Freitag, April 07, 2017

Solvium Containerdirektinvestments in der Kritik. Rechtsanwälte raten: Anleger sollten eigene Ansprüche prüfen.

Bei der Prüfung und Durchsetzung helfen versierte Anwälte, erklärt BSZ e. V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch. Wichtig für die Anleger ist dabei, dass unter Umständen bestehende Rechtsschutzversicherungen die damit verbundenen Kosten übernehmen.

Seit der Insolvenz des Containeranbieters Magellan im Frühjahr 2016 sind Containeranlagen in ein schlechtes Licht geraten. Verbraucherschützer warnen Anleger nun vor Containerkaufverträgen der Solvium Capital GmbH. Bei den von Solvium angebotenen Kapitalanlagen kaufen Anleger einen Container. Solvium seinerseits soll den Container für eine bestimmte Laufzeit vermieten und am Ende der Laufzeit den Container vom Anleger zum gleichen Preis zurückkaufen. Die Anleger sollen eine jährliche Rendite von über 4 % erhalten.

In der Theorie klingt das Konzept erstmal gut. Bei genauem Hinsehen jedoch handelt es sich um eine tatsächlich äußerst riskante Anlage. Zahlreiche Punkte werden kritisiert.

Solvium verkauft zwar den Container an den Anleger, behält aber das Recht, den verkauften Container im eigenen Namen an Dritte weiterzugeben. Kommt es jetzt zu einer Beschädigung des Containers oder fallen die Mieten aus, so kann der Anleger (und Eigentümer des betroffenen Containers!) nichts gegen den Dritten unternehmen, da er nicht selbst Vertragspartner des Containernutzers ist.

Solvium selbst muss dem Anleger in einer solchen Situation nur dann Schadensersatz leisten, wenn Solvium selbst Schadensersatz vom Nutzer erhält.

Auch bleibt der Anleger während der Laufzeit darauf angewiesen, dass die Emittentin bis zum Ende der Laufzeit leistungsfähig bleibt, damit die Mieten und – wirtschaftlich viel wichtiger – der Rückkaufspreis am Ende der Laufzeit gezahlt werden.

Kritisiert wird weithin, dass der Anleger nichts über seinen Container erfährt. Alter, Zustand, Mieter, Mietvertrag – all dies ist ihm unbekannt. In diesem Kontext tauchen Spekulationen im Internet auf, ob durch die Investments versucht wird, sich „elegant“ alter Spezialcontainer für besonders hohes Transportgut zu entledigen.

Negative Berichte finden sich auch über eine Versicherung, die die Anleger schützen sollte. Es soll vor Gericht darum gestritten worden sein, ob eine solche Versicherung tatsächlich wirksam besteht. Weiter wird berichtet, dass diese Versicherung wegen ihrer Ausgestaltung für die Anleger weitgehend nutzlos sein dürfte.

Auch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind keine gute Reklame für Solvium. Solvium gehört seit 2015 der Conrendit Holding AG, die durch schlecht laufende Containerfonds in die Schlagzeilen geriet.

Anleger, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ihres Container-Direktinvestments getäuscht sehen, sollten prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen. Diese kommen in Betracht, falls sie nicht oder nicht vollständig über die mit der Investition verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Derartige Ansprüche wären auf eine Rückabwicklung des Containererwerbs gerichtet: Der Anleger erhält vom Anlageberater sein investiertes Kapital zurück und überträgt ihm bzw. einer hinter ihm stehenden Beratungsgesellschaft die Rechts am Container.

Daneben wäre zu klären, ob Ansprüche gegen die Solvium-Gruppe bestehen.

Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Containerdirektinvestments anschließen.

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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Verttrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Containerdirektinvestments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Containerdirektinvestments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, April 06, 2017

Kapitalanlage - organisierte Geldvernichtung?

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.

Das ZDF hat am Mittwoch den 05.04.2017-  leider erst zu später Stunde um 22.45 Uhr-  unter dem Titel „In den Fängen der Abzocker“ eine sehenswerte ZDFzoom Recherche gesendet.

Berichtet wurde über ein Thema zu dem der BSZ® e.V. schon seit 18 Jahren seine Warnmeldungen auf www.fachanwalt-hotline.eu veröffentlicht. In dem ZDF Beitrag wurde gezeigt mit welchen Methoden und durch wen Anleger jedes Jahr Milliarden von Euro bei unseriösen Finanzgeschäften verlieren und dass hinter den vielen Skandalen oft dieselben Personen als Drahtzieher stehen. 

Wer den Beitrag nicht gesehen hat kann das im Internet unter dem Link  https://www.zdf.de/dokumentation/zdfzoom/zdfzoom-in-den-faengen-der-abzocker-100.html nachholen. Das Video ist verfügbar bis zum 05.04. 2018, 18:00.

Das Ausmaß dieser Geldvernichtung bleibt einer breiten Öffentlichkeit oft verborgen, da die Medien meist nur über die spektakulären Betrugsfälle berichten, bedauert Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.

Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren.  Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -Zielen des BSZ e.V.

Seien Sie vorsichtig, der Finanzmarkt ist ein Haifischbecken, warnt der BSZ e.V. in einem aktuellen lesenswerten Beitrag unter dem Titel:

DIE KAPITALVERNICHTUNG DURCH MIESE ANLAGEBERATUNG, ZWEIFELHAFTE PRODUKTE UND ANLAGEBETRUG SIND IN DEUTSCHLAND ZU EINEM ERNSTEN PROBLEM GEWORDEN.

Der Link zum Beirag: http://bit.ly/2nGQCRy

Die Bürger werden es sich wahrscheinlich nicht mehr länger gefallen lassen, dass die Finanzindustrie quasi mit in der Regierung sitzt und darüber entscheiden kann, wie der eigene Profit gemehrt werden kann. So lange dies aber der Fall ist, werden die Kleinanleger auch weiterhin viel Geld in den Sand setzen.  Die massenweise Geldvernichtung  ist auch dem Umstand geschuldet, dass unsere Regierung das gesetzliche Rentensystem zur Armutsfalle gemacht hat, sagt Horst Roosen. Statt das staatliche  Rentensystem zu stärken und leistungsorientierte Renten die tatsächlich einen sorgenfreien Lebensabend ermöglichen zu garantieren, wurde das Rentensystem systematisch geschwächt und schlecht geredet. Die private Vorsorge wurde das Maß aller Dinge und die Finanzvertriebe verdienen damit Geld ohne Ende. 

Es ist wichtig, dass in Deutschland ein unabhängiger und nicht staatlich organisierter Anlegerschutz die Verbraucher informiert und fachkundige Hilfe vermitteln kann, sagt der BSZ e.V. Vorstand.

Die BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat auf Ihrer Webseite folgenden Text für Kapitalanleger veröffentlicht:

Zitat:

„Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die betreffende Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden.“

„Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist.“

„Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist dagegen nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts. Die BaFin überprüft auch nicht, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich die versprochene Rendite für den Anleger erwirtschaften kann. Ebenso wenig beurteilt sie, ob Anbieter oder Emittenten seriös sind und über eine gute Bonität verfügen. Daher kann allein aus der Tatsache, dass ein Prospekt der BaFin übermittelt und nach erfolgreichem Abschluss des Prospektprüfungsverfahrens bei der BaFin entsprechend den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes bzw. des Vermögensanlagengesetzes veröffentlicht wurde, nicht auf die Seriosität oder auf die Bonität des Emittenten geschlossen werden.“
Zitat Ende

Der durchschnittliche Anleger trifft aber in vielen Fällen seine Anlageentscheidung gerade wegen des Hinweises auf die Nennung und Hinterlegung des Anlageprospekts bei der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, so die Erfahrung des BSZ e.V.  

  • Nach gesundem Menschenverstand kann der durchschnittliche Anleger  doch davon ausgehen, dass eine staatliche Finanzaufsicht gerade die im Anlageprospekt gemachten Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüft und feststellt ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich die versprochene Rendite für den Anleger erwirtschaften kann, sagt Horst Roosen.  Wenn dann auch noch nicht einmal beurteilt wird, ob Anbieter oder Emittenten seriös sind und über eine gute Bonität verfügen, dann muss man sich doch eigentlich fragen, welcher Nutzen für den Anleger da noch übrig bleibt.

Geschädigte Anleger und deren Rechtsvertreter die den Versuch wagen für erlittene Anlageverluste die BaFin verantwortlich zu machen haben keine Chance hier Schadensersatzansprüche durchzusetzen.  Anwälte die so etwas für ihre Mandanten trotzdem versuchen, werden von interessierten Kreisen  als Rechtsidioten mit Abzockermentalität diffamiert und auch schon mal bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

IM KAPITALANLAGE TOLLHAUS DEUTSCHLAND WIRD WEITER ABGEZOCKT! DER DUMME IST DER ANLEGER!

Es ist lebensfremd anzunehmen,  dass Kleinanleger  Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Die Geschädigten die sich tagtäglich bei dem BSZ e. V. melden bestätigen diese These. Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Banken und Sparkassen und freie Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen gelassen. Da muss doch die Frage erlaubt sein: ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute  zweifelhafte Anlageprodukte verkaufen,  und über Jahre hinweg, sehenden Auges, Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen?

Die Berater müssen den von verschiedenen Fachpublikationen veröffentlichten Warnhinweisen auf unseriöse Praktiken Kenntnis nehmen und ihre Anleger darauf hinweisen! Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.  Bei vielen Anlageskandalen mit tausenden Geschädigten, vermittelten die Berater ihren Kunden den Eindruck  es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit  eines Totalverlustrisikos wird bewusst verschwiegen  oder klein geredet. Dabei muss sich ein Berater vor der Vermittlung einer Kapitalanlage selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt  müssten die  Vermittler eigentlich merken, dass es dabei mitunter nicht mit rechten Dingen zugehen kann.

Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutiert so manch Anlageberater plötzlich zum Verbraucherschützer, verbündet sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammert dass man selbst betrogen worden sei, wolle aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater schon mal mit Kundenlisten hausieren um sogenannte Geschädigtengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Gerade bei Anlageskandalen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und einem hohen Schaden nutzen nach Erkenntnis des BSZ® e.V. leider auch einige Rechtsanwälte diese Situation zur Wahrung ihrer eigenen Interessen.  Da gründen Anwälte Geschädigtengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um Geschädigte geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

Es ist kaum zu glauben, aber es werden immer noch Anlegergelder mit Schneeballsystemen eingesammelt. Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn das läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen wurden. Insofern ist es also sehr wahrscheinlich, dass der Anfang der Betrugssysteme stets einige Jahre zurückliegt.“ Was einen natürlich überrascht, ist, dass solche Systeme oft über einen langen Zeitraum existieren können. Wenn da mal Fachleute auf die Konten schauen würden und mit den täglichen und monatlichen Auszügen abgleichen würden, würde dem Schwindel oft viel früher ein Ende bereitet.

Unsere europäischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland. 

Ihnen kann zum Beispiel in Frankreich so etwas nicht passieren.  Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus.  Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.

In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept.  Der BSZ kritisiert, dass der Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt.  Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat.

WETTBEWERBSRECHTLICHE ANGRIFFE VON INITIATOREN DUBIOSER GELDANLAGEN.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft. Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, duckt sich so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist.

Seit der Gründung des BSZ e.V. im Jahre 1998 haben wir viele Verbraucherschutzorganisationen kommen und gehen sehen, sagt Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. Einige sind der normalen und üblichen „Marktbereinigung“ zum Opfer gefallen. Es sind aber auch Verbraucherschützer durch den Abmahnwahnsinn zur Aufgabe gezwungen worden. Traurig ist auch, dass der Anlegerschutz in Deutschland ein so schlechtes Ansehen hat. Dies rührt nach meiner Beobachtung, sagt Roosen, an der kräftigen Lobbyarbeit interessierter Kreise, die finanziell bestens ausgestattet, dafür sorgt, dass möglichst keine Veränderungen eintreten.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.

Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts.

Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.  Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Die gute Nachricht ist,

dass die zumindest teilweise Wiederbeschaffung verloren gegangenen Geldes oft nicht so aussichtslos ist, wie viele Geschädigte glauben.  Der unsägliche Spruch man solle kein „gutes Geld“ dem „schlechten Geld“ hinterher werfen, ist eine Erfindung der Finanzbranche, die sich damit vor Klagen der Anleger schützen will.

Wenn Sie als Anleger aber glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der den Anlegern eine ehrliche Einschätzung ihrer Chancen zum Ausgleich ihres  finanziellen Schadens vermittelt.

Für Kapitalanleger die Verluste erlitten haben oder Opfer eines Anlagebetrugs wurden gibt es eine Reihe von Optionen, die erlittenen Verluste zu mindern oder gar auszugleichen.  Natürlich hängt die Wahrscheinlichkeit, Verluste zurückzugewinnen letztlich ab, ob der Beklagte noch genügend Geld oder Vermögen zur Schadensregulierung hat - und das ist leider oft nicht der Fall.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen. Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Auch Sie wollen Ihre Kapitalanlage professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Weitere Anleger können sich im Rahmen einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Donnerstag, März 30, 2017

ALBIS Finance AG/NL NordLeas AG – Klage rechtskräftig abgewiesen

Weitere Klage gegen Anleger abgewiesen. Urteil durch Beschluss OLG Köln rechtskräftig. Manchmal hilft Beharrlichkeit. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass eine Klage der ALBIS Finance AG gegen einen Anleger rechtskräftig abgewiesen wurde.

Anleger der ALBIS Finance AG/NL NordLease AG kennen das: nicht nur die Gewinne der Beteiligung blieben aus, auch die Ausschüttungen werden von den Anlegern zurückgefordert. Dass das nicht ganz so einfach geht, hat das Oberlandesgericht Köln nun in letzter Instanz entschieden.

Verklagt wurde ein Anleger aus dem Auseinandersetzungsguthabens seiner atypisch stillen Beteiligung an der Gesellschaft. Da dieses negativ war, sollte der Anleger über 11.000,00 € zurückzahlen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung der Gegenseite hat das OLG Köln durch Beschluss nun ebenfalls zurückgewiesen.

Regeln zur Abrechnung nicht eingehalten

Im Ergebnis folgen damit sowohl das LG Bonn als auch das OLG Köln der Rechtsansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke, wonach die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind, da die Berechnung nicht zutreffend ist. In Folge dessen besteht der Klageanspruch auch nicht und die Klage war rechtskräftig abzuweisen.

Verschiedene weitere Einwendungen

Auf weitere, von der Kanzlei vorgebrachte Argumente gegen die Begründetheit der Klage brauchte das Gericht nicht mehr einzugehen, da es nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer tragfähigen Grundlage – einer regelkonformen Berechnung selbst – fehlt. Damit musste sich das Gericht mit inhaltlichen Fragen nicht einmal auseinandersetzen.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte

Wir sehen uns in unserer Auffassung bestätigt, dass die Berechnungen selbst im Rahmen der Auseinandersetzung nicht zutreffend sind. Damit kommt es auf den Inhalt schon nicht mehr an. Dies ist auch nicht das erste Urteil, was in einer solchen Sache von uns erstritten wurde, vorher hatten das LG Koblenz und das LG Bonn entsprechende Klageabweisungen als Berufungsinstanzen in anderen Verfahren ebenfalls bestätigt.

In diesem Verfahren irrelevant war die Frage der Verjährung der Forderung. Je nach Zeitpunkt des Ausscheidens des atypisch stillen Gesellschafters kann die Forderung aber sogar verjährt sein. In einem von uns geführten Verfahren liegt uns ein entsprechender Hinweisbeschluss des LG Münster vor. In jedem Falle sollte man hier nicht ohne weitere Prüfung zahlen.

Praxistipp der Rechtsanwälte

Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund an Brisanz, als dass den noch verbliebenen Anlegern der Gesellschaft zum 31.12.2016 gekündigt wurde und die Anleger, die bisher von Rückforderungen verschont wurden ebenfalls in einem aktuellen Schreiben zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert werden. Dieser Forderung sollten Anleger nicht ohne Prüfung nachkommen. Dies gilt auch für Schwesterfonds der Albis-Unternehmensgruppe, wie z.B. bei Beteiligungen an der LeaseTrend AG.

Anleger, die hiervon betroffen sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ALBIS Finance AG/NL NordLeas AG anschließen.

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Dienstag, März 28, 2017

Prozessfinanzierung: Den fiesen Machenschaften der Banken, Anlageberater und Versicherungen Paroli bieten.

Sie kennen das: Sie sitzen im Beratungszimmer einer Bank und merken anfangs nicht, dass der Anlageberater Sie über den Tisch zieht. Erst viel später bemerken Sie die Falschberatung. Sie gehen zurück und reklamieren. Doch der Anlageberater weigert sich die Täuschung zuzugeben.

Sie drohen mit einer Anzeige und Klage. Doch seien Sie ehrlich: wie oft ziehen Sie den Rechtsweg tatsächlich in Betracht? Die Aussicht auf langwierige und risikoreiche Prozesse schreckt häufig Geschädigte ab, ihr Recht geltend zu machen. Auch bei hohen Schadenssummen schrecken oftmals Geschädigte davor zurück, ihr Recht einzufordern und nehmen den Schaden einfach hin.

Gerade in der Finanz- und Versicherungsbranche ist die Zahl geschädigter Anleger, die aus Furcht vor riskanten Gerichtsverfahren gegen renommierte Unternehmen den doch meist beträchtlichen finanziellen Schaden einfach hinnehmen, hoch.

Doch das muss nicht sein: Die Lösung heißt Prozesskostenfinanzierung!

Die fiesen Machenschaften der Banken und Versicherungen

Vor allem Versicherungen und Banken führen Kapitalmarktanleger immer häufiger aufs Glatteis, wodurch diese erheblichen finanziellen Schaden erleiden.

Da vor etwa 15 Jahren Banken und Versicherungen vermehrt damit begonnen haben, alternative Finanzierungsmodelle und intransparente Anlageprodukte anzubieten, geraten vor allem Kapitalmarktanleger wie Versicherungs- und Kreditnehmer häufig unverschuldet in derartige Situationen.

Den Kunden wird durch geschickte Verkaufsgespräche vorgegaukelt, dass sie mit diesen in Wahrheit sehr riskanten Anlageprodukten auf der sicheren Seite wären und mehr Gewinn erzielen könnten. Jedoch stellt sich oftmals nach dem Vertragsabschluss alsbald heraus, dass statt hoher Renditen satte Verluste eingefahren werden. Grund dafür: Viele Anlageprodukte, insbesondere die fondsgebundene Lebensversicherung, sind für Versicherungsnehmer nur wenig transparent. Häufig wissen sie nicht, wann und wofür die eigene Prämie im Detail verwendet wird. Kaskadenartige Gebühren und Provisions- und Kostenstrukturen der Versicherungen und Banken machen es beinahe unmöglich die Renditenversprechungen zu realisieren.

Versuchen geschädigte Kapitalmarktanleger dann ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, müssen sie mit einem hohen Kostenrisiko rechnen, was im schlechtesten Fall zum finanziellen Bankrott führen kann. Diese Aussicht schüchtert viele Geschädigte ein, so dass sie den finanziellen Schaden einfach hinnehmen. Doch das muss nicht sein. Hilfe bieten hier seriöse Prozesskostenfinanzierer.

Wann macht Prozesskostenfinanzierung Sinn?

Prozesskostenfinanzierung ermöglicht geschädigten Anlegern, die nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügen oder keine Rechtsschutzversicherung haben, faire Prozesse zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ohne finanzielles Risiko.

Bei der Prozesskostenfinanzierung treten Klienten das Kostenrisiko an die Prozessfinanzierungsgesellschaft ab und im Gegenzug beteiligen sie diese zu einem vereinbarten Prozentsatz im Erfolgsfall.

Bei der Wahl des richtigen Prozessfinanzierers kommt es vor allem auf zwei Kriterien an:

Zum einen ist die Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers erst ab einer bestimmten Höhe der Gesamtschadenssumme empfehlenswert. Viele größere Prozesskostenfinanzierer werden erst ab einem Streitwert von mindestens 100.000 Euro oder mehr tätig.

Zum anderen sind viele Prozesskostenfinanzierer auf bestimmte Branchen spezialisiert.

Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft ist vor allem als Spezialist für geschädigte Kapitalmarktanleger tätig. Das Kerngeschäft der Gesellschaft umfasst die Finanzierung von Schadenersatzprozessen. Derzeit unterstützt diese Prozessfinanzierungsgesellschaft eine große Zahl Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsansprüche gegen Banken und Versicherungen.

Tipps, wie Sie sich vor finanziellen Schäden schützen können

Der BSZ e.V. rät: Augen auf beim Versicherungsabschluss! Finanzberater sind dazu verpflichtet Interessenten vor Vertragsabschluss über alle möglichen Risiken des Investments aufzuklären. Lassen Sie sich von Ihrem Berater zum einen eine Aufstellung aller anfallenden Kosten geben. Bestehen Sie zum anderen auf eine umfassende Kostenberechnung, die Ihren Anforderungen entspricht. Das ist wohl der sicherste Weg um sich vor künftigen Schäden zu schützen.

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender  ab einem Streitwert von 50 000.- Euro. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

"    Kapitalanlageverluste
"    Versicherungsstreitigkeiten
"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
"    Fehlberatung durch Rechtsanwälte

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Montag, März 27, 2017

WIDERRUFSBELEHRUNG DER KREISSPARKASSE KÖLN UNWIRKSAM

Die Aussage, wann die Widerrufsfrist „frühestens“ beginnt ist, nicht eindeutig genug der Fußnotentext „bitte Frist im Einzelfall prüfen“ widerspricht der Gesetzlichkeitsfiktion. Auch eine langjährige Zahlung der Darlehensraten führt nicht zur Verwirkung.

Die Serie von Gerichtsentscheidungen, nach denen die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Köln nicht eindeutig genug sind, reißt nicht ab. Erneut hat das Landgericht Köln in einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, dass hierdurch die Widerrufsfrist praktisch unbeschränkt weiter lief. Erst durch die gesetzliche Änderung dürfte das Widerrufsrecht am 21.06.2016 geendet haben.

Erneut hat die Kreissparkasse Köln mit der Widerrufsbelehrung vor Gericht eine Schlappe erlitten. Denn sie hat den Kreditnehmer nur darüber belehrt, wann die Widerrufsfrist frühestens beginnt. Offen blieb dabei namentlich, wann sie denn spätestens beginnt. Dies reicht zur notwendigen Aufklärung des Verbrauchers nicht aus.

Auch der Versuch der Kreissparkasse, sich darauf zu berufen, dass Ihre Belehrung doch dem gesetzlichen Muster entspricht, war zum Scheitern verurteilt.

Denn die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ macht die Sache nicht besser. Schließlich soll die Widerrufsbelehrung den Verbraucher gerade über seine Rechte aufklären. Die Mitteilung, dass er jetzt seine Frist im Einzelfall prüfen muss, hilft ihm dabei freilich wenig.

Dann ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch nicht verwirkt, wenn er schon jahrelang die Raten seines Darlehensvertrages bezahlt hat.

Widerspruchsrecht besteht auch bei Versicherungen – noch heute

Auch den Versicherungen sind viele Fehler bei ihren Widerspruchsbelehrungen unterlaufen. Als Folge können auch Versicherungsverträge häufig kostengünstig aufgelöst werden, indem Sie Widerspruch einlegen. Aufgrund einer fehlenden Stichtagsregel ist dies oft noch heute möglich. Geben Sie uns einfach Ihren Versicherungsvertrag zur Kontrolle.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke

Erneut zeigt sich, wie leicht Kunden sich von ihrem unrentabel gewordenen Darlehensvertrag lösen können und dies ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung und sogar noch mit einer Verzinsung auf die von Ihnen gezahlten Raten.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke

Sollten auch Sie aus ihrem Darlehensvertrag raus wollen, so nutzen Sie die Gelegenheit. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht noch bis zum 21.06.2016 ausgeübt haben. Häufig können Sie dann gut aus ihrem Darlehensvertrag herauskommen.

Quelle: Bericht Göddecke / Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2016 zu Az.: 15 O 433/15 (rechtskräftig)

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Montag, März 20, 2017

Gold der Cosma-Gruppe: Anleger können Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Anleger, die ihr Geld in Gold der Cosma-Gruppe investiert haben, können jetzt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die regulären Insolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 30 IN 1026/16), die Cosma Service GmbH (Az.: 10 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltung GmbH (Az.: 20 IN 1028/16) wurden am 2. März 2017 eröffnet.

Für die Gläubiger sind bei der Forderungsanmeldung unterschiedliche Fristen zu beachten. Forderungen gegen die Cosma Deutschland AG können bis zum 9. Juni 2017 angemeldet werden, Ansprüche gegen die Cosma Service GmbH können bis zum 2. Juni 2017 angemeldet werden und bei der Cosma Verwaltung GmbH endet die Frist am 12. Mai 2017.

 Für die geschädigten Anleger der Cosma-Gruppe ist mit der Eröffnung der Hauptinsolvenzverfahren und der Möglichkeit, Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, ein wichtiger Zwischenschritt erreicht, um ihren Schaden zu kompensieren. Denn nach Angaben der Staatsanwaltschaft Mannheim wurden im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt. Inwieweit die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt werden können, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. „Darum sollten die Forderungen unbedingt form- und fristgerecht angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Auch wenn umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden konnten, ist in der Regel aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Mit anderen Worten: Die Anleger müssen immer noch mit Verlusten rechnen. „Um dies zu verhindern, können aber noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Anleger konnten in ein Goldanlagemodell der Cosma-Gruppe investieren. Das sollte ihnen eine jährliche Rendite von 8 Prozent bescheren. Doch Ende 2016 gab es ein jähes Erwachen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte mit, dass sie gegen mehrere Unternehmensverantwortliche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet habe. Demnach besteht der Verdacht, dass Anleger seit Ende 2014 durch unzutreffende Angaben über die Sicherheit und die zu erwartende Rendite des Anlagemodells getäuscht wurden. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Anlegergelder nicht in der versprochenen Höhe zum Goldankauf verwendet wurden und nicht in der vertraglich zugesicherten Höhe als Sondervermögen verwahrt wurden. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft auch kein tragfähiges Konzept zur Erwirtschaftung der zugesagten Renditen feststellen können.

„Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, können Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden. Forderungen können aber auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken aufklären müssen und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Wurden diese Pflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,

ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppekann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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