Wie berichtet, wurde die Gesellschafterversammlung in der Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co. KG bereits im letzten Jahr durch ein schriftliches Umlaufverfahren ersetzt.
Nun liegt den Gesellschaftern ein neuer Beschlussentwurf vor, der es am Ende der Geschäftsführung überlässt, nach Gutdünken Anleger aus der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss auszuschließen. Als Grund bedarf es lediglich einer vermeintlichen Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen. Nun können diese Begriffe jedoch weit ausgelegt werden. Ein Ausschlussgrund ist schnell gefunden. Schon kritische Berichterstattung und Nachfragen bei der Geschäftsführung haben diese bereits zu solchen Ausschlusserklärungen bewegt.
Das Problem hat am Ende der Anleger, der ausgeschlossen wurde. Dieser muss nämlich nachweisen, dass der Ausschluss unwirksam war. Es kann daher nur dringend geraten werden, der Änderung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht zuzustimmen und die Treuhänderin anzuweisen, entsprechend abzustimmen. Und Gründe für kritische Nachfragen bietet allein schon der vorgelegte Jahresabschluss, über den es ebenfalls abzustimmen gilt, obwohl nicht alle Anleger diesen erhalten haben dürften. Von der seitens der Geschäftsführung mitgeteilten Sparsamkeit und Zurückhaltung bei den eigenen Gebühren, ist jedenfalls nichts zu sehen. So wird sich trotz schlechter Lage das volle Geld gezahlt. Sollte die Gesellschaft so weiterwirtschaften, steht zu befürchten, dass in vier Jahren bis auf die Kapitalwertsicherung die noch vorhandenen Vermögenswerte wegverwaltet und durch Verluste aufgezehrt wurden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Nun liegt den Gesellschaftern ein neuer Beschlussentwurf vor, der es am Ende der Geschäftsführung überlässt, nach Gutdünken Anleger aus der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss auszuschließen. Als Grund bedarf es lediglich einer vermeintlichen Schädigung bzw. der Gefahr einer solchen. Nun können diese Begriffe jedoch weit ausgelegt werden. Ein Ausschlussgrund ist schnell gefunden. Schon kritische Berichterstattung und Nachfragen bei der Geschäftsführung haben diese bereits zu solchen Ausschlusserklärungen bewegt.
Das Problem hat am Ende der Anleger, der ausgeschlossen wurde. Dieser muss nämlich nachweisen, dass der Ausschluss unwirksam war. Es kann daher nur dringend geraten werden, der Änderung des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht zuzustimmen und die Treuhänderin anzuweisen, entsprechend abzustimmen. Und Gründe für kritische Nachfragen bietet allein schon der vorgelegte Jahresabschluss, über den es ebenfalls abzustimmen gilt, obwohl nicht alle Anleger diesen erhalten haben dürften. Von der seitens der Geschäftsführung mitgeteilten Sparsamkeit und Zurückhaltung bei den eigenen Gebühren, ist jedenfalls nichts zu sehen. So wird sich trotz schlechter Lage das volle Geld gezahlt. Sollte die Gesellschaft so weiterwirtschaften, steht zu befürchten, dass in vier Jahren bis auf die Kapitalwertsicherung die noch vorhandenen Vermögenswerte wegverwaltet und durch Verluste aufgezehrt wurden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.