Mit Beschluss vom 10.10.2007 (Az. 8 V 1834/07 – nicht rechtskräftig) lehnt das Finanzgericht München den Antrag des VIP Medienfonds 3 ab, die Vollziehung der Grundlagenbescheide des Finanzamtes München auszusetzen. „An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen“, so das Finanzgericht München, „keine ernstlichen Zweifel“. Demzufolge bleibt es dabei: Die ursprünglich in Aussicht gestellten Steuervorteile wird es nicht geben.
Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.
Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.
Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.