Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2008 Klagen der Aktionäre gegen den Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter wegen behaupteter unrichtiger Information im Zusammenhang mit dem Börsengang der ComRoad AG an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
In seiner Begründung verweist das Revisionsgericht dabei auf die von der Vorinstanz wohl zu pauschal angenommene Kausalität im Hinblick auf die konkrete Anlegerentscheidung. (BGH, Az: II ZR 310/06 "ComROAD VIII")
Damit wird den Klägern nun die Nachweisführung für die jeweilige Kaufentscheidung der Aktien auf Grundlage der unzutreffenden Information auferlegt. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Dies bedeutet nach Meinung des BSZ® e.V. Vertrauensanwalts Steffen Hielscher (MHG Rechtsanwälte Jena), für Anleger nicht nur in dieser Angelegenheit eine weitere Erschwernis auf dem langen Weg durch die Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit, da zu erwarten ist, dass der Einwand eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs in ähnlichen Fallkonstellationen nun verstärkt zum Tragen kommen wird.
Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ComRoad" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In seiner Begründung verweist das Revisionsgericht dabei auf die von der Vorinstanz wohl zu pauschal angenommene Kausalität im Hinblick auf die konkrete Anlegerentscheidung. (BGH, Az: II ZR 310/06 "ComROAD VIII")
Damit wird den Klägern nun die Nachweisführung für die jeweilige Kaufentscheidung der Aktien auf Grundlage der unzutreffenden Information auferlegt. Von einer - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Berufungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können, so das Gericht in seiner Entscheidung.
Dies bedeutet nach Meinung des BSZ® e.V. Vertrauensanwalts Steffen Hielscher (MHG Rechtsanwälte Jena), für Anleger nicht nur in dieser Angelegenheit eine weitere Erschwernis auf dem langen Weg durch die Instanzen der deutschen Gerichtsbarkeit, da zu erwarten ist, dass der Einwand eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs in ähnlichen Fallkonstellationen nun verstärkt zum Tragen kommen wird.
Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ComRoad" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.