Leider kommt es vor. Hier die Entscheidungen dazu. Sie müssen auch gegen den Anwalt ggf. Ihr Recht durchsetzen. Fehlende Spezialkenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht. Das ursprüngliche Leitbild eines Rechtsanwalts war, dass er jeden Fall bearbeiten können sollte. Es sollte keine Rolle spielen, ob es z. B. um eine familienrechtliche Streitigkeit oder um einen Arzthaftungsfall ging. Dies mag früher möglich gewesen sein, obwohl der Autor dieses Beitrags BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffens das schon in Zweifel zieht.
Heutzutage ist dies jedoch illusorisch. Jeder sollte immer
zum bestmöglichen Rechtsanwalt gehen. Bei Ärzten ist dies schon seit
Jahrzehnten gang und gäbe, nur bei Rechtsanwälten ist es häufig so, dass man
mit jeder Art von Problem zu „seinem“ Anwalt geht. Ob dieser dafür
prädestiniert ist oder nicht. Es ist nur möglich auf einigen wenigen
Rechtsgebieten sich Spezialkenntnisse anzueignen und diese auf dem aktuellen
Stand zu halten. Es wäre in einem solchen Fall die Pflicht des Anwalts, zu
erkennen und es seinem potentiellen Mandanten auch zu sagen, dass er einen Fall
nicht optimal wird bearbeiten können wird und das an ihn herangetragene Mandat
daher ablehnen. Dies machen jedoch die wenigsten.
Viele Kollegen befürchten, dass sie einen Mandanten, wenn
sie diesen einmal zu einem anderen Rechtsanwalt wegen eines Falles geschickt
haben, nie wieder sehen werden.
Wirtschaftliche Zwänge oder die Aussicht auf schnell und
einfach verdientes Geld, mögen den ein oder anderen Kollegen dazu bewogen haben,
ein Mandat anzunehmen, was er besser ablehnt hätte. Daher beherzigt RA Steffens
das Motto: Schuster bleib bei Deinen Leisten und warnt vor sog. „Wald-und-Wiesen-Anwalt“ dies
jedes an sie herangetragenen Mandat annehmen.
Von einem Rechtsanwalt wird nicht nur verlangt, dass er
besondere Kenntnisse von einem speziellen Rechtsgebiet hat, sondern auch, dass
er sich mit den allgemeinen Vorschriften bestens auskennt, die für alle
besonderen Rechtsgebiete gelten. Hierunter fallen vor allem Form- und
Fristvorschriften.
So muss z. B. eine Klage- oder eine Berufungsschrift von
einem Rechtsanwalt im Original unter- schrieben und an das zuständige Gericht
rechtzeitig übermittelt werden. Bei einer zu begründenden Berufung reicht es
jedoch nicht aus, lediglich hineinzuschreiben, dass das erstinstanzliche Urteil
falsch sei, sondern die Berufungsbegründung muss sämtliche tragenden Argumente
des angegriffenen Urteils thematisieren. Wenn also ein klageabweisendes Urteil
auf zwei Begründungen gestützt wird (z. B. die behauptete Pflichtverletzung
wurde bereits nicht ausreichend substantiiert behauptet und die behaupteten
Ansprüche sind (absolut und/oder relativ) verjährt, dann müssen in der
Berufungsschrift alle diese Punkte angegriffen werden. Wenn dies nicht erfolgt,
liegt ein Anwaltsfehler vor.
Auch kommt es vor, dass Rechtsanwälte in der mündlichen
Verhandlung vom Gericht auf einen bestimmten, für diesen Rechtsanwalt,
negativen aber von ihm noch nicht – ausreichend – thematisierten Aspekt
angesprochen werden, weshalb die Klage wohl abzuweisen sei.
In einem solchen Fall, versuchen manche Rechtsanwälte zu
argumentieren, dass sie von diesem Punkt überrascht sind, und hierzu im Rahmen
eines vom Gericht zu gewährenden Schriftsatznachlasses noch vortragen wollen.
Wenn ihnen dann kein Schriftsatznachlass gewährt wird, so liegt dies nicht an
einem kaltherzigen Richter, sondern kann darin begründet sein, dass der
gegnerische Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen, bereits „den Finger in die
Wunde gelegt“ hatte. In solchen Fällen bedarf es u. U. keines weiteren –
gerichtlichen – Hinweises.
Aus diesen Gründen wurden Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht geschaffen. Der Fachanwalt muss 120 Theoriestunden und 120
Fälle aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Rechtsanwaltskammer
einreichen, die dann die Kenntnisse prüft. Es sind 15 Stunden pro Jahr
Fortbildungen zu absolvieren.
Schlüssige Klage des
Darlehensnehmers nach Widerruf
Nach Auskunft des Richters Dr. Bernhard Dietrich im Seminar
Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell sollen bei den Gerichten 1/3 der Klagen
erhebliche Fehler haben, die bis zur Unschlüssigkeit führen.
Fazit des BSZ e.V.
Selbstverständlich machen Anwälte auch Fehler. Ob sie ihre
Mandanten darüber informieren steht allerdings auf einem anderen Blatt. Auch
das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt so manchem Juristen doch
erheblich schwer.
Wenn Sie der Meinung sind Ihr Anwalt hat Sie nicht richtig
vertreten oder gar handwerkliche Fehler festgestellt haben, dann sollten Sie
nicht zögern den dadurch entstandenen Schaden bei dem Anwalt geltend zu
machen. Ist das nicht zielführend,
sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend mach.
Vom eigenen Anwalt Geschädigte sollten sich nicht von der
Tatsache beeindrucken lassen, dass der Anwalt einen besonderen Berufsschutz
genießt, und die Durchsetzung eines Anspruchs schwierig sein kann. Die strengen Sorgfaltsanforderungen für die
anwaltliche Tätigkeit führen aber auch dazu, dass der Anwalt laufend der Gefahr ausgesetzt ist,
schadensauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen zu begehen, und dadurch
wiederum seinem Mandanten bei schuldhafter Pflichtverletzung aus dem
anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag haftet.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann. Die Hürden für
Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant
z.B. beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden
ein Ursachenzusammenhang besteht – aber mit der richtigen fachkundigen
Betreuung durch einen in diesem Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es
meistens den Sachverhalt zu klären und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer
Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl
von Informationen zusammengetragen werden kann. Die BSZ e.V.
Vertragsanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Rechtsanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung.
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oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
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