Neuer Nachweis für "systematische Falschberatung" erstritten.
In einem Verfahren gegen die Verantwortlichen der VIP-Medienfonds und die Commerzbank AG hat die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen einen weiteren Erfolg erzielt. Die Commerzbank AG wurde vom Landgericht München I verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zuzüglich Zinsen zu erstatten. Darüber hinaus muss die Bank auch die steuerlichen Verzugszinsen übernehmen.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht (Az. 28 O 4737/07) aus, der Kläger habe mit Erfolg nachgewiesen, dass er von der Commerzbank AG falsch beraten worden ist. KWAG-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens: "Dabei hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere die Behauptung, die Einzahlung des Klägers sei, soweit es den VIP 3 betrifft, zu 100 Prozent durch Garantiezahlungen der Dresdner Bank unterlegt, als anpreisende und noch dazu falsche Aussage den Kläger zu seinem Anlageentschluss veranlasst hat." Dies träfe sinngemäß auch auf den VIP 4-Medienfonds zu. Dort sei ebenfalls immer von einer sogenannten "garantierten Schlusszahlung" ausgegangen worden.
Für einen wichtigen Aspekt der Entscheidung hält der Bremer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Commerzbank auch die Verzugszinsen ersetzen muss, die dem Kläger entstanden sind, weil das Finanzamt seine Einkommenssteuer nachträglich heraufgesetzt hatte. Daneben bekommt der Kläger von der Commerzbank AG auch noch Zinsen für das in den VIP-Medienfonds investierte Kapital erstattet, weil er sein Geld nicht anderweitig nutzen konnte.
Nach Ansicht von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens ist das Urteil ein weiterer wichtiger Meilenstein in den zahlreichen VIP-Verfahren speziell gegen die Commerzbank: "Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass die plakative Zusicherung, es würde das Kapital am Ende der Laufzeit garantiert sein, der Commerzbank AG jetzt zum Verhängnis wird." Eine solche Zusicherung sei erstens falsch und außerdem ganz offensichtlich nur deshalb an prominenter Stelle des Fondsprospektes angebracht, um Anleger anzulocken. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung und muss deshalb die Rückabwicklung der Anlage zur Folge haben, so Ahrens weiter.
Die Kammer sah es darüber hinaus als erwiesen an, dass eine als Zeugin vernommene Banksachbearbeiterin den Kläger speziell über die hinter den werblichen Aussagen stehenden tatsächlichen Vorgänge im Unklaren gelassen hat. Ahrens: "Insbesondere haben die Richter ausgeführt, dass durch die unzutreffenden Aussagen zu den Garantiezahlungen beim Kläger der Eindruck erweckt worden sei, am Ende der Fondslaufzeit erhalte er garantiert sein Kapital von den schuldübernehmenden Banken zurück."
Die anderslautenden Beteuerungen der Commerzbank-Mitarbeiterin hatte das Landgericht München I unbeachtet gelassen, weil es davon ausgeht, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt. Ahrens: "In der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass hier in erster Linie die prozess-taktischen Direktiven der Rechtsabteilung der Commerzbank AG für die Aussagen der Mitarbeiterin ausschlaggebend waren und weniger ihre tatsächliche Erinnerung."
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens ziehen sich die plakative Anpreisung des angeblich garantierten Kapitals zum Ende der Fondslaufzeit sowie die Hinweise auf die steuerliche Auswirkung der Beteiligung wie ein roter Faden durch etliche, wenn nicht sogar durch fast alle Verfahren, die in diesem Zusammenhang gegen die Commerzbank AG geführt werden. Ahrens: "Wir haben bei KWAG schon dutzende von Gesprächen mit geschädigten VIP-Anlegern geführt, die alle ähnliche oder nahezu identische Situationen im Zusammenhang mit der Beratung geschildert haben."
Vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist laut Rechtsanwalt Ahrens Ende des Jahres damit zu rechnen, dass die Ansprüche der Anleger gegen die Commerzbank AG und auch gegenüber anderen Beratern verjähren werden: "Wer seine Ansprüche noch durchsetzen will, sollte sich schnell an einem in der VIP-Materie vertrauten Anwalt wenden, um noch geeignete Maßnahmen ergreifen zu können."
Das aktuelle Urteil zeige eindrucksvoll, dass kein Grund bestehe, sich in Sachen Medienfonds dem Schicksal zu fügen, sondern dass vielmehr erhebliche Aussicht auf Erfolg besteht, die Commerzbank AG in Regress zu nehmen. Dafür ist laut Ahrens noch bis zum 31. Dezember 2008 Gelegenheit.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In einem Verfahren gegen die Verantwortlichen der VIP-Medienfonds und die Commerzbank AG hat die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen einen weiteren Erfolg erzielt. Die Commerzbank AG wurde vom Landgericht München I verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zuzüglich Zinsen zu erstatten. Darüber hinaus muss die Bank auch die steuerlichen Verzugszinsen übernehmen.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht (Az. 28 O 4737/07) aus, der Kläger habe mit Erfolg nachgewiesen, dass er von der Commerzbank AG falsch beraten worden ist. KWAG-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens: "Dabei hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere die Behauptung, die Einzahlung des Klägers sei, soweit es den VIP 3 betrifft, zu 100 Prozent durch Garantiezahlungen der Dresdner Bank unterlegt, als anpreisende und noch dazu falsche Aussage den Kläger zu seinem Anlageentschluss veranlasst hat." Dies träfe sinngemäß auch auf den VIP 4-Medienfonds zu. Dort sei ebenfalls immer von einer sogenannten "garantierten Schlusszahlung" ausgegangen worden.
Für einen wichtigen Aspekt der Entscheidung hält der Bremer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Commerzbank auch die Verzugszinsen ersetzen muss, die dem Kläger entstanden sind, weil das Finanzamt seine Einkommenssteuer nachträglich heraufgesetzt hatte. Daneben bekommt der Kläger von der Commerzbank AG auch noch Zinsen für das in den VIP-Medienfonds investierte Kapital erstattet, weil er sein Geld nicht anderweitig nutzen konnte.
Nach Ansicht von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens ist das Urteil ein weiterer wichtiger Meilenstein in den zahlreichen VIP-Verfahren speziell gegen die Commerzbank: "Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass die plakative Zusicherung, es würde das Kapital am Ende der Laufzeit garantiert sein, der Commerzbank AG jetzt zum Verhängnis wird." Eine solche Zusicherung sei erstens falsch und außerdem ganz offensichtlich nur deshalb an prominenter Stelle des Fondsprospektes angebracht, um Anleger anzulocken. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung und muss deshalb die Rückabwicklung der Anlage zur Folge haben, so Ahrens weiter.
Die Kammer sah es darüber hinaus als erwiesen an, dass eine als Zeugin vernommene Banksachbearbeiterin den Kläger speziell über die hinter den werblichen Aussagen stehenden tatsächlichen Vorgänge im Unklaren gelassen hat. Ahrens: "Insbesondere haben die Richter ausgeführt, dass durch die unzutreffenden Aussagen zu den Garantiezahlungen beim Kläger der Eindruck erweckt worden sei, am Ende der Fondslaufzeit erhalte er garantiert sein Kapital von den schuldübernehmenden Banken zurück."
Die anderslautenden Beteuerungen der Commerzbank-Mitarbeiterin hatte das Landgericht München I unbeachtet gelassen, weil es davon ausgeht, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt. Ahrens: "In der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass hier in erster Linie die prozess-taktischen Direktiven der Rechtsabteilung der Commerzbank AG für die Aussagen der Mitarbeiterin ausschlaggebend waren und weniger ihre tatsächliche Erinnerung."
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens ziehen sich die plakative Anpreisung des angeblich garantierten Kapitals zum Ende der Fondslaufzeit sowie die Hinweise auf die steuerliche Auswirkung der Beteiligung wie ein roter Faden durch etliche, wenn nicht sogar durch fast alle Verfahren, die in diesem Zusammenhang gegen die Commerzbank AG geführt werden. Ahrens: "Wir haben bei KWAG schon dutzende von Gesprächen mit geschädigten VIP-Anlegern geführt, die alle ähnliche oder nahezu identische Situationen im Zusammenhang mit der Beratung geschildert haben."
Vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist laut Rechtsanwalt Ahrens Ende des Jahres damit zu rechnen, dass die Ansprüche der Anleger gegen die Commerzbank AG und auch gegenüber anderen Beratern verjähren werden: "Wer seine Ansprüche noch durchsetzen will, sollte sich schnell an einem in der VIP-Materie vertrauten Anwalt wenden, um noch geeignete Maßnahmen ergreifen zu können."
Das aktuelle Urteil zeige eindrucksvoll, dass kein Grund bestehe, sich in Sachen Medienfonds dem Schicksal zu fügen, sondern dass vielmehr erhebliche Aussicht auf Erfolg besteht, die Commerzbank AG in Regress zu nehmen. Dafür ist laut Ahrens noch bis zum 31. Dezember 2008 Gelegenheit.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.