Dienstag, März 01, 2016

BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds/ Aussichten für Anleger

Die Anleger des im Jahre 2006 aufgelegten BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds dürften in den letzten Wochen mehrfach darüber informiert worden sein, dass gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts gegeben sein könnten.

Der im Jahre 2006 aufgelegte Fonds beinhaltete vier Einschiffgesellschaften, hier die M/S „Peter Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Franz Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, M/S „Paul Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und die M/S „Ruth Schulte“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Es handelt sich bei diesen vier Schiffen um Produkten-/Chemikalientanker des Typs II gemäß der Klassifikation der IMO (International Maritim Organisation). Bei Schiffen des Typs II handelt es sich um sogenannte Doppelhüllentanker im Gegensatz zu den älteren Schiffen, den sogenannten Einhüllentankern.

Im Rahmen des Emissionsprospektes des oben benannten Flottenfonds finden sich auch Ausführungen zu „guten Marktaussichten“. So wird im Hinblick auf die vier Schiffe des Fonds darauf hingewiesen, dass die Marktaussichten „überdurchschnittlich gut“ seien, weil als Folge der Einteilung von Chemikalien in neue Risikoklassen durch die IMO ab 2007 ein deutlicher Anstieg der Nachfrage nach Chemikalientanker erwartet wird. Es wird mitgeteilt, dass zahlreiche Chemikalien und z. B. pflanzlichen Öle etc. ab dem 01.01.2007 nur noch von Chemikalientankern dieses Typs II transportiert werden dürfen. Es wird auf eine IMO-Richtlinie verwiesen, wonach bis zum Jahre 2010 alle Einhüllentanker aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Dies würde die zusätzliche Nachfrage an modernen Doppelhüllenschiffen des Typs II erhöhen.

Sodann wird auf den weiteren Seiten des Prospekts mitgeteilt, dass man im August 2006 das Institut für See- Verkehrswirtschaft und Logistik (ISL) mit einer Marktstudie über Chemikalientanker und Ölprodukten-/Chemikalientanker beauftragt habe. Einzelne Passagen dieser Marktstudie werden dann offensichtlich im Prospekt wiedergegeben und eine Zwischenbilanz dahingehend gezogen, dass einem Wachstum auf diesem Markt eine erhöhte Nachfrage nach Chemikalientanker gegenüberstehe. Es wird sodann auf die schärferen Transportvorschriften für Gefahrengüter hingewiesen. Aufgrund dieser Klassifizierung wird mitgeteilt, dass gewisse Chemikalien nur noch in Schiffen des Typs IMO II und später sogar nur noch II transportiert werden dürfen. Es wird somit ein positives Bild gezeichnet, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass ab 2007 mit einer Marktsituation gerechnet werden kann, in der es zu wenig geeignete Tonnage für diese Chemikalien geben wird, sodass Betreiber modernen und hochwertigen Tonnage von einem gesunden Fachmarkt profitieren dürften.

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass die eingangs erwähnten Einhüllentanker verschrottet werden sollen. Auch diesbezüglich wird ein positives Bild dahingehend gezeichnet, dass die sogenannten Einhüllentanker noch bis zum Jahre 2010 bis auf „wenige Ausnahmen“ verschrottet werden müssten. Auch diesbezüglich wird somit ein positives Bild dahingehend gezeichnet, als dass der Markt für Schiffe des Typs II sich wesentlich verbessern würde.

Erst im November 2015 hat sich das Landgericht Hamburg in mehreren Urteilen mit einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation beschäftigt. Das Landgericht hatte über eine Prospekthaftungsklage eines Flottenfonds mit insgesamt Einschiffgesellschaften zu entscheiden. Auch hierbei handelte es sich um Produkten- und Chemikalientanker gemäß der Vorgaben der IMO. Auch betraf dieser Schifffonds Schiffe des Typs II, mithin Doppelhüllentanker.  Ebenso wie im Emissionsprospekt des BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds waren auch hier im Prospekt Teile des ISL-Gutachtens/Marktberichts wiedergegeben.

Der dortige Kläger fühlte sich falsch beraten und wies auf Fehler im Emissionsprospekt hin. Er hat vorgetragen, dass bewusst Informationen aus dem ISL-Bericht nicht in den Prospekt aufgenommen worden seien. Bei diesen Informationen handelte sich um Relativierungen der Marktaussichten.

Das Landgericht Hamburg hat sich mit diesem Vortrag der Prospektfehler eingehend auseinandergesetzt und zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich Prospektfehler gegeben sind, da einige Teile des ISL-Gutachtens nicht im Prospekt widergegeben wurden. Das Landgericht Hamburg sah als entscheiden an, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive beziehungsweise weniger sichere Einschätzung der Anlage hatte, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wurde. Das Landgericht Hamburg sah den Fehler darin, dass durch die ISL-Marktstudie das Marktumfeld nicht nur positiv dargestellt wurde, sondern auch relativierende Ausführungen enthielt, welche negativ zu werten sind.
Betroffene Anleger des BS Invest Flottenfonds sollten daher den negativen Verlauf des Fonds nicht einfach hinnehmen. Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. hat daher zur Interessenbündelung die Interessengemeinschaft Schiffsfonds /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ gegründet.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ /„BS Invest Chemikalientanker Flottenfonds“ können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
           
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Direkter Link zum Anmeldformular für die BSZ e.V. Interessengemeinschaft

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.03. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
aw

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