Die Krise der offenen Immobilenfonds zieht immer weitere Kreise. Nun musste auch der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (vormals SEB Kapitalprotekt) die Rücknahme der Anteile aussetzen. Grund hierfür dürfte auch sein, dass die beiden Zielfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal sich in Auflösung befinden. Dies wirkt sich auch auf den Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aus.
Die Anleger können nunmehr versuchen, die Fondsanteile zu
verkaufen, was in der Regel nur mit erheblichen Abschlägen möglich ist, oder
die weitere, zeitlich schwer überschaubare,
Entwicklung abwarten.
Anleger, die sich vollständig schadlos halten möchten,
sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen.
Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die
Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dessen Kanzlei bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dessen Kanzlei bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so
kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der
Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem
Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der
Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und
bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In
beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht
werden.
Zu beachten ist die Verjährung möglicher
Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach
Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds
falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht
spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08.06. 2012
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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