Verbraucher erleben es immer wieder: Sie haben fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf ihres Immobiliendarlehens erklärt, und die Bank lehnt den Widerruf ab.
Insbesondere, wenn die Darlehen gegen Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurden, schalten die Banken häufig
auf stur. Sie argumentieren dann, dass das Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt
worden sei und das Kreditinstitut sich Jahre nach Beendigung des
Darlehensvertrags habe darauf verlassen können, dass der Verbraucher von seinem
Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde.
„Aus Sicht der Banken mag diese Argumentation
nachvollziehbar sein; in den meisten Fällen dürfte sie aber an der Realität
vorbeigehen. Auch bei bereits getilgten Darlehen hat der Verbraucher häufig
noch sein Widerspruchsrecht, wenn das Kreditinstitut eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dann kann er die gezahlte
Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt
Simon Kanz.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Auffassung mit
Beschluss vom 9. August 2016 bestätigt (Az.: 23 U 46/16). In dem Fall hatte ein
Verbraucher seine Immobiliendarlehen aus dem Jahr 2003 unter Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung im Jahr 2010 vorzeitig zurückgezahlt. Erst 2015
erklärte er den Widerruf der Darlehensverträge und klagte vor dem Landgericht
Wiesbaden erfolgreich auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: 1 0
102/15). Da die Widerrufsbelehrung nicht eindeutig über den Beginn der
Widerrufsfrist informiere und zudem inhaltlich von der gültigen Musterbelehrung
abweiche, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf daher
wirksam erklärt worden. Das Widerrufsrecht sei auch nicht durch die
vollständige Darlehensabwicklung verwirkt, wenn die Bank keine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung erteilt habe, urteilte das LG Wiesbaden.
Die Berufung der Bank hatte vor dem OLG Frankfurt wenig
Erfolgsaussichten. Auch das OLG stellte fest, dass die vorzeitige Ablösung der
Darlehen dem Widerruf nicht entgegenstehe. Die Bank habe durch die fehlerhafte
Widerrufsbelehrung die Tür zum Widerruf selbst geöffnet und könne sich nicht
auf Vertrauensschutz berufen. Zudem müsse der Verbraucher auch nicht begründen,
warum er sein Widerrufsrecht ausübe. Es gebe keine „Gesinnungsprüfung“. Weder
innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist noch später, wenn der Widerruf
aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch möglich ist. Auch sei das Widerrufsrecht
nicht aufgrund der Tatsache verwirkt, dass der Widerruf erst fünf Jahre nach
vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wurde. Denn eine Vereinbarung
über die vorzeitige Kreditablösung stelle keine Aufhebung, sondern eine
Modifizierung des Vertrags dar, bei der der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt
wird, so das OLG. Daher habe der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung der
Vorfälligkeitsentschädigung.
„Auch wenn sich die Banken sträuben, haben die Verbraucher
gute Chancen, ihren Widerruf durchzusetzen und ggf. auch eine
Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen, wenn die Widerrufsbelehrung
fehlerhaft war“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Bei zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen
Immobiliendarlehen musste der Widerruf allerdings bis zum 21. Juni 2016 erklärt
werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf immer noch möglich,
wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2017 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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