Im Internet sind viele Beiträge zum Thema Magellan zu
finden. Die meisten stammen von Rechtsanwälten, die wohl darin die Möglichkeit
sehen neue Mandanten zu finden. Neue Erkenntnisse sind aus diesen Berichten
meist nicht zu gewinnen. Wie die täglich
bei dem BSZ e.V. zahlreich eingehenden Anrufe und E-Mails zeigen, haben viele
Magellan-Anleger eine ganz andere Sicht auf die Vorgänge.
Mit diesem Beitrag gibt der BSZ e.V. wiederholt einem
Magellan-Anleger die Möglichkeit seine Argumente einer größeren Öffentlichkeit
näher zu bringen. Am Montag wird beim Hamburger Insolvenzgericht nachstehendes
Schreiben des genannten Anlegers eingehen:
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 10.09. d. J. nach Freigabe durch den
Insolvenzverwalter Kenntnis des Gutachtens und damit einhergehend des
Insolvenzplans des Insolvenzverwalters erhalten. Nach dessen Studium und dem
des nunmehr ebenfalls offengelegten Gutachtens der Kanzlei CMS Hasche Sigle bin
ich jetzt etwas besser informiert, als ich es bei Formulierung meines
Schreibens vom August an den
Insolvenzverwalter war. Die (scheinbare ?) Schuldnerfreundlichkeit des
Verwalters Überrascht und lässt es wenig sinnvoll erscheinen, mit ihm den Plan
diskutieren zu wollen. Ich wende mich deshalb an das Gericht mit dem Antrag,
den Plan zu verwerfen sowie zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die gebotene
Neutralität walten lässt.
In der nachfolgenden Begründung spreche ich der Einfachheit
halber unspezifiziert und ohne entsprechendes Mandat von den Investoren, weil
die Bedingungen ohnehin für alle gleich sind.
Begründung:
Eigentumsverhältnisse
Die Investoren haben die Container in gutem Treu und Glauben
nach deutschem Recht bei MMS geordert, die entsprechenden Kaufrechnungen
bezahlt und spezifizierte Eigentumszertifikate erhalten. Zweifelsfrei ist sich
jeder Investor darüber im Klaren gewesen, dass Magellan nach üblichem
Handelsbrauch die Container nicht zum Einstandspreis weitergeben würde, sondern
eine Gewinnmarge in die Abgabepreise einkalkuliert hatte.
Die Lieferung der Container an die Investoren erfolgte
vertragsgemäss im aussereuropäischen Ausland. Erst an dieser Stelle setzt der
Verwaltungsvertrag ein, mit dem MMS vom jeweiligen Eigentümer der Container
beauftragt wird, die Vermietung der Container an Reedereien zu organisieren und
das treuhänderische Inkasso der Mietzahlungen vorzunehmen.
Die Investoren konnten gemäss Angebotsformulierung der MMS
davon ausgehen, dass die jeweiligen
Container für den festen Zeitraum von 5 Jahren an die
Reedereien vermietet waren. Insbesondere bei den Neucontainern durfte vermutet
werden, dass zwar bereits feste Mietverträge mit einzelnen Reedereien
bestanden, aufgrund derer die bedarfsgemässe Beschaffung vorgenommen werden
sollte, die Container jedoch erst nach Finanzierung durch die Investoren an die
Reedereien ausgeliefert werden würden, somit eine eindeutige Fristenkongruenz
zwischen den mit den Reedereien geschlossenen Verträgen und den
Verwaltungsverträgen mit den Investoren besteht.
Das Rückkaufangebot ist lediglich eine "für den
Investor unverbindliche" Willensbekundung, wie sie sich im Handelsbrauch
in jedem Angebot darstellt. Zudem wird hierin kein Preis benannt, sondern nur
festgestellt, dass dieser sich an den Wertverlust bei linearer Abschreibung
anlehnen soll. Das sollte und wurde nicht vom Investor unterschrieben. Somit
kann es nicht einen Bestandteil des Vertrages darstellen.
Entgegen verschiedentlich in den Medien geführter und
anscheinend auch vom Insolvenzverwalter vertretener Annahme handelt es sich im
vorliegenden Fall nicht um einen Fonds. Die Container wurden nicht in einem
Pool, sondern dinglich erworben und ein Dienstvertrag zu deren Verwaltung
abgeschlossen.
Der Versuch des Insolvenzverwalters, den Investoren
quasi vorformulierter
Forderungsanmeldung ihr
Eigentum streitig zu machen und es schlichtweg zu
annektieren, ist m. E. unseriös und wird auch nicht von dem weitgehend im
Konjunktiv gehaltenen und zudem zu keinem klaren Fazit gelangenden Gutachten
der Kanzlei CMS Hasche Sigle gedeckt. Er erweckt aus Sicht des Investors
vielmehr den Eindruck des Versuchs der Nötigung. Es wird keine Alternative
angeboten. Der Anschein drängt sich auf, dass hinter dieser Vorgehensweise die
Hoffnung steht, die Hilflosigkeit der (insbesondere Klein-Investoren werde
diese dazu veranlassen, sich dreinzugeben und die vorformulierte und
vorberechnete Forderungsanmeldung widerspruchslos zu unterzeichnen.
Ergebnis: Der Insolvenzbestand schwillt an, die Insolvenzquote wird
für die Investoren geringer, MMS resp. deren Nachfolger bekommen eine ganze
Containerflotte quasi zum Nulltarif. áber die Verwertung dieser Flotte verliert
der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten kein Wort. Der Wehrhaftere kann
allerdings auf den Gedanken kommen, dass mithilfe des Wertes der Flotte auch
der Wert des Insolvenzverfahrens in die Höhe gedrückt wird, was sich nicht
zuletzt auf den Honoraranspruch des Insolvenzverwalters auswirkt.
Gegenbeispiel: Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, einer Firma, die
von einem Händler ihre
Fuhrparksflotte gekauft, diese auch bezahlt und gleichzeitig
einen Wartungsvertrag hierfür abgeschlossen hat, die Fahrzeuge zu enteignen,
nur weil der Händler sich in den Verwaltungskosten verkalkuliert hat und
deshalb insolvent geworden ist.
Dass MMS sich in dem Verwaltungsvertrag vorbehält, die
Container bei Untergang oder Havarie durch
gleichwertige zu ersetzen - in jedem Jahr gehen weltweit
mehrere tausend Container über Bord -, entspricht dem üblichen Marktgeschehen
und kann das Eigentumsrecht der Investoren nicht berühren.
Im Rahmen des Verfahrens wäre es spätestens jetzt die
Pflicht der MMS und damit des Insolvenzverwalters, jedem Investor spezifiziert
die aktuellen Containernummern und den jeweiligen derzeitigen Mieter zu
benennen und ihm die Wahl zu lassen, wie er weiterhin mit seinen Containern
verfahren will.
Denkbar und in erster Linie wünschenswert wäre, dass ein
Mitbewerber der MMS das gesamte Verwaltungspaket zu marktgerechten Konditionen
übernimmt, d. h., er würde die Verwaltung der Investoren-Container komplett
übernehmen und den Investoren marktübliche Mieten zahlen.
Ebenfalls denkbar wäre die Gründung einer - von MMS
abgesonderten und möglicherweise von den
Investoren getragenen - Auffangeinheit als Gesellschaft o.
Ç., die die Verwaltungsverträge und -aufgaben übernimmt und aus einem Anteil an
den realen Mieteinnahmen finanziert wird. Auf diese beiden MÜglichkeiten sollte
der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk richten.
Mieten
Im Verwaltungsvertrag werden verschiedentlich die Begriffe
'Mietvertrag' , 'Mietdauer' und 'Mietphase'
verwendet. Die Wahl des Begriffs 'Miet-' ist unglücklich.
Der ersatzweise Vorsatz 'Verwaltungs-' würde dem von beiden Vertragsparteien
gewollten Ergebnis eher gerecht geworden. Gleichwohl ist der beiderseitige
Wille unverkennbar und die Begrifflichkeit dementsprechend auszulegen.
Die Mieten wurden gemäss Verwaltungsvertrag Zitat: "für
den Investor eingezogen". MMS stellt mit dieser Formulierung unbestreitbar
klar, dass sie sich - zumindest nach aussen hin und damit nach heutiger
Erkenntnis die Investoren irreführend - in der Rolle eines Agenten und
Treuhänders sieht. Somit handelt es sich bei den seit dem 01.01.2016 eingegangenen
Mieten eindeutig um Treuhandgelder, die nie in den Handelsbereich der MMS
hätten einfliessen dürfen.
Damit ist auch klar, dass diese Beträge nicht in die
Insolvenzmasse einfliessen dürfen; es handelt sich
immerhin um fremdes Eigentum, das in der Bilanz der MMS
nichts zu suchen hat.
Bei den von den Reedereien gezahlten Mieten handelt es sich
im Gegensatz zu der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung offenkundig
um Treuhandgelder. Der Insolvenzverwalter betrachtet die Verwaltungsverträge
rückwirkend zum 01.06.2016 als gekündigt. Diese Kündigung wurde den Investoren
erst mit Schreiben vom 08.09.2016 mitgeteilt.
Die Mieten können als Eigentum der Investoren nicht Teil der
Insolvenzmasse sein. Sie sind mindestens bis zur Höhe der tatsächlich von den
Reedereien gezahlten Mieten an die Investoren auszuzahlen.
Insolvenzplan
Die den Investoren vom Verwalter vorgelegten,
formularmässigen (und nur dieses Formular wird akzeptiert) und bereits komplett
ausgefüllten Forderungsanmeldungen lassen den Eindruck gezielter Nötigung
aufkommen. Es bestehen zwar änderungsfelder, die jedoch im vorliegenden Fall
nur als Farce angesehen werden können. Korrigiert der Investor den
Forderungsbetrag ausschliesslich auf die ausstehenden Mieten, riskiert er den
Totalverlust, denn der Verwalter hat sich offenkundig nicht darum bemüht, durch
Gestaltung einer Auffanglösung für die Container eine Alternative für die
Investoren zu schaffen.
Aus Sicht des Investors erscheint dies sehr
schuldnerfreundlich. Ein Bemühen um Trennung von Fremdeigentum, Treuhandgeldern
und originärem Handelsgeschäft der MMS ist jedenfalls nicht erkennbar.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und das Verhalten der MMS am Markt
entsprachen nicht der zu erwartenden Redlichkeit des im Handel beflissenen
Kaufmanns. Es ist vielmehr hochgradige Unredlichkeit zu konstatieren.
Es ist in der Wirtschaft allgemein unüblich, gegenüber
Handelspartnern Geschäftsinterna offenzulegen.
Auch MMS hat dies nicht getan und es war von ihr auch nicht
zu erwarten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnten die Investoren
jedoch davon ausgehen, dass das Angebot der MMS in redlicher Form
durchkalkuliert war. Den Investoren wurde in aller Regel der Eindruck
vermittelt, dass die Mietzahlungen der Reedereien höher sein müssten, als die
in den Verwaltungsverträgen festgelegten Garantiemieten.
Nach dem, was der geneigte Leser den jetzt offengelegten
Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle und des Insolvenzverwalters entnehmen
kann, hat MMS jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit ein (verbotenes Schneeball-)
System betrieben, das irgendwann platzen musste. Damit ist der Tatbestand der
culpa in contrahenda gegeben.
Weitere Wertung überlasse ich der Staatsanwaltschaft. Für
die interne Handhabung der MMS sind die Investoren nicht verantwortlich zu
machen.
Abschliessende Bemerkung:
Aus Gesundheits- und Altergründen sehe ich mich nicht in der
Lage, nach Hamburg zu reisen und bei der Gläubigerversammlung u. a. meine
Interessen zu vertreten. Eine Vertrauensperson, die ich bevollmächtigen könnte,
gibt es in meinem Umfeld ebenfalls nicht. Ich bin quasi dem Verfahren
ausgeliefert. Hieraus resultiert mein Antrag an das Gericht, schon im Vorfeld
regulierend einzugreifen.
Zitat Ende.
Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck
verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von
Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche
mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal
für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan
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Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services kann kostenlos und
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glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
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aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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