Das OLG Nürnberg erkannte mit Urteil vom 1. August 2016, dass der Widerruf eines im November 2010 abgeschlossenen Darlehens wirksam erfolgt ist (Az.: 14 U 1780/15).
„Das Urteil zeigt, dass immer noch zahlreiche Darlehen, die
nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können. Denn die
Banken und Sparkassen haben auch dann noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
verwendet. Knackpunkt ist häufig, dass in der Widerrufsbelehrung nicht die richtigen
Pflichtangaben aufgeführt wurden. Insofern ist der Fall, den das OLG Nürnberg
entschieden hat, ein geradezu klassisches Beispiel“, sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Simon Kanz.
Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf eines
Darlehens, das im November 2010 abgeschlossen und knappe vier Jahre später
widerrufen wurde. Wie schon die Vorinstanz, entschied auch das
Oberlandesgericht, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die von der Bank
verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nie in
Gang gesetzt worden sei. Das OLG bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der
Widerrufsfrist nicht eindeutig seien und der Verbraucher dadurch den Beginn der
Widerrufsfrist nicht erkennen könne.
In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach
Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne.
Zudem wurden drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch sei für den Verbraucher
aber nicht ersichtlich, wie viele Pflichtangaben es noch gibt und welche er
ggf. noch erhalten muss. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht
entgegen, dass die Bank das gesetzliche Muster verwendet habe. Denn schon
dieses sei nicht ausreichend und biete keine tauglichen Angaben zur Frist. Es
sei lediglich eine Hilfestellung, so das OLG.
Rechtsanwalt Kanz ist sicher, dass sich derartige Fehler in
der Widerrufsbelehrung noch in zahlreichen anderen Darlehensverträgen, die nach
dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. In diesen Fällen dürfte
der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich sein. „Angesichts der
Zinsentwicklung kann der Widerruf auch bei ab Mitte 2010 geschlossenen Darlehen
noch äußerst lukrativ sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Für Immobiliendarlehen, die
vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist am 21. Juni
2016 endgültig abgelaufen. „Sollten die Banken einen fristgerechten Widerruf
trotzdem nicht anerkennen, lässt er sich in der Regel durchsetzen oder eine
außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
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Dieser Text gibt den
Beitrag vom 08.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes
sind nicht berücksichtigt.
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