Dienstag, September 13, 2016

Schon für viele Anleger ist der Traum vom vermeintlichen Betongold zum Albtraum geworden. Sie haben sich von windigen Vermittlern Immobilien zu einem völlig überteuerten Preis andrehen lassen und sitzen nun auf den sog. Schrottimmobilien.



Die Masche mit den Schrottimmobilien ist nicht neu, funktioniert aber immer noch gut. Mit schönen Versprechungen werden ahnungslose Käufer in die Falle gelockt und merken erst später, dass sie statt einer wertvollen Immobilie eine Schrottimmobilie erworben haben. Die versprochenen Mieten lassen sich nicht ansatzweise erzielen, ggf. besteht auch noch ein erheblicher Sanierungsbedarf und meistens drückt auch noch über Jahre ein Kredit, der oftmals gleich mit vermittelt wurde.

„So aussichtslos wie die Lage erscheint, ist sie allerdings nicht“, macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Sebastian Rosenbusch-Bansi den Opfern von Schrottimmobilien Mut. Hoffnung macht dabei auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (Az.: III ZR 308/15).

Der BGH stellte fest, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie bestehe. Diese Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde oder nicht.

Der in Karlsruhe verhandelte Fall war nahezu klassisch. Dem Kläger wurde 1992 eine Eigentumswohnung für 97.000 DM vermittelt. Auf Anraten finanzierte er den Kauf komplett über Darlehen. Die Mieteinnahmen erreichten jedoch nie die prognostizierte Höhe, dementsprechend konnte das Darlehen nicht bedient werden und 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die folgende Zwangsversteigerung der Wohnung brachte nur einen Erlös von 7.000 Euro. Schließlich machte der Kläger im November 2004 Schadensersatz u.a. deshalb geltend, weil er u.a. über die Innenprovision nicht aufgeklärt worden war. In den ersten beiden Instanzen scheiterte seine Klage. Doch die Beharrlichkeit zahlte sich aus. Denn der BGH erkannte die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Berater. Ein Anlagevermittler sei zur Aufklärung über Innenprovisionen verpflichtet, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreite. Auch bei Eigentumswohnungen ließen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung dieser Provisionen für die Anlageentscheidung ein bedeutsamer Umstand sein kann, über den aufgeklärt werden muss, so der BGH.

„Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass der BGH die Schadensersatzansprüche auch nicht als verjährt betrachtete. Denn da die Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent bestehe, könnte nur die Kenntnis über eine solche Provisionshöhe die Verjährung begründen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Mit diesem Urteil hat der BGH Opfern von Schrottimmobilien den Rücken gestärkt. Auch andere Ansatzpunkte wie z.B. der Darlehenswiderruf können beim Ausstieg aus Schrottimmobilien helfen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien Rückabwicklung anschließen.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Montag, September 12, 2016

ERSTE ODERFELDER INSOLVENT! ANWÄLTE BERATEN ANLEGER ZU IHREN MÖGLICHKEITEN!

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hat am 23.08.2016 beim Amtsgericht Chemnitz Insolvenz angemeldet.


Anleger, die ihr Geld z.B. in die Modelle Lombard Classic III bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als stille Gesellschafter investiert haben, drohen hohe Verluste, die bis zum Totalverlust reichen könnten.



Damit gehen die Hiobsbotschaften der letzten Monate für die Anleger weiter, denn bereits seit Monaten hatten Anleger teilweise auf die Rückzahlung der Anlegergelder gewartet.

Schließlich wurde Anlegern eine Liste mit den angeblich vorhandenen Pfandgegenständen bekannt gegeben werden. Diese war jedoch erschreckend hinsichtlich des Werts der angeblich vorhandenen Pfandgegenstände, da die vorhandenen Pfandgegenstände deutlich weniger wert waren als die Gelder, die die einzelnen Anleger für die Beteiligung überwiesen haben.. Die Insolvenz kommt damit nicht überraschend.

Nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth „waren die Angaben zu dem angeblichen Wert der Pfänder durchaus bemerkenswert, denn Pfandgegenstände werden von Pfandhäusern aus Sicherheitsgründen nur mit großem Abschlag von mindestens 20 % bis hin zu 75 % entgegengenommen, um gerade eine Verwertung im Ernstfall ohne große Verluste zu gewährleisten.“

Anleger sollten sich daher alle Möglichkeiten der Schadenskompensation offen halten.

Hierzu wird zu gegebener Zeit die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle gehören, allerdings auch weitere Möglichkeiten der Schadenskompensation.

Hierzu könnte z.B. eine mögliche Haftung der Geschäftsführung in Betracht kommen. So ist schon nicht sicher, ob nicht eventuell Betrug im Spiel war, so hat die Staatsanwaltschaft Medienberichten zufolge auch inzwischen Durchsuchungen vorgenommen.

Weiter sollte eine Haftung der jeweiligen Vermittler geprüft werden, denn diese schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung.

Aber auch eine eventuelle Haftung des Treuhänders sollte geprüft werden. „Gerade die Einschaltung eines Treuhänders war ja für die Anleger ein wesentliches Sicherheitselement“, so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Erste Oderfelder anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 08, 2016

OLG NÜRNBERG: WIDERRUF EINES DARLEHENS AUS NOVEMBER 2010 WIRKSAM

Das OLG Nürnberg erkannte mit Urteil vom 1. August 2016, dass der Widerruf eines im November 2010 abgeschlossenen Darlehens wirksam erfolgt ist (Az.: 14 U 1780/15).


„Das Urteil zeigt, dass immer noch zahlreiche Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können. Denn die Banken und Sparkassen haben auch dann noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Knackpunkt ist häufig, dass in der Widerrufsbelehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt wurden. Insofern ist der Fall, den das OLG Nürnberg entschieden hat, ein geradezu klassisches Beispiel“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf eines Darlehens, das im November 2010 abgeschlossen und knappe vier Jahre später widerrufen wurde. Wie schon die Vorinstanz, entschied auch das Oberlandesgericht, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nie in Gang gesetzt worden sei. Das OLG bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig seien und der Verbraucher dadurch den Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen könne.



In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne. Zudem wurden drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch sei für den Verbraucher aber nicht ersichtlich, wie viele Pflichtangaben es noch gibt und welche er ggf. noch erhalten muss. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass die Bank das gesetzliche Muster verwendet habe. Denn schon dieses sei nicht ausreichend und biete keine tauglichen Angaben zur Frist. Es sei lediglich eine Hilfestellung, so das OLG.

Rechtsanwalt Kanz ist sicher, dass sich derartige Fehler in der Widerrufsbelehrung noch in zahlreichen anderen Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. In diesen Fällen dürfte der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich sein. „Angesichts der Zinsentwicklung kann der Widerruf auch bei ab Mitte 2010 geschlossenen Darlehen noch äußerst lukrativ sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Für Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. „Sollten die Banken einen fristgerechten Widerruf trotzdem nicht anerkennen, lässt er sich in der Regel durchsetzen oder eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Lignum Sachwert Edelholz AG: Anleger prüfen Schadensersatzmöglichkeiten!

Ansprüche gegen Unternehmensverantwortliche, Vermittler sowie Forderungsanmeldung prüfen! Achtung: In diversen Fällen droht Verjährung.


Die Lignum Sachwert Edelholz AG aus Berlin hatte mit Datum vom 08.04.2016 Insolvenz angemeldet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde bestellt.

Damit drohen tausenden Anlegern hohe Verluste, die bis zum Totalverlust reichen könnten.

Für die Anleger ist es nun wichtig, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren zu sichern und die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, sobald dies möglich sein wird, sowie auch, da die Insolvenzquote wohl nur relativ gering ausfallen wird,  eventuelle weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier sollten von den Anlegern Ansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft werden, aber auch eventuelle Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage.



So weist der BSZ e.V. die Anleger darauf hin, dass auch gegen die jeweiligen Vermittler oder Initiatoren der Anlage begründete Ansprüche bestehen könnten, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss.

So schulden die Vermittler z.B. eine anleger- und objektgerechte Beratung.
Sofern die Beratung nicht anleger- und objektgerecht war, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, können Anleger hier erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend machen, worauf die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner hinweisen.

Doch Achtung: Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass in einigen Fällen, wie die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden konnten, Verjährung droht. In einigen Fällen wurde die Anlage den Anlegern nämlich im Jahr 2006 vermittelt, so dass Schadensersatzansprüche in diesen Fällen, da im 10. Jahr gem. §§ 195, 199 BGB taggenau Verjährung eintreten wird, bereits in einigen Wochen Verjährung eintreten könnte, sofern nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen wie eine Klage durchgeführt werden. Eile ist also in diversen Fällen geboten!

Anleger sollten sich hier also alle Möglichkeiten offen halten, und somit auch prüfen, ob im jeweiligen Einzelfall eventuelle Ansprüche gegen den jeweiligen Vermittler oder die Initiatoren geltend gemacht werden können. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG „Lignum Sachwert Edelholz AG“ anschließen.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lignum Sachwert Edelholz AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ e.V. fordert Einsetzung eines Gläubigerausschusses! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!


Im Fall KTG Agrar haben vor kurzem weitere Tochtergesellschaften Insolvenzanträge gestellt. Damit wird die Lage in dem weitverzweigten Firmengeflecht immer undurchsichtiger, Anleger müssen sich auf hohe Verluste einstellen, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten. Insgesamt stehen für die Anleger wohl mehr als 300 Mio. € an Anlegergeldern im Feuer.


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB empfehlen Anlegern daher auch dringend, ihre Forderungen ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden.

Auch sollten die Anleger nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner „die Einsetzung eines Gläubigerausschusses beantragen, der die Interessen der Anleger angemessen vertritt.“

Die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigeninsolvenz lehnen Dr. Späth & Partner ab, stattdessen sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner durch einen unabhängigen Insolvenzverwalter Licht ins Dunkel gebracht werden.

Inzwischen ist auch bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den mittlerweile zruück getretenen Unternehmensgründer und Vorstand der KTG Agrar SE, Siegfried Hofreiter, sowie gegen vier weitere Personen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, da die wirtschaftliche Lage des Unternehmens falsch dargestellt worden sein soll.

Daher sollten Anleger nach Ansicht von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner mbB auch alle weiteren Möglichkeiten zur Schadenskompensation prüfen, insbesondere eventuelle Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch alle eventuellen anderen Ansprüche, und zwar gegen Unternehmensgründer, Emissionsbanken, Wirtschaftsprüfer, etc.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner „stellt sich uns ernsthaft die Frage, ob die Anlegergelder prospektgemäß verwendet wurden. Wir hoffen, dass der Insolvenzverwalter hier demnächst Licht ins Dunkel bringen wird. Sollte dies der Fall sein und dies nicht im Prospekt dargelegt worden sein, so könnten Anleger vermutlich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne oder sogar aus unerlaubter Handlung geltend machen. Hier ist jedoch immer die möglicherweise eintretende Verjährung zu prüfen."

Anleger sollten also auf jeden Fall ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen, da alleine über das Insolvenzverfahren eine Schadenskompensation nicht möglich sein wird.

Seit dem Jahr 2002 sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und langjährig mit dem Bereich Mittelstandsanleihen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut. Mehrere tausend Anleger wurden bei diversen Mittelstandsanleihen bereits vertreten, z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, First Real Estate GmbH, getgoods.de AG, SIC Processing, Solen AG, Solar World, WGF AG, usw. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG „KTG Agrar“ anschließen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB empfehlen Anlegern auch dringend, ihre Forderungen ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle anmelden. Auch eine Vertretung in der zu erwartenden Gläubigerversammlung ist ratsam. Am 06.10.2016 soll es hierzu wohl ein Gläubigerversammmlung in Hamburg geben. BSZ e.V.-Mitglieder, die nicht rechtsschutzversichert sind, werden auf der Gläubigerversammlung von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten.

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Mittwoch, September 07, 2016

TIV Trendinvest: Droht Anlegern Totalverlust?

Die TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG ruft ihre Gesellschafter zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft bis zum 15.09.2016 auf.
 

Nach Angaben diverser von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretener Mandanten fordert die TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG ihre Gesellschafter aktuell mit Schreiben vom 08.08.2016 zur schriftlichen Beschlussfassung u.a. über die Auflösung der Gesellschaft unter Fristsetzung bis zum 15.09.2016 auf. In der letzten Gesellschafterversammlung vom 22.07.16 war die zur Auflösung der Gesellschaft erforderliche Mehrheit knapp verfehlt worden.

In dem Schreiben der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG vom 08.08.2016 heißt es: „Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass im Falle einer erneuten Ablehnung der Liquidation eine kostenträchtige Insolvenz wohl nicht mehr zu vermeiden ist. […] Zusätzlich werden Sie damit rechnen müssen, dass der Insolvenzverwalter von Ihnen u.U. die Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen einfordern wird - notfalls im Klageweg.“

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz erklärt: „Jetzt heißt es handeln. Anleger sollten schnellst möglich einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt konsultieren. Vor dem Hintergrund der seitens der TIV Trendinvest GmbH & Co. KG dargestellten Vermögenslage stellt sich die Frage, ob im Falle der Liquidation überhaupt ein zwischen den Gesellschaftern zu verteilender Verwertungserlös erzielt wird. Es steht ein Totalverlust der investierten Beträge zu befürchten.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht derzeit für zahlreiche Anleger der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG und der Nachfolgefonds Klagen wegen fehlerhafter Beratung/ Aufklärung gegenüber Anlageberatern ein. Anlageberater haben ihren Kunden gegenüber diverse Pflichten zu erfüllen, u.A. müssen sie künftige Anleger rechtzeitig vor Zeichnung über die Risiken aufklären, die mit der von ihnen empfohlenen Anlage einhergehen.

In der Vergangenheit hat diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  bereits mehrere rechtskräftige Urteile vor dem Landgericht Berlin gegen Anlageberater erstritten. Das Gericht gelangte jeweils zu der Überzeugung, dass die Berater nicht korrekt aufgeklärt hatten. Den Anlegern, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatten, wurde in diesen Verfahren Schadensersatz zugesprochen. Dieser Schadensersatz ist darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, als hätten sie sich an der Investition nicht beteiligt. Bei einem Obsiegen werden dem Anleger die geleisteten Einzahlungen abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurückgezahlt und es wird festgestellt, dass keine weiteren Verpflichtungen aus der Beteiligung mehr resultieren.

Neben den Anlageberatern ist auch die Treuhänderin, die die Anteile für die Anleger hält, zu einer solchen Risikoaufklärung vor Zeichnung verpflichtet gewesen und kommt, falls eine solche Aufklärung unterblieben oder nicht korrekt durchgeführt wurde, als weitere zum Schadensersatz verpflichtete Anspruchsgegnerin in Betracht.

Es ist daher betroffenen Anlegern dringend eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen auf den Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Dienstag, September 06, 2016

Durch den Abgasskandal geschädigte VW-Aktionäre müssen handeln, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Die Verjährung der Forderungen könnte bereits zum 18. September 2016 und damit vor Beginn
des Musterverfahrens eintreten.


Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob eine dreijährige oder einjährige Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche der VW-Aktionäre gilt. „Zumindest für einen großen Teil der Aktionäre dürfte aber die einjährige Verjährungsfrist und damit der 18. September 2016 maßgeblich sein. Damit die Forderungen nicht verjähren, sollten die Aktionäre jetzt handeln und Klage einreichen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Weg für ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist inzwischen geebnet worden. Durch die Anmeldung zum Musterverfahren wird die Verjährung zwar gehemmt. Allerdings wird das Musterverfahren voraussichtlich erst Ende des Jahres eröffnet und ein Musterkläger bestimmt. „Dann ist es aber voraussichtlich schon zu spät. Geschädigte Aktionäre müssen daher jetzt handeln und selbst Klage einreichen, wenn sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der erfahrene Fachanwalt ist optimistisch, dass sich die Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. „Aus meiner Sicht hat VW die Öffentlichkeit über die Abgasmanipulationen an Diesel-Motoren zu spät veröffentlicht. Es mehren sich die Hinweise, dass Volkswagen schon vor dem 18. September 2015 von den Manipulationen wusste. Informationen, die den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, müssen umgehend veröffentlicht werden. Dieser Informationspflicht ist Volkswagen nach meiner Überzeugung nicht nachgekommen und hat sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht“, so Cäsar-Preller.

Cäsar-Preller hat bereits für geschädigte VW-Aktionäre Klage eingereicht und auch Antrag auf Einleitung eines Musterverfahrens gestellt. Noch können sich weitere Aktionäre anschließen. Viel Zeit bleibt dazu allerdings voraussichtlich nicht mehr. „Wer nicht rechtzeitig seine Forderungen geltend macht, bleibt auf dem Schaden durch den Abgasskandal sitzen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Magellan Maritime Services: Forderungen im Insolvenzverfahren bis 18. Oktober anmelden

Bis zum 18. Oktober können die Anleger der Magellan Maritime Services ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das reguläre Insolvenzverfahren wurde am 1. September am Amtsgericht Hamburg eröff
 

„Für die Anleger ist die Anmeldung der Forderungen ein erster wichtiger Schritt, den sie auf keinen Fall verpassen sollten. Es sollte aber auch nicht der einzige bleiben“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Denn es gibt noch viel Klärungsbedarf. So haben die Anleger, die die Magellan-Container erworben haben, nach Ansicht des Insolvenzverwalters keinen direkten Anspruch auf die Mieteinnahmen. Diese stünden der Magellan Maritime Services zu. Es sei nicht einmal geklärt, ob die Anleger überhaupt zu Eigentümern der Container geworden sind. Damit stellt sich auch die Frage, ob die Container zur Insolvenzmasse zählen oder nicht. „Das birgt jede Menge Sprengstoff und wird sicher auch Thema bei der Gläubigerversammlung in Hamburg am 18. Oktober sein“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Der Termin ist genauso wichtig wie die form- und fristgerechte Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Denn u.a. geht es darum, wie das Insolvenzverfahren fortgeführt werden soll. Es geht aber auch darum, ob der jetzige Insolvenzverwalter seine Arbeit fortführen oder ein anderer bestimmt werden soll. Anleger sollten daher den Termin der Gläubigerversammlung wahrnehmen oder sich vertreten lassen. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist der 30. November.

„Aufgrund der unklaren Lage ist schon die Anmeldung der Forderungen für die Anleger nicht einfach. Es können aber nur korrekt angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Daher kann es sinnvoll sein, im Insolvenzverfahren auf anwaltliche Unterstützung zu bauen“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Parallel könne auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da völlig ungewiss ist, mit welcher Quote die Anleger im Insolvenzverfahren rechnen können, kann dies der erfolgversprechendere Weg sein, um die finanziellen Verluste abzuwenden. „Ansprüche können gegen Vermittler und Berater wegen einer fehlerhaften Anlageberatung aber auch gegen die Unternehmensverantwortlichen entstanden sein. Es gilt jetzt alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services anschließen.

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SIP Grundbesitz & Anlagen AG: Anleger warten auf ihr Geld

Beteiligungen an der SIP Grundbesitz & Anlagen AG scheinen für die Anleger zur finanziellen Baustelle zu werden.



Über atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte konnten sich die Anleger an den Immobiliengroßhandelsfonds beteiligen. Dabei konnten die Anleger ihre Investition als Einmalzahlung oder in Ratenzahlungen tätigen.

Doch inzwischen ist bei einigen Anlegern das Gefühl in eine vermeintlich sichere Geldanlage mit ordentlichen Renditen investiert zu haben, offenbar dem Unbehagen gewichen, dass sie ihr Geld nicht zurückbekommen und sie keineswegs in eine sichere Kapitalanlage investiert haben. Offenbar gibt es Probleme bei den Rückzahlungen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kennt das Problem. „Wir haben bereits für einen Anleger Schadensersatzklage eingereicht. Dieser hatte seine Genussrechte zum Jahresende 2014 gekündigt und wartet bis heute auf die Abrechnung“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Marcel Seifert.

Die Abrechnung sei nach Angaben der SIP Grundbesitz & Anlagen AG nicht möglich, weil der Jahresabschluss 2014 noch nicht erstellt sei. Über diese Angabe hinaus erweist sich die Kommunikation mit dem Unternehmen aus Altena in der Nähe von Dortmund als schwierig. Fristen und Zusagen werden nicht eingehalten. „Die Palette reicht von Vertrösten bis Ignorieren“, so Rechtsanwalt Seifert.

Eine derartige Strategie verunsichert die Anleger nur noch mehr. Die letzte veröffentlichte Bilanz ist auch nicht vielversprechend. Stellt man Immobilienbestand, Vermögenswerte, Bankverbindlichkeiten und Genussrechtekapital gegenüber, bleibt demnach ein Minus von rund zwei Millionen Euro. „Das lässt die Sorgenfalten bei den Anlegern noch tiefer werden. Auch aufgrund der völlig intransparenten Unternehmenspolitik sollten die Anleger jetzt handeln und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen, bevor er zu spät und das Geld möglicherweise verloren ist“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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