Mittwoch, Januar 11, 2017

Mifa legt zweite Insolvenz in gut zwei Jahren hin

Innerhalb von gut zwei Jahren stellt der ostdeutsche Fahrradhersteller Mifa zum zweiten Mal Insolvenzantrag.


Nach übereinstimmenden Medienberichten hat das zuständige Amtsgericht Halle einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung am 5. Januar zugestimmt. Damit hat das Unternehmen nun zunächst drei Monate Zeit, mit Hilfe eines Sachwalters wieder in die Spur zu kommen.

Zwischen den beiden Insolvenzanträgen Ende 2014 und Anfang 2017 ist bei dem ostdeutschen Traditionsunternehmen viel passiert. Ein neuer Investor hatte Mifa übernommen und eigentlich schienen die Weichen für eine positivere Zukunft gestellt zu sein. Erst Ende 2016 wurde ein neues Werk in Betrieb genommen. Nun der abermalige Insolvenzantrag. Offensichtlich reichte die Liquidität nicht mehr für einen geordneten Geschäftsbetrieb aus. Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung soll nun versucht werden, diese Handlungsfähigkeit wiederherzustellen. Das wurde 2014 schon einmal versucht - am Ende ohne Erfolg.

Von der ersten Insolvenz wurden auch die Anleihe-Anleger hart getroffen. Die rund 25 Millionen Euro schwere Mifa-Anleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) wurde 2013 mit einer Laufzeit bis 2018 und einem jährlichen Zinssatz von 7,5 Prozent emittiert. Vor rund zwei Jahren tauchten auch Fehler in den Bilanzen auf und die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen möglichen Verstößen gegen das Aktienrecht. In der Folge sprang ein indischer Investor ab. Der Kurs der Anleihe fiel ins Bodenlose und heute ist die Anleihe kaum noch etwas wert.

„Für die Anleger der Mifa-Anleihe war ihre Investition bisher ein reines Verlustgeschäft. Da nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass sich der Kurs der Anleihe noch einmal erholt, können sie ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt. Um die Verluste abzuwenden, besteht noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Forderungen können sich sowohl gegen die damaligen Unternehmens- und Prospektverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten. Rechtsanwalt Bernhardt: „Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage. Das gilt für die Angaben in den Emissionsprospekten genauso wie für die Beratungsgespräche. Sollten die Prospektangaben falsch oder die Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.01.2017 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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