Freitag, Juni 02, 2017

NAM NIEDERSÄCHSICHE ALGEN MANUFAKTUR GMBH: Anleger haben die NAM über Rechtsanwälte zur Rückzahlung aufgefordert.

Noch immer warten Anleger vergeblich auf Rückzahlung ihrer Kaufpreise, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Angebot der NAM Niedersächsischen Algen Manufaktur GmbH als Einlagengeschäft bewertet und am 13. Januar 2017 den weiteren Vertrieb untersagt sowie die unverzügliche Rückabwicklung alle Geschäfte angeordnet hatte.

Eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei mit Sitz in Berlin und Hamburg hatte die NAM für diverse Anleger zur Rückzahlung aufgefordert, aber noch keine Auszahlung erhalten; Weiterungen wie Klageerhebung bleiben vorbehalten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen darauf hin, dass auch Ansprüche gegen die Vermittler und Berater dieser Kapitalanlage geprüft werden können. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt führt hierzu aus: „Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung; in Fällen, in denen dies nicht der Fall war, können erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Vermittler geltend gemacht werden.“

Diverse Anleger schildern der Kanzlei inzwischen, dass ihnen die Anlage bei NAM als sichere und ökologisch sinnvolle Anlage geschildert wurde, die sogar zur Altersvorsorge geeignet sein soll. Dies war jedoch nach Ansicht der Anwälte nicht der Fall.

Damit liegen einige Ansatzpunkte für eine Prüfung vor, ob die Berater/Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht werden können.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft NAM Niedersächsischen Algen Manufaktur GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft NAM Niedersächsischen Algen Manufaktur GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Juni 01, 2017

RICKMERS HOLDING AG: Statt mit einer Sanierung sind die Anleger nun mit der Insolvenz konfrontiert.

Medienberichten des heutigen Tages zufolge hat die Hamburger Reederei Rickmers Group die Insolvenz beantragt; angestrebt wird dabei wohl eine Sanierung in Eigenverwaltung.

Die HSH Nordbank hatte die Zustimmung zu einem Papier über die finanzielle Restrukturierung der Gruppe überraschend verweigert, der Vorstand hatte nämlich das Sanierungskonzept als betriebswirtschaftlich nicht tragfähig erachtet.

„Dies ist auch ein schwerer Schlag für die Anleihegläubiger der Rickmers Holding AG, die eigentlich an diesem Donnerstag in Hamburg zusammenkommen wollten, um über das Sanierungskonzept zu beraten,“ so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt mit Sitz in Berlin und Hamburg. „Statt einer Sanierung haben die Anleger nun mit der Insolvenz hohe Verluste zu erwarten, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten“.

Anleger sollten sich daher nach Ansicht der Rechtsanwälte organisieren und prüfen, ob die Insolvenz in Eigenverwaltung der richtige Weg ist oder nicht eher die Insolvenz über einen regulären Insolvenzverwalter.

Außerdem prüft diese BSU e.V. Anlegerschutzkanzlei intensiv für Anleger, ob nicht eventuelle Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Insbesondere die Prüfung von Prospekthaftungsansprüchen gegen die Prospektverantwortlichen steht hier im Vordergrund. Sofern Prospekthaftungsansprüche bestehen, sind diese wohl noch nicht verjährt.

„Auch stellt sich die Frage, ob die Probleme in der Schifffahrtsbranche nicht schon zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe bekannt waren und die Anleger somit vor dem Erwerb der Anleihe richtig informiert wurden,“ so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken. 

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risikodurchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Rickmers Holding AG  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Rickmers Holding AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Mittwoch, Mai 31, 2017

LIGNUM SACHWERT EDELHOLZ AG: Chance auf Schadensersatz für Anleger?

Für Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG gibt es zurzeit keine guten Nachrichten: Im Insolvenzverfahren wird die Insolvenzquote wohl leider niedrig ausfallen, wohl eher im unteren einstelligen Bereich. Eine große Enttäuschung für viele Anleger, denen die Anlage bei Lignum oftmals als sehr sichere Anlage verkauft wurde.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte möchten daher darauf hinweisen, dass in diversen Fällen gegen die Vermittler der Lignum-Anlage Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, denn in Fällen, in denen die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger hier erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend machen.

Einige BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  konnten hierbei in diversen Fällen bereits Ansatzpunkte für eine Falschberatung finden. In vielen Fällen wurden Anleger von den Vermittlern der Lignum-Anlage mit einem angeblichen Sicherheitenkonzept geworben, das bei Problemen eingreifen sollte und die Anleger so vor hohen Verlusten schützen sollte. Dabei gibt es erhebliche Zweifel, ob das Sicherheitenkonzept wirksam eingreifen konnte, denn diverse Besonderheiten in Bulgarien wurden teilweise nach Ansicht einer Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei nicht ausreichend beachtet.

Auch wurde vielen Anlegern, wie diese Anwälte  herausfinden konnten, die Anlage vermittelt, als sich der Holzpreis auf einem Höchststand befand und es wurde mit stetig steigenden Holzpreisen kalkuliert, was ebenfalls Zweifel an der Plausibilität des Geschäftsmodells wecken musste.

Teilweise wurde auch z. B. auf Wechselkursrisiken oder die bisher fehlende Erfahrung des Anbieters Lignum nicht ausreichend berücksichtigt.

Anleger haben also in vielen Fällen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, diverse Ansatzpunkte, um gegen die Vermittler Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Gegen einige Vermittler hatte die Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bereits erste Klagen eingereicht, z. B. vor den Landgerichten Berlin, Stuttgart und Neuruppin.

Dabei sollten betroffene Lignum-Anleger auch berücksichtigen, dass in diversen Fällen Verjährung einzutreten droht, und zwar aufgrund der Vorschriften §§ 195, 199 BGB.

Anleger sollten daher nach Ansicht der Rechtsanwälte prüfen, ob sie ihren Schaden nicht von den jeweiligen Vermittlern ersetzt bekommen können.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken. 

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

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Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

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Dienstag, Mai 30, 2017

LOMBARDIUM/ERSTE ODERFELDER: ANLEGER GEHEN GEGEN VERMITTLER VOR!

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hatte am 23.08.2016 beim Amtsgericht Chemnitz Insolvenz angemeldet, das Amtsgericht Chemnitz hatte auch am 02. Januar 2017 das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet.

Inzwischen hat auch die Lombardium Hamburg GmbH & CO. KG ein Insolvenzverfahren beantragt.

Von den angelegten Geldern ist aber wohl nicht allzu viel übrig, da die Pfänder nicht werthaltig sind, sodass allein über das Insolvenzverfahren wohl nur ein kleiner Teil der Anlegergelder zurückfließen wird, und zwar wohl nur im einstelligen Prozentbereich.

Dies ist für die Anleger sehr enttäuschend; ihnen wurde die Anlage bei Lombard Classic 2 und 3 oftmals als sehr sicher und werthaltig dargestellt. Viele Anleger suchen daher nun nach anderen Möglichkeiten der Schadenskompensation. Hierbei geraten die jeweiligen Vermittler der Anlage oftmals in den Fokus, denn diese schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte war die Beratung durch die jeweiligen Vermittler oftmals nicht anleger- und objektgerecht, sodass Anleger in vielen Fällen, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Berater/Vermittler geltend machen können.

In vielen Fällen haben die Vermittler die Anlage beim Lombard Classic 2 und 3 deutlich positiver dargestellt, als es tatsächlich der Fall war, und diverse Risiken oftmals nicht dargestellt. Z. B. wurde auf die erheblichen Risiken der Pfandanlage oftmals nicht hinreichend hingewiesen.

Eine Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hat daher auch die ersten Klagen gegen Anlageberater/-vermittler, die Produkte der Ersten Oderfelder vermittelt haben, eingereicht.

Teilweise sind die Vermittler auch haftpflichtversichert, sodass für Anleger in diversen Fällen die reelle Chance besteht, den Schaden über die Haftpflichtversicherung des Vermittlers abzuwickeln. Doch es ist Eile geboten, denn bei der Vollstreckung gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

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Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

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Montag, Mai 29, 2017

Falschberatung bei Swap - und CAP – Geschäften / Zinsbegrenzungsgeschäfte, Leveraged - Ladder - Swap

Schadensersatzforderungen wegen Beratungsfehlleistungen von Kreditinstituten sind eines der zentralen Themen der Tätigkeit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.  Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der Beurteilung solcher Fallgestaltungen und sind auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf dem Verhandlungswege, wie vor staatlichen Gerichten und in Schiedsverfahren, spezialisiert. Sie sind unabhängig, zugelassen an allen Land - und Oberlandesgerichten und stehen in Kontakt mit namhaften Prozessfinanzierern.

Die Erfahrungen von  Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten mit sog. Zinsbegrenzungsgeschäften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmen und Kommunen nehmen auf den Kapitalmärkten  umfangreich Kredite in Anspruch. Banken und Sparkassen empfahlen ihnen Finanztermingeschäfte, wie Swap - und CAP - Geschäfte in unterschiedlicher Ausgestaltung.

Die in der Erwartung einer Verringerung der Zinsbelastung und Begrenzung von Risiken eingegangenen Zinsswaps und CAPs führen in der gegenwärtigen Zinssituation aber oft zu exorbitanten Verlusten. Zinsbegrenzungsgeschäfte sind für den nicht ständig mit ihnen befassten Entscheidungsträger nicht ohne eingehende Detailinformationen zu überblicken. Daher gehen diese Transaktionen regelmäßig einher mit einem erhöhten Informations- und Beratungsbedarf.

Viele Unternehmen und Verwaltungen werden erst jetzt darauf aufmerksam, zu welch riskanten Spekulation sie unfreiwillig verleitet wurden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Schadensersatzpflichten der beteiligten Kreditinstitute, die oft die Hausbanken waren und über intime Kenntnisse des wirklichen Bedarfs der Vertragspartner verfügten. Nach einem Urteil des OLG Naumburg und einem Beschluss des BGH wird es für die Beurteilung, ob Regressmöglichkeiten gegeben sind, auf eine genaue Betrachtung des Einzelfalls ankommen.

In Streitfällen wird zu prüfen sein, ob einem beratenden Kreditinstitut ein Fehler unterlaufen ist, der für den Schaden ursächlich gewesen ist. Eine Falschberatung wird vorliegen, wenn in diesen Gestaltungen wenig erfahrene Vertragspartner von der Bank nicht ausreichend über den spekulativen Charakter des konkreten Zinsbegrenzungsgeschäfts aufgeklärt wurden.

Versetzt nämlich ein Kreditinstitut den oder die Verantwortlichen des Kunden, die selbst nicht über ausreichende Vorkenntnisse verfügen, nicht in die Lage, verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Zinsbegrenzungsgeschäft verbundenen Risiken und Probleme über Abschluss oder Nichtabschluss des empfohlenen Produktes zu entscheiden, macht es sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Das kann etwa anzunehmen sein, wenn mit dem Wechselkursrisiko oder Zinssatzveränderungen zusammenhängende Auswirkungen in den Beratungsgesprächen vom Kreditinstitut nicht so deutlich herausgestellt wurden, wie es im Rahmen einer anleger- und anlagegerechten Beratung geboten ist. Bei der Empfehlung zum Abschluss etwa von Spread Ladder Swaps wurde häufig die fehlende Risikobereitschaft der Kunden ignoriert. Oft war eine Zinsverbilligung objektiv nicht erforderlich und das Eingehen einer unbegrenzten Risikoposition nicht im Interesse des Kreditnehmers.

Selbst wenn Risiken thematisiert wurden, dann nicht ausreichend.

Die Angaben blieben vage und hinter der Betonung der Beherrschbarkeit dank ständiger Betreuung durch das Kreditinstitut zurück. Im Gegensatz dazu sicherten sich Banken und Sparkassen vertraglich weitgehende Risikobegrenzungen und einseitige Kündigungsrechte ohne Ausgleichszahlung. Die Folge war bei nur noch theoretischer Gewinnerwartung des Kunden, aber unbeschränktem Verlustrisiko, eine völlig unausgewogene Verschiebung der Nach - und Vorteile der Vertragsparteien einseitig zu Gunsten der Bank, oft einhergehend mit gänzlich fehlenden oder undurchschaubaren Angaben zu Gebühren und Provisionen.

Ob Schadensersatzansprüche gegeben sind, kann der Betroffene meist nicht selbst beurteilen. Es empfiehlt sich, spätestens beim Auftreten von Verlusten externen Rat von auf das Kapitalanlagenrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen, zumal die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von lediglich drei Jahren ab Beratungssituation einschlägig sein kann.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Swap kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Wir bauen auf Ihre Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Der BSZ®  e.V. finanziert seit 18 Jahren  seine Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in Anspruch.  Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger- und  Verbraucherschutz Projekte bei.  Danke!

Für Ihre Zuwendung können Sie den „bitte zahlen Button“ verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Samstag, Mai 27, 2017

Onecoin: Wie geht es weiter? Was können Betroffene jetzt tun? Der BSZ® e.V. informiert.

Diverse Anleger, die ihr Geld bei Onecoin angelegt hatten, sind nach wie vor verunsichert und fragen sich, wie es jetzt weiter geht.

So war vor einiger Zeit bereits die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen das Unternehmen IMS International Marketing Services GmbH mit noch nicht bestandskräftigen Verfügungen eingeschritten, das Gelder von OneCoin-Kunden angenommen und weitergeleitet hatte

Auf Konten der IMS wurden dabei wohl laut Angaben der BaFin ca. 29 Mio. € eingefroren. Bisher hat jedoch von den von Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner betreuten Kunden noch keiner Geld von IMS zurück erhalten. Die Anwälte werden sich auch demnächst mit der BaFin in Verbindung setzen, um weitere Informationen zu erhalten.

Auch teilen diverse Anleger mit, dass die Handelsplattform xcoinx.com gegenwärtig mit der Meldung „under maintenance“ nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist, und sogar der Handel mit Onecoins für einige Zeit ausgesetzt worden sein soll, was ebenfalls für Verunsicherung sorgt.

So teilen inzwischen auch mehrere Kunden von onecoin mit, dass die von ihnen angelegten Gelder, z.B. 1.000,-  € inzwischen angeblich über 10.000,-  € wert sein sollen, sich der Wert also angeblich mehr als verzehnfacht haben soll, was ihnen aber keinen Mehrwert bringt, weil der Handel nun ausgesetzt wurde und somit die Onecoins von ihnen nicht verkauft werden können.

Auch diese Kunden von Onecoin fragen sich nach ihren rechtlichen Möglichkeiten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Kunden, die der Anlage bei Onecoin nicht mehr vertrauen, können alle ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, so auch z. B. die vorläufige Sicherung der auf den von der BaFin eingefrorenen Konten befindlichen Gelder. 

Betroffene OneCoin/IMS-Kunden können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin anschließen. Die mit dieser IG betraute Kanzlei ist seit dem Jahr 2002 überwiegend im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen wie diesem sehr versiert.

Es wird leider von vielen Menschen als die einfachste Lösung empfunden, einen Verlust einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.

„Allerdings sollte man sich vor Augen halten, dass man viel Zeit und Geld in diese Angelegenheit investiert hat weil einem damals die Entscheidung sehr wichtig war“, gibt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig, zu bedenken.  

Die bessere Idee ist, sorgfältig prüfen zu lassen was passiert ist und die Situation rechtlich bewerten zu lassen.

Der Rat des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht  hilft die Situation zu klären und kann Licht ins Dunkle bringen. Es wird sich dann zeigen, ob es aussichtsreich erscheint und sinnvoll ist, in dieser Angelegenheit noch einmal Geld in die Hand zu nehmen. Wer hier allerdings den falschen Ratgeber kontaktiert, dem kann es durchaus passieren, dass er sein gutes Geld dem schlechten hinterher wirft.

Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.

Der beste Anlegerschutz besteht darin, sich sein Geld zurückzuholen sagt Roosen.

Nur durch massenhafte Klagen wird sich diese Abzockerei von selbst erledigen.  Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Eine erste Adresse ist immer der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wenn dieser noch mit einer Interessengemeinschaft für geschädigte Anleger kooperiert, bestehen ideale Voraussetzungen für ein positives Ergebnis.

Was ist jetzt zu tun?

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Weitere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind als BSZ® e.V. Vertrauensanwälte willkommen!

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin   anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Onecoin kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

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Mittwoch, Mai 24, 2017

Kosten eines refraktiven Linsentausches: Was tun, wenn die Krankenkasse nicht zahlen will?

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15 hat der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH die schon länger von einer BSZ e.V. Vertrauenskanzlei für Versicherungsrecht vertretene Ansicht bestätigt, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung ist. Dies hat für privat versicherte Patienten zur Konsequenz, dass die Krankenversicherung nicht einfach argumentieren kann, dass sie ihre Sehstörung mit einer im Vergleich zu einer Augenoperation deutlich billigeren Brille oder Kontaktlinsen ausgleichen müssen und die Versicherung deshalb die Kostenübernahme einer Clear Lens Exchange Operation oder einer Augenlaseroperation ablehnen kann.

Der BGH stellt hierzu klar: Brillen und Kontaktlinsen sind lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern. Sie stellen daher keine Heilbehandlung dar.

Diese Rechtsprechung wird von einigen Krankenversicherungen noch gerne ignoriert. Bei einem von diesen Rechtsanwälten vertretenen Schreinermeister, der wegen einer Fehl- und einer Alterssichtigkeit eine Brille trug und sich durch diese bei seiner Arbeit gehandicapt fühlte, lehnte die Krankenversicherung trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs die Kostenerstattung einer Clear Lens Exchange Operation ab.

Für diesen BSZ e.V. Vertrauensanwalt, der bundesweit zahlreiche Mandanten auf diesem Gebiet vertritt, ist das Verhalten der Krankenversicherung nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht wird die Rechtsprechung des BGH von der Krankenversicherung ignoriert, um zu Unrecht Kosten zu sparen. Die Rechtsanwälte haben daher für ihren Mandanten Klage beim Landgericht Stuttgart eingereicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Kostenübernahme nunmehr klären wird. Die Erfolgschancen des Privatpatienten den Prozess gegen die Krankenversicherung zu gewinnen hält der Rechtsanwalt für außerordentlich hoch, zumal in einem vergleichbaren Fall vor dem LG München erst im Mai 2017 eine dort verhandelte Klage zur einer 90%igen Kostenübernahme durch die Versicherung geführt hat.

Ist ein Patient in einem solchen Fall rechtsschutzversichert, bestehen zudem gute Chancen, dass die Rechtsschutzversicherung das Prozesskostenrisiko übernimmt.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte empfehlen aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, eventuelle Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

http://www.versicherung-zahlt-nicht.net  bietet Fördermitgliedern der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die Möglichkeit von den Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.

Wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Ansprüche gegen Ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.

Auch Sie wollen den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die Vertrauensanwälte stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Damit Sie nicht befürchten müssen, dass Ihnen schon Ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für Sie als Fördermitglied der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht
c/o Fine Products Selection Ltd.
Zweigniederlassung Dieburg
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
D 64807 Dieburg
Telefon: 06071- 9816812
Telefax: 06071-9816829
EMail: info@feine-produkte.de