Freitag, Januar 25, 2008

Insolvenzverfahren Futura Finanz – Was sollen Geschädigte nun tun?

Nachdem mit Beschluss vom 19.12.2007 das Amtsgericht Hof (Insolvenzgericht) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (Futura Finanz) angeordnet hatte, wurde bereits am 09.01.2008 wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: IN 639/07). Zum Insolvenzverwalter wurde den Bayreuther Rechtsanwalt Dr. Prager bestellt, der auch schon der vorläufige Insolvenzverwalter war. Die Gläubiger haben nunmehr Zeit, ihre Ansprüche bis zum 07.03.2008 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die erste Gläubigerversammlung soll dann am 08.04.2008 stattfinden, ebenso wie der erste Prüfungstermin.

„Gläubiger der Futura Finanz sind“, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „grundsätzlich natürlich auch all jene Anleger, die aufgrund einer Fehlberatung der Futura Finanz bzw. eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Futura Finanz eine für sie ungeeignete Kapitalanlage erworben haben. Sofern ihnen durch diese Anlage ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen zur Insolvenztabelle der Futura Finanz anmelden bzw. von einem Anwalt diese Anmeldung vornehmen lassen“. Unklar ist derzeit noch, wie es um die Insolvenzmasse, also das Vermögen der Futura Finanz bestellt ist. „Der Insolvenzgrund ‚Überschuldung’ lässt“ nach Auffassung von Rechtsanwalt Seifert nichts gutes Ahnen“.

„Umso wichtiger ist es, “ ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann, „dass geschädigte Anleger prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen einen weiteren Schädiger haben. Zu denken ist dabei an erster Stelle an die Anlagegesellschaft selbst, die sich in der Regel Fehler des Vermittlers zurechnen lassen muss“.

Für Anleger, denen von der Futura Finanz eine atypisch stille oder eine (mittelbare) Kommanditbeteiligung vermittelt wurde, bietet der BSZ® e.V. die Möglichkeit, im Rahmen einer eine Informationsveranstaltung via Telefonkonferenz schnell und unkompliziert sich einen ersten Überblick über ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen.

Der Vorteil: Sie nehmen an einer Informationsveranstaltung mit auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten über die BSZ® Telefon Conference teil, ohne lange Anfahrtswege in Kauf nehmen zu müssen. Ihre noch offenen Fragen können sie während der Infoveranstaltung direkt an die Anwälte stellten. Die Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ wird von den Rechtsanwälten Jakob Brüllmann und Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte geleitet und findet erstmals am Donnerstag, den 31.01.2008 um 19:00 Uhr statt.

Damit Sie Ihren Konferenzpincode, sowie weitere Details zum Ablauf der BSZ® Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA" erhalten, müssen Sie sich anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Inhaberschuldverschreibung: Welchen Zweck haben diese?

Wie werden diese im wesentlichen rechtlich beurteilt?

I. Definition
Eine Inhaberschuldverschreibung ist in § 793 BGB geregelt. Dort heißt es, dass dann, wenn jemand eine Urkunde ausstellt, in der er den Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber) der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen kann, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist.

Einfach ausgedrückt bedeutet das nicht rechtlich etwas sehr kompliziertes, sondern eigentlich nur, dass derjenige, der eine Inhaberschuldverschreibung ausgegeben hat und dafür Geld vereinnahmt hat, den vereinnahmten Geldbetrag später irgendwann einmal zurückzahlen muss.

Alles andere, wie Rückzahlungsdatum, Zinssatz und ähnliches kann privat schriftlich vereinbart werden.

Eine wesentliche Besonderheit besteht dann noch darin, dass der Aussteller nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist.

II. Sinn und Zweck einer Inhaberschuldverschreibung

Es bestehen für Unternehmen mancherlei Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung. Ein Unternehmen kann konservativ einen Kredit aufnehmen, muss dann allerdings Sicherheiten stellen.

Ferner kann ein Unternehmen Aktien ausgeben. Hierbei handelt es sich allerdings um ein nicht unkompliziertes Unterfangen. Unter anderem muss eine Aktiengesellschaft gegründet werden mittels notarieller Beurkundung. Es muss mindestens ein Grundkapital von 50.000,00 € aufgebracht werden.

Um eine gute Verkehrsfähigkeit (Handelbarkeit der Aktien) zu erreichen, muss eine Börsenzulassung erfolgen, was wiederum ein recht kompliziertes Unterfangen ist. Die Kapitalbeschaffung kann dann durch Ausgabe von Aktien erfolgen.

Deshalb wurde insbesondere in den letzten Jahren häufig ein recht einfacher Weg der Kapitalbeschaffung gewählt, nämlich die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen. Dies geschieht in der Regel so, dass zunächst ein Unternehmen z. B. als GmbH gegründet wird, diese ein für Anleger ein lukratives Projekt (zumindest nach den Darstellungen der Firma) in Aussicht stellt. Das Unternehmen versucht dann, in der Regel private Anleger für dieses Projekt zu gewinnen, die das Kapital zur Verfügung stellen sollen.

Die Zurverfügungstellung des Kapitals geschieht sodann in der Regel so, dass die Firma aufgrund eines vorherigen Emissionsprospektes Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, um das Projekt zu finanzieren.

In der Praxis erwerben die Kunden in der Folgezeit Inhaberschuldverschreibungen mit einem häufig lukrativen Zins und die Firma (Gesellschaft) verpflichtet sich nach Ablauf einer bestimmten festgelegten Zeit, die Inhaberschuldverschreibung auszulösen, dass heißt, den Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen.

So oder in etwas abgewandelter Form sind in der Vergangenheit zahlreiche Investitionsprojekte mit mehr oder weniger wirtschaftlichem Erfolg abgewickelt worden.

In die negativen wirtschaftlichen Schlagzeilen sind zuletzt in diesem Zusammenhang insbesondere die Firma Leipzig West sowie die Firma First Real Estate gelangt.

Es handelte sich um Firmen, die Kapitel beschafft haben über Inhaberschuldverschreibungen, um im Wesentlichen damit Immobilien zu erwerben und mit den Immobilien einen Gewinn zu machen, der zuzüglich eines Unternehmergewinnes mindestens den Zinssatz erreicht, der in den Inhaberschuldverschreibungen versprochen wurde.

Sowohl die Firma Leipzig West als auch die Firma First Real Estate sind mittlerweile insolvent geworden.

Insbesondere bei der Firma First Real Estate handelte es sich dabei um eine kapitale Insolvenz mit mehreren 1.000 geschädigten Anlegern mit einem Schaden im mehreren Millionen EURO Bereich.

Der Insolvenzverwalter der Firma First Real Estate musste feststellen, dass bezüglich der Firma First Real Estate 43.000.000,00 € von Anlegern vereinnahmt wurden, tatsächlich jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Vermögenswerte in Höhe von 3,74 Millionen € vorhanden sind.

Es wurde in diesem Fall als auch in anderen Insolvenzfällen sicherlich eine ganz besondere Schwäche für die Anleger aufzeigt bei der Finanzierung eines Objektes mit Inhaberschuldverschreibungen.

Die Anleger sind nämlich bei einer solchen Finanzierung in keiner Weise gesichert. Anders ist dies bei der Kreditvergabe von Banken. Banken lassen sich Sicherheiten einräumen. Können keine Sicherheiten gestellt werden, gibt es von der Bank kein Geld.

Bei den Inhaberschuldverschreibungen ist das anders. Das einzige, was der Anleger in der Hand hat, ist eine Urkunde, in der verbrieft ist, dass die Firma dem Anleger Geld zu einem bestimmten Zinssatz schuldet.

An den Immobilien, die mit den Anlegergeldern gekauft werden, ist der Anleger direkt nicht beteiligt.

Gerät die Firma in Insolvenz, kommt es wie in den meisten Insolvenzfällen häufig zu einem Totalverlust des angelegten Geldes oder allenfalls des im Insolvenzverfahren zu einer Quote, die häufig nur bei 2 – 3 % des angelegten Geldes liegt.

Obwohl teilweise in der Fachpresse schon seit längerem vor Beteiligungen an Leipzig West und First Real Estate gewarnt wurde, sind viele Anleger gar nicht oder häufig zu spät tätig geworden.

Man hätte eventuell bei frühzeitigem Tätigwerden das eine oder andere Anlegergeld noch retten können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Gegensatz zu einer Finanzanlage bei einer Bank bei einer Finanzanlage über eine Inhaberschuldverschreibung neben der Tatsache, dass der Kunde keine Sicherheit über die gekauften Immobilien erhält, es auch nicht ein Institut gibt, welches Totalverluste der Anlegergelder absichert.

Legt man Geld bei der Bank an, ist dies bekanntlich nach der Herstadt-Pleite in den 70´er Jahren anders geworden. Die Personen, die bei einer Bank anlegen, sind nach der Herstadt-Pleite durch ein übergeordnetes Institut abgesichert.

Seit geraumer Zeit ist nun wiederum eine Firma in die Schlagzeilen geraten, die sich über Inhaberschuldverschreibungen finanziert. Es handelt sich hierbei um die Hamburger Solarfirma European Energy Consult Holding AG (EECH). Diese wirbt seit 2001 mit Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien. Da das Unternehmen eine Tochter der Firma P & T Technology AG ist, die zum 31.12.2003 einen Bilanzverlust in Höhe von rund 57 Millionen € verzeichnete, warnte die Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 05/05) bereits im Jahre 2005 vor dem Investment in das Unternehmen. Fällige Zinszahlungen sind ebenfalls bereits ausgeblieben.

Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen durchsuchte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 11.10.2007 wegen dringenden Verdachts des Kapitalanlagebetruges mehrere Geschäftsräume der EECH AG und stellte umfangreich Beweismittel sicher.

Im wesentlichen handelte es sich bei den Projekten um die Anleihe „Windkraft Frankreich“ mit einer Verzinsung von 8,15 % sowie um eine Solaranleihe, die mit 8,25 % verzinst ist.

III. Rechtliche Beurteilung

In der Folgezeit haben bereits zahlreiche Anleger Gerichtsverfahren gegen die Firma EECH eingeleitet.

Am 08.10.2007 ergingen gegen die EECH 16 Urteilte, die das Unternehmen zur sofortigen Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibungen verpflichtet.

Rechtlich vollkommen zutreffend ist das Landgericht Hamburg (Az.: 328 O 185/07, betrifft Solaranlagen) dann von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Bei einer Inhaberschuldverschreibung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis.

Bei der Firma EECH lagen mehrere Gründe für eine fristlose Kündigung vor. Entscheidend für das Landgericht waren jedoch folgende Umstände:

Nach dem gesamten Inhalt des Emissionsprospektes sollte das eingesammelte Kapitel im Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Solarenergie investiert werden.

Statt dessen erwarb die Firma EECH Kunstwerke zu einem Preis von 25.000.000,00 € und veräußerte diese an ein Tochterunternehmen von ihr, nämlich an die Firma ART Estate AG zu einem Preis von 37,9 Millionen €. Darin sah das Landgericht Hamburg einen derart gravierenden Verstoß gegen die Vertragspflichten, so dass eine fristlose Kündigung berechtigt war.

Gründe hierfür waren folgende:

Der Kunstmarkt sei zum Teil völlig anderen Risiken als der Energiemarkt, unter anderem dem Fälschungsrisiko ausgesetzt, auf das z. B. bei Kunstfonds immer hingewiesen werde.

Auch hänge der Erfolg im Kunstmarkt ganz erheblich davon ab, dass beim Einkauf von Kunstwerken eine zutreffende preisliche Bewertung der einzelnen Kunstwerke stattfinde. Im übrigen unterlägen die Preise im Kunstmarkt ganz erheblichen Schwankungen, die mit völlig anderen Risiken im Energiemarkt nicht vergleichbar seien.

In dem Prospekt der Beklagten sei auf diese Risiken nicht hingewiesen worden.

Weiterhin stellen sich erhebliche Risiken aufgrund der nicht geklärten Bonität der Käuferin, der ART Estate AG dar.

Nach Ansicht des Verfassers besteht zumindest der Verdacht, dass die „Veräußerung„ der Kunstgegenstände an das Tochterunternehmen zu einem Preis von 37,9 Millionen € lediglich deshalb erfolgte, um die „angeschlagene Bilanz“ der Firma EECH „aufzupolieren“.

Für das Landgericht Hamburg stellte sich in rechtlicher Hinsicht dann noch die Frage, ob der Anleger nicht hätte gemäß § 314 Abs. 2 BGB zunächst eine Frist hätte setzen müssen.

Eine fristlose Kündigung nach § 314 BGB ist nämlich nur möglich, wenn zuvor eine Fristsetzung oder Abmahnung erfolgt ist.

Dies war vorliegend nach völlig zutreffender Ansicht des Landgerichtes Hamburg nicht erforderlich da die Firma EECH ohnehin schon vorher erklärte hatte, dass sich gegenüber den Kapitalgebern nicht dazu verpflichtet habe, in bestimmte Geschäftsfelder zu investieren.

Im Übrigen sei die Investition in die Firma EECH in den Kunstmarkt ohnehin nicht mehr rückgängig zu machen.

Eine Fristsetzung war daher gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich gewesen.

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gründe bestehen z. Zt. relativ gute Aussichten aufgrund der Urteile des Landgerichtes Hamburg die Firma rechtlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen.

Der Verfasser kann nur dazu raten, nunmehr die Angelegenheit so frühzeitig wie möglich in Angriff zu nehmen.

IV. Inanspruchnahme von Vorständen und Hintermännern

Für die Inanspruchnahme von Vorständen und Hintermännern der Firma, die vertragswidrig investiert hat und bei der gegebenenfalls die Insolvenz droht oder bereits eingetreten ist, gibt es die sogenannte Prospekthaftung.

Die vollständige Wiedergabe dieses sehr komplizierten und umfangreichen Rechtsgebietes würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Im Wesentlichen geht es hierbei darum, dass die Vorstände von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von GmbHs für den Inhalt des zuvor von ihnen herausgegebenen Prospektes einzustehen haben.

Infolge des schon seit längerem existierenden Börsengesetzes und aufgrund der schlechten Erfahrungen in dem nicht börsennotierten Kapitalmarkt ist der Gesetzgeber tätig geworden, und zwar in dem er das sogenannte Verkaufsprospektgesetz verabschiedet hat.

Nach § 8 g Verkaufsprospektgesetz muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne von § 8 f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz zu ermöglichen.

§ 13 enthält die Bestimmung, dass dann, wenn wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind, der §§ 44 – 47 Börsengesetz anwendbar ist.

Nach § 44 Börsengesetz kann der Erwerber von Wertpapieren (hier Inhaberschuldverschreibungen) wenn der Prospekt für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig wiedergibt, von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospektes ausgeht, die Rückgabe der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen.

Bezogen auf den zuvor geschilderten Beispielsfall (Solaranlage) könnte eine Haftung der Verantwortlichen darauf gestützt werden, dass in dem Prospekt nicht angegeben wurde, dass nur investiert wird in regenerative Energien, vorliegend in Solarenergie, sondern auch in dem davon völlig wesensfremden und auch mit höherem Risiko behafteten Kunstmarkt.

In diesem Zusammenhang gibt es nicht nur die Haftung nach dem Verkaufsprospektgesetz sondern auch eine Haftung wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB sowie aus § 311 Abs. 2 BGB i. V. m. § 280 BGB i. V. m. § 31 BGB.

Zur Zeit empfiehlt es sich wohl, zunächst die Firma selbst in Anspruch zu nehmen.

Die Haftung der handelnden Personen sollte man jedoch nie wegen der gerade recht kurzen Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem entsprechend anwendbaren § 46 Börsengesetz aus den Augen verlieren.

Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen allerdings längere Verjährungsfristen, in der Regel 3 Jahre.

Quelle: Rechtsanwalt Jörg Fröhling

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Januar 24, 2008


Urteil Landgericht Nürnberg – Fürth vom 16.1.2008: Anlageberater muss Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 rückabwickeln; Anleger erhält vollen Schadenersatz.

Anleger der diversen DLF-Fonds (u.a. DLF 98/29, DLF 94/17, DLF 93/14, DLF 97/25, DLF 97/22, DLF 97/26, Walter Fink KG), denen der Abschluss der DLF - Beteiligung im Rahmen eines Beratungsgespräches vermittelt wurde, haben nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte gegen die jeweiligen Vermittler, bzw. die dahinter stehende Beratungsgesellschaft doch noch eine Chance, ihr Geld zurück zubekommen:
Mit Urteil vom 16.1.2008 hat das Landgericht Nürnberg – Fürth einen Anlageberater dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger den diesem aus dem Erwerb einer Beteiligung am Dreiländerfonds DLF 94/17 entstandenen Schaden in Höhe von € 45.821,91 nebst Zinsen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung am DLF 94/17 auf den Berater – zu ersetzen.

Der Anleger war anlässlich der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bei der Beteiligung Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals bestehen. Vielmehr wurde die Beteiligung als ideale Anlage zur Altersvorsorge angepriesen.

Anleger, die sich bei Dreiländerfondsbeteiligungen fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher überprüfen lassen, ob sie mit Erfolg Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen können. Häufig werden Anleger auch seitens der Berater nicht darauf hingewiesen, dass es für derartige Beteiligungen keinen gut funktionierenden Zweitmarkt gibt, sondern eine Veräußerung nur schwierig und in der Regel allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Verluste möglich ist. Hierüber muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeschminkt aufgeklärt werden.


In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten für ein Vorgehen gegen Anlageberater ab, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts bereits bestand.
Daneben bestehen Möglichkeiten, gegen die finanzierende Bank mit Erfolg vorzugehen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer Haustürsituation vermittelt wurde und der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach HaustürWG aufgeklärt wurde. Insbesondere die von der BHW Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen bis 2001 enthalten häufig einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof unzulässigen Zusatz und machen die Belehrung unwirksam. Dies ist eine weitere Chance für alle Anleger, die ihre Beteiligung über Darlehen finanziert haben.

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Mittwoch, Januar 23, 2008

VITADOMO eG: Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 01.01.2008 wurde durch das Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VITADOMO eG eröffnet (8300 IN 2026/07).

Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard Urbanczyk wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die Genossenschaft aufgelöst, § 101 Genossenschaftsgesetz. Die Entwicklung hat sich seit längerem abgezeichnet. Die Genossenschaft hat die Forderungen zuletzt nicht mehr ausgeglichen. Daraus folgte der Verdacht, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist. Zudem ermittelte die Staatsanwaltschaft bereits seit einiger Zeit gegen einige VITADOMO-Verantwortliche.

Nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters können die Rückzahlungsansprüche der Mitglieder aus den Einzahlungen derzeit nicht oder nur in sehr geringem Umfang befriedigt werden. Dementsprechend sollte zwischen dem Aufwand für die Anmeldung der Forderung zur Tabelle und der Höhe der zu erwarteten Rückzahlung sorgfältig abewogen werden, ob die Anmeldung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Der Insolvenzverwalter vertritt zudem die Meinung, dass die Forderungen der Mitglieder keine Insolvenzforderungen sind. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Das sehen wir anders. In vielen uns bekannten Fällen wurden die Anleger nach unserer Meinung arglistig getäuscht, indem ihnen die Gewähr der Eigenheimzulage in Aussicht gestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen haben. Das ist eine bewusste Täuschung und zieht einen deliktischen Schadensersatzanspruch in der Höhe aller bisherigen Einzahlungen nach sich. Und deliktische Schadensersatzansprüche sind Insolvenzforderungen."

"Deshalb sollten nach unserer Einschätzung", so Rechtsanwalt Matthias Gröpper weiter, " alle Geschädigten, die mit der Gewähr der Eigenheimzulage geworben wurden, Schadensersatzansprüche anmelden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass deliktische Forderungen im Insolvenzverfahren sehr genau begründet werden müssen. Das sollte ein erfahrener Rechtsanwalt tun."

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VIP 4-Fonds: Grundsatzurteil zur Haftung der HypoVereinsbank AG

HypoVereinsbank AG zum Schadensersatz verurteilt. - Fondsanleger müssen Anteilsfinanzierung nicht zurückzahlen. - Bereits 500 Klagen anhängig - Potentielles Haftungsvolumen von 420 Millionen Euro.

Am 15.01.2008 (Az.: 4 O 16537/06) hat das Landgericht München I die HypoVereinsbank AG bundesweit erstmals im Zusammenhang mit dem VIP 4-Medienfonds zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretene Anleger hatte sich mit 60.000 Euro am VIP 4-Fonds beteiligt. Das Landgericht München I hat die HypoVer-einsbank AG nicht nur zum Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt (die genaue Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird gesondert bestimmt), sondern darüber hinaus entschieden, dass der HypoVereinsbank AG keine Ansprüche aus dem obligatorischen Darlehen, das der Teilfinanzierung der Fondsanteile diente, zustehen. Zudem hat die HypoVereinsbank AG den Anleger von allen weiteren zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Fondsbeteiligung freizustellen.

Nach Angaben der HypoVereinsbank AG im Musterverfahren zu VIP 4 dürften bereits rund 500 Klageverfahren gegen die HypoVereinsbank AG anhängig sein. Allein die Kanzlei Kälberer & Tittel vertritt 110 Kläger. Für die HypoVereinsbank AG kann das Urteil noch weit schlimmere Folgen haben:

"VIP 4 war für die HypoVereinsbank AG und die Initiatoren geradezu ein Goldesel, für die Anleger hingegen eine wirtschaftliche und steuerliche Katastrophe. Nach dem Urteil des Landgerichts München muss die HypoVereinsbank AG nun statt mit hohen Millionengewinnen mit einem potentiellen Haftungsvolumen von mehr als 420 Millionen Euro rechnen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Kälberer.

Die Urteilsbegründung des Landgerichts München liegt noch nicht vor. "Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die HypoVereinsbank AG ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritten hat und deshalb die Anleger ordnungsgemäß hätte aufklären müssen", vermutet Rechtsanwalt Kälberer.

Anleger hatten in den angeblichen "Garantiefonds" VIP 4 investiert, weil die HypoVereinsbank AG den Anteil nicht nur zu 45,5 % finanzierte, sondern vor allem als deutsche Großbank für die vermeintliche Sicherheit des angeblichen Garantiefonds stand. Schon die Bezeichnung als "Garantiefonds" ist nach Ansicht der Kanzlei Kälberer & Tittel eine ausgesprochene Irreführung und Ausdruck einer geplanten und systematischen Anlegerschädigung.

Zu keinem Zeitpunkt war das Geld der Anleger durch eine echte Kapitalgarantie gesichert. Es gab lediglich eine sog. Schuldübernahme durch die HypoVereinsbank AG. Als Entgelt erhielt die HypoVereinsbank AG vorab eine Zahlung von ca. 70 % des gesamten Fondskapitals. Der Löwenanteil der Anlegergelder wurde so direkt an die HypoVereinsbank AG weitergeleitet. Dies wird im Emissionsprospekt bezeichnenderweise verschwiegen.

"Anstatt wie versprochen in Filme zu investieren, wurde bei VIP 4 bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Großteil der Anlegergelder eine völlig unsinnige Investition bei der HypoVereinsbank AG getätigt. Kein Anleger hätte freiwillig 45,5 % der Anlagesumme zu einem Nominalzins von 7,45 % p.a. als Kredit aufgenommen, das geliehene Geld dann bei der gleichen Bank wieder festverzinslich zu ca. 4 % p.a. angelegt und hierfür auch noch Kosten in Höhe von 17,8 % in Kauf genommen. VIP 4 konnte also nur Erfolg haben, wenn diese wirtschaftlichen Zusammenhänge verschwiegen bzw. verschleiert wurden", kritisiert Rechtsanwalt Kälberer das Anlagemodell.

Auch die von der HypoVereinsbank AG erklärte Schuldübernahme von 115 % des Nominalkapitals, mit der im Emissionsprospekt geworben wurde, suggerierte den Anlegern eine trügerische Sicherheit: Tatsächlich ist das Eigenkapital der Anleger bestenfalls mit 35 % des Nominalkapitals über die Schuldübernahme besichert. Zwar hat danach die HypoVereinsbank AG im Jahr 2014 115 % des Nominalkapitals an die Fondsgesellschaft zu zahlen. Der überwiegende Teil von rund 80 % des Nominalkapitals muss aber zur Tilgung des obligatorischen Kredites und Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verwendet werden. Ob die verbleibenden 35 % des Nominalkapitals jemals tatsächlich bei den Anlegern ankommen werden, ist angesichts der Pannenserie bei der Fondsgeschäftsführung mehr als ungewiss.

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BGH: Anlagevermittler bei verharmlosenden Risikodarstellungen schadenersatzpflichtig


Nicht selten verharmlosen Anlagevermittler oder Anlageberater im Rahmen ihrer Beratung die in einem Prospekt für eine Vermögensanlage enthaltenen Risikohinweise. „Wer in so massiver Weise falsch berät, ist dem Anleger zu Schadenersatz verpflichtet“, stellt der Heidelberger Verbraucheranwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt fest, dem eine Vielzahl solcher Fälle aus seiner Praxis bekannt sind. Hintergrund ist eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 83/06), der einen Anlagevermittler zu Schadenersatz verurteilt hat, der bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den ausführlichen Risikodarstellungen im Prospekt abgewichen ist und diese relativiert hat. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrte wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7 % garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.

Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. „Einen wirklichen Markt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt es nicht, so dass eine Veräußerung nicht, oder nur unter erheblichen finanziellen Einbußen möglich gewesen wäre“, so Rechtsanwalt Witt. Auch die Aussage über "garantierte" Ausschüttungen habe in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. „Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen
Risiken hinzuweisen“, so Witt. Indem er die Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Januar 21, 2008

DBVI-Sparplan - Anlageberater vom LG Koblenz zu Schadenersatz verurteilt

Vor dem Landgericht Koblenz ist es erstmals einer DBVI Sparplananlegerin gelungen Schadensersatz für die mangelhafte Beratungsleistung ihres Anlageberaters zu erstreiten.

Dieser hatte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Anlage in Aktien um ein hochriskantes Geschäft handelte, bei dem die Gefahr bestand, dass sie das eingesetzte Kapital verliert.

Erschwerend kam hinzu, dass der Anlegerin suggeriert wurde, die Anlage in den DBVI-Sparplan sei ähnlich sicher wie der Abschluss eines Bausparvertrages. „Aus einer Vielzahl von Fällen wissen wir, dass auf das Totalverlustrisiko in der Regel nicht hingewiesen wurde und statt dessen die Sicherheit der Beteiligung in der Beratung hervorgehoben wurde“, stellt Rechtsanwalt Matthias Grünbacher von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte fest, der zahlreiche geschädigte Anleger vertritt.

Infolge der wirtschaftlichen Turbulenzen um die DBVI und die insolvente Reithinger Bank stürzte der Kurs der DBVI Aktie, die bis Mitte 2006 relativ konstant immer bei über 8 € notierte, auf aktuell 0,17 € ab (Stand 21. Januar 2008).

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen die Hypo Real Estate


Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen zur Zeit Ansprüche gegen die Hypo Real Estate Holding AG und deren Vorstand im Zusammenhang mit den am 15. Januar bekannt gegebenen Abschreibungen auf ein US-Wertpapier-Portfolio in Höhe von 390 Millionen EUR und dem daraus folgenden Kurssturz von über 35 Prozent.

In Betracht kommen hierbei insbesondere Ansprüche aufgrund unterlassener Ad-hoc-Publizität nach § 37 b WpHG. Danach sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Kurs beeinflussende Tatsachen unverzüglich in einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Diese Publizitätspflicht kann sich im Fall Hypo Real Estate aus der Tatsache ergeben, dass der Vorstand der Hypo Real Estate seit geraumer Zeit erklärte, nicht von der US-Immobilienkrise betroffen zu sein, obwohl deswegen schließlich doch Abschreibungen in dreistelliger Millionenhöhe vorgenommen wurden. Dies lässt Fragen hinsichtlich dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser die Abschreibungspflicht begründenden Tatsachen durch den Vorstand der Hypo Real Estate aufkommen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron: „Das Verhalten des Vorstandes der Hypo Real Estate, erst monatelang vor den Anlegern und Investoren zu behaupten, dass man nicht betroffen sei, um dann plötzlich 400 Mio EUR abzuschreiben, erscheint fragwürdig und rechtfertigt die Frage, ob hier nicht gegen die Publizitätspflicht des Gesetzes über den Wertpapierhandel verstoßen wurde.“

CLLB Rechtsanwälte raten daher allen Aktionären, die seit Beginn der US-Immoblienkrise im August 2007 Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, mögliche Ansprüche gegen die Hypo Real Estate von einer auf Aktienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Hypo Real Estate " anschließen

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Samstag, Januar 19, 2008

Schrottimmobilien – das Buch zum Skandal! Jetzt zum Subskriptionspreis vorbestellen!


Buch „Schrottimmobilien“, ca. 300 Seiten, DIN A5, Hardcovereinband, 2008, zum Subskriptionspreis von 34,90 € vorbestellen. Späterer Verkaufspreis 39,90 €.

Schätzungen zufolge investierten mehrere hunderttausend Anleger in Deutschland in Immobilien, deren Rendite weit hinter den Erwartungen zurück blieben, in sog. Schrottimmobilien. Die Neuerscheinung, das Buch „Schrottimmobilien“ aus dem Berliner SKVS Verlag, wendet sich an Anleger und Fachleute wie Juristen und Anlegerschützer gleichermaßen:

Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadenersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet. Schrottimmobilien werden zur Zeit wieder verstärkt vertrieben. In einem weiteren Kapitel erhalten Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, daher zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann.

Juristen und anderen Fachleuten bietet das Buch eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Schrottimmobilien seit dem Jahr 2004 unter Nennung und Besprechung wichtiger aktueller Urteile sowie auch Informationen und Argumentationshilfen für die tägliche Beratungspraxis.
An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können.

Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie zahlreiche Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das umfangreiche Werk ab.

Der Autor, der bekannte Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Partner der Berliner Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte. Der Schwerpunkt seiner Beratungstätigkeit liegt im Immobilien- und Kapitalanlagerecht. Breiten Raum nimmt dabei die Betreuung und Vertretung von Anlegern ein, die durch fehlgeschlagene Kapitalanlagemodelle geschädigt wurden, z.B. durch sog. Schrottimmobilien.

Das Buch wird einen Umfang von ca. 300 Seiten im DIN A 5-Format haben und einen Hardcovereinband. Es kann ab sofort beim BSZ® e.V. zum Subskriptionspreis von 34,90 € inkl. MwSt gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme (zzgl. 5 € Gebühr) vorbestellt werden (bitte benutzen Sie unser Bestellformular). Die Auslieferung erfolgt Ende Februar 2008. Ab März 2008 wird das Buch zum regulären Preis von 39,90 € inkl. MwSt angeboten.

Bestellungen bitte an:
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Donnerstag, Januar 17, 2008

Vor Schadensersatz für VIP Medienfonds:

Vor weiterem schnellen Prozesserfolg gegen Commerzbank wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4

In einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Hannover geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, hat die 8. Zivilkammer mit Beschluss vom 21.12.2007 das beklagte Kreditinstitut darauf hingewiesen, dass bereits auf Grund des äußeren Auftretens der Bank die Annahme eines Beratungsvertrages mit der Kundschaft nahe liege. Die Aufnahme des Gesprächs zwischen der Mitarbeiterin der Commerzbank und dem Anleger könne den stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen. Auch deute der Vortrag der Bank selbst auf umfassende Beratungstätigkeiten hin.

Vor diesem Hintergrund könne die beklagte Commerzbank ihre aus diesem Vertrag erwachsenen Pflichten verletzt haben, indem sie nicht in hinreichender Weise über die Höhe der Rückvergütung aufklärte. Die Information darüber gehöre nach der Rechtsprechung des BGH zu den dem Schutz des Kunden dienenden Pflichten eines Kreditinstitutes. Sie seien auch gegeben bei der Vermittlung von Fondsanteilen. Ein Verschulden der Bank könne nach der Gesetzeslage vermutet werden.

Zuvor bereits war die Commerzbank in einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 verurteilt worden. Dabei war ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgehoben worden, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Commerzbank wurde als nicht erfüllt beurteilt. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an. Von der Darstellung des Kreditinstitutes, die Fonds seien nur „vermittelt“ worden, ließ sich die Kammer nicht beeindrucken.

Die Klage zum Landgericht Hannover war erst im Juni 2007 erhoben worden. Wie schon das Landgericht München I dürfte das Landgericht Hannover ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen einer Beratungssituation in beiden Fondsfällen folgen und sich der von Anfang an in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehr als zehnjährige, intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, anschließen. So könnte ein weiteres Mal innerhalb erfreulich kurzer Zeit ohne den Umweg über eine Beweisaufnahme die vollumfängliche Verurteilung der Bank erreicht werden.

Die Entwicklung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als in höchstem Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht mehr sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entwicklung vor dem Landgericht Hannover ein Beispiel ist.

Zum Hintergrund:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Januar 16, 2008

Anlagevermittler ist schadenersatzpflichtig bei verharmlosenden Risikodarstellungen trotz zutreffender Prospekthinweise

Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“ stellt BSZ®-Vertrauensanwalt Mathias Nittel aus Heidelberg fest.

Der Entscheidung zu Grunde lag ein Fall, in dem ein Anlagevermittler einer Anlegerin eine fremdfinanzierte Beteiligung an einem Immobilienfonds offeriert hatte. Nachdem die Generalanmieterin in Insolvenz gefallen war, wurden die prognostizierten Ausschüttungen nicht mehr in der vorgesehenen Höhe vorgenommen. Die Anlegerin begehrt wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung ihrer Beteiligung Schadensersatz. Sie hat behauptet, dass ihr der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von 7% garantiert habe, die mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Ihre Besorgnis im Hinblick auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes und ihren geplanten Wechsel zu einer Zeitarbeitsfirma, bei dem mit Gehaltseinbußen zu rechnen sei, habe der Vermittler mit dem Hinweis zerstreut, es handele sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen. Für den Fall, dass bei der Klägerin ein finanzieller Engpass eintrete, könne sie den Fondsanteil nach einem Jahr frei und ohne jeglichen Verlust, voraussichtlich sogar mit Gewinn, wieder veräußern.

Dass der Fondsanteil nach einem Jahr ohne jeglichen Verlust hätte veräußert werden können, sei nach der Feststellung des BGH im Hinblick darauf, dass Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar seien, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Unabhängig davon, wie man die behauptete Aussage über "garantierte" Ausschüttungen qualifiziere, habe sie in ihrer Undifferenziertheit nicht den Angaben im Prospekt entsprochen. Es wäre Sache des Beraters gewesen, auf Besorgnisse der Anlegerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen. Indem er diese Bedenken der Anlegerin mit dem Hinweis auf die vermeintliche Sicherheit der Kapitalanlage zerstreute, habe er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen. Unter diesen Umständen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlegerin bei zutreffender Beratung von der Anlage abgesehen hätte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermittler" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Riester-Rente - Fehlinvestition für Millionen?

Es scheint so, als hätten viele Geringverdiener, die zur zusätzlichen Absicherung im Alter einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen haben, die Rechnung ohne den Staat gemacht“.

Denn, so es ist für Geringverdiener „durchaus rational (...), eben keinen [Riester-] Vertrag abzuschließen, so generös sie auch immer gefördert“ sind. Dies ist das Resümee, welches der „Vater der Rentenreform“ Bert Rürup in dem Monitor-Beitrag „Arm trotz Riester: Sparen für das Sozialamt“ zog. So könnte sich „die private Riester-Rente in 15 bis 20 Jahren für Hunderttausende, möglicherweise für Millionen als Fehlinvestition herausstellen“ weil sich für diese „die Riester-Förderung gewissermaßen (...) in Luft auflöst“. So zumindest lautet die niederschmetternde Einschätzung von Prof. Winfried Schmähl in den Monitor-Beitrag.

Was den Experten zu diesem Urteil kommen lässt, ist die Regelung, wonach die spätere Riester-Rente bei der Gewährung von Grundsicherung berücksichtigt wird. Grundsicherung erhalten all jene Rentner, die im Alter so wenig gesetzliche Rente bekommen, dass sie von dieser nicht leben können. Was viele nicht wussten, und worauf der Monitor Beitrag hinwies ist, dass bei der Berechnung des Bedarfs die Riester-Rente voll berücksichtigt wird, so dass der Rentner dann kein zusätzliches Einkommen hat, sondern lediglich der Staat entsprechend weniger Zuschuss zum Lebensunterhalt zahlen muss.

Damit betrifft das „Anrechnungs-Problem“ aber nicht nur Geringverdiener. Monitor rechnet in seinem Beitrag auf der Grundlage interner Zahlen der Deutschen Rentenversicherung vor, dass selbst für einen Durchschnittsverdiener - das sind derzeit Menschen mit einem durchschnittlichen Gehalt von € 29.500,00 brutto im Jahr - sich Riester nicht lohnt „wenn er 2030 in Rente geht und nicht mehr als 32 Jahre voll in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat.

Mit seinem Beitrag vom 10.01.2008 trat das ARD-Magazin eine hitzige Diskussion los über Sinn und Unsinn einer zusätzlichen Altersabsicherung, bei der der Rentner am Ende mit Riester-Rente doch nicht mehr hat, als ohne:

So weist beispielsweise die Frankfurter allgemeine Sonntagszeitung am 13.01.2008 darauf hin, dass Ende 2006 nur 2,3 Prozent (371.000) der Ruheständler so bedürftig waren, dass sie Grundsicherung erhielten und ermahnt, dass derjenige, der auf Riester verzichtet, zu früh resigniert: „ er nimmt an, dass er bis zum Ruhestand kein höheres Einkommen mehr erreicht“ und „sich darauf (verlässt), dass die staatliche Grundsicherung so hoch bleibt wie heute“, was nicht garantiert sei.

Dennoch bringt der Monitor Bericht die Verantwortlichen in Erklärungsnot. Allen voran den Namensgeber und Ex-Arbeitsminister Walter Riester, der den Monitor Beitrag in einem Interview im ARD-Morgenmagazin als „Katastrophe“ bezeichnete. Tatsächlich kann Riester als Argument dafür, dass auch Gering- und Durchschnittsverdiener weiterhin riestern sollen, nur eine, wie auch immer geartete, moralische Verpflichtung anführen, dem Staat nicht unnötig auf der Tasche zu liegen.

„Natürlich“, so BSZ® Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte „hat auch der Chefredakteur der Zeitschrift FINANZtest mit seiner Hinweis nicht ganz unrecht, dass heute noch niemand wissen kann, ob er in 30 Jahren wirklich auf eine Grundsicherung angewiesen ist, oder nicht. Das Argument der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hingegen, die auf den Monitor Beitrag hin allen Ernstes vortrug, dass auch weitere im Alter zur Verfügung stehenden Einkommen, wie beispielsweise Mieterträge zu berücksichtigen seien, ist natürlich bei Geringverdienern Unsinn, denn der durchschnittliche Geringverdiener verfügt in der Regel gerade nicht über Wohnungseigentum“.

„Fest steht“ so BSZ®-Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte „dass Anleger vor dem Erwerb der Riester-Beteiligung auf diesen Umstand hätten hingewiesen werden müssen. Geschah dies nicht, so stellt dies i.d.R. eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag dar, die unseres Erachtens zu Schadensersatzansprüchen und somit auch zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen kann“.

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Hypo Real Estate und Schadensersatzansprüche nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Nach einem Bericht in Handelsblatt.com „HRE schockiert mit Subprime-Beichte“ vom 15.01.2008 soll früheren Beteuerungen der Firmenleitung zum Trotz der Immobilienfinanzierer Hypo Real Estate nun doch im Umfange mehrerer hundert Millionen Euro durch die Subprime-Krise belastet sein. Das habe das Münchener Unternehmen am Dienstag mitgeteilt.

Die im Deutschen Leitindex DAX notierten Aktien der Hypo Real Estate rutschten an der Börse spektakulär ins Minus. Nachdem die Aktie am Morgen im Xetra-Handel zur Eröffnung noch € 33,10 gekostet haben soll, sank der Kurs im Tagesverlauf auf € 21,- und verlor in der Spitze um fast 37%.

Die Ereignisse erinnern an das Geschehen um die Mittelstandsbank IKB, in deren Verlauf eine milliardenschwere Rettungsaktion der Bankbranche erforderlich wurde. Der zeitliche Ablauf um die Hypo Real Estate und ihre nun zutage getretene Verwicklung in die Subprime-Krise könnte den Verdacht aufkommen lassen, dass beispielsweise eine Mitteilung am 07.11.2007, wonach mit erwähnenswerten Beeinflussungen durch die Krise an den Weltmärkten nicht zu rechnen sei, unrichtig gewesen sein könnte. Handelsblatt.com zitierte die Geschäftsleitung seinerzeit mit der Behauptung, die HRE sei nicht im US-Privatmarkt tätig, so dass sich die Krise nicht direkt auf den Konzern ausgewirkt habe. Aus heutiger Sicht könnten Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung aufkommen.
Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, macht vor diesem Hintergrund darauf aufmerksam, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung oder Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen haften kann, wer als Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, falsche Kapitalmarktinformationen veröffentlicht oder die unverzügliche Veröffentlichung einer Insiderinformation unterlässt.

Die Vorschriften bestimmen, dass nur der nicht in Anspruch genommen werden kann, der nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Es gilt eine sehr kurze Verjährungsfrist von einem Jahr.

Investoren, die etwa zwischen dem 07.11.2007 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen überraschenden Darstellung Aktien der Hypo Real Estate erworben haben, die im Kurs verfallen sind, sollten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Die hohen Umsätze, von denen berichtet wurde, zeigen auf, dass vor allem institutionelle Investoren, wie Fondsgesellschaften, Verluste realisiert haben dürften.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommt die gesetzliche Beweislasterleichterung zur Hilfe. Die Aktiengesellschaft muss sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten, was ein erheblicher Vorteil für den sein Recht suchenden Anspruchsteller ist.

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Dienstag, Januar 15, 2008

EUROVENTA AG Ltd Anlegerschutzanwälte zweifeln an Seriosität d. Anlageangebots

CLLB prüfen Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und sonstige Beteiligte. Nach Einschätzung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte steht zu befürchten, dass Anleger das Kapital, welches sie der Euroventa AG Ltd. zur Verfügung gestellt haben, nicht wieder sehen werden.

„Ich bin davon überzeugt, dass es sich hier um ein Schneeballsystem handelt und Auszahlungen von vornherein nur durch die Einzahlungen neuer Anleger finanziert werden konnten“ meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Die Euroventa AG Ltd. hatte bereits im Herbst 2006 mit angeblich „höchster Sicherheit“ bei „höchster Rendite“ um Anlegergelder geworben. Trotz der Bezeichnung „AG“ handelt es sich jedoch nicht um eine deutsche, sondern um eine englische Gesellschaft. Man könne angeblich auf mehrjährige Erfahrung im „Bank-to-Bank-Business“ zurückblicken und ermögliche den Anlegern, in 16 Monaten eine Rendite von 350 % zu erwirtschaften. Dabei sei die Einlage zu 100 % abgesichert

Das Versprechen wird wohl nicht mehr eingehalten werden können, so Rechtsanwalt Franz Braun weiter. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ®-Vertrauensanwälte CLLB haben in ähnlichen Fällen für ihre Mandanten bereits Erfolge erringen können. So wurde beispielsweise im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Vermittler eines Investments in die Private Commercial Office (PCO), Florida nach Androhung entsprechender Klageverfahren die vollständige Rückzahlung des gesamten investierten Kapitals in Höhe von€ 100.000,00 erreicht.

Der Fall Euroventa weist zahlreiche Parallelen zum Fall PCO auf. So wurden jeweils überdurchschnittliche Renditen durch besondere Finanzgeschäfte bei gleichzeitigem Kapitalerhalt zugesichert. „Ich gehe davon aus, dass den meisten Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler der Euroventa zustehen, weil sie auf die Risiken nicht hingewiesen wurden“, so Rechtsanwalt Braun. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vermittler auch dazu verpflichtet, die von ihnen vertriebenen Anlagemodelle auf Plausibiliät hin zu überprüfen. „Bei den hier im Raum stehenden Renditen kann diese Plausibilitätsprüfung wohl kaum ordnungsgemäß erfolgt sein“, meint BSZ®-Vertrauensanwalt Franz Braun. „Hier scheinen vielmehr die eigenen Provisionen bei der Beratung die ausschlaggebende Rolle gespielt zu haben.“

Anleger sollten daher unbedingt überprüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Anlage und die weiteren Verantwortlichen zustehen.

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Falk Fonds 59 Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 59 haben sich nunmehr bewahrheitet. Der Insolvenzverwalter geht mittlerweile klageweise gegen jene Falk Fonds 59 Anleger vor, die sich weigern, die erhaltenen Ausschüttungen aus Ihrer Beteiligung am Falk Fonds 59 zurück zu zahlen.

Nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters wurden die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft sondern aus den Einlagen bezahlt. Aus diesem Grund fordert der Insolvenzverwalter nunmehr sämtliche Ausschüttungen zurück. Für viele Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Falls man sich gegen die Klage nicht verteidigt, so wird ein Versäumnisurteil ergehen, mit der Folge, dass man allein aufgrund des Untätigbleibens vollumfänglich verurteilt wird.

Für jeden einzelnen der betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, ob sich eine Verteidigung gegen die Klage lohnt. Diesbezüglich bleibt folgendes festzuhalten:

Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.

In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 59 Beteiligung zugrunde lag.

Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von einem Untätigbleiben ab. „Die Anleger sollten vorher fundierten Rat einholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren“, so der BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus München.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anmelden.

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Frankonia / Deltoton / CSA: Informationsveranstaltung via BSZ Telefon Conference

Jetzt sofort anmelden da begrenzte Teilnehmerzahl!

In den letzten Monaten häuften sich beim BSZ® e.V. die Anfragen von Anlegern, welche sich in den vergangenen Jahren an verschiedenen Gesellschaften atypisch still oder als Kommanditisten beteiligt haben. Oft, so die Erfahrung des BSZ® e.V., geschah dies zum Zweck der Altersvorsorge. Immer wieder wird dem BSZ® e.V. von Anlegern berichtet, dass ihnen die Beteiligung von ihrem Berater als sicher dargestellt wurde.

Nicht zuletzt durch die verstärkt kritische Medienberichterstattung über derartige Unternehmensbeteiligungen fragen sich die Anleger, ob und wie sie sich mit möglichst geringem Verlust von ihrer Beteiligung trennen können. Zahlreiche Urteile zugunsten geschädigter Anleger sind in den letzten Jahren ergangen. Um den Anlegern hier schnell und unkompliziert eine erste Orientierungshilfe zu bieten, ob die den Urteilen zu Grunde liegenden Voraussetzungen auch bei ihnen vorliegen, hat der BSZ® e.V. jetzt als erster Anlegerschutzverein in ganz Deutschland eine Informationsveranstaltung via Telefonkonferenz ins Leben gerufen, welche in Zusammenarbeit mit auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwälten durchgeführt wird.

Der Vorteil: Sie nehmen an einer Informationsveranstaltung mit über das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten über die BSZ® Telefon Conference teil, ohne lange Anfahrtswege und Anfahrtszeiten in Kauf nehmen zu müssen. Ihre noch offenen Fragen können sie während der Infoveranstaltung direkt an den Rechtsanwalt stellten. Die Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ wird von den Rechtsanwälten Jakob Brüllmann und Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte geleitet und findet erstmals am Donnerstag, den 31.01.2008 um 19:00 Uhr statt.

Damit Sie Ihren Konferenzpincode, sowie weitere Details zum Ablauf der BSZ Telefon Conference „Frankonia / Deltoton / CSA“ erhalten, müssen Sie sich anmelden.

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Freitag, Januar 11, 2008

Die AKURA Kapital Management AG und die AKURA II Kapital Management AG aus Würzburg bieten atypisch stille Beteiligungen für Kleinanleger an.

Die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an einer der AKURA Gesellschaften beteiligen, können dabei wählen, ob sie ihre Einlageverpflichtung ratenweise oder per Einmalzahlung erfüllen. Die Anleger verpflichten sich, der AKURA das Kapital mindestens 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.

Das Emissionsvolumen der AKURA beträgt € 12, 5 Millionen, das der AKURA II € 25 Millionen. Das von den atypisch still Beteiligten eingesammelte Kapital soll in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapieren angelegt werden. Im Prospekt wird eine Gewinn-Zielvorgabe von 8 % bis 12 % angegeben. Als Mitunternehmer sind die Anleger jedoch nicht nur am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, sondern auch am Verlust.

„Vielen Anlegern“, so die Erfahrung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte, „wurden die Beteiligungen von ihrem Berater als ideale Altersvorsorge (Sachwertplan) empfohlen, wofür auch die sehr lange Vertragsdauer spricht“. Rechtsanwalt Jakob Brüllmann ergänzt: „Nach unserer Auffassung und der vieler Verbraucherschützer eignen sich derartige Unternehmensbeteiligungen für viele Anleger gerade nicht für die Altersvorsorge. Eine Kapitalanlage, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wird, sollte nämlich in der Regel die Voraussetzung mitbringen, dass zumindest das eingesetzte Kapital abgesichert ist! Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung hingegen nicht der Fall. Das Geld ist nicht wie bei Bankanlagen gesichert: weder gehört die AKURA/AKURA II dem Einlagensicherungsfonds, noch der Entschädigungseinrichtung der Banken an. Im Insolvenzfall würde der Anleger daher mit Ausnahme des Anspruchs auf eine (meist geringe) Quote sein ganzes Geld verlieren“.

Mittlerweile ist die AKURA dazu übergegangen, den Anlegern anstelle der atypisch stillen Beteiligungen so genannte Genussrechte anzubieten. „Von mehreren Anlegern wurden uns Flyer vorgelegt, in denen die Genussrechte mit dem Slogan ‚Vitamine für Ihr Geld’ und ‚Grunddividende 6,25 %’ beworben werden“, so der BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Seifert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Genussrechte der AKURA gemäß den Genussrechtsbedingungen so ausgestaltet sind, dass sie den selben Risiken unterliegen, wie die atypischen Beteiligungen, insbesondere daher auch dem Totalverlustrisiko.
Anleger, die über die tatsächlichen Risiken nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung besprechen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußts ein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Neues Ungemach für alle Anleger des VIP Medienfonds 4. Das Konzept dieses Fonds sah vor, dass die Anleger rund 45% der gezeichneten Summe zwangsweise durch ein Darlehen der HypoVereinsbank finanzieren mussten. Dieses Darlehen nebst Zinsen sollte am Ende der Fondslaufzeit im Jahre 2014 durch die Ausschüttung der Fondsgesellschaft getilgt werden.

Nachdem die Gesellschafterversammlung des VIP Medienfonds 4 Anfang Dezember 2007 beschlossen hatte, im Jahr 2007 keine Austauschproduktionen noch in diesem Jahr für die abgebrochene Filmprojekte „Grimply Brothers“, „Informer“ und „Black Water Transit“ vorzunehmen, hat die HypoVereinsbank nunmehr anteilig die Darlehen der Gesellschafter in Höhe der auf die nicht verwirklichten Filmprojekte entfallenden Beträge gekündigt.

Nach der vertraglichen Konstruktion dieses Filmfonds ist die HypoVereinsbank nun aber gleichzeitig verpflichtet, vorzeitig die Gelder aus der von ihr übernommenen Schuldübernahme an die Fondsgesellschaft auszuzahlen, die für die abgebrochenen Projekte bei ihr eingezahlt worden sind. So teilt es auch die HypoVereinsbank in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2008 den einzelnen Anlegern mit.

Von besonderer Bedeutung hierbei ist, dass genau die Zahlungsströme zwischen den einzelnen Beteiligten Gegenstand des Strafverfahrens gegen Herrn Andreas Schmid und der steuerrechtlichen Beurteilung der Fondsgesellschaft gewesen sind.

Nach Darstellung der Fondsinitiatoren sollen die Gelder für die Schuldübernahme der HypoVereinsbank von dem jeweiligen Lizenznehmer eingezahlt worden sein. Bei einem Abbruch dieser Filmprojekte wäre damit nun eine Zahlung der HypoVereinsbank zurück an den Lizenznehmer zu erwarten, von dem angeblich diese Gelder eingezahlt worden sind. Die HypoVereinsbank schreibt aber selbst: „Nach der uns von der Fondsgesellschaft gemäß der vertraglichen Regelung übermittelten Erklärung sind wir im Rahmen der Schuldübernahmeverträge verpflichtet, die im Hinblick auf diese drei Projekte fällig werdenden Zahlungen an die Fondsgesellschaft auszuzahlen.“

Für den Anleger ist dies in der jetzigen Situation sogar von Vorteil: Darlehensrückzahlungspflichten des Anlegers gegenüber der HypoVereinsbank und Auszahlungen der Fondsgesellschaft an den Anleger könnten miteinander verrechnet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ergibt sich so im Ergebnis keine Zahlungspflicht des Anlegers.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: “Stellt man Einzahlungen des Anlegers und Auszahlungen des Fonds gegenüber, so ergibt sich hier isoliert sogar ein Zinsvorteil des Anlegers von rund 3.400€ bei einer Beteiligung von 100.000€. Dem Anleger würden unter dem Strich nun rund 39.000€ zufliessen statt rund 35.500€ bei prospektgemäßer Laufzeit bis 2014.“

Allerdings gibt es auch ein erhebliches Risiko für den Anleger. Eine jetzige „Ausschüttung“ der Fondsgesellschaft um den Teilbetrag der Darlehenskündigung damit zu verrechnen würde bedeuten, dass die Beteiligungssumme des Anlegers nicht mehr voll eingezahlt ist. Ihn trifft dann eine Nachschusspflicht in gleicher Höhe.

Gieschen weiter: „Wir prüfen zur Zeit, ob die Vorschriften zur Kündigung in dem Darlehensvertrag mit der HypoVereinsbank einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten. Hieran haben wir erhebliche Zweifel. Allerdings verwirklicht sich hier jetzt auch ein weiteres Risiko der Anlage, auf das bei der Vermittlung u.a. durch die Commerzbank die Anleger nicht hingewiesen worden sind. Dieses ‚Sonderkündigungsrecht’ der HypoVereinsbank mit seinen weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Folgen für die Kommanditisten ist in keinem der uns bekannten Fälle Gegenstand der Beratung durch die Commerzbank gewesen.“

Besondere Aufmerksamkeit widmet Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen dem Schreiben vom 8. Januar 2008 im Hinblick auf die Begründung der Teilkündigung: Die HypoVereinsbank erklärt, die Fondsgesellschaft habe sie darüber informiert, die Filmprojekte „Grimply Brothers“, „Informer“ und „Black Water Transit“ nicht mehr zu verwirklichen. Kurzfristig könnten auch keine Austauschproduktionen vorgenommen werden .

Hiervon kann allerdings nach der Beschlusslage der Gesellschafterversammlungen keine Rede sein. Die Gesellschafterversammlung hatte lediglich darüber zu befinden, ob Gelder in bestimmte, von der Fondsgeschäftsführung auf der Gesellschafterversammlung vorgestellte Filmprojekte investiert werden sollte. Diese Investition war nach dem Willen der Gesellschafterversammlung von der Zustimmung des neugewählten Anlegerbeirates abhängig gemacht worden. Der Anlegerbeirat hatte dieser Investition keine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Es besteht damit aber nach wie vor die Möglichkeit, diese Gelder in andere Filmprojekte zu investieren. Die Fondsgeschäftsführung hatte auf der Gesellschafterversammlung noch versucht, die Anleger damit unter Druck zu setzen, dass

1. angeblich eine Investition der Gelder noch in 2007 erfolgen müsse und
2. bei der Nichtinvestition ein weiterer Schaden von 9 – 18 Millionen Euro durch Forderung der HypoVereinsbank auf die Anleger zukommen werde.

Von beiden Punkten ist in dem Schreiben der HypoVereinsbank vom 8. Januar 2008 keine Rede mehr.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen: „Das Schreiben der HypoVereinsbank vom 8. Januar 2008 beweist, dass die Geschäftsführung auf den Gesellschafterversammlungen mit unredlichen Mitteln versucht hat, die Entscheidung der Anleger gegen eine Investition unter Zeitdruck noch im Jahr 2007 zu beeinflussen. Tatsächlich wäre eine Investition in Austauschprojekte auch im Jahre 2008 möglich, von angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen der HypoVereinsbank in Höhe von 9 – 18 Millionen Euro, wie von der Geschäftsführung noch im Dezember 2007 behauptet, ist in dem Schreiben keine Rede mehr.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anmelden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Januar 09, 2008

Musikproduzent Jack White: Anleger fordern Schadensersatz in Millionenhöhe

Einem Bericht der „Euro am Sonntag“ vom 06.01.2008 zufolge fordern Anleger von dem bekannten Berliner Musikproduzenten Jack White Schadensersatz in Höhe von ca. 2,2 Millionen Euro.

Der Vorwurf lautet dahin gehend, dass bei der im Jahre 1999 gegründeten Firma „JWP“, die sich nun „313 music JWP“ nennt und bei der White bis August 2007 der Chef war, die Anleger mit falschen Jahresabschlüssen der Plattenfirma getäuscht worden sein sollen. So sollen in den Firmenberichten laut dem „Berliner Kurier“ vom 06.01.2008 angeblich seit 2004 die Gewinne von Jack Whites US-Tochter-Firma „Hot-JWP Tochter“ deutlich höher angegeben worden sein, als sie tatsächlich waren. White wird „Euro am Sonntag“ zufolge von den Anlegern für den Kurseinbruch verantwortlich gemacht, der dadurch entstanden ist, den betroffenen Anleger entstanden hohe Verluste. Jack White persönlich wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Jack White-Verluste mit 313 music JWP“ anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Januar 08, 2008

Betreuer haftet neben Anlageberater

Im Fall der insolventen BFI Bank AG spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen einer Mandantin der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu. Neben dem Anlageberater zieht das Gericht auch den Betreuer der Anlegerin zur Verantwortung.

Das deutsche Banksystem ist trotz gegenteiliger Behauptungen anfällig für Bankenpleiten. So wurde beispielsweise im Jahr 2003 über das Vermögen der BFI Bank AG aus Dresden das Insolvenzverfahren eröffnet. Zahlreiche Anleger und Sparer erlebten damals ein böses Erwachen: Da die Einlagen bei der BFI Bank AG über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) nur bis 20.000 € abgesichert waren, warten noch heute zahlreiche Betroffene auf eine angemessene Entschädigung.

Anderes gilt für eine Mandantin der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die bei der BFI Bank AG ein Wachstumszertifikat erworben hatte. In dem nun schriftlich vorliegenden Urteil vom 30.10.2007, Aktenzeichen 1 O 336/06, spricht das Landgericht Waldshut-Tiengen dieser Mandantin Schadensersatz in Höhe von 106.148,76 € zu.

Für den Schaden muss zum einen der Anlageberater aufkommen, der die Kapitalanlage bei der BFI Bank AG empfohlen hatte. Er wies die Mandantin nicht auf die minimale Absicherung über die EdB hin. Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen gliedert sich in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, welche die Kanzlei im Zusammenhang mit der Pleite der BFI Bank AG erstritten hat.

Zum anderen haftet der Betreuer der geschädigten Anlegerin auf Schadensersatz. Aufgrund des hohen Alters der Klägerin oblag die Verwaltung ihres Vermögens einem Betreuer. Ihm lastet das Gericht an, dass er bei der Anlage des von ihm betreuten Vermögens hinsichtlich der Mündelsicherheit nicht den sichersten Weg gegangen sei, sondern dem Anlageberater blind vertraut habe.

„Ein richtiges Urteil hinsichtlich des Anlageberaters und ein deutliches Warnsignal für alle Betreuer, die sich den finanziellen Angelegenheiten ihrer Schützlinge widmen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel. „Das Urteil macht deutlich, dass Betreuer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit enormen Haftungsgefahren unterliegen. Oftmals decken Haftpflichtversicherungen diese Risiken zumindest teilweise ab, dennoch sollte sich jeder Betreuer im Vorfeld fachkundig beraten lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BFI BANK" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.