Freitag, März 23, 2012

Green Energy Opportunity Fonds GmbH & Co KG – Liquidation soll erfolgen

Mit formlosen Schreiben vom 21.03.2012 wandte sich der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft an die Anleger und schlug vor, über die Liquidation abzustimmen. Weiterhin sollen die Bilanzen der Jahre 2008 bis 2012 erstellt werden.

Grundsätzlich kommt dieser Vorschlag dem Anliegen der Kommanditisten entgegen. Nur über die Art der Umsetzung lässt sich trefflich streiten. Die Jahresabschlüsse hätten schon lange erledigt sein müssen. Wie erklärt die Geschäftsführung die bisherige Untätigkeit. Auch ist eine Rechenschaftslegung über den Verbleib der Anlegermillionen offensichtlich nicht vorgesehen. Die Anleger sollen der Liquidation zustimmen, ohne je zu erfahren, was mit ihrem Geld passiert ist.

In gewohnter Manier geht die Geschäftsführung wieder sehr halbherzig an die Lösung des Problems.
Um die Gesellschaft ordentlich liquidieren zu können, bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, auch zur Vorlage beim Registergericht, inkl. Ladung zur Gesellschafterversammlung.

Das vorliegende Schreiben erfüllt jedoch schon die formellen Anforderungen nicht. Es ist nicht ersichtlich, von wem das Schreiben stammt, da der Unterzeichner zugleich Geschäftsführer der Treuhänderin als auch der Komplementärin ist. ein Kopfbogen fehlt ganz. Die Frist von gerade 10 Tagen zur Stimmabgabe widerspricht der vierwöchigen Frist des Gesellschaftsvertrages. Eine Tagesordnung, eine Bekanntgabe der Punkte, über die abgestimmt werden soll und weitere notwendige Angaben fehlen ebenso. Unter diesen Voraussetzungen wird das Registergericht zu Recht die Eintragung der Liquidation verweigern, mit der Folge, dass der steuerliche Vorgang nicht endgültig abgeschlossen werden kann.

Im Interesse aller Gesellschafter wäre eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Es sollte ein Liquidator bestellt werden, der außerhalb der Gesellschaft steht. Das Belassen der Funktion bei der derzeitigen Geschäftsführung hieße, den Bock zum Gärtner zu machen.

Die Geschäftsführung wurde bereits mit dem Vorschlag einer Tagesordnung zur Durchführung einer Gesellschafterversammlung aufgefordert. Auch wurde durch Anlegervertreter gegenüber der Geschäftsführung bereits die Bereitschaft signalisiert, die Vorbereitung und Durchführung zu organisieren und einen geeigneten Kandidaten als Liquidator vorzustellen.

Die Aufgabe des Liquidators besteht darin, die Verhältnisse der Gesellschaft zu ordnen, Außenstände einzuziehen und Verbindlichkeiten auszugleichen, eventuell bestehende Überschüsse an die Gesellschafter auszukehren sowie die Fertigung der Jahresabschlüsse, die Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen und die Durchführung der formalen Liquidation. Nur so ist es möglich, das Kapitel Green Energy Opportunity Fonds für alle Beteiligten ordnungsgemäß – auch steuerlich – abzuschließen.

So wie die Geschäftsführung es nun vorschlägt, ist das angestrebte Ziel zwar grundsätzlich richtig, nur drängt sich der Verdacht auf, dass Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte einfach ausgebucht werden sollen. Zudem würde die Verwendung der Kommanditeinlagen jeglicher Kontrolle entzogen.

Daher sollte nach § 9 Abs. 3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt werden. Die Gründe liegen in den Tatsachen, dass die Gesellschaft offenbar über Kapital nicht mehr verfügt, der Gesellschaftszweck nicht mehr erreicht werden kann und die Gesellschaft daher zu liquidieren ist.

Um einen fehlerhaften Beschluss zu vermeiden, sollte auf das Schreiben der Gesellschaft mit Stimmenthaltung, besser jedoch mit einer Gegenstimme geantwortet werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsführung als Alternative b) nicht einfach nur die Gegenstimme zu Alternative a) nennt, sondern sich zusätzlich eine zweijährige Stillhaltefrist einräumen lassen will.

„Ich werde daher für die von mir vertretenen Anleger erneut zur Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit entsprechender Tagesordnung auffordern“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.
„Das kann jeder Anleger auch selbst unter Angaben von Gründen bei der Geschäftsführung einfordern“, so Geißler weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 23.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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