Montag, März 07, 2016

Anwaltsfehler bei Kapitalanlagesachen!

Leider kommt es vor. Hier die Entscheidungen dazu. Sie müssen auch gegen den Anwalt ggf. Ihr Recht durchsetzen. Fehlende Spezialkenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht. Das ursprüngliche Leitbild eines Rechtsanwalts war, dass er jeden Fall bearbeiten können sollte. Es sollte keine Rolle spielen, ob es z. B. um eine familienrechtliche Streitigkeit oder um einen Arzthaftungsfall ging. Dies mag früher möglich gewesen sein, obwohl der Autor dieses Beitrags BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens das schon in Zweifel zieht.


Heutzutage ist dies jedoch illusorisch. Jeder sollte immer zum bestmöglichen Rechtsanwalt gehen. Bei Ärzten ist dies schon seit Jahrzehnten gang und gäbe, nur bei Rechtsanwälten ist es häufig so, dass man mit jeder Art von Problem zu „seinem“ Anwalt geht. Ob dieser dafür prädestiniert ist oder nicht. Es ist nur möglich auf einigen wenigen Rechtsgebieten sich Spezialkenntnisse anzueignen und diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Es wäre in einem solchen Fall die Pflicht des Anwalts, zu erkennen und es seinem potentiellen Mandanten auch zu sagen, dass er einen Fall nicht optimal wird bearbeiten können wird und das an ihn herangetragene Mandat daher ablehnen. Dies machen jedoch die wenigsten.

Viele Kollegen befürchten, dass sie einen Mandanten, wenn sie diesen einmal zu einem anderen Rechtsanwalt wegen eines Falles geschickt haben, nie wieder sehen werden.

Wirtschaftliche Zwänge oder die Aussicht auf schnell und einfach verdientes Geld, mögen den ein oder anderen Kollegen dazu bewogen haben, ein Mandat anzunehmen, was er besser ablehnt hätte. Daher beherzigt RA Steffens das Motto: Schuster bleib bei Deinen Leisten und  warnt vor sog. „Wald-und-Wiesen-Anwalt“ dies jedes an sie herangetragenen Mandat annehmen.

Von einem Rechtsanwalt wird nicht nur verlangt, dass er besondere Kenntnisse von einem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch, dass er sich mit den allgemeinen Vorschriften bestens auskennt, die für alle besonderen Rechtsgebiete gelten. Hierunter fallen vor allem Form- und Fristvorschriften.

So muss z. B. eine Klage- oder eine Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt im Original unter- schrieben und an das zuständige Gericht rechtzeitig übermittelt werden. Bei einer zu begründenden Berufung reicht es jedoch nicht aus, lediglich hineinzuschreiben, dass das erstinstanzliche Urteil falsch sei, sondern die Berufungsbegründung muss sämtliche tragenden Argumente des angegriffenen Urteils thematisieren. Wenn also ein klageabweisendes Urteil auf zwei Begründungen gestützt wird (z. B. die behauptete Pflichtverletzung wurde bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet und die behaupteten Ansprüche sind (absolut und/oder relativ) verjährt, dann müssen in der Berufungsschrift alle diese Punkte angegriffen werden. Wenn dies nicht erfolgt, liegt ein Anwaltsfehler vor.

Auch kommt es vor, dass Rechtsanwälte in der mündlichen Verhandlung vom Gericht auf einen bestimmten, für diesen Rechtsanwalt, negativen aber von ihm noch nicht – ausreichend – thematisierten Aspekt angesprochen werden, weshalb die Klage wohl abzuweisen sei.

In einem solchen Fall, versuchen manche Rechtsanwälte zu argumentieren, dass sie von diesem Punkt überrascht sind, und hierzu im Rahmen eines vom Gericht zu gewährenden Schriftsatznachlasses noch vortragen wollen. Wenn ihnen dann kein Schriftsatznachlass gewährt wird, so liegt dies nicht an einem kaltherzigen Richter, sondern kann darin begründet sein, dass der gegnerische Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen, bereits „den Finger in die Wunde gelegt“ hatte. In solchen Fällen bedarf es u. U. keines weiteren – gerichtlichen – Hinweises.

Aus diesen Gründen wurden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht geschaffen. Der Fachanwalt muss 120 Theoriestunden und 120 Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer einreichen, die dann die Kenntnisse prüft. Es sind 15 Stunden pro Jahr Fortbildungen zu absolvieren.

Schlüssige Klage des Darlehensnehmers nach Widerruf

Nach Auskunft des Richters Dr. Bernhard Dietrich im Seminar Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell sollen bei den Gerichten 1/3 der Klagen erhebliche Fehler haben, die bis zur Unschlüssigkeit führen.

Fazit des BSZ e.V.

Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob sie ihre Mandanten darüber informieren steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch erheblich schwer.

Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu machen.  Ist das nicht zielführend, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.

Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich nicht von der Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann.   Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der  Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist, schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.

Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar machen kann.  Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt  sind zwar sehr hoch - so muss der Mandant  z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V. Vertragsanwälte  welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens


steff

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Freitag, März 04, 2016

POC Gesellschafterversammlung am 07. - 09.03.2016: WICHTIGE INFORMATION

Heute erreicht den BSZ e.V. eine Mail einer ehemaligen Vermittlerin die für Investoren der sechs, zu „COGI“ zusammengefassten POC Öl- und Gasfonds von enormer Wichtigkeit ist. Die ehemalige Vermittlerin sämtlicher POC Öl- und Gasfonds kämpft dafür, dass das hierein investierte Kapital ihrer Kunden wie auch das der übrigen Anleger, nicht unwiederbringlich verbrannt wird!


Wie bekannt, sieht die Agenda der o.g. GVs unter TOP 9 die Liquidation der Fonds vor. Diese Maßnahme wäre sinnvoll, wenn es keine Möglichkeit gäbe, die, unter Insolvenzverwaltung befindlichen Vermögenswerte der Fonds für die Anleger zu retten. - Letzteres ist jedoch nicht der Fall!
Fakt ist, dass die Vermögenswerte der Fonds (diverse kanadische Öl- und Gasquellen) dem finanzierenden Kreditinstitut in Kanada als Sicherheit dienen und die noch valutierenden Darlehn zunächst (ggf. mit deutlichen Abschlägen) abgelöst werden müssten, um sie für die Kommanditisten zu erhalten.

Unter Führung der jetzigen Fondsmanagerin, Frau Monika Galba, sind alle Maßnahmen zur Rettung besagter Fonds gescheitert. Wie groß das berechtigte Misstrauen und die Enttäuschung der Kommanditisten (gegen-) über der Fondsverwaltung ist, konnten sämtliche Teilnehmer der letzten GVs erleben. Die mangelnde Bereitschaft, ihre horrenden Bezüge zu reduzieren, die miserable Kommunikation und die Geheimhaltung essenzieller Informationen sind nur einige der Gründe, weshalb Frau Galba das Vertrauen und die Gefolgschaft der Anleger verloren hat.

Somit war es nur eine logische Konsequenz, dass ihr Vorschlag, mittels Rückzahlung der in 2013 erhaltenen Ausschüttungen besagtes Darlehn zurückzuführen, unter den Anlegern und diversen Bevollmächtigten, keine Mehrheit fand, zumal in diesem Beschluss auch die Vorabentnahme ihrer Bezüge für mehrere Jahre enthalten war!

Dennoch ist die Idee, das Darlehn zu tilgen, um seitens der Kommanditisten einen Totalverlust zu vermeiden und im Fall ansteigender Öl- und Gaspreise endlich wieder Gewinne zu erwirtschaften, der einzig vernünftige Weg.

Letzterer wird uns nun von einem Insider eröffnet, der die Fonds mit initiiert hat, der das kanadische Öl- und Gasgeschäft bestens kennt, der ebenfalls sowohl mit der kanadischen Bank, als auch dem zuständigen Insolvenzverwalter und dem Gericht in direktem Kontakt steht und der außerdem (durch einen solventen Co-Investor) die erforderlichen finanziellen Mittel bereit hält, um all die Kosten zu decken, die für den laufenden Betrieb und die Reaktivierung zwischenzeitlich stillgelegter Öl- und Gasquellen erforderlich sind.

Selbstverständlich muss dieser Sanierungsplan allen Kommanditisten zunächst im Detail vorgestellt werden, damit die sich ein umfassendes Bild machen und anschließend entsprechend handeln können

Im Zuge des Sanierungsplans wäre selbstverständlich auch die deutsche Fondsverwaltung, sowie der aktuelle Treuhänder abzusetzen und durch neue zu ersetzen, deren Bezüge auf ein angemessenes, also deutlich reduziertes Niveau, angeglichen werden müssen. Dies alles sollte in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung thematisiert werden.

Alles, was wir in den anstehenden GVs erreichen können und unbedingt sollten, ist, die Liquidation mit Frau Galba als Frontfrau, zu verhindern, um den Weg für einen Sanierungsplan offen zu halten!!!

Sollte dennoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Liquidation der Fonds unumgänglich werden, z. Bsp. weil der besagte Sanierungsplan nicht die erforderliche Zustimmung findet, könnte dies immer noch beschlossen werden. - Dann jedoch lieber mit einem fähigen, neutralen Liquidator, der gleichzeitig alle Geschäftsunterlagen hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten überprüft und dessen Bezüge nicht, wie derzeit zu erwarten, das komplette verbleibende Kapital aufzehren.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Donnerstag, März 03, 2016

Vermittlerfirma Victorious PLC – Betroffene handeln!

In zwei Artikeln haben wir jüngst Merkwürdigkeiten der vertrieblichen Aktivitäten der Firma Victorious PLC beschrieben.


Verschiedene Mitarbeiter dieser Schweizer Firma mit Sitz in Zürich hatten im Jahr 2015 unzählige Verbraucher im deutschsprachigen Raum per mail oder telefonisch kontaktiert, um wahlweise Aktien der Firma „NATIONAL GRAPHITE Corp.“ oder der Firma FERRARI NV zu Preisen unterhalb des aktuellen Werts zu vertreiben.

Etliche Verbraucher zeichneten daraufhin Aktien, teilweise in sechsstelligem Euro-Wert.
Sie bezahlten per Vorkasse.

Rückfragen der Käufer zu den versprochenen Aktien ließ Victorious unbeantwortet. Mehr noch, die Telefonnummer existierte nicht mehr, die Internet-Seite war plötzlich abgeschaltet, und die Schweizerische Aufsichtsbehörde veröffentlichte am 18.01.2016 auch noch einen Warnhinweis zu dieser Firma.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum : „Wir vertreten mittlerweile etliche Betroffene in dieser Sache.

Es herrscht eine große Verunsicherung vor.

So haben viele Mandanten und Interessierte ihren Zeichungsunterlagen im „Kleingedruckten“ entnommen, dass sie, die Käufer der Aktien, innerhalb einer 6-monatigen Lock-up-Frist seit Zeichnung der Aktien diese nicht verkaufen dürfen und daher auch die gezeichneten Aktien auf einem Zwischendepot geparkt werden, bevor sie erst später in die jeweiligen Kundendepots umgebucht werden sollen.
Dies war den Betroffenen allerdings vorher nicht bewusst.
Viele zweifeln, ob die Einbuchung der gezeichneten Aktien auch passieren wird.

Die Verunsicherung nährt sich auch zusätzlich daraus, dass die Vermittlerfirma Victorious wohl seit Dezember 2015 de facto nicht mehr existiert, da nicht mehr erreichbar, zudem ein Warnhinweis der Schweizer Aufsichtsbehörde zu dieser Firma ergangen ist.

Darüber hinaus hat das Unternehmen „NATIONAL GRAPHITE Corp.“ jüngst Briefe mit einer sog. „limitierten Offerte“ an die Zeichner ihrer Aktien versandt, in der diese einen verbilligten „Nachschlag“ zur Zeichnung von weiteren Aktien der eigenen Firma anbietet.

Mittlerweile fragen sich die Betroffenen auch, warum eine Firma ihre eigenen Aktien zu vermeintlichen Ramschpreisen unter Wert verkauft.

Im Übrigen erhalten einige Betroffenen mittlerweile auch weitere Werbeanrufe aus dem Ausland, um sie zu neuerlichen Aktienkäufen zu bewegen.

Kunden, die andeuten, dass sie das im letzten Jahr geschlossene Geschäft über die Zeichnung von Aktien am liebsten wieder rückgängig machen würden, wird sinngemäß gesagt, sie sollten zunächst noch zusätzliche Aktien zeichnen, und anschließend könnten sie dann die gesamten Aktien en bloc mit hohem Gewinn zurückgeben.“

Rechtsanwalt Kurdum weiter: „Die uns so beschriebenen Einzelheiten lassen uns stutzig werden. Aus Erfahrung mit vergleichbaren Abläufen bei anderen Firmen in der Vergangenheit haben wir Zweifel an der Seriosität des Geschäftsgebarens im vorliegenden Fall.

Wir haben bereits geprüft, mit welchen rechtlichen Mitteln die Betroffenen bei Wunsch die getätigten Geschäfte – Zeichnung der Aktien gegen Vorkasse – wieder rückgängig machen können, um so die gezahlten Gelder wieder zurückzuerhalten.  Im Übrigen empfehlen wir Betroffenen, sich der neu gegründeten BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Victorious“ kostenlos anzuschließen.“

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victorious PLC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victorious PLC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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BGH stärkt Arztrechte gegenüber Jameda

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1. März 2016 entschieden, dass das Ärztebewertungsportal jameda die Bewertungen seiner Mitglieder besser überprüfen muss.

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der von einem Patienten schlecht bewertet wurde. Dieser hatte dem Zahnarzt unter den Punkten Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis jeweils die schlechteste Note 6 gegeben. Als Gesamtergebnis wurde die Durchschnittsnote 4,8 vergeben und zugleich von dem Patienten mitgeteilt, dass er den Arzt nicht empfehlen könne.

Der Zahnarzt wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und verlangte daher von dem Bewertungsportal die Entfernung der Bewertung. Daraufhin forderte Jameda bei seinem Nutzer zwar eine Stellungnahme zu der anonym abgegebenen Beanstandung an, leitete diese aber aus Datenschutzgründen nicht an den Zahnarzt weiter und weigerte sich auch, die Bewertung aus dem Portal zu entfernen.

Der Zahnarzt machte daraufhin geltend, dass der Patient möglicherweise überhaupt nicht bei ihm in Behandlung gewesen sei und verlangte in der Folge einen Nachweis für die erfolgte Behandlung. Auch dies lehnte Jameda ab.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem Urteil VI ZR 34/15 die Rechte der Ärzteschaft deutlich gestärkt. Demnach ist die anonyme Verteilung von Bewertungen zukünftig nicht mehr so einfach möglich. Vielmehr obliegt dem Bewertungsportal zukünftig die Pflicht, von dem Nutzer Informationen dahingehend einzuholen, dass dieser tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in Behandlung gewesen ist. Entsprechende Belege sind in dem Arzt in anonymisierter Form sogar weiterzuleiten. 

 "Dieses Urteil stellt einen Erfolg für die Ärzteschaft bei dem berechtigten Versuch, sich gegen anonyme Falschbewertungen zu verteidigen, dar", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber. "Demnach gilt zwar auch weiterhin, dass Bewertungen von Ärzten durch Patienten im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig und deswegen geduldet werden müssen. Einschränkend ist dies aber dahingehend zu bewerten, dass die Schwelle der strafrechtlich relevanten Schmähkritik nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus muss zukünftig von dem Bewertungsportal nachgewiesen werden, dass eine Behandlung überhaupt erfolgt ist.

Fazit des BSZ e.V. zu Internetbewertungen:

Bewertungsportale im Internet boomen und sind grundsätzlich eine gute Sache. Damit ist den Kunden erstmals eine ernst zu nehmende Stimme gegeben.   Allerdings beruhen Bewertungen meist auf subjektiven Einzelmeinungen und sind oft wenig hilfreich mitunter sogar bewusst falsch. Für die Besucher von Bewertungsportalen ist es manchmal schwierig zu erkennen nach welchen Maßstäben bewertet wird und welcher Kontrollmechanismen jeweils dahinter stehen.  

Schlechte Bewertungen können für die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Es gilt zu klären, wie seriös arbeitet das betreffende Bewertungsportal, ist die Benotung echt oder eventuell gefälscht, wurde der Eintrag geprüft und wenn ja von wem.

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bewertungsportale die sich gegen eine ihrer Meinung nach falsche Bewertung wehren möchte, haben  jetzt die Möglichkeit über spezialisierte  BSZ e.V. Vertrauensanwälte eine kostenlose Erstbewertung einzuholen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bewertungsportale können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Bildquelle: © Windorias / www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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„Schrottimmobilie“ / OLG Celle erteilt positiven Hinweis

Wie der BSZ e.V. berichtete, hatte das Oberlandesgericht Dresden ein positives Urteil des Landgerichts Zwickau auf Rückabwicklung eines im November 2004 erfolgten Immobilienerwerbs bestätigt.


Hintergrund des positiven Urteils des LG Zwickau und des OLG Dresden war der Erwerb einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Zwickau. In der dort zu entscheidenden notariellen Urkunde hatte sich der Erwerber an sein notarielles Angebot sechs Wochen unwiderruflich gebunden. Die Bauträgergesellschaft konnte das Angebot bis zu einem festgelegten Termin annehmen. Des Weiteren war vereinbart, dass das Angebot nicht automatisch durch Ablauf der Angebotsfrist, sondern nur durch Widerruf des dortigen Klägers erlischt. Das notarielle Kaufangebot bestand somit nach Ablauf von sechs Wochen weiter fort. Es handelte sich bei diesem Fall um eine sogenannte Fortgeltungsklausel.

In einem nahezu identischen Fall vor dem Landgericht Hannover hatte ein Erwerber einer ebenfalls sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilie in Magdeburg geklagt. Auch die in diesem Fall verwandte notarielle Urkunde sah eine sogenannte Fortgeltungsklausel vor. Auch in diesem Fall sollte somit das notarielle Kaufangebot über den Ablauf der Bindungsfrist hinaus noch wirksam angenommen werden können. Das Landgericht Hannover entschied jedoch, dass diese Fortgeltungsklausel unwirksam ist und sah die Klausel im Übrigen als allgemeine Geschäftsbedingung an. Dieser Punkt war deshalb von entscheidender Bedeutung, da Verbraucher durch das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt werden sollen. Insbesondere dann, wenn Klauseln von Unternehmen gestellt werden.

Das Landgericht Hannover kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung das Kaufangebot bereist erloschen war, sodass durch die verspätete Annahme kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommen konnte. Rechtsfolge vor dem Landgericht Hannover war, dass die Bauträgergesellschaft zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich der Mieteinnahmen) Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobile verurteilt wurde. Hiergegen hat die Bauträgergesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht in Celle eingelegt. Das OLG Celle hat nunmehr in einem aktuellen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts Hannover in I. Instanz nicht fehlerhaft ist und dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Ein Verkündungstermin steht aus.

Dieser positive Hinweis bestätigt die Auffassung, wonach betroffene Erwerber, welche ihre Immobilie ab März 2006 erworben haben, nach wie vor Chancen auf eine Rückabwicklung haben. Betroffene Erwerber sollten daher ihre notariellen Urkunden durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung“ gegründet.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 03.03.2016 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können zu einer anderen Einschätzung führen.

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Mittwoch, März 02, 2016

Proven Oil Canada (POC) – Countdown zu den ordentlichen Gesellschafterversammlungen

Wie wir bereits am 23.02.2016 meldeten, haben die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) für den 07. bis 09.03.2016 zur ordentlichen Gesellschafterversammlung eingeladen.  Anleger sollten hierbei unbedingt ihre Rechte als Gesellschafter wahrnehmen und den Versammlungen beiwohnen sowie ihre Stimmen abgeben. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.


Ist eine persönliche Teilnahme erforderlich?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die in im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzanwaltskanzlei CLLB wird für ihre Mandanten an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Was passiert in der Liquidation mit meinem eingesetzten Kapital?

Für die Anleger der POC stellt sich momentan gerade für den Fall der Liquidation der Fondsgesellschaften die Frage, was mit ihrem eingezahlten Kapital passiert.

„Aufgrund des Insolvenzverfahrens über die kanadische Objektgesellschaft COGI laufen Anleger Gefahr, einen Totalverlust hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden,“ so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch.

Nach Auffassung der Rechtsanwälten bestehen wesentliche Prospektfehler, die zu einer unzureichenden Aufklärung der Anleger bei Erwerb der Beteiligungen geführt haben.

Prospektfehler hält auch das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Prozess für möglich, wie einem vorläufigen Hinweis zu entnehmen ist.

Die Rechtsanwälte raten Anlegern daher dringend, sich von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei beraten zu lassen, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ziel ist hierbei, nicht nur den bereits eingetretenen Schaden ersetzt zu verlangen, sondern auch von möglichen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freigestellt zu werden. Denn auch hinsichtlich der erhaltenen Ausschüttungen ist umstritten, ob diese an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei sollten Anleger insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann auch die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dienstag, März 01, 2016

BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds/ Aussichten für Anleger

Die Anleger des im Jahre 2006 aufgelegten BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds dürften in den letzten Wochen mehrfach darüber informiert worden sein, dass gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts gegeben sein könnten.

Der im Jahre 2006 aufgelegte Fonds beinhaltete vier Einschiffgesellschaften, hier die M/S „Peter Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Franz Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Paul Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die M/S „Ruth Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Es handelt sich bei diesen vier Schiffen um Produkten-/Chemikalientanker des Typs II gemäß der Klassifikation der IMO (International Maritim Organisation). Bei Schiffen des Typs II handelt es sich um sogenannte Doppelhüllentanker im Gegensatz zu den älteren Schiffen, den sogenannten Einhüllentankern.

Im Rahmen des Emissionsprospektes des oben benannten Flottenfonds finden sich auch Ausführungen zu „guten Marktaussichten“. So wird im Hinblick auf die vier Schiffe des Fonds darauf hingewiesen, dass die Marktaussichten „überdurchschnittlich gut“ seien, weil als Folge der Einteilung von Chemikalien in neue Risikoklassen durch die IMO ab 2007 ein deutlicher Anstieg der Nachfrage nach Chemikalientanker erwartet wird. Es wird mitgeteilt, dass zahlreiche Chemikalien und z. B. pflanzlichen Öle etc. ab dem 01.01.2007 nur noch von Chemikalientankern dieses Typs II transportiert werden dürfen. Es wird auf eine IMO-Richtlinie verwiesen, wonach bis zum Jahre 2010 alle Einhüllentanker aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Dies würde die zusätzliche Nachfrage an modernen Doppelhüllenschiffen des Typs II erhöhen.

Sodann wird auf den weiteren Seiten des Prospekts mitgeteilt, dass man im August 2006 das Institut für See- Verkehrswirtschaft und Logistik (ISL) mit einer Marktstudie über Chemikalientanker und Ölprodukten-/Chemikalientanker beauftragt habe. Einzelne Passagen dieser Marktstudie werden dann offensichtlich im Prospekt wiedergegeben und eine Zwischenbilanz dahingehend gezogen, dass einem Wachstum auf diesem Markt eine erhöhte Nachfrage nach Chemikalientanker gegenüberstehe. Es wird sodann auf die schärferen Transportvorschriften für Gefahrengüter hingewiesen. Aufgrund dieser Klassifizierung wird mitgeteilt, dass gewisse Chemikalien nur noch in Schiffen des Typs IMO II und später sogar nur noch II transportiert werden dürfen. Es wird somit ein positives Bild gezeichnet, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ab 2007 mit einer Marktsituation gerechnet werden kann, in der es zu wenig geeignete Tonnage für diese Chemikalien geben wird, sodass Betreiber modernen und hochwertigen Tonnage von einem gesunden Fachmarkt profitieren dürften.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die eingangs erwähnten Einhüllentanker verschrottet werden sollen. Auch diesbezüglich wird ein positives Bild dahingehend gezeichnet, dass die sogenannten Einhüllentanker noch bis zum Jahre 2010 bis auf „wenige Ausnahmen“ verschrottet werden müssten. Auch diesbezüglich wird somit ein positives Bild dahingehend gezeichnet, als dass der Markt für Schiffe des Typs II sich wesentlich verbessern würde.

Erst im November 2015 hat sich das Landgericht Hamburg in mehreren Urteilen mit einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation beschäftigt. Das Landgericht hatte über eine Prospekthaftungsklage eines Flottenfonds mit insgesamt Einschiffgesellschaften zu entscheiden. Auch hierbei handelte es sich um Produkten- und Chemikalientanker gemäß der Vorgaben der IMO. Auch betraf dieser Schifffonds Schiffe des Typs II, mithin Doppelhüllentanker.  Ebenso wie im Emissionsprospekt des BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds waren auch hier im Prospekt Teile des ISL-Gutachtens/Marktberichts wiedergegeben.

Der dortige Kläger fühlte sich falsch beraten und wies auf Fehler im Emissionsprospekt hin. Er hat vorgetragen, dass bewusst Informationen aus dem ISL-Bericht nicht in den Prospekt aufgenommen worden seien. Bei diesen Informationen handelte sich um Relativierungen der Marktaussichten.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit diesem Vortrag der Prospektfehler eingehend auseinandergesetzt und zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich Prospektfehler gegeben sind, da einige Teile des ISL-Gutachtens nicht im Prospekt widergegeben wurden. Das Landgericht Hamburg sah als entscheiden an, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive beziehungsweise weniger sichere Einschätzung der Anlage hatte, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wurde. Das Landgericht Hamburg sah den Fehler darin, dass durch die ISL-Marktstudie das Marktumfeld nicht nur positiv dargestellt wurde, sondern auch relativierende Ausführungen enthielt, welche negativ zu werten sind.
Betroffene Anleger des BS Invest Flottenfonds sollten daher den negativen Verlauf des Fonds nicht einfach hinnehmen. Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. hat daher zur Interessenbündelung die Interessengemeinschaft Schiffsfonds /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ gegründet.

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Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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HCI MS Vogerunner im vorläufigen Insolvenzverfahren

Die Anleger des Schiffsfonds HCI MS Vogerunner müssen wahrscheinlich finanzielle Verluste befürchten. Das AG Hamburg hat am 5. 2. 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 67c In 47/16).

Für die Anleger ist die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS Vogerunner bisher völlig unbefriedigend verlaufen. Bereits  2012 waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schiffsfonds so groß, dass ein Sanierungskonzept zur Rettung beschlossen werden musste. Der Erfolg der Sanierung war allerdings nur vorläufig. Nun ist der Schiffsfonds HCI MS Vogerunner zahlungsunfähig und die rund 22 Millionen Euro, die die Anleger seit 2008 investiert haben in Schieflage. Den Anlegern kann der Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Anleger, die sich an geschlossenen Schiffsfonds beteiligen, stehen in aller Regel im unternehmerischen Risiko, das für sie im Totalverlust der Einlage enden kann. Oft wurden sie in den Beratungsgesprächen nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen oder nur unzureichend aufgeklärt.

Stattdessen wurden Schiffsfonds mit Attributen wie renditestarke und sichere Kapitalanlage beworben. Die hohe Zahl an Schiffsfonds-Insolvenzen belegt jedoch, dass Beteiligungen an Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern hoch spekulative Geldanlagen sind. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Für die Vermittlung der Fondsanteile haben Banken häufig Rückvergütungen erhalten. Diese sog. Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden, damit sich der Anleger ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, das möglicherweise nicht den Wünschen des Anlegers entspricht.

Wurden Kick-Backs oder Risiken in der Anlageberatung verschwiegen, bestehen gute Chancen auf die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Steffens haben umfassende Kenntnisse und das Praxishandbuch Schiffsfonds herausgebracht, welches auf 530 Seiten den Komplex Schiffsfonds aus rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht beleuchtet.

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Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Vogerunner anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ HCI MS Vogerunner können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

steff

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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