Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 22. April 2009 hat die Akzenta AG am 15. April 2009 einen Insolvenzantrag gestellt.
Geschäftsmodell der Akzenta AG waren Umsatzbeteiligungen, bei denen den Kunden sehr hohe Profite prognostiziert wurden. Die Umsatzbeteiligungen stellen sich aber als eine Art Pyramidensystem dar. Ferner waren die Prognosen völlig unrealistisch und konnten praktisch nicht umgesetzt werden. Hinzu kommt noch ein Weiteres: Die Akzenta AG stellte sich in der Öffentlichkeit so dar, als würde sie durch Werbe- und Marketingmaßnahmen ihre Hauptgeschäftstätigkeit entfalten.
Nach außen hin wurde der Abschluss einer Duplex-Umsatzbeteiligung, die sich dadurch auszeichnet, dass kein zugrundliegendes Rechtsgeschäft getätigt wird, als Ausnahme bezeichnet. Ansonsten sollten bei der Akzenta AG durch die entgeltliche Bereitstellung von Werbe- und Marketingmaßnahmen Umsatzbeteiligungen die Hauptgeschäftstätigkeit darstellen. Dies bedeutet, dass Kunden bei einem Händler einkaufen sollten, der mit der Akzenta AG in Geschäftsbeziehungen steht. Den Kunden wurde suggeriert, dass die Akzenta AG ein Unternehmen sei, bei dem Umsatzbeteiligungen ohne Marketingeffekt allenfalls einen ganz untergeordneten Anteil des Geschäftes ausmachen, weil anderweitig wertschöpfende Erfolge erzielt werden.
Tatsächlich hat die Umsatzbeteilung an der Akzenta AG für die meisten Anleger zu herben Verlusten geführt.
Das Landgericht München II hat das Verhalten der ehemaligen Vorstände der Akzenta AG denn auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet und die drei ehemaligen Vorstände zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Für Akzenta-Geschädigte stellt sich nun die Frage, wie sich nach dem Insolvenzantrag weiter verhalten sollen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird den Anlegern aber regelmäßig nur ein sehr geringer Teil ihrer Einlagen erstattet.
Neben der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren besteht ferner die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die ehemaligen Vorstände der Akzenta AG einzuleiten. Auf Grund der erstinstanzlichen, strafrechtlichen Verurteilung lassen sich diese Schadenersatzansprüche auch gut begründen.
Ferner kommen bei denjenigen Akzenta Kunden, die ihre Umsatzbeteiligung auf Anraten eines Beraters erworben haben, auch Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater bzw. die Gesellschaft, für die dieser tätig wurde, in Betracht. So wurden beispielsweise nicht wenige Anleger über die Risiken der Anlage oder die Verteilung der Gelder getäuscht.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Akzenta Anleger betreut, rät daher allen Akzenta Geschädigten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen, um die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens erläutert zu bekommen.
Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Geschäftsmodell der Akzenta AG waren Umsatzbeteiligungen, bei denen den Kunden sehr hohe Profite prognostiziert wurden. Die Umsatzbeteiligungen stellen sich aber als eine Art Pyramidensystem dar. Ferner waren die Prognosen völlig unrealistisch und konnten praktisch nicht umgesetzt werden. Hinzu kommt noch ein Weiteres: Die Akzenta AG stellte sich in der Öffentlichkeit so dar, als würde sie durch Werbe- und Marketingmaßnahmen ihre Hauptgeschäftstätigkeit entfalten.
Nach außen hin wurde der Abschluss einer Duplex-Umsatzbeteiligung, die sich dadurch auszeichnet, dass kein zugrundliegendes Rechtsgeschäft getätigt wird, als Ausnahme bezeichnet. Ansonsten sollten bei der Akzenta AG durch die entgeltliche Bereitstellung von Werbe- und Marketingmaßnahmen Umsatzbeteiligungen die Hauptgeschäftstätigkeit darstellen. Dies bedeutet, dass Kunden bei einem Händler einkaufen sollten, der mit der Akzenta AG in Geschäftsbeziehungen steht. Den Kunden wurde suggeriert, dass die Akzenta AG ein Unternehmen sei, bei dem Umsatzbeteiligungen ohne Marketingeffekt allenfalls einen ganz untergeordneten Anteil des Geschäftes ausmachen, weil anderweitig wertschöpfende Erfolge erzielt werden.
Tatsächlich hat die Umsatzbeteilung an der Akzenta AG für die meisten Anleger zu herben Verlusten geführt.
Das Landgericht München II hat das Verhalten der ehemaligen Vorstände der Akzenta AG denn auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet und die drei ehemaligen Vorstände zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Für Akzenta-Geschädigte stellt sich nun die Frage, wie sich nach dem Insolvenzantrag weiter verhalten sollen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird den Anlegern aber regelmäßig nur ein sehr geringer Teil ihrer Einlagen erstattet.
Neben der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren besteht ferner die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die ehemaligen Vorstände der Akzenta AG einzuleiten. Auf Grund der erstinstanzlichen, strafrechtlichen Verurteilung lassen sich diese Schadenersatzansprüche auch gut begründen.
Ferner kommen bei denjenigen Akzenta Kunden, die ihre Umsatzbeteiligung auf Anraten eines Beraters erworben haben, auch Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater bzw. die Gesellschaft, für die dieser tätig wurde, in Betracht. So wurden beispielsweise nicht wenige Anleger über die Risiken der Anlage oder die Verteilung der Gelder getäuscht.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Akzenta Anleger betreut, rät daher allen Akzenta Geschädigten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen, um die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens erläutert zu bekommen.
Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Akzenta AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.04.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.