Eine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen besteht laut Landgericht Berlin auch gegenüber Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur Bank pflegen.
Erneut ist eine Privatbank wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz verurteilt worden. Die auf vermögende Klientel und Unternehmen konzentrierte Bankhaus Löbbecke AG konnte mit ihrer Rechtsauffassung, es bestünde keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gegenüber Anlegern, die nicht langjährige Kunden seien, vor dem Landgericht Berlin nicht durchdringen. Auch der Ansicht, sie sei ohnehin nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der jüngsten BGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) handele und zudem die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten ausreichend seien, erteilte das Landgericht in seinem Urteil vom 10.08.2010 eine Absage.
In seiner Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass der Berater des Bankhauses den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe der Bank Rückvergütungen für den Vertrieb von Beteiligungen an den Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 & 4 zugeflossen sind. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2010, Az. 37 O 177/09) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen sowie Zinsen und Gebühren aus einem Darlehen, das der Anleger zur Finanzierung seiner Beteiligung auf Anraten des Beraters aufgenommen hatte, zu.
Die Bankhaus Löbbecke AG hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Gespräche über die Beteiligungen nicht ihr Kunde gewesen. Insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine Beratung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keine langjährige Kundenbeziehung bestanden habe und das Beratungsgespräch ausschließlich die streitgegenständlichen Beteiligungen zum Thema hatte und der Kläger an weiteren Anlagemöglichkeiten kein Interesse gehabt habe.
Sven Knychala, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Landgericht vertreten hat: „Es kann nicht darauf ankommen, dass ein Anlageinteressent eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur beratenden Bank pflegt. Es ist auch dann von einem stillschweigenden Beratungsvertrag auszugehen, wenn der Kunde erstmalig Kontakt zur Bank aufnimmt und auch dann, wenn nur ein einziges Anlageprodukt thematisiert wird. Nur, wenn der Anlageinteressent erkennbar auf eine Beratung verzichtet, kann im Ausnahmefall von einer reinen Vermittlung ausgegangen werden. Ein Beratungsvertrag begründet wiederum die Pflicht zur Aufklärung über all jene Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Provisionsinteresse der beratenden Bank.“
Das Gericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Art und Dauer der bisherigen Geschäftsbeziehung der Parteien ohne Belang sei, sofern die beklagte Bank in den entsprechenden Gesprächen dem Anleger nicht nur Tatsachen über die Beteiligungen mitteile, sondern diesbezüglich auch Bewertungen vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger in Beratungsgesprächen die Struktur und Funktionsweise der beiden Medienfonds erläutert. Es wurde zudem ein Berechnungsbeispiel angefertigt, dass auf konkrete Daten des Klägers Bezug nahm. Dem Gericht reichten diese Informationen, um aufgrund der Gespräche den Abschluss eines Beratungsvertrages anzunehmen. Dementsprechend war die Bank zur vollumfänglichen Aufklärung über die ihr zufließenden Rückvergütungen verpflichtet.
Auch dem Einwand der Beklagten, die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten seien zur Erfüllung etwaiger Aufklärungspflichten ausreichend gewesen, hat das Landgericht Berlin eine Absage erteilt.
Rechtsanwalt Sven Knychala sagt dazu: „In den Emissionsprospekten finden sich zwar Hinweise darauf, dass emissionsbedingte Nebenkosten in Höhe von über 10 % entstehen können. Allerdings wird in den Prospekten nicht explizit erwähnt, dass das Bankhaus Löbbecke an diesen Kosten partizipiert. Für den Kläger war daher nicht erkennbar, in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen für die Anlageempfehlungen erhält. Ein Anleger kann allenfalls davon ausgehen, dass das 5 %ige Agio an das beratende Kreditinstitut fließt. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich um höhere Provisionszahlungen handelt, verletzt die Bank ihre Aufklärungspflicht und der Kunde kann nicht hinreichend beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder vielmehr im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, erfolgt.“
Für das Landgericht Berlin stand auch außer Frage, dass es sich bei den Vergütungen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen und nicht lediglich um Innenprovisionen handelte, wie vom Bankhaus Löbbecke behauptet. Die Bank machte geltend, es seien keine Zahlungen direkt an sie zurückgeflossen, sondern lediglich über Sonderkonten dritter Banken. Darauf könne es indes nicht ankommen, so das Gericht. Entscheidend sei, dass Teile des Agios an die Beklagte flossen und insoweit ein Umsatzinteresse bestanden habe, hinsichtlich dessen der Kunde in der Lage sein müsse, dieses selbst richtig einzuschätzen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.