Donnerstag, Januar 19, 2017

KLAGEWELLE BEI DEN S&K-FONDS – WAS ANLEGER JETZT WISSEN MÜSSEN UND TUN SOLLTEN

Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück. Anleger sollten laufende Fristen beachten/Gefahr der Doppelzahlung.


Der Insolvenzverwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG (S&K Nr. 2) fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Was Anleger nun wissen und tun müssen, lesen Sie hier.

Jetzt ist es amtlich – der Insolvenzverwalter der Fonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH (REVA) und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Dr. Achim Ahrendt fordert die Ausschüttungen an die Anleger nun gerichtlich zurück. Damit sind gerichtliche Auseinandersetzungen unumgänglich.

Begründete Zweifel an der Forderung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte hatte bereits im vergangenen Jahr Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Forderung geäußert. Natürlich besteht im Rahmen einer gerichtlichen Verfahrens Risiken, doch so einfach, wie der Insolvenzverwalter der Fonds sich die Aufforderung und Rückzahlung im letzten Jahr vorgestellt hat, sind die Dinge nun doch nicht. Es fehlten nach unserer Auffassung formale Aspekte in der Forderung, sodass wir nicht empfehlen konnten, die Zahlungen zu leisten.

Andere Insolvenzverwalter haben ebenfalls Zweifel an der Forderung

Nun ist Herr Dr. Achim Ahrendt nur Insolvenzverwalter der beiden vorgenannten Fonds. Die Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, S&K Investment GmbH & Co. KG und S&K Investment Plan GmbH & Co. KG werden von einem anderen Insolvenzverwalter vertreten. Theoretisch müsste dieser die Ausschüttungen ebenfalls zurückfordern, da die Grundlage der Forderung, die S&K-Gruppe habe keine Gewinne erwirtschaftet, bei diesen Fonds ebenfalls zutreffen müsste.

Allerdings fordert der Insolvenzverwalter dieser Fonds die Ausschüttungen nicht zurück. Im Gegenteil. Nach Presseberichten hat dieser begründete Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Das zeigt, dass die Sache rechtlich nicht so eindeutig ist, wie sie von Dr. Achim Ahrend dargestellt wird.

Beträge dienen in erster Linie dem Insolvenzverwalter

Die Aufgabe eines Insolvenzverwalters ist es, die Masse zu vergrößern bzw. Gelder zu Masse zu ziehen, die unrechtmäßig abgeflossen sind. Ob dies bei den Ausschüttungen der Fall ist, muss nun gerichtlich geklärt werden. Man darf aber auch nicht vergessen, wem dieses Verfahren in erster Linie dient – dem Insolvenzverwalter selbst und den ihn vertretenen Anwälten. Ob dies bei Forderungen, die sich teilweise unter 200,00 € bewegen, wirtschaftlich sinnvoll ist, ist fraglich. Fakt ist aber, dass mit jedem EURO, den die Anleger freiwillig zurückzahlen, die Masse der Verfahren vergrößert wird und damit auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der überwiegende Teil der Forderungen, die in diesem Verfahren gestellt werden, sind die der Anleger. Diese sollen nun zahlen, damit sie anteilig aus der Masse dann wieder Geld zurückerhalten. Das klingt nach „linker Tasche – rechte Tasche“. Das Problem ist nur, dass vorher der Insolvenzverwalter zugreift und damit teilweise seine eigenen Taschen füllt.

Gefahr der Doppelzahlung vermeiden

Wie bei jeder Rückforderung muss die Frage der materiellen Berechtigung der Forderung immer gesondert geprüft werden. Nur das, was die Insolvenzschuldnerin wirklich geleistet hat, kann – wenn denn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – überhaupt zurückgefordert werden. Wenn hier auf Seiten des Insolvenzverwalters juristisch unsauber gearbeitet wird und wenn man der Forderung selbst unter dem Druck eines gerichtlichen Verfahrens nachkommt, kann zumindest ohne Prüfung der Zahlungsströme nicht ausgeschlossen werden, dass die Anleger am Ende doppelt zahlen müssen.

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Die Klagewelle war zu erwarten. Die mit den Klagen beauftragten Rechtsanwälte der Kanzlei White&Case haben es ja nicht einmal für notwendig erachtet, die anwaltliche Vertretung der von uns vertretenen Mandanten zu beachten. Auf unser Angebot zu einer außergerichtlichen Klärung der Sache gerade im Hinblick auf die komplexen Probleme des Falles ist man nicht eingegangen.

Diese Arroganz kann nun für den Insolvenzverwalter zum Problem werden. Natürlich sind begründete Forderungen zu begleichen. Auch gerichtliche Verfahren führen wir nicht zum Selbstzweck, sondern nur wenn es gar nicht anders geht. Auf Basis der bisherigen Angaben konnten wir unseren Mandanten nicht empfehlen, den Forderungen nachzukommen. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.

Praxistipp der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Anleger müssen die in den gerichtlichen Verfügungen enthaltenen Fristen – meist 2 Wochen – beachten. Sollten gesetzte verstreichen, ist mit Rechtnachteilen zu rechnen. Für die von uns vertretenen Anleger haben wir bereits die erforderlichen Informationen angefordert, um sich gegen die Klagen zu verteidigen.

Anleger, die bisher nicht vertreten sind, können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S&K Gruppe anschließen. Für eine Prüfung ist die Vorlage der Klage und der Kontoauszüge, auf denen die Ausschüttungen angegeben sind, erforderlich.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S&K Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft S&K Gruppe kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Mittwoch, Januar 18, 2017

OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf des Darlehens zurückholen

Verbraucher erleben es immer wieder: Sie haben fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf ihres Immobiliendarlehens erklärt, und die Bank lehnt den Widerruf ab.


Insbesondere, wenn die Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurden, schalten die Banken häufig auf stur. Sie argumentieren dann, dass das Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt worden sei und das Kreditinstitut sich Jahre nach Beendigung des Darlehensvertrags habe darauf verlassen können, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde.

„Aus Sicht der Banken mag diese Argumentation nachvollziehbar sein; in den meisten Fällen dürfte sie aber an der Realität vorbeigehen. Auch bei bereits getilgten Darlehen hat der Verbraucher häufig noch sein Widerspruchsrecht, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dann kann er die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Auffassung mit Beschluss vom 9. August 2016 bestätigt (Az.: 23 U 46/16). In dem Fall hatte ein Verbraucher seine Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2003 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2010 vorzeitig zurückgezahlt. Erst 2015 erklärte er den Widerruf der Darlehensverträge und klagte vor dem Landgericht Wiesbaden erfolgreich auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: 1 0 102/15). Da die Widerrufsbelehrung nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere und zudem inhaltlich von der gültigen Musterbelehrung abweiche, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf daher wirksam erklärt worden. Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch die vollständige Darlehensabwicklung verwirkt, wenn die Bank keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe, urteilte das LG Wiesbaden.

Die Berufung der Bank hatte vor dem OLG Frankfurt wenig Erfolgsaussichten. Auch das OLG stellte fest, dass die vorzeitige Ablösung der Darlehen dem Widerruf nicht entgegenstehe. Die Bank habe durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Tür zum Widerruf selbst geöffnet und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem müsse der Verbraucher auch nicht begründen, warum er sein Widerrufsrecht ausübe. Es gebe keine „Gesinnungsprüfung“. Weder innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist noch später, wenn der Widerruf aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch möglich ist. Auch sei das Widerrufsrecht nicht aufgrund der Tatsache verwirkt, dass der Widerruf erst fünf Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wurde. Denn eine Vereinbarung über die vorzeitige Kreditablösung stelle keine Aufhebung, sondern eine Modifizierung des Vertrags dar, bei der der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt wird, so das OLG. Daher habe der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
„Auch wenn sich die Banken sträuben, haben die Verbraucher gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen und ggf. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen musste der Widerruf allerdings bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf immer noch möglich, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung   bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung   .

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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KTG Energie: Hoffnungsschimmer für die Anleger

Noch bis zum 24. Januar können Anleger der insolventen KTG Energie AG ihre Forderungen anmelden. Ihre Aussichten auf eine gewisse Quote im Insolvenzverfahren könnten sich zuletzt gebessert haben.


Wie die KTG Energie AG Ende 2016 mitteilte, wurde der Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Neuruppin eingereicht und von diesem an den Gläubigerausschuss weitergeleitet. Demnach sieht der Insolvenzplan u.a. vor, dass zwei Planinvestoren Beiträge in das Vermögen der Gesellschaft leisten und dadurch überhaupt erst eine Quotenausschüttung an die Gläubiger möglich werden soll. Ohne diese Finanzspritze wäre eine Insolvenzquote demnach kaum zu realisieren. Auf diese Weise würden die Gläubiger bessergestellt als bei einer Zerschlagung des Unternehmens. Darüber hinaus sollen die Gläubiger über einen Besserungsschein an der Sanierung des Unternehmens beteiligt werden können. Der Gläubigerausschuss kann nun zu dem eingereichten Insolvenzplan Stellung nehmen. Danach kann das Insolvenzgericht einen Erörterungs- und Abstimmungstermin anberaumen.

„Immerhin besteht nun für die Anleger Hoffnung, dass sie im Insolvenzverfahren eine gewisse Quote erhalten und nicht komplett leer ausgehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderungen auch form- und fristgerecht bis zum 24. Januar angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Allerdings müssen die Anleger der 50 Millionen Euro schweren Anleihe nach wie vor von Verlusten ausgehen. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aller Gläubiger vollauf befriedigt werden können“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um den drohenden finanziellen Verlusten entgegenzutreten, können die Anleger aber unabhängig vom Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Grundlage der Forderungen können eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch fehlerhafte Prospektangaben sein. „Die Anleger haben einen Anspruch darauf, über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt zu werden. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dienstag, Januar 17, 2017

Kapitalanleger: Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem Nichts.

Sie haben ein Rechtsproblem?  Sie gehen zu einem Rechtsanwalt. Dort schildern Sie Ihren Fall und der Anwalt übernimmt ihn. Sie unterschreiben ein Formular, das sich "Vollmacht" nennt, mit dem Sie praktisch Ihre sämtlichen Rechte gegenüber dem Anwalt aufgeben. Außerdem leisten Sie noch einen stattlichen Vorschuss! Wenn Sie jetzt glauben damit seien Sie Ihr Rechtsproblem los, dann kann das so sein - muss aber nicht!


Zahlreiche Kapitalanleger die wegen Ihrer in Not geratenen oder gar an die Wand gefahrenen Investition eigentlich dringend juristischen Rat bräuchten, sind anwaltlich nicht vertreten oder möglicherweise schlecht beraten. Welche Auswirkungen das haben kann hat der BSZ e.V. wiederholt ausführlich behandelt.

Wir hatten nicht damit gerechnet, was wir mit diesen Beiträgen für eine Lawine losgetreten haben und in was für ein Wespennest wir da gegriffen haben, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Dass betroffene Hunde nicht nur bellen sondern auch ihre gute Erziehung (sofern genossen) vergessen, sind wir (leider) gewohnt. Was uns jedoch total überrascht hat ist die Vielzahl von Telefonanrufen, Mails und Briefen in denen uns Anleger schildern, was Sie mit ihren Rechtsberatern erlebt haben.  Schlechte Arbeit der Anwälte, Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.

Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem Nichts, sagt Horst Roosen. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt dagegen sind sehr hoch. So muss der Mandant beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht.  

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Die Verfolgung von Rechtsansprüchen - gerade gegen den eigenen Anwalt - kann mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden sein - sowohl in finanzieller, als auch in zeitlicher Hinsicht, denn ein Prozess kann mitunter Jahre dauern. Viele Geschädigte können und wollen diese Risiken nicht auf sich nehmen. Sie scheuen sich aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen den eigenen Anwalt anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren.

Doch auch die mutigen Kämpfer, die keine Schwierigkeiten fürchten und ihre Ansprüche einklagen, müssen sich des Risikos einer Prozessführung bewusst sein. Im Falle einer Prozessniederlage erhält der Kläger keinen Schadenersatz, sondern muss zudem sämtliche Prozesskosten (Gerichtsgebühren, eigene sowie gegnerische Anwaltskosten, Gutachterkosten etc.) übernehmen.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher Schritte. Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht. Der BSZ e.V. und seine Partner verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Deutschland, Österreich,  der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.

Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches es dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko

Der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice „Anwaltshaftung“ können Sie online beitreten.

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Samstag, Januar 14, 2017

GERMAN PELLETS: KLAGEN GEGEN PETER LEIBOLD AUF RÜCKABWICKLUNG EINGEREICHT!

In der Angelegenheit German Pellets wird die eventuelle Insolvenzquote wohl niedrig ausfallen, weshalb Anleger auch nach weiteren Möglichkeiten der Schadenskompensation suchen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner hatten daher bereits im April 2016 erste Prospekthaftungsklagen gegen den geschäftsführenden Gesellschafter und Gründer des Unternehmens, Peter Leibold, eingereicht, um für Geschädigte umgehend Schadensersatz geltend machen zu können.

Die Klageverfahren laufen noch vor dem Landgericht Rostock.

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth und Partner wurden die Emissionserlöse z.B. offenbar teilweise als ungesicherte Darlehen an verbundene Unternehmen ausgekehrt und dürften in amerikanischen Unternehmen versickert sein, die formal nicht zur German-Pellets-Gruppe gehören, jedenfalls keine direkten Töchter der German Pellets GmbH sind; die Gelder dürften somit dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen sein. Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei liegen damit eindeutige Prospektfehler vor, denn hierüber wurden die Anleger in den jeweiligen Verkaufsprospekten der Anleihen und Genussscheine nicht ausreichend aufgeklärt.

Die Rechtsanwälte haben außerdem Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Umsätze teilweise falsch angegeben worden sein könnten und dass das Unternehmen nicht erst im Februar 2016 zahlungsunfähig und insolvenzreif war, sondern möglicherweise bereits ein Jahr zuvor, Anfang 2015. Dr. Späth hierzu: „Unserer Ansicht nach wurde die Situation bei German Pellets deutlich zu positiv dargestellt, womit unserer Ansicht nach Schadensersatzansprüche der Anleger gegeben sind. Geschädigte Anleger sollten sich beeilen, um eine schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu gewährleisten, denn bei der Vollstreckung gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

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Donnerstag, Januar 12, 2017

Schlechte Nachrichten für Anleger der Cosma-Gruppe

Cosma Gruppe: BSZ® e.V. rief bereits im Oktober 2015 Anlegervereinigung ins Leben! Chef in U-Haft + Insolvenzanträge! Anleger müssen hohe Verluste befürchten! Betroffene können sich dem BSZ e.V. anschließen!

Schlechte Nachrichten für Anleger der Cosma-Gruppe:

Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits seit einiger Zeit wegen Betrugsverdachts gegen mehrere Verantwortliche des Unternehmens ermittelt hatte und eine Person sogar in Untersuchungshaft genommen wurde, stellten inzwischen auch diverse Cosma-Firmen im Dezember 2016 Insolvenzantrag.

Betroffene Anleger der Cosma-Gruppe müssen somit vermutlich einem hohen Verlust ins Auge sehen, der bis zum Totalverlust reichen könnte, da über das Insolvenzverfahren höchstens ein Teil des Schadens reguliert werden kann.

Ein schwerer Schlag für die Anleger des Unternehmens, das mit folgenden Worten Anleger geworben hat:

„Träume realisieren Ziele verwirklichen
Die Cosma Deutschland AG steht für eine fortschrittliche und noch nie da gewesene Art der Dienstleistung“.

Von den Anlegergeldern sollte dabei ein großer Teil in Gold angelegt werden und ein weiterer Teil in andere Anlagen wie Aktien und Anleihen fließen, teilweise sollte eine garantierte Rendite von bis zu 8 % erwirtschaftet werden.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte weist Geschädigte darauf hin, dass sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden sollten, sobald dies möglich ist, aber auch weitere Schritte zur Schadensregulierung unternommen werden sollten, z.B. eventuelle Ansprüche gegen die Verantwortlichen oder Vermittler geprüft werden sollten.

In vielen Fällen, die immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, sollten nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte z.B. gute Chancen gegen die jeweiligen Vermittler der Anlage bestehen, da die Vermittler in diversen Fällen ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sein dürften.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben dabei viel Erfahrung mit Anbietern von Gold-Anlagen und konnten hierbei bereits diverse gerichtliche Erfolge erzielen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Das Geschäftsmodell bei Cosma erinnert mich stark an das Geschäftsmodell eines weiteren Goldanbieters, nämlich der ebenfalls inzwischen insolventen Berliner BWF-Stiftung. Auch hier wurden Anlegern teilweise hohe Renditen von ca. 8 % und mehr „garantiert“, wobei völlig unklar war, wie die hohen Renditen bei teilweise bereits fallendem Goldpreis erzielt werden sollten“.

In Sachen BWF-Stiftung z.B. konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner auch bereits diverse Urteile gegen die Vermittler der BWF-Anlage erstreiten:

So hat z.B. mit einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen, Urteil des Landgerichts Frankenthal vom Dezember 2016 das LG Frankenthal den dortigen Anlageberater der BWF-Anlage zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von 13.100,- € sowie 40.000,- € an die dortigen beiden Kläger verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, weil laut LG Frankenthal den dortigen Klägern vom Berater keine Hinweise auf das Ausfallrisiko erteilt wurde und der Berater nicht die Plausibilität der Anlage geprüft hatte.
Auch in anderen Fällen der BWF-Stiftung konnten Dr. Späth & Partner bereits eine gerichtliche Rückabwicklung erstreiten:

So hatte z. B. in einem Verfahren mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bernau, Az. 10 C 920/15 eine Vermittlerin der Anlage der BWF-Stiftung, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, die Schadensersatzansprüche einer Anlegerin, in Höhe von ca. 3.700,- € vollständig anerkannt.

Eine andere Anlegerin, für die von Dr. Späth & Partner vor dem Landgericht Frankfurt/Oder mit – rechtskräftigem Urteil – von Mitte Juni 2016 Schadensersatz erstritten wurde, hat die Schadensersatzsumme von der dortigen BWF-Vermittlerin, nämlich den Betrag in Höhe von 15.000,- €, ebenfalls inzwischen zu 100 % ausbezahlt bekommen!

Nach Ansicht von Dr. Walter Späth „bestehen in den Fällen BWF-Stiftung und Cosma-Gruppe viele Parallelen und Anleger können meiner Ansicht nach von den positiven Gerichtserfahrungen im Fall BWF-Stiftung profitieren, da sich diverse Parallelen auftun. Leider ist auch zu befürchten, dass sich unter den Goldanbietern noch zahlreiche schwarze Schafe befinden, so dass ich in der nächsten Zeit noch mit diversen weiteren Pleiten rechne.“

Nach Ansicht von Dr. Walter Späth „dürften auch bei der Cosma-Gruppe in vielen Fällen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, die Berater der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfungspfllicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, weshalb oftmals gute Chancen auf Schadensersatz bestehen sollten." Dies unter allem deshalb, weil viele Anleger der Cosma-Gruppe nur an einer sicheren Anlage interessiert waren, und die versprochene Rendite nicht sicher zu erwarten war.

In vielen Fällen lohnt sich daher für nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB eine Überprüfung, ob sich Anleger der Cosma-Gruppe bei ihrem Vermittler schadlos halten können, es sollte keine wertvolle Zeit mehr verloren werden, weil bei der Vollstreckung ds Prinzip gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Cosma-Gruppe“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma-Gruppe anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cosma Gruppe kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


BWF-Stiftung: Weiterer Spitzen-Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erneut Schadensersatz vor LG Frankenthal. Oftmals gute Chancen auf Schadensersatz.


Betroffene Anleger der BWF-Stiftung müssen vermutlich einem hohen Verlust ins Auge sehen, da über das Insolvenzverfahren höchstens ein Teil des Schadens reguliert werden kann. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weist Geschädigte daher erneut aus aktuellem Anlass darauf hin, dass in vielen Fällen, die immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, gute Chancen gegen die jeweiligen Vermittler der Anlage bestehen dürften.

So hat z.B. mit einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen, Urteil des Landgerichts Frankenthal vom Dezember 2016 das LG Frankenthal den dortigen Anlageberater ebenfalls zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von 13.100,- € sowie 40.000,- € an die dortigen beiden Kläger verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, weil laut LG Frankenthal den dortigen Klägern vom Berater keine Hinweise auf das Ausfallrisiko erteilt wurde und der Berater nicht die Plausibilität der Anlage geprüft hatte.

Auch in anderen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits eine gerichtliche Rückabwicklung erstreiten:

So hatte z. B. in einem Verfahren mit Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bernau, Az. 10 C 920/15 eine Vermittlerin der Anlage, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, die Schadensersatzansprüche einer Anlegerin, die von Dr. Späth & Partner vertreten wurde, in Höhe von ca. 3.700,- € vollständig anerkannt.

Eine andere Anlegerin, , und für die vor dem Landgericht Frankfurt/Oder mit – rechtskräftigem Urteil – von Mitte Juni 2016 Schadensersatz erstritten wurde, hat die Schadensersatzsumme von der dortigen Vermittlerin, nämlich den Betrag in Höhe von 15.000,- €, ebenfalls inzwischen zu 100 % ausbezahlt bekommen!

Bisher konnte diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei alle Fälle, die gerichtlich durchgesetzt werden mussten, gewinnen (wenn auch noch nicht, wie oben ausgeführt, alle Fälle rechtskräftig sind) und weiterhin 2 inzwischen rechtskräftige Versäumnisurteile erwirken.

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Oliver Behrendt „sind in vielen Fällen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, die Berater der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfungspfllicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen, weshalb oftmals gute Chancen auf Schadensersatz bestehen sollten."

Dies vor allem deshalb, weil viele Anleger der BWF-Stiftung nur an einer sicheren Anlage interessiert waren, die Anlage bei der BWF-Stiftung auch in vielen Fällen von den Vermittlern -nach Ansicht von diesen Anwälten fälschlicherweise- als sichere Anlage geschildert wurde und die versprochene Rendite von 8-10 % nicht zu erwarten war.

In vielen Fällen lohnt sich daher für nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte eine Überprüfung, ob sich Anleger der BWF-Stiftung bei ihrem Vermittler schadlos halten können, es sollte keine wertvolle Zeit mehr verloren werden, weil bei der Vollstreckung ds Prinzip gilt: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft  „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF)“ anschließen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF) anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung  (BWF) kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Mittwoch, Januar 11, 2017

Mifa legt zweite Insolvenz in gut zwei Jahren hin

Innerhalb von gut zwei Jahren stellt der ostdeutsche Fahrradhersteller Mifa zum zweiten Mal Insolvenzantrag.


Nach übereinstimmenden Medienberichten hat das zuständige Amtsgericht Halle einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung am 5. Januar zugestimmt. Damit hat das Unternehmen nun zunächst drei Monate Zeit, mit Hilfe eines Sachwalters wieder in die Spur zu kommen.

Zwischen den beiden Insolvenzanträgen Ende 2014 und Anfang 2017 ist bei dem ostdeutschen Traditionsunternehmen viel passiert. Ein neuer Investor hatte Mifa übernommen und eigentlich schienen die Weichen für eine positivere Zukunft gestellt zu sein. Erst Ende 2016 wurde ein neues Werk in Betrieb genommen. Nun der abermalige Insolvenzantrag. Offensichtlich reichte die Liquidität nicht mehr für einen geordneten Geschäftsbetrieb aus. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung soll nun versucht werden, diese Handlungsfähigkeit wiederherzustellen. Das wurde 2014 schon einmal versucht - am Ende ohne Erfolg.

Von der ersten Insolvenz wurden auch die Anleihe-Anleger hart getroffen. Die rund 25 Millionen Euro schwere Mifa-Anleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) wurde 2013 mit einer Laufzeit bis 2018 und einem jährlichen Zinssatz von 7,5 Prozent emittiert. Vor rund zwei Jahren tauchten auch Fehler in den Bilanzen auf und die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen möglichen Verstößen gegen das Aktienrecht. In der Folge sprang ein indischer Investor ab. Der Kurs der Anleihe fiel ins Bodenlose und heute ist die Anleihe kaum noch etwas wert.

„Für die Anleger der Mifa-Anleihe war ihre Investition bisher ein reines Verlustgeschäft. Da nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass sich der Kurs der Anleihe noch einmal erholt, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. Um die Verluste abzuwenden, besteht noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Forderungen können sich sowohl gegen die damaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten. Rechtsanwalt Bernhardt: „Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage. Das gilt für die Angaben in den Emissionsprospekten genauso wie für die Beratungsgespräche. Sollten die Prospektangaben falsch oder die Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.