit 2011 bereits nicht mehr. Auch in 2012 erfolgten bisher keine Ausschüttungen mehr.

Aufgrund dieser negativen Entwicklungen bestehen sehr gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Südfinanz Holding AG“ beizutreten und Ansprüche prüfen zu lassen. Da es sich hier bei den Teilhaberschuldverschreibungen auch um Wertpapier handelt, muss auch die Verjährung beachtet werden. Zahlreiche Anleger haben nunmehr bereits Aufträge zur Geltendmachung der Ausschüttungen und insbesondere auch Kündigung und Rückzahlung des garantierten Kapitals erteilt.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Südfinanz"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P setzt Rücknahme der Anteile aus


Die Krise der offenen Immobilenfonds zieht immer weitere Kreise. Nun musste auch der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (vormals SEB Kapitalprotekt) die Rücknahme der Anteile aussetzen. Grund hierfür dürfte auch sein, dass die beiden Zielfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal sich in Auflösung befinden. Dies wirkt sich auch auf den Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aus.


Die Anleger können nunmehr versuchen, die Fondsanteile zu verkaufen, was in der Regel nur mit erheblichen Abschlägen möglich ist, oder die weitere, zeitlich schwer überschaubare,  Entwicklung abwarten.

Anleger, die sich vollständig schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dessen Kanzlei bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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MPC Offen Flotte ("Santa-B-Schiffe"): 14 Schiffe in Seenot - Anleger sollen erneut einzahlen.


Beinahe wöchentlich erscheinen inzwischen neue Meldungen über insolvente Schiffsfonds. Ein Ende der Krise ist nicht in Sicht. Experten sind sicher, dass weitere Insolvenzen folgen werden. Nunmehr ist auch der Schiffsfonds MPC Offen Flotte (Santa B-Schiffe) in Not geraten, die betroffenen Anleger werden abermals aufgefordert, frisches Geld in den angeschlagenen Fonds zu investieren.


MPC Offen Flotte in schwerer Krise – Nachschussforderung angekündigt
Die Anleger der MPC Offen Flotte (Santa B-Schiffe) müssen in diesen Tagen zur Kenntnis nehmen, dass sich der Schiffsfonds in einer schwerwiegenden Schieflage befindet. Nach Mitteilung der Reederei Claus-Peter Offen vom 10.05.2012 habe sich die wirtschaftliche Lage der 14 Fondsschiffe in den letzten Monaten „erheblich verschlechtert“. Was da in nüchternen Worten einleitend mitgeteilt wird, ist nichts anderes als die Ankündigung einer Sanierungsrunde, mit der die Anleger auf die Einzahlung frischer Gelder eingeschworen werden sollen. Ausgelaufene bzw. auslaufende Charterverträge und Neuabschlüsse zu extrem schlechten Konditionen haben in kürzester Zeit zu enormen Liquiditätsproblemen geführt, die durch Stundung der Darlehenstilgungen allein nicht ausgeglichen werden können. Trotz der Zugeständnisse der finanzierenden Banken sei aufgrund der laufenden Betriebskosten mit einem Betriebsverlust zu rechnen. Mit anderen Worten: Die Einnahmesituation der Fondsschiffe ist dermaßen schlecht, dass noch nicht einmal die laufenden Kosten gedeckt werden können. Die zur Deckung der Finanzlücke erforderlichen Mittel werden die Banken aber nicht bereitstellen. Die insoweit benötigten rd. € 17 Mio. sollen die Anleger bereitstellen. Damit keine Missverständnisse auftreten, werden die Anleger auch auf die Folgen eines Scheiterns der Fondssanierung hingewiesen, nämlich auf den Verkauf einzelner oder aller Schiffe bis hin zur Insolvenz der Fondsgesellschaft.

Schuld sei der Wettbewerb
Auch die Schuldigen der Krise sind schnell ausgemacht: Als Hauptursache wird ein ruinöser Wettbe-werb der Markt führenden Linienreedereien ausgemacht; Überkapazitäten an Tonnage seien hingegen nicht ursächlich für den Rückgang der Charterraten. Vielmehr verweist die Reederei Offen auf einen Marktbericht vom April 2012, demzufolge die Nachfrageseite stärker steige als das Flottenwachstum. Dies wird freilich nicht überall so gesehen. So berichtet das Manager Magazin Online vom 26.03.2012 unter Bezugnahme auf einen leitenden Mitarbeiter der Schiffsfinanzierungssparte der Deutschen Bank von einer umgekehrten Entwicklung, wonach das Angebot an Tonnage im laufenden Jahr abermals stärker steige als die Nachfrage. Ein alsbaldiges Ende der niedrigen Charterraten dürfte mithin der Kategorie Wunschdenken angehören.

Anlegern droht der Totalverlust der Einlagen
Ob das von der Reederei Claus Peter Offen angekündigte Sanierungskonzept geeignet sein wird, den Fonds dauerhaft vor dem Untergang zu bewahren, ist völlig unklar. Zweifel sind nicht unberechtigt. Wiederholt sind Schiffsfonds trotz Umsetzung von Sanierungskonzepten unter maßgeblicher Beteiligung der Anleger in die Insolvenz geraten. Eine Sanierung des Schiffsfonds durch Zufuhr frischen Kapitals bietet also keinesfalls die Gewähr für eine dauerhafte Stabilisierung des Fonds. Mit oder ohne Durchführung eines Sanierungskonzepts besteht für die Anleger die Gefahr des Totalverlustes der Einlagen. Die aktuelle Schieflage dürfte aber nicht zuletzt auch auf die enorm hohe Fremdkapitalquote, also die Tatsache, dass rd. zwei Drittel des Gesamtinvestitionsvolumens aus Bankkrediten - aufgenommen in Fremdwährungen – stammt, zurück zu führen sein. Aufgrund des hohen Anteils an Fremdmitteln sind die Einschiffsgesellschaften der MPC Offen Flotte zwingend auf hohe Charterraten angewiesen, um neben den Betriebskosten insbesondere auch die hohen Kreditverbindlichkeiten erfüllen zu können. Bleiben die Einnahmen – wie gegenwärtig der Fall – weit hinter dem benötigten Umfang zurück, führt dies zwangsläufig zu einer nachhaltigen Schieflage. Eine nachhaltige, d.h. dauerhafte Stabilisierung des Schiffsfonds kann daher nur durch eine Rückkehr der Charterraten auf ein Niveau wie vor der Finanzkrise 2008 gelingen. Ernste Zweifel sind angebracht.

Ausstieg und Ersatz des Schadens sind möglich
Die betroffenen Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt und müssen der Entwicklung folglich nicht tatenlos zusehen. Den Betroffenen wird empfohlen, umgehend den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Banken sowie Sparkasse, aber auch die sog. freien Anlageberater sind verpflichtet, die Anleger vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände vollständig und richtig aufzuklären. Zu der geschuldeten Aufklärung gehört neben den Verlustrisiken insbesondere auch der Hinweis auf die Vergütungen, die für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen fließen. Bei Schiffsfonds werden regelmäßig bis zu 20% des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen verwendet und nicht für den Erwerb der Schiffe. Immer wieder berichten die Betroffenen, dass Banken und deren Berater im Verkaufsgespräch keine oder nur unvollständige bzw. falsche Angaben über die Vertriebsvergütungen gemacht haben. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Flotten Fonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BGH zu einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision.


Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die  Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen einer Bank in acht  Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe  der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer  Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing"  und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen  zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz  besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa bei einem  Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die  Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem  Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde. 

Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis  eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war.  Eine arglistige Täuschung, wie sie vom Berufungsgericht angenommen  wurde, liegt dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen  wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik  "Grundstück,  Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" deutlich erkennbar dem Grunde nach  offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision  ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter  Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene  Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.

In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht  arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende  "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine  abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger  Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen,  dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als  Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig  werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt  Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen  durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den  Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.

Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine  Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.

Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.

Urteile vom 5. Juni 2012 . XI ZR 149/11


LG Oldenburg - Urteil vom 11. September 2008 - 9 O 1139/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08
XI ZR 173/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 4267/04

OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 53/10
XI ZR 174/11

LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 1121/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 54/10
XI ZR 175/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 87/07
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 61/10
XI ZR 176/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 2108/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 59/10
XI ZR 177/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 710/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 57/10
XI ZR 178/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 3429/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 56/10
XI ZR 179/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 71/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 55/10

Quelle: Mitteilung Nr. 082/2012 vom 06.06.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Donnerstag, Juni 07, 2012

Business Capital Investors: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V an! ! 13 Mio. aufgetaucht!


13 Mio. € in der Schweiz aufgetaucht! BSZ e.V. ruft deutsch-schweizerische Anwaltsallianz ins Leben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! 

Gute Nachrichten für Geschädigte von Business Capital Investors: Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitgeteilt, dass in dem Fall ca. 13 Mio. € an Geldern auf Schweizer Treuhandkonten sicher gestellt worden sein sollen.

Zur Erinnerung: Bei einer internationalen Razzia, bei der über 120 Ermittler beteiligt waren, waren Wohn- und Geschäftsräume der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) und von deren Verantwortlichen in Deutschland, der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada durchsucht worden, gegen drei deutsche Beschuldigte wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei BCI um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat und die Zinsen aus neu angelegten Geldern ausbezahlt wurden, die Anleger wurden mit Fantasierenditen von 15,5 % geködert.

Insgesamt sollen ca. 4000 Anleger um einen Anlagebetrag von ca. 100 Mio. € geschädigt worden sein.

Die aktuellen Vorkommnisse um BCI in der Schweiz haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine deutsch-schweizerische Anwaltskooperation ins Leben zu rufen, um die Interessen der Geschädigten optimal und grenzübergreifend zu vertreten, die Geschädigten bei der Rückführung der Gelder hilft. Diese Anwaltskooperation wird in Deutschland vertreten von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin sowie in der Schweiz von der Zürcher Kanzlei Prof. Fischer & Partner.

Doch Eile ist geboten: „Wir werden versuchen, auf die sichergestellten Millionen für die Geschädigten zuzugreifen. Geschädigte sollten aber immer berücksichtigen, dass bei einer möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth Rechtsanwälte.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Mittwoch, Juni 06, 2012

Wettbewerbsrechtliche Angriffe von Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagen.


Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Viele Anleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen, so werden immer noch dubiose Immobiliengeschäfte organisiert und dabei gigantische Gewinne eingestrichen. Unseriöse Anbieter erleichtern ihre Kunden um Millionenbeträge und denken sich dabei teilweise absolut utopische Geschichten aus, um das Geld der Kunden locker zu machen. So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um gigantische Beträge prellen.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Der BSZ e.V. gewährt einen Blick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts. Da wird unter anderem die Rolle so machen Wirtschaftsprüfers hinterfragt aber auch aufgezeigt zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht dabei immer um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Er wird für Kapitalanleger und Verbraucher wertvolle Informationen liefern und dazu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, wird der BSZ® e.V. ab sofort alle wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von einem Pool von Fachanwälten bearbeiten lassen.

Wer mit strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen konfrontiert wird, sollte sich anwaltlich beraten lassen, um angemessen reagieren zu können. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte klären Betroffene in einem Beratungsgespräch über die rechtlichen Möglichkeiten des speziellen Falls auf. Auf Wunsch werden die Anwälte für die Betroffenen außergerichtlich und gerichtlich tätig.

Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.


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Dienstag, Juni 05, 2012

Hannover Leasing Fonds Nr. 177 - Schiffsfonds in Turbulenzen.


Bei der Sanierung der Schiffe des Hannover Leasing Fonds Nr. 177 sind weitere Schwierigkeiten aufgetaucht. Bereits im Jahre 2009 wurde versucht, die erst Mitte 2007 in Betrieb genommenen Fondsschiffe MS Papenburg und MS Lauenburg zu sanieren. Nunmehr geriet die MS Lauenburg abermals in finanziell kritisches Fahrwasser, wie die Hannover Leasing in einem Schreiben kürzlich mitteilte. Auch für die MS Papenburg liegt nur für einen begrenzten Zeitraum eine gesicherte Zahlungsfähigkeit vor.


Dies bedeutet, beide Schiffe benötigen Kapital, das wahrscheinlich abermals von den Anlegern geleistet werden soll. Ohne Kapitalzufuhr könnte im schlimmsten Fall sogar eine Insolvenz bevorstehen.

Anleger sind daher bei dieser Anlage vor Verlusten nicht gefeit. Trotzdem stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anleger die Kapitalanlage auf Beratung hin erworben haben und ihnen die Risiken nicht oder nicht vollständig veranschaulicht wurden. Die Geschädigten können dann versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater bzw. die Anlageberatungsgesellschaft oder die beratende Bank verfolgen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, z.B. über Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust und über die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit aufklären müssen. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen (kick-backs) bejaht der Bundesgerichtshof grundsätzlich in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Kommen die Berater den Hinweispflichten nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich bzw. die Institute, für die sie auftreten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages beanspruchen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage geltend machen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Kainz empfiehlt daher allen Betroffenen, die sich falsch beraten fühlen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Hannover Leasing Fonds Nr. 177 "  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Scalping: Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.


BSZ e.V. warnt vor boomender Anlagebetrugsform "Scalping". Dubiose Infodienste pushen in betrügerischer Absicht Kurse wertloser Aktien.


„Bei dieser Form des Anlagebetruges versuchen die Täter mittels fingierter Börsebriefe, Newsletter und Analystenkommentare, Anlegerpublikum zum Kauf in Wahrheit  wertloser Aktien zu animieren. Mit Schlagworten wie „1000% Kurs-Chance!", „Sichere Anlageempfehlung - Kaufen Sie diese Aktie!" und „Garantierter Gewinn in 3 Monaten!" werden die betreffenden Wertpapiere empfohlen. Diese Aktien stammen jedoch in der Regel von gescheiterten Unternehmen oder „leeren" Briefkastenfirmen im angelsächsischen Raum, die dort in Marktsegmenten notieren, die wenigen oder keinen Vorschriften für Emittenten unterliegen. Die Täter halten selbst den Großteil dieser in Wahrheit wertlosen Papiere, die sie dann aber, nachdem durch die betrügerischen Infodienste die Nachfrage und damit der Kurs künstlich in die Höhe manipuliert wurde, an die angelockten ahnungslosen Anleger abstoßen. Haben die Betrüger abkassiert, bricht der Kurs wieder in sich zusammen.“

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. warnte bereits mit mehreren Pressemitteilungen: „Jährlich versickern Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen. Ein Markt in dem die Manipulation zur Regel gehört macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.“

Unter Penny Stock versteht man eine nicht  börsennotierte Aktie, die auf einen geringen Nennwert lautet. Viele dieser Aktien werden in den USA als so genannte OTC  -„Over the Counter"- Aktien angeboten. Natürlich kann man nicht sagen, dass alle derartige Aktien von fraglichem Wert sind. Die Vergangenheit und auch aktuelle Vorfälle zeigen jedoch, dass die Kurse mancher „Penny Stocks" manipuliert wurden.  Nach einer Untersuchung der amerikanischen Wertpapierverwaltungen NASAA (North American Securities Administrators Association) versickern jährlich Milliarden Dollar durch Penny-Stock-Betrug in dunklen Kanälen.

Dem rational denkenden Anleger ist klar, dass es kein System gibt, welches garantierte Entwicklungen über die Kursentwicklung einer bestimmten Aktie berechnen bzw. vorhersagen kann. Jedes Programm, welches angeblich vorhersagen kann, wie sich Aktienkurse entwickeln werden haben gleichermaßen die Möglichkeit zur Vorhersage der anderen chaotischen Ereignisse, wie zum Beispiel die Lottozahlen.  Die Abzocker verschicken ganz selbstverständlich  massenhaft E-Mails ("Penny Stock Spam")  mit (vermeintlichen) Börsen-Geheimtipps. Darin werden insbesondere „Penny Stocks" empfohlen.  Die meisten Empfänger dieser  E-Mail Werbung wissen was sie von einem 300% Gewinnversprechen zu halten haben und füttern damit den Papierkorb. Es gibt aber immer noch genügend Menschen die solchen Angeboten nicht widerstehen können.

Die Betrüger treiben  mit unerlaubten Techniken die Kurse bestimmter Werte in die Höhe um sie dann in das Bodenlose abzustürzen zu lassen.  Diese Manipulation ist bekannt als "Pumpe und Dump," und ist fast so alt wie die Börse.  Durch die Beeinflussung der Anleger mit irreführenden Angaben über ein Unternehmen werden die Preise in eine vorher festgelegte Höhe getrieben. Ist der dann erreicht stoßen die betrügerischen Initiatoren ihre eigenen Aktien ab.

Die gegenteilige Entwicklung einer Pumpe und Dump ist das so genannte Scoop. Hier werden über ein Unternehmen sehr negative  frei erfundene Gerüchte verbreitet. Damit soll der Preis in den Keller fallen. Ist der Preis unten, kaufen die Betrüger die Aktien, schaffen die Gerüchte aus der Welt, verbreiten Positive Nachrichten, puschen die Aktie nach oben - und machen Kasse!

Amerikanischen Erfahrungen zufolge soll die Anlegerwerbung für die Penny Stocks rein auf die  männliche Psyche abgestimmt zu sein. Frauen sollen weitgehend immun gegen dieses aggresive Marketing sein.

Fazit des BSZ® e.V.:
Als Anleger sollten Sie zunächst einmal allen Angeboten die bei nüchterner Betrachtung unrealistisch erscheinen sehr reserviert gegenübertreten. Denken Sie daran, nicht alle was Sie da lesen und sehen ist so wie es scheint! Ihre Investitions-Entscheidungen sollten Sie auf der Grundlage von Unternehmens-Daten  und fernab jeglicher Spekulation treffen. Es sollten sich nur Anleger die bereit sind 100 Prozent ihrer Investition auch verlieren zu können,  mit einem solch riskanten Markt beschäftigen. Sicher gibt es einige Leute die in diesem Markt reich geworden sind. Aber für die paar Wunder gibt es Tausende Verlierer. Ein Markt in dem die Manipulation viel zu oft zur Regel gehört, macht die Anleger zu bloßem Kanonenfutter.


Natürlich wird die Mehrzahl der „Börsen-Gurus" seriös arbeiten, aber es gibt leider auch unseriöse Vertreter dieser Zunft und nur die haben wir hiermit gemeint. 

Sollten Sie Opfer eines unseriösen „Penny Stock Geschäfts" geworden sein, können Sie sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  „Penny-Stocks" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.06.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


So verdoppeln Sie Ihre Verluste


Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlosen Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen.


Die Masche, bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“,  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu. Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.

Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wir mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!


Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft  anschließen.

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Boll Medienfonds: weiteres Urteil erstritten

Mit Urteil vom 02.04.2012 ist das Landgericht Frankfurt am Main ein weiteres Mal der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt und hat einem Anleger, der sich an zwei Boll Medienfonds beteiligt hat, Schadensersatz zugesprochen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.


Bereits mit Datum vom 13.01.2012 urteilte ebenfalls das Landgericht Frankfurt am Main in einer von BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anlegerklage, dass der Anlageberater im Rahmen der "objektgerechten" Beratung verpflichtet ist, über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren muss. Weiter führte das Gericht aus, dass ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder der Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds seien kann (BGH, Urteil vom 01.03.2010, Az.: II ZR 213/08).

Auch im hiesigen Verfahren stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass der Anlageberater diesen Anforderungen nicht gerecht wurde. Vielmehr habe er gegenüber dem Anleger damit geworben, dass bei den Vorgängerfonds die prognostizierten Werte übertroffen worden seien. Damit habe eine Pflichtverletzung aus dem Anlageberatungsvertrag begangen.

Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt ist. In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf. Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden.

So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben:

"Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004)."

Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus: 

"Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte - was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Marcel Seifert: "Auch wir halten die Prospekte der "späteren" Boll Fonds für fehlerhaft. Die Prospekte leiden u.E. an dem Mangel, dass die Entwicklung der Vorgängerfonds nicht bzw. nicht richtig dargestellt wurde. U.E. hätten die Prospekte darüber aufklären müssen, dass die Vorgängerfonds die eigenen Prognosen nicht erreicht haben. Aus diesem Grund haben wir gegen Herrn Dr. Uwe Boll sowie die BOLU Filmproduktions- und Verleih GmbH als Prospektverantwortliche über 100 Klagen eingereicht. Bislang ist leider weder das Landes- noch das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth unserer Argumentation gefolgt. Wir hoffen allerdings, dass wir mit einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst eine positive Einschätzung unserer Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof erhalten werden."

Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung in beiden Verfahren festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Marcel Seifert: „In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen."

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Boll Medienfonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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