Donnerstag, September 08, 2016

OLG NÜRNBERG: WIDERRUF EINES DARLEHENS AUS NOVEMBER 2010 WIRKSAM

Das OLG Nürnberg erkannte mit Urteil vom 1. August 2016, dass der Widerruf eines im November 2010 abgeschlossenen Darlehens wirksam erfolgt ist (Az.: 14 U 1780/15).


„Das Urteil zeigt, dass immer noch zahlreiche Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können. Denn die Banken und Sparkassen haben auch dann noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Knackpunkt ist häufig, dass in der Widerrufsbelehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt wurden. Insofern ist der Fall, den das OLG Nürnberg entschieden hat, ein geradezu klassisches Beispiel“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.

Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf eines Darlehens, das im November 2010 abgeschlossen und knappe vier Jahre später widerrufen wurde. Wie schon die Vorinstanz, entschied auch das Oberlandesgericht, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nie in Gang gesetzt worden sei. Das OLG bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig seien und der Verbraucher dadurch den Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen könne.



In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne. Zudem wurden drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch sei für den Verbraucher aber nicht ersichtlich, wie viele Pflichtangaben es noch gibt und welche er ggf. noch erhalten muss. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass die Bank das gesetzliche Muster verwendet habe. Denn schon dieses sei nicht ausreichend und biete keine tauglichen Angaben zur Frist. Es sei lediglich eine Hilfestellung, so das OLG.

Rechtsanwalt Kanz ist sicher, dass sich derartige Fehler in der Widerrufsbelehrung noch in zahlreichen anderen Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. In diesen Fällen dürfte der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich sein. „Angesichts der Zinsentwicklung kann der Widerruf auch bei ab Mitte 2010 geschlossenen Darlehen noch äußerst lukrativ sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Für Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. „Sollten die Banken einen fristgerechten Widerruf trotzdem nicht anerkennen, lässt er sich in der Regel durchsetzen oder eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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cp

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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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