Freitag, August 29, 2008

First Real Estate GmbH/ Dubai Invest Immobilienfonds: Verantwortliche zu Schadensersatz verurteilt!

BSZ® e.V. e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erste Urteile auf Rückabwicklung in Deutschland gegen „Hintermann“ und „Strohfrau“ der insolventen FRE GmbH. Auch Verantwortliche des noch tätigen Dubai Invest Immobilienfonds zu Schadensersatz verurteilt. Anleger müssen handeln!

In Sachen First Real Estate Grundbesitz GmbH zeichnet sich immer öfter ab, dass Gerichte die Verantwortlichen der Firma, den „Hintermann“ Michael Böhle, und die offizielle Geschäftsführerin und „Strohfrau“ Anna Cmok, zu Schadensersatz verurteilen.

So hat das Landgericht Düsseldorf in mehreren von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten geführten Verfahren beide Beklagte eindeutig zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verurteilt, (z.B. Az.: 6 O 394/07, Urteil vom 08.08.07, noch nicht rechtskräftig, Az. 15 O 312/07 vom 20.06.08, noch nicht rechtskräftig, Az.: 3 O 269/07 vom 3.4.2008, noch nicht rechtskräftig) teilweise mit der Begründung, dass ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB vorliegen würde, teilweise wurde auch ein Fall von Kapitalanlagebetrug angenommen. Zwar sind sämtliche Urteile noch nicht rechtskräftig, und Frau Cmok und Herr Böhle sind auch in einigen Fällen bereits in Berufung gegangen, BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth, der mehrere der Urteile erstritten hat, ist „jedoch zuversichtlich, dass die für die Anleger positiven Entscheidungen auch in den Berufungsverfahren aufrecht erhalten werden können.“

Der „Hintermann“ Michael Böhle, der kurzzeitig auf der Flucht – oder, wie sich sein Prozessbevollmächtigter in einigen Verhandlungen auszudrücken pflegte, „im verlängerten Urlaub“ in Dubai befand, konnte mittlerweile auch von Zielfahndern des BKA in einem Hotel in Kiew festgenommen werden und soll inzwischen nach Deutschland ausgeliefert worden sein, unter Umständen ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für die Vermögenswerte des Beklagten Böhle. Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten daher klären, ob ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen Sinn macht.

In Sachen Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG wurden inzwischen vom Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren (Az.: 15 O 400/07, Urteil vom 27.06.2008- noch nicht rechtskräftig) die dortigen Verantwortlichen ebenfalls zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils, und zwar einerseits die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, andererseits Frau Ilona Müller persönlich, die Geschäftsführerin der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, und auch Michael Böhle persönlich, der auch, nach Ansicht mehrerer Kammern des Landgerichts Düsseldorf, der Hintermann der FRE GmbH war.

Der BSZ® e.V. hat bereits letztes Jahr, kurz nach der Insolvenz der FRE GmbH, als erster Anlegerschutzverein auf erhebliche Querverbindungen zwischen dem Dubai Invest Immobilienfonds und der insolventen FRE GmbH hingewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf sah es in seinem Urteil vom 27.06.2008 genauso, so führt das LG Düsseldorf wörtlich aus:
„Ein Prospekt muss jedoch über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren…. Über die Tatsache, dass gegen die Initiatoren eines geschlossenen Fonds ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist selbst dann im Prospekt zu informieren, wenn die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalanlage einer Vorgängergesellschaft mit ähnlicher Konzeption und denselben dahinter stehenden natürlichen Personen stehen…
Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie der Beklagten zu 1) nicht beigetreten wäre und die Einlage nicht geleistet hätte…

Gegen die Beklagte zu 2) (Anm.: die Beklagte Ilona Müller) ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH hätte die Beklagte zu 2) kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin vor deren Beitrittserklärung Sorge tragen müssen…

Auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) (Anm.: den Beklagten Böhle) folgt der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Denn nicht nur die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich, sondern auch solche „Hintermänner“, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben. … Denn er (Anm.: der Beklagte Böhle) war jedenfalls der hinter der Gründungsgesellschafterin stehende Verantwortliche… Dass der Beklagte zu 3) keinerlei Einfluss auf die Beklagte zu 1) gehabt haben will, steht nicht nur im Widerspruch zu den von den Klägern zur Akte gereichten Visitenkarten, die den Beklagten zu 3) als „Senior Consultant“ sowohl der Beklagten zu 1) als auch der West-Treu Consulting GmbH ausweisen…“ (Urteil 15 O 400/07 vom 27.06.08, S. 2-noch nicht rechtskräftig).

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Werner Albers, der das Urteil erstritten hat, erklärt dazu, „dass das Gericht unserer Ansicht gefolgt ist, dass der „Hintermann“ der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH auch bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben dürfte, weshalb auch er persönlich zum Schadenersatz verurteilt wurde.“

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sehen daher auch dringenden Handlungsbedarf für die Anleger der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, da diese auch nach Ansicht der 15. Zivilkammer Landgerichts Düsseldorf nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt wurden.

Betroffene der FRE GmbH /Dubai Invest Immobilienfonds können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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