Schon für viele Anleger ist der Traum vom vermeintlichen Betongold zum Albtraum geworden. Sie haben sich von windigen Vermittlern Immobilien zu einem völlig überteuerten Preis andrehen lassen und sitzen nun auf den sog. Schrottimmobilien.
Die Masche mit den Schrottimmobilien ist nicht neu,
funktioniert aber immer noch gut. Mit schönen Versprechungen werden ahnungslose
Käufer in die Falle gelockt und merken erst später, dass sie statt einer
wertvollen Immobilie eine Schrottimmobilie erworben haben. Die versprochenen
Mieten lassen sich nicht ansatzweise erzielen, ggf. besteht auch noch ein
erheblicher Sanierungsbedarf und meistens drückt auch noch über Jahre ein
Kredit, der oftmals gleich mit vermittelt wurde.
„So aussichtslos wie die Lage erscheint, ist sie allerdings
nicht“, macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi den Opfern von
Schrottimmobilien Mut. Hoffnung macht dabei auch ein aktuelles Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (Az.: III ZR 308/15).
Der BGH stellte fest, dass die Pflicht eines
Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von
mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer
Immobilie bestehe. Diese Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die
Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde oder nicht.
Der in Karlsruhe verhandelte Fall war nahezu klassisch. Dem
Kläger wurde 1992 eine Eigentumswohnung für 97.000 DM vermittelt. Auf Anraten
finanzierte er den Kauf komplett über Darlehen. Die Mieteinnahmen erreichten
jedoch nie die prognostizierte Höhe, dementsprechend konnte das Darlehen nicht
bedient werden und 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die
folgende Zwangsversteigerung der Wohnung brachte nur einen Erlös von 7.000
Euro. Schließlich machte der Kläger im November 2004 Schadensersatz u.a.
deshalb geltend, weil er u.a. über die Innenprovision nicht aufgeklärt worden
war. In den ersten beiden Instanzen scheiterte seine Klage. Doch die Beharrlichkeit
zahlte sich aus. Denn der BGH erkannte die Verletzung der Aufklärungspflicht
durch den Berater. Ein Anlagevermittler sei zur Aufklärung über
Innenprovisionen verpflichtet, wenn diese 15 % des von den Anlegern
einzubringenden Kapitals überschreite. Auch bei Eigentumswohnungen ließen
Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen,
weshalb die Gewährung dieser Provisionen für die Anlageentscheidung ein
bedeutsamer Umstand sein kann, über den aufgeklärt werden muss, so der BGH.
„Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass der BGH die
Schadensersatzansprüche auch nicht als verjährt betrachtete. Denn da die
Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent
bestehe, könnte nur die Kenntnis über eine solche Provisionshöhe die Verjährung
begründen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Mit diesem Urteil hat der BGH Opfern von Schrottimmobilien
den Rücken gestärkt. Auch andere Ansatzpunkte wie z.B. der Darlehenswiderruf
können beim Ausstieg aus Schrottimmobilien helfen.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch
mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien
+ Immobilien Rückabwicklung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Schrottimmobilien + Immobilien Rückabwicklung kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
cp
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Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
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glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.09.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.