Die Unsicherheit auf den Märkten hält an. Infolge massenhafter Rückgabe von Fondsanteilen sehen sich diverse Fondsgesellschaften gezwungen, die von ihnen verwalteten Fonds zu schließen, d.h. die Rücknahme auszusetzen. Neben den schon geschlossenen Axa Immoselect , Degi Europa, Degi International und SEB Immoinvest hat es nunmehr auch die oben genannten Fonds getroffen.
Dadurch geraten viele Rentner mit Auszahlungsplänen in finanzielle Schwierigkeiten und zum Teil in Not betont der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein. Oft sind Auszahlungspläne eine Form der Altersversorgung. Aus zurück zu gebenden Fondsanteilen erfolgt eine monatliche Überweisung eines zuvor festgelegten Betrages auf das Konto des Kunden. Sinn und Zweck des Entnahmeplans ist, eine lückenlose Altersversorgung sicherzustellen. Zur Altersrente gehört, dass sich der Betreffende unter allen Umständen darauf verlassen können muss, dass er seine Rente pünktlich jeden Monat erhält, insbesondere, wenn sie einen unverzichtbaren Teil des monatlichen Einkommens darstellt. Insoweit verhält es sich nicht anders als mit einer gesetzlichen Altersrente.
Das Produkt ist zu diesem Zweck jedoch ungeeignet, weil das Risiko der Aussetzung der Rücknahme besteht. Es leidet insoweit an einem nicht behebbaren Geburtsfehler. Zwar bleibt ein Verkauf über die Börse möglich, doch sind hierbei nicht unerhebliche und nicht kalkulierbare Abschlägen hinzunehmen. Der Rat, die Altersversorgung mit einem Entnahmeplan sicherzustellen, ist daher fehlerhaft und führt zu einem Schadenersatzanspruch.
Darüber hinaus werden die Anleger über die Möglichkeit der Aussetzung nicht korrekt informiert. Stattdessen wird ihnen gern vollmundig und einschränkungslos die absolute Sicherheit der Anlage und die garantiert pünktliche Zahlung versprochen. Der Verkaufsprospekt enthält zwar die Informationen über die Aussetzung, diese sind aber kleingedruckt und irgendwo in einem Wust von Regelungen untergebracht, was jedoch in Anbetracht der Bedeutung keine angemessene bzw. ordnungsgemäße Information darstellt. Wird der Prospekt erst zum oder nach dem Vertragsschluss übergeben, ist das jedenfalls zu spät.
Darüber hinaus verschweigen Berater gern die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Rückvergütungen. Ob sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergibt, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Neben einer Klage kommt auch eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung der monatlichen Raten in Betracht, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er existenziell darauf angewiesen ist und sich in einer Notlage befindet.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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