Montag, März 26, 2012

NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARIA STAR“ KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Schiffsfonds NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARIA STAR“ KG übernommen, die sich angesichts des riskanten Umfelds der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG auf Schadensersatz vorbereitet, die zur Anlage in diesem Fonds geraten hatte.

Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffs-Fonds/ NAVIBOTO Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MARIA STAR“ KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 26.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo – Top - Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Samstag, März 24, 2012

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“) Zweitmarktkurs auf 22,5 % gerutscht.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte sehen weiterhin gute Chancen für geschädigte Anleger.

An der Hamburger Zweitmarktbörse wurden Beteiligungen an der IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG zu Kursen von teilweise unter 20 % gehandelt. Zuletzt lag der Kurs bei 22,5 %.

Ganz offensichtlich haben einige Anleger das Vertrauen in den Fonds verloren. Hintergrund für den enormen Kursverfall bilden die Schwierigkeiten des Fonds im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung in Schweizer Franken. Man wollte dabei die in der Schweiz günstigeren Zinsen nutzen und hat das Währungsrisiko vollkommen unterschätzt. Da das Pfund im Verhältnis zum Franken stark an Wert verloren hat, wurde die im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswertgrenze überschritten.

Kumuliert kamen gesunkene Immobilienpreise in London hinzu, die sich zwar zuletzt etwas stabilisiert haben sollen, was aber noch nicht genügte, um die Beleihungswertgrenze wieder einzuhalten.

Infolge der überschrittenen Beleihungswertgrenze verlangten die den Fonds finanzierenden Banken höhere Zinsen und eine Einfrierung der geplanten Ausschüttungen. Soweit die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert ist, wurde bis heute keine endgültige Lösung mit dem Bankenkonsortium ausgehandelt. Sollte eine solche Lösung nicht ausgehandelt werden können, erscheint eine Darlehenskündigung als worst-case Szenario denkbar, was fatale Folgen für die Anleger haben dürfte.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München Berlin und Zürich, der bereits Urteile zugunsten von Anlegern des Fonds wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten hat, empfehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, März 23, 2012

Green Energy Opportunity Fonds GmbH & Co KG – Liquidation soll erfolgen

Mit formlosen Schreiben vom 21.03.2012 wandte sich der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft an die Anleger und schlug vor, über die Liquidation abzustimmen. Weiterhin sollen die Bilanzen der Jahre 2008 bis 2012 erstellt werden.

Grundsätzlich kommt dieser Vorschlag dem Anliegen der Kommanditisten entgegen. Nur über die Art der Umsetzung lässt sich trefflich streiten. Die Jahresabschlüsse hätten schon lange erledigt sein müssen. Wie erklärt die Geschäftsführung die bisherige Untätigkeit. Auch ist eine Rechenschaftslegung über den Verbleib der Anlegermillionen offensichtlich nicht vorgesehen. Die Anleger sollen der Liquidation zustimmen, ohne je zu erfahren, was mit ihrem Geld passiert ist.

In gewohnter Manier geht die Geschäftsführung wieder sehr halbherzig an die Lösung des Problems.
Um die Gesellschaft ordentlich liquidieren zu können, bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, auch zur Vorlage beim Registergericht, inkl. Ladung zur Gesellschafterversammlung.

Das vorliegende Schreiben erfüllt jedoch schon die formellen Anforderungen nicht. Es ist nicht ersichtlich, von wem das Schreiben stammt, da der Unterzeichner zugleich Geschäftsführer der Treuhänderin als auch der Komplementärin ist. ein Kopfbogen fehlt ganz. Die Frist von gerade 10 Tagen zur Stimmabgabe widerspricht der vierwöchigen Frist des Gesellschaftsvertrages. Eine Tagesordnung, eine Bekanntgabe der Punkte, über die abgestimmt werden soll und weitere notwendige Angaben fehlen ebenso. Unter diesen Voraussetzungen wird das Registergericht zu Recht die Eintragung der Liquidation verweigern, mit der Folge, dass der steuerliche Vorgang nicht endgültig abgeschlossen werden kann.

Im Interesse aller Gesellschafter wäre eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Es sollte ein Liquidator bestellt werden, der außerhalb der Gesellschaft steht. Das Belassen der Funktion bei der derzeitigen Geschäftsführung hieße, den Bock zum Gärtner zu machen.

Die Geschäftsführung wurde bereits mit dem Vorschlag einer Tagesordnung zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert. Auch wurde durch Anlegervertreter gegenüber der Geschäftsführung bereits die Bereitschaft signalisiert, die Vorbereitung und Durchführung zu organisieren und einen geeigneten Kandidaten als Liquidator vorzustellen.

Die Aufgabe des Liquidators besteht darin, die Verhältnisse der Gesellschaft zu ordnen, Außenstände einzuziehen und Verbindlichkeiten auszugleichen, eventuell bestehende Überschüsse an die Gesellschafter auszukehren sowie die Fertigung der Jahresabschlüsse, die Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen und die Durchführung der formalen Liquidation. Nur so ist es möglich, das Kapitel Green Energy Opportunity Fonds für alle Beteiligten ordnungsgemäß – auch steuerlich – abzuschließen.

So wie die Geschäftsführung es nun vorschlägt, ist das angestrebte Ziel zwar grundsätzlich richtig, nur drängt sich der Verdacht auf, dass Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte einfach ausgebucht werden sollen. Zudem würde die Verwendung der Kommanditeinlagen jeglicher Kontrolle entzogen.

Daher sollte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt werden. Die Gründe liegen in den Tatsachen, dass die Gesellschaft offenbar über Kapital nicht mehr verfügt, der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann und die Gesellschaft daher zu liquidieren ist.

Um einen fehlerhaften Beschluss zu vermeiden, sollte auf das Schreiben der Gesellschaft mit Stimmenthaltung, besser jedoch mit einer Gegenstimme geantwortet werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsführung als Alternative b) nicht einfach nur die Gegenstimme zu Alternative a) nennt, sondern sich zusätzlich eine zweijährige Stillhaltefrist einräumen lassen will.

„Ich werde daher für die von mir vertretenen Anleger erneut zur Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit entsprechender Tagesordnung auffordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.
„Das kann jeder Anleger auch selbst unter Angaben von Gründen bei der Geschäftsführung einfordern“, so Geißler weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, März 22, 2012

NAVALIA 8 „PORT Nelson“ und „PORT Mouton“: Schadensersatzforderung gegen die Sparkasse KölnBonn

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Schiffsfonds NAVALIA 8 – „PORT NELSON“ GmbH & Co. KG und „PORT MOUTON“ GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Sparkasse KölnBonn, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ NAVALIA 8 „PORT Nelson“ und „PORT Mouton" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte

Mittwoch, März 21, 2012

Morgan Stanley P2 Value/ LG Darmstadt: Bank zahlt rund 90 % Schadensausgleich im Vergleichswege

Ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht (Heidelberg / Berlin) vor dem Landgericht Darmstadt für einen Mandanten geführtes Verfahren, welches die Beratung und den Kauf von Morgan Stanley P2 Value – Immobilienfondsanteilen zum Gegenstand hatte, wurde nunmehr durch einen Prozessvergleich beendet.

Im Streit stand die Beratung sowie Empfehlung zum Erwerb des vorbenannten Immobilienfonds. Bei der prognostizierten Halbierung des Werts der Fondsanteile und der angebotenen Vergleichszahlung konnte hierdurch für den Mandanten eine Schadenskompensation bezogen auf das ursprünglich investierte Kapital von nahezu 90 Prozent erzielt werden. „Das ist nach unserer Kenntnis einer der besten in Deutschland für einen Anleger von Morgan Stanley P2 Value – Immobilienfondsanteilen erzielten Vergleiche“, freut sich Rechtsanwalt Dino Rieker, der das Verfahren betreut hat.

Grundlage des Erfolges ist die Qualität der Bearbeitung dieser Fälle. Zu beachten ist vor allem, dass bei der rechtlichen Bewertung in hohem Maße auf den Einzelfall abgestellt werden muss.

Von Seiten der Bank war im konkreten hier vorliegenden Fall bereits auf außergerichtlichem Weg eine zunächst geringe Vergleichszahlung angeboten und diese während des späteren Gerichtsverfahrens immer wieder erhöht worden, um ein negatives Urteil zu verhindern. „Wir kennen das Bemühen der Banken, in für diese schwierigen Fälle für den Kunden vermeintlich günstige Abfindungsangebote zu unterbreiten. Hier beraten wir unsere Mandanten entsprechend, im Einzelfall zu überlegen, ob die Rechtslage einen solchen Vergleich rechtfertigt; das war hier erst am Ende der Fall“, so Rechtsanwalt Dino Rieker. Einer abschließenden Entscheidung durch das Landgericht über die rechtliche Bewertung der unterlassenen Aufklärung einer eventuellen Fondsschließung, verschwiegene Provisionszahlungen an die Bank sowie dem Verlustrisiko durch Wertberichtigungen der Fondsobjekte oder die Vereinbarkeit des Morgan Stanley P2 Value Fonds mit der Empfehlung als sichere Geldanlage, bedurfte es somit nicht mehr.

Betroffene Kunden sollten vorsichtig wegen einer möglichen Verjährung Ihrer Ansprüche sein und zeitnah handeln.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Morgan Stanley P2 Value" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dino Rieker

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Zwangsumtausch griechischer Schuldverschreibungen: Privatanleger rüsten zum Gegenschlag!

Privatanleger, die griechische Staatsanleihen besaßen und sich mit dem nominalen Verlust und den zwangsweise eingebuchten Ersatzpapieren nicht zufrieden geben möchten, können zur Schadensminderung unter Umständen auch in Deutschland rechtliche Maßnahmen veranlassen.

Den Privatinvestoren wurden Ersatzpapiere über einen Nominalbetrag von 46,5 % eingebucht. Das entspricht einem Nominalverlust von 53,5 %. Da die Konditionen der Ersatzpapiere im Hinblick auf Laufzeit und Zins zudem deutlich schlechter als diejenigen der ursprünglichen Papiere sind, ist von einem Realverlust i.H.v. etwa 80 % auszugehen.

Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein einziges Ersatzpapier, sondern um 24 verschiedene Wertpapiere handelt. Eine Liquidierung ist deshalb regelmäßig mit höheren Nebenkosten verbunden, als das ursprünglich der Fall war. Außerdem gibt es Abrundungsprobleme, die ebenfalls zu Lasten der Investoren gehen.

„Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Zwangsumtausch rechtlich nicht haltbar ist.“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kann der ursprünglich vereinbarte Leistungsinhalt vom Schuldner nicht einseitig zu Lasten des Gläubigers korrigiert werden. Das gilt auch für Staaten, soweit sie – wie hier – privatrechtlich tätig werden, indem sie Gelder von Investoren durch die Emission von Schuldverschreibungen einwerben.“

Nach Einschätzung des Kapitalmarktrechtlers beginnt das rechtswidrige Vorgehen Griechenlands bei der Bevorzugung einzelner Schuldverschreibungsinhaber, wie etwa der EZB im Vorfeld des Zwangsumtauschs. Es setzt sich in der eigenmächtigen Änderung der Anleihebedingungen fort und endet (vorläufig) in der übermäßigen Reduzierung des Nominalbetrags und der exzessiven Stückelung der Ersatzpapiere. „Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen Bestand. Nur so kann eine Rechtsordnung funktionieren.“ so Braun.

Derzeit erarbeitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB eine Strategie für die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Staat Griechenland. Ziel ist, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken und anschließend auf gegebenenfalls in der Bundesrepublik vorhandenes Vermögen zuzugreifen. Nach Einschätzung der Kanzlei sollte in den allermeisten Fällen ein Gerichtsstand in Deutschland und die Anwendung deutschen Rechts in Betracht kommen. Auch die Zwangsvollstreckung sollte, anders als etwa im Fall Argentinien, realistische Aussichten auf Erfolg haben, weil der Staat Griechenland über deutlich mehr Vermögenswerte in Europa verfügt, als Argentinien.

Betroffene Anleger sollten zur Wahrung ihrer Rechte deshalb einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt mit der abschließenden Prüfung beauftragen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland-Anleihen" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Pleite bei der Mittelstandsanleihe des Windanlagenzulieferers SIAG Schaaf

Mit dem Insolvenzantrag des Windanlagen-Zulieferers SIAG Schaaf beim zuständigen Amtsgericht Montabaur droht den Investoren der vom 27. Juni bis 8. Juli 2011 von SIAG Schaaf begebenen Inhaberteilschuldverschreibung in Höhe von 50 Mio. Euro (ISIN DE000A1KRAS1, WKN A1KRAS) der Totalverlust. Am 15.03.2012 wurde die Anleihe noch mit einem Kurs von 57 % gehandelt.

„Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory als Windkraftanlagen-Zulieferer mit Aufträgen blenden lassen, ohne das Risiko der Bauverzögerungen zu sehen“ sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Anlegerschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von SIAG SCHAAF behaupteten positiven Geschäftsentwicklung.

Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen sowie gegen Gründungsgesellschafter hält Ahrens für Erfolg versprechend. KWAG prüft derzeit die Einreichung entsprechender Prospekthaftungsklagen. „Grundsätzlich gilt: Je früher Investoren ihre Ansprüche geltend machen, desto größer die Chancen, dass noch Geld da ist, um berechtigte Forderungen zu bedienen“, ist sich Fachanwalt Ahrens sicher.

Die Vermittlung der Inhaber-Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro, hat über die Geschäfts- und Onlinebanken stattgefunden. Es gilt daher eine mögliche Beraterhaftung zu prüfen. „Es könnten somit Ansprüche gegen die Banken aufgrund der Tätigkeit als Berater der Anleihen aus einem Beratungsvertrag bestehen“, erläutert Ahrens. Grund: Der Vermittler einer Kapitalanlage hat diese auf Plausibilität zu prüfen, bevor er diese Investoren anbietet. Nach Durchsicht der Anleiheprospekte hat sich herausgestellt, dass diese nicht auf das Bauzeitrisiko umfassend hingewiesen haben, betont Ahrens. So sei an keiner Stelle des Prospektes erkennbar, durch welche konkrete Geschäftstätigkeit der prognostizierte und versprochene Unternehmenserfolg herbeigeführt werden soll.

Die Investoren bei der SIAG SCHAAF Schuldverschreibungen müssen daher in punkto Schadenersatz im Einzelfall ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt prüfen lassen.

Zwei wichtige Aspekte für alle Anleihegläubiger: Sie sind „echte“ Gläubiger in der Insolvenz der Firma. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Weil die Anleihen in dem Jahr 2011 gezeichnet worden ist, bestehen eine Verjährungsfrist im Jahr 2014. Grundsätzlich besteht bei Anleihen eine kurze kenntnisunabhängige Verjährung von längstens drei Jahren ab Erwerb der Anleihe. Die Vermittlung der Schuldverschreibungen erfolgte über Banken. Als Vermittlerin haftet die Bank auf Schadensersatz, sofern sie die Anlage nicht auf Plausibilität geprüft hat. „Wir gehen davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten“, betont Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SIAG Schaaf Industrie AG" anzuschließen.

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PRORENDITA DREI GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA DREI GmbH & Co. KG (PRORENDITA DREI - Britische Leben) übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG, Filiale Krefeld, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA" anzuschließen.

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Dienstag, März 20, 2012

SIAG Schaaf AG- vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes vom 19.03.2012 wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wird zu prüfen haben, ob und wie das Unternehmen fortgeführt werden kann. Insgesamt beschäftigt SIAG mit seinen Tochterunternehmen an elf Standorten ca. 1800 Mitarbeiter in Deutschland, Tschechien, Frankreich, Ägypten, Singapur sowie in den USA.

Die finanziellen Probleme bei SIAG zeichneten sich schon seit einigen Wochen ab. Bereits am 24.02.2012 teilte SIAG mit, es erwarte „nach den vorläufigen Zahlen des Jahresabschlusses 2011 einen Verlust in Höhe von mindestens der Hälfte des Grundkapitals nach HGB-Abschluss“. Die Ursachen hierfür lägen bei Verzögerungen bei der Abwicklung von Projekten.

Laut letztem bekannten Jahresabschluss zum 31.12.2010 beendete das Unternehmen bei einer Bilanzsumme von über 136 Mio. Euro und einem Umsatz von 144 Mio. Euro das Geschäftsjahr 2010 mit einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 15,8 Mio. Euro.

Als Grund für die nunmehr eingetretene Insolvenz nannte das Unternehmen hohe Verluste in den USA, Verzögerungen im Projektgeschäft und eine von der Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Unterbeschäftigung in den Jahren 2010 und 2011. Negativ ausgewirkt haben dürften sich die Probleme bei der Anbindung von Off-Shore-Projekten an die Stromnetze, die auch bei anderen Großprojekten zu erheblichen Verzögerungen führten.

Im Sommer 2011 begab SIAG dann eine Inhaberteilschuldverschreibung, die mit 9 Prozent im Jahr verzinst wurde. Grund für die hohen Zinsen war unter anderem ein für SIAG weniger erfreuliches Rating von Standard & Poor's (S&P). Die Analysten bewerteten das Unternehmen vorläufig nur mit der Note „B-“ im mittleren spekulativen Bereich und die Anleihe erhielt sogar nur das Rating „CCC+“.
Mit den aus der Anleihe vereinnahmten Geldern in Höhe von 50 Mio. Euro sollten Investitionen als auch der Abbau von Bankverbindlichkeiten finanziert werden.

Mit der Insolvenz von SIAG stehen die Anleihezeichner nun vermutlich vor einem Totalverlust. Die Meldung über den voraussichtlichen Verlust des hälftigen Eigenkapitals vom Februar 2012 lässt darauf schließen, dass die erhoffte Konsolidierung bei SIAG nicht gelang und vielmehr weitere Verbindlichkeiten aufgelaufen sind, die das vorhandene Vermögen übersteigen. Selbst für den Fall, dass es dem Insolvenzverwalter gelingt, das Unternehmen unter Einschnitten fortzuführen, werden voraussichtlich erhebliche Opfer von den Gläubigern verlangt werden.

Betroffene Anleihezeichner sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob nicht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung der Inhaberteilschuldverschreibung bestehen. Denkbar wären Ansprüche aus Prospekthaftung oder Ansprüche gegen verantwortliche Vorstände aus Durchgriffshaftung. Auch Ansprüche gegen die die Anleihe vermittelnden Institute und Berater wären möglich.

„Da jedoch gerade im Hinblick auf die Prospekthaftung sehr kurze Verjährungsfristen laufen, sollten sich betroffene Anleger nicht zu viel Zeit lassen, einen entsprechenden Fachanwalt aufzusuchen“, meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Einige Ansprüche verjähren bereits 6 Monate ab Kenntnis vom Anspruchsgrund“, so Geißler weiter. „Aufgrund der in diesem Bereich der Mittelstandsanleihen oft mangelhaft durchgeführten Beratung und Dokumentation derselben, sehe ich gute Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Ebenso besteht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren und den besonderen gesetzlichen Regelungen für Schuldverschreibungen nach meiner Meinung erheblicher Beratungsbedarf bei den Anlegern“, führt Geißler aus.

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Bundesweit erste positive OLG-Entscheidung zur Lex-Konzept-Rente gegen CMI

Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 08.03.2012 einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte Heidelberg – Berlin vertretenen Anleger im Zusammenhang mit einer Lex-Konzept-Rente Schadensersatz gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) zugesprochen, der vor allem die vollständige Freistellung von dem aufgenommenen Darlehen bei der Helaba Suiss (heute Frankfurter Bankgesellschaft) in Höhe von rund 1.040.622,- CHF (rund 860.000,- € ) umfasst, welches zur Finanzierung aufgenommen wurde.

Bei diesem Urteil dürfte es sich um das bundesweit erste positive oberlandesgerichtliche Urteil für einen Anleger der Lex-Konzept-Rente handeln. Insgesamt sollen rund 800 Anleger eine solche Lex-Konzept-Rente abgeschlossen haben, das Volumen wird auf bis zu 200 Mio € geschätzt.

Die Begründung, mit welcher das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe CMI verurteilte, ist überzeugend, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der Kanzlei Witt Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat. Das Gericht ging davon aus, dass der Versicherer CMI dem Kläger die prognostizierte Rendite unzutreffend dargestellt habe. Der von der CMI erweckte Anschein, dass dem Anleger durch die Versicherung wertvolle Garantien geboten würden, welche sein Anlagekapital schützen würden, entspreche nicht dem tatsächlichen Geschäftsmodell.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat - wenn sie vom Bundesgerichtshof bestätigt wird -weitreichende Folgen für den Lebensversicherer Clerical Medical Investment Group Limited, da nunmehr auch deren Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Einbindung ihrer Versicherungsprodukte in einem weiteren fremdfinanzierten Rentenmodell obergerichtlich festgestellt wurde.

Der Bundesgerichtshof wird wohl noch in diesem Jahr zu einer Schadensersatzverpflichtung von CMI im Zusammenhang mit dem EuroPlan entscheiden. Diese Entscheidung wird mit Spannung erwartet. „Nach einem bereits im letzten Jahr vor dem OLG Stuttgart von meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Hans Witt erfolgreich geführten Verfahren gegen CMI (Anlagemodell EuroPlan), ist dies das zweite OLG Verfahren, welches wir erfolgreich gegen CMI abschließen konnten. Dabei haben wir noch kein oberlandesgerichtliches Verfahren gegen CMI verloren, und es stehen weitere Entscheidungen vor diversen Oberlandesgerichten für von uns vertreten Mandanten an, bei denen wir ebenfalls mit obsiegenden Urteilen gegen CMI rechnen“, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lex-Konzept-Rente" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht:
Die Anwälte von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg / Berlin sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere im Bereich des Kapitalanlagerechts, tätig. Vor allem für Kapitalanleger und Immobilienkäufer konnten in den zurückliegenden Jahren zahlreiche richtungweisende obergerichtliche Urteile erstritten werden. Im JUVE Handbuch 2011/12 wird Witt Rechtsanwälte als Kanzlei von besonderer Bedeutung und Reputation im Regionalbereich genannt und ist dort als einzige Kanzlei im Raum Heidelberg und Mannheim für den Bereich Kapitalanlagerecht aufgeführt. Die Wirtschaftswoche (17/2009) zählt Rechtsanwalt Hans Witt zu den Top 20 Anlegeranwälten in Deutschland.

IGB Container 4 GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Schiffsfonds IGB Container 4 GmbH & Co. KG übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank, Filiale Neuss, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ IGB Container 4 GmbH & Co. KG" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Montag, März 19, 2012

Lufthansa Miles & More – LG Köln verurteilt Lufthansa zu Schadenersatz wegen Meilenabwertung im Jahr 2011.

Mit Urteil des LG Köln vom 16.03.2012 wurde nunmehr die Lufthansa verurteilt, einem Miles & More Kunden Schadenersatz für die Abwertung seiner bis Anfang 2011 gesammelten Meilen zu erstatten.

Seit Anfang 2011 verlang die Lufthansa für interkontinentale Flüge von ihren Miles & More Kunden zwischen 15 und 20% mehr Prämienmeilen. Ein Vielflieger der Lufthansa wollte diese Abwertung seiner bis Anfang 2011 gesammelten Meilen nicht hinnehmen und reichte daher Klage zum zuständigen Landgericht in Köln ein. Das Gericht gab dem unzufriedenen Vielflieger nun Recht. Die Änderung der Bedingungen von Miles & More erfolgte nach Auffassung des Gerichts zu kurzfristig und seien daher unwirksam.

„Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte liegen bereits mehrere Anfragen von Vielfliegern vor, die sich durch die Abwertung ihrer Meilenkonten im Jahr 2011 ebenfalls geschädigt sehen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, der die Anfragen derzeit prüft.

Für die Lufthansa geht es um viel Geld. Nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung hatten die 20 Millionen Teilnehmer an dem Bonusprogramm „Miles & More“ Ende des Jahres 2010 bereits 198 Milliarden Bonusmeilen gesammelt. Vor Änderung der Teilnahmebedingungen Anfang des Jahres 2011 und der damit verbundenen Abwertung des Meilenwerts hätte man für diese Meilen ca. 2,2 Millionen Business Class Flüge nach Nordamerika bezahlen können. Nach Umstellung des Werts der Meilen können die Vielflieger heute hiervon nur noch 1,88 Millionen Business Class Flüge nach Nordamerika finanzieren. Eine Ersparnis für die Lufthansa von 14,5%.

„Sollte sich daher nur ein Bruchteil dieser Meileninhaber dazu entschließen, die Abwertung ihrer Meilenkonten gerichtlich überprüfen zu lassen, können schnell erhebliche Schadenersatzforderungen zusammenkommen“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Der BGH hatte schon im Jahr 2010 entschieden, dass Fluggesellschaften die Gültigkeitsdauer von Bonuspunkten in ihren Vielfliegerprogrammen nicht drastisch kürzen dürfen. Betroffen war damals Air Berlin, die 2007 nach der Übernahme von LTU das Redpoints-Meilenprogramm einstellen wollte und die daher die Frist zu Einlösung von Meilen verkürzte. Auch darin sahen die Richter des BGH eine unbillige Benachteiligung der Kunden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den Kunden von Miles & More, ihre Ansprüche von einer Kanzlei ihres Vertrauens prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Miles & More" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


LG Rottweil verurteilt VR-Bank Horb-Freudenstadt zur Rückabwicklung eines DGI 30

Nach einer äußerst kontrovers geführten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht Rottweil die VR-Bank Horb-Freudenstadt eG zur vollständigen Rückabwicklung einer DGI-30-Beteiligung. Bis zuletzt hatte sich die beklagte Bank geweigert, die Rechtslage zu akzeptieren.

Ihre Verteidigung stützte sie im Wesentlichen auf längst überholte Argumente. So habe sie ihre Aufklärungspflicht über gezahlte Provisionen nicht gekannt und befinde sich insoweit in einem Verbotsirrtum. Auch handele es sich bei den Provisionen nicht um Rückvergütungen, über welche aufzuklären sei. Sämtliche dieser Argumente sind durch die Obergerichte und den BGH längst widerlegt.

Das bizarrste Argument war jedoch zur Rechtfertigung des Verjährungseinwands gezogen worden. Da im Handelsblatt sowie anderen Medien bereits 2007 über die Kick-Back-Rechtsprechung berichtet worden sei, habe der Anleger die notwendige Kenntnis hiervon gehabt, so dass Verjährung eingetreten sei.

Bankseitig wurde Drittwiderklage erhoben, sowie der DG Anlage mbH der Streit verkündet. Im Ergebnis ohne jeden Erfolg. "Die Argumentation zur Verjährung unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen im Handelsblatt stammt von einer bankrechtlichen Fortbildung Ende 2011 in Frankfurt und wurde durch das dortige Fachpublikum bereits als vorgezogene karnevalistische Einlage gewürdigt.

Im Handelsblatt war weder zu lesen, dass die VR-Bank Horb-Freudenstadt für die Vermittlung des DGI 30 eine Provision erhalten hat, noch wie hoch diese war. Auch besteht keine Verpflichtung eines Anlegers, die Wirtschaftpresse kritisch zu durchforsten", so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmartkrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Erfreulicherweise ist das LG Rottweil auf diesen Unsinn gar nicht näher eingegangen".

Das Urteil ist auch insofern erfreulich, als es das erste bekannte Urteil des LG Rottweil zugunsten eines DG-Anlegers ist. Zuletzt hatte das LG Rottweil eine DG-Klage, welche durch eine norddeutsche Kanzlei geführt wurde, abgewiesen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V.  Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Sonntag, März 18, 2012

SIAG Schaaf Industrie AG insolvent – Totalverlust droht!

Der Windanlagen-Zulieferer SIAG gab bekannt, dass am 19.03.2012 beim zuständigen Amtsgericht Montabaur Insolvenzantrag gestellt werden wird.

Damit droht den Investoren der im letzten Jahr von SIAG begebenen Inhaberteilschuldverschreibung (ISIN DE000A1KRAS1, WKN A1KRAS) der Totalverlust. Am 15.03.2012 wurde die Anleihe noch mit einem Kurs von 57 % gehandelt.

Der sogenannte Windkraft-Technologie-Bond war mit 9 Prozent verzinst. Insgesamt sollen 50 Mio. Euro an Investorengeldern mit der Anleihe eingesammelt worden sein.

Die Inhabergeführte SIAG-Gruppe gehörte nach eigenem Bekunden zu den weltweit größten Zulieferern für die Windkraftindustrie. Dabei trat sie als Komplettanbieter für alle Stahl- und Aluminiumkomponenten einer Windkraftanlage auf.

Spezialisiert ist SIAG auf die Herstellung von Türmen und Gründungsstrukturen sowohl im Onshore- als auch im Offshoresegment.

„Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob unter den gegebenen Umständen Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte oder den Vertrieb möglich sind“, meint BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena.

„Betroffenen Anlegern könnte für den Fall einer unzureichenden Aufklärung über die mit der Anleihe verbundenen Risiken im Zuge der Zeichnung ein Schadensersatzanspruch gegen die beratenden Banken oder Vertriebe zustehen“ so Geißler. „Die Anleger sollten sich daher von einem auf das Gebiet spezialisierten Fachanwalt beraten und mögliche Ansprüche prüfen lassen. Gerade im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zu Anleihen scheint eine Beratung angebracht“, empfiehlt Geißler weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SIAG Schaaf Industrie AG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 18. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, März 17, 2012

CFB 167 : Nächstes Schiffsfondsdebakel kündigt sich an.

CFB 167 (Containerriesen der Zukunft I) verweigert die Auszahlung an Anleger. Hintergrund der Verweigerung, die Ausschüttung für 2011 zu zahlen, ist die sogenannte „105%-Klausel“. Hinter dieser Klausel verbirgt sich die Absicherung der Banken bei starken Währungsschwankungen.

Viele Schiffsfonds, so auch der CFB 167, haben die Fremdmittel in japanischen Yen aufgenommen. Aufgrund der erheblichen Währungsschwankungen kann die Bank bei einem bestimmten Szenario der Ausschüttung widersprechen bzw. ihr nicht zustimmen. Die 105%-Klausel bestimmt das Verhältnis zwischen der Leitwährung US-Dollar und dem Japanischen Yen. Hintergrund ist, dass der Kurs des japanischen Yen gegenüber dem Kurs des US-Dollars erheblich gestiegen ist. Aufgrund dessen hat sich der Darlehenswert erheblich erhöht. Die Banken sind aufgrund dieser Tatsache berechtigt, entweder außerplanmäßig Darlehensrückführungen zu verlangen, oder zusätzliche Sicherheiten von den Schiffsgesellschaften zu beanspruchen.

Auf der Strecke bleiben wieder einmal die Anleger.

Anleger, die den Fonds CFB 167 gezeichnet haben, sollten durch einen entsprechenden Fachanwalt überprüfen lassen, ob möglicherweise Ansprüche aus Falschberatung der Commerzbank geltend gemacht werden können, rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Bank- u. Kapitalmarktrecht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG wird für die von ihnen vertretenen Anleger die Einreichung entsprechender Schadensersatzklagen prüfen.

Generell gilt bei in Schieflage befindlichen Schiffsfonds folgendes:

Anleger werden vermehrt aufgefordert, frisches Kapital zur Verfügung zu stellen. Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG die nachfolgend dargestellte Checkliste entworfen.

Schiffsfonds in der Krise Checkliste/Nachschuss

Checkliste

1. Besteht eine rechtliche Verpflichtung?
2. In welcher Höhe ist meine Hafteinlage im HR eingetragen?
3. Ist die Hafteinlage durch Auszahlungen geschmälert worden?
4. Ausnahme nach § 172 Abs. 5 HGB prüfen.
5. Bei rechtlicher Verpflichtung:Auf die Zahlung einrichten
6. Spätestens jetzt Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarkrecht einschalten, um zu prüfen ob und gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
7. Wenn Nachschuss zur Sanierung gefordert wird und keine rechtliche Verpflichtung besteht. Prüfen,ob Obergrenze für Nachschuss im Gesellschaftsvertrag steht.
8. Wenn ja, kann mit Mehrheitsbeschluss ein Nachschuss gefordert werden. Wenn nein, besteht ein Austrittsrecht. Prüfen,welche Konsequenzen laut Gesellschaftsvertrag bestehen.
9. Höhe Auseinandersetzungsguthaben ermitteln und Anwalt wegen Schadensersatz einschalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB 167“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 17. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Freitag, März 16, 2012

DG-Fonds: Volksbank Erlangen Höchstadt schließt Vergleich mit DG-Anleger

Sie VR-Bank Erlangen-Höchstadt wurde bereits mehrfach durch das Landgericht Nürnberg wegen verschwiegener Rückvergütungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von DG-Fonds verurteilt.

Obwohl man meinen könnte, dass diese die insoweit eindeutige Rechtslage nunmehr kennt, war es erneut erforderlich, Klage einzureichen. Einer weiteren Verurteilung entging die Bank allein dadurch, dass sie sich vergleichsweise verpflichtete, die erbrachten Einlagen vollständig zurück zu zahlen. Allein bereits geflossene Ausschüttungen wurden in Abzug gebracht.

Warum die VR-Bank nicht außergerichtlich eine - auch für diese gesichtswahrende - Lösung mit Ihren Kunden angestrengt hat, bleibt letztlich unverständlich. Erneut wurden Anwalts- und Gerichtskosten produziert - auch aufgrund der üblichen aber stets überflüssigen Streitverkündung - welche letztlich zu Lasten der Genossenschaft gehen.

"Ich habe es aufgegeben, zu versuchen, dass häufig irrationale prozessuale Handeln der Banken nach zu vollziehen, dies ist m.E. nicht möglich", so der erneut erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Da auch der im letzten Prozess gegen die VR-Bank Erlangen-Höchstadt erfolgte Anwaltswechsel nicht die bankseitig gewünschte Klageabweisung brachte, dürfte auch der VR-Bank Erlangen-Höchstadt die gegebene Rechtslage zwischenzeitlich bekannt sein. Anstatt einzulenken, wird gleichwohl das Geld der Genossenschaft überflüssigerweise verprozessiert..."

Obwohl der zuständige Einzelrichter angab, mit bankrechtlichen Spezialfragen nicht vertraut zu sein, schilderte er die Rechtslage als für die Klagepartei äußerst vorteilhaft. Dies führte letztlich zum Einlenken der Bank, nachdem auch der Versuch, Steuervorteile vom Schaden abzuziehen, scheiterte. Die Bank verpflichtete sich nun, den vollständigen Einlagebetrag zzgl. Agio der drei betroffenen Fonds zu erstatten. Allein die in der Vergangenheit erzielten Ausschüttungen wurden in Abzug gebracht. Erneut zeigten sich mit dem erreichten Ergebnis nicht allein der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, sondern auch das betroffene Ehepaar zufrieden.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


KANAM GRUNDINVEST FONDS: Schadensersatzforderung gegen die Kreissparkasse Heinsberg

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des KANAM GRUNDINVEST FONDS übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs seiner Investition geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Kreissparkasse Heinsberg auf Schadensersatz vorbereitet, die die Beteiligung empfohlen hatte. Die gegen sie zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld von Fondsanlagen.

Nach einer verlängerten Aussetzung wurde die Rücknahme von Fondsanteilen mittlerweile ganz eingestellt. Der Fonds KANAM GRUNDINVEST wird aufgelöst und die Anleger in unbekannter Höhe ausgezahlt. Die Dauer der Abwicklung ist offen, wie auch der Ungewissheit der Anleger über den Ausgang ihrer oft auf Sicherheit und Kapitalerhalt ausgerichteten Investition.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien-, Schiffs- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo – Top - Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Commerzbank AG zum Schadenersatz an Anlegerin verurteilt.

Wenn sich ein Berater einer Bank, bei seiner Aufklärung, eines sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, kann er nicht damit rechnen, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“

Eine pensionierte Lehrerin hat vor dem Landgericht Chemnitz auf ihre Klage hin erreicht, dass die Commerzbank AG, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, zum Schadenersatz verurteilt wurde, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Klägerin von der Beraterin der Dresdner Bank nicht ausreichend anlässlich des Erwerbs einer Kapitalanlage über Risiken aufgeklärt worden ist.

Die Pensionistin hatte auf Empfehlung der Kundenberaterin der Dresdner Bank insgesamt 6 Zertifikate der Dresdner Bank in den Jahren 2006 und 2007 erworben. Bei diesen Zertifikaten war die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht garantiert. Die Papiere bezogen sich auf Aktienindizes, die bestimmte Kursschwellen nicht berühren oder unterschreiten duften, um 100 % des eingezahlten Kapitals zurückgezahlt zu erhalten. Aufgrund der Finanzmarktkrise kam es bei den Papieren der Pensionistin zur Unterschreitung dieser Kursschwellen und damit zu erheblichen Verlusten.

Die Klägerin hatte vorher lediglich in sichere Geldanlagen, wie z. B. Schatzbriefe, investiert und wollte keineswegs riskante Geldgeschäfte eingehen, weil es sich um ihr aus ihrem Arbeitsleben erspartes Kapital handelte. Die Anlegerin: „ Die Beratung hat größtenteils telefonisch stattgefunden. Als langjährige Kundin habe ich meiner Bank vertraut, dass diese mich meinen Anlagevorstellungen entsprechend berät und aufklärt.“

Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka aus Chemnitz, die die Klägerin vor dem Landgericht Chemnitz vertreten haben, weisen daraufhin, dass es sich bei Zertifikaten um spekulative Geldanlagen handelt, was sich auch am Beispiel der sogenannten „Lehmann-Zertifikate“ eindrucksvoll erwiesen hätte.

Rechtsanwalt Limmer: „Im Beratungsgespräch mit unserer Mandantin musste wir feststellen, dass dieser aufgrund ihres Anlegerprofils diese Papiere nicht oder nur nach sorgfältigster Beratung über deren Charakter und Risiken hätten verkauft werden dürfen. Eine solche Beratung lag nicht vor, so dass wir unserer Mandantin zur Klage geraten haben.“

Diese Auffassung wurde durch das Landgericht Chemnitz nunmehr bestätigt. Auch das Gericht geht von einem Beratungsfehler seitens der Dresdner Bank aus und kommt zu der Auffassung, dass die Beratung der Klägerin durch die Mitarbeiterin der Dresdner Bank nicht anleger- und objektgerecht war. Da die Risikobereitschaft der Klägerin bei der Dresdner Bank als „niedrig“ eingestuft war, hätte diese die Klägerin vor Erwerb der umstrittenen Zertifikate in einer für die Klägerin verständlichen Art und Weise darauf hinweisen müssen, dass bei diesen Anlagen Verluste bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sind. Eine solche Aufklärung der Klägerin ist auch nach den Aussagen der Beraterin im Prozess nicht erfolgt.

Rechtsanwalt Limmer: „Bemerkenswert an dem vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass selbst nach der eigenen Aussage der Beraterin keine ausreichende Aufklärung unserer Mandantin erfolgt ist. Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Berater einer Bank, wenn er sich bei seiner Aufklärung, wie im vorliegenden Fall, sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, er nicht damit rechnen kann, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“

Nach der Erfahrung der Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka, die häufig ähnliche Fälle in ihrer täglichen Praxis zu behandeln haben, findet eine solche Aufklärung in der Regel nicht statt, insbesondere, wenn es sich um ältere Anleger handelt. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nun auch das Landgericht dieser Beratungspraxis eine Absage erteilt.

Darüber hinaus wurden der Pensionistin auch entgangene Zinsen zugesprochen, die sie erzielt hätte, wenn sie das Geld in eine sichere Anlage investiert hätte. Das Gericht hat dabei den allgemein üblichen Zinssatz auf 3 % p. a. im Durchschnitt geschätzt.

Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka raten Anlegern, die solche oder ähnliche Kapitalanlagen erworben haben, sich an spezialisierte Anwälte zu wenden, um abklären zu lassen, ob sie ausreichend beraten wurden und falls ein Beratungsfehler vorliegt, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer

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Donnerstag, März 15, 2012

Privatanleger und Griechische Staatsanleihen - Auswege und Handlungsoptionen –

In den letzten Tagen melden sich immer mehr verunsicherte Gläubiger von griechischen Staatsanleihen bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" und bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte um Rat.

So haben Privatanleger, die griechische Staatsanleihen besitzen, in den vergangenen Tagen Post von ihrer Bank bekommen. Inhalt war das in der Tagespresse äußerst kontrovers diskutierte Umtauschangebot aus Griechenland. Nach dem griechischen Angebot sollten die deutschen Privatanleger auf mindestens 53,5% ihrer Forderungen gegenüber Griechenland verzichten.

Die zum Tausch angebotenen neuen Anleihen haben eine Laufzeit von 30 Jahren. Da die Offerte von der erforderlichen Mehrheit der Privatanleger angenommen wurde, kam es nun zum Zwangsumtausch auch für diejenigen Anleger, die das Angebot abgelehnt hatten.

Nach dem nun vereinbarten Schuldenschnitt stehen viele Anleger, die in Besitz griechischer Staatsanleihen sind, vor herben Verlusten.

Doch nicht alle Gläubiger, die den Umtausch abgelehnt haben, wollen sich mit der Situation abfinden.

Im Gegenteil:

Viele Anleger versuchen nun, die ihnen entstandenen Schäden direkt gegenüber Griechenland und den beteiligten Banken durchzusetzen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Anlegern Argentinischer Staatsanleihen gerichtlich vertreten hatte.

Ob die derzeit vorbereiteten Klagen in Griechenland oder den USA eingereicht werden müssen, wird gerade intensiv geprüft. "Wir suchen einen Weg, der für die Gläubiger am einfachsten zu gehen und die höchste Rechtssicherheit gewährleistet", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Von der Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird u.a. auch geprüft, ob der vereinbarte Schuldenschnitt überhaupt mit den deutsch- griechischen Investitionsschutzabkommen vereinbar ist, das die deutschen Anleger vor politischen Risiken schützen sollte.

Zudem kommen gegenüber den jeweiligen Banken, die griechische Staatsanleihen an Privatpersonen verkauft haben, auch Beratungshaftungsansprüche in Betracht, sofern die Anleger bei Erwerb der Anleihen nicht ordnungsgemäß über die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anleihen bestehenden Risiken aufgeklärt wurden.

Anleger, die vor dem Erwerb der griechischen Papiere beraten worden sind, sollten daher in einem ersten Schritt alle Unterlagen zusammenstellen, die sie im Zusammenhang mit dem Kauf der Anleihen erhalten haben, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Sollte die Falschberatung im Einzelfall bewiesen werden können, besteht gegenüber der jeweiligen Bank ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts. Der Anleger wäre in diesem Fall so zu stellen, als hätte er die griechischen Staatsanleihen nie erworben.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" anzuschließen.

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DG-Fonds: Verfahren vor dem LG Ulm endete mit vollständiger Rückzahlung geleisteter Zahlungen

Ein Verfahren vor dem Landgericht Ulm endete für die betroffene DG-Anlegerin höchst erfreulich. Diese erhält nunmehr durch einen abgeschlossenen Vergleich mit der betroffenen VR-Bank sämtliche geleisteten Zahlungen, insgesamt knapp EUR 140.000,- zurück.

Bislang war dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze noch keine Entscheidung des LG Ulm in DG-Sachen bekannt. Umso größer war die Verunsicherung, als eine Güteverhandlung zunächst nicht durchgeführt, sondern sofort in die Beweisaufnahme eingetreten wurde.

Die betroffene Apothekerin hatte die Rückabwicklung dreier DG-Fonds eingeklagt, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der betroffenen Bank nicht möglich war. Intensiv und äußerst kritisch wurde die Anlegerin unmittelbar nach Beginn der insgesamt über drei stündigen Verhandlung befragt. Die Richterin machte sodann deutlich, dass sie der Anlegerin nicht glaube und auch der Rückvergütungsrechtsprechung der Obergerichte äußerst kritisch gegenüberstehe. Gleichwohl sehe sie keine Möglichkeit, der beklagten Bank zu helfen.

Die Sach- und Rechtslage wurde sodann intensiv erörtert. Hierbei wurde auch deutlich, dass die intensiven Ausführungen der beklagten Bank zur angeblichen Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin, sowie der angeblichen Verpflichtung zum Abzug von Steuervorteilen - trotz grundsätzlicher Sympathie der zuständigen Richterin - in einem Urteil nicht geteilt würden.

Sodann wurde ein Vergleich abgeschlossen, welcher eine vollständige Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen gegen Übertragung der Fondsanteile an die Bank beinhaltet. "Erfreulicherweise konnte die Sache zeitnah zu einem guten Ende gebracht werden", so der Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze, welcher auch diese Klägerin vertrat. "Statt jahrelangen und mit Kosten verbundener Wartezeit erhält die Anlegerin nicht einmal sechs Monate nach erfolgter Mandatierung ihr Geld - und auch noch vollständig - zurück." Erneut ein Ergebnis, dass sich sehen lassen kann.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Bildquelle: © berlin-pics / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.