Donnerstag, Februar 25, 2016

Proven Oil Canada (POC) – Vorbereitung der ordentlichen Gesellschafterversammlungen

Die Beteiligungsgesellschaften von Proven Oil Canada (POC) laden nun  für den 07. bis 09.03.2016 zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ein. Hierbei sollen nun die lange erwarteten Jahresabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 vorgestellt werden. Insbesondere dürfte für die Anleger die aktuelle wirtschaftliche Situation mit Blick auf die Insolvenz der Objektgesellschaft interessant sein.


Darüber hinaus scheint die Geschäftsführung jedoch auf zwei Dinge ihr Augenmerk zu legen:

Zum einen ist vorgesehen, dass die Anleger die Geschäftsführung jeweils für die Jahre 2013 und 2014 entlasten. Ob dies jedoch im Interesse der Anleger ist, bleibt fraglich.

Zum anderen ist auffällig, dass die Fondsgesellschaften nun um einen „fairen Ausgleich“ zwischen den Gesellschaftern bemüht sind.

Hintergrund ist, dass einige der Gesellschafter auf die Aufforderung der Fondsgesellschaften ihre Ausschüttungen aus dem Jahr 2013 zurückgezahlt haben. Dies hat bereits auf den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen im September 2015 dazu geführt, dass sich zwei Lager unter den Anlegern gebildet haben. Die einen Anleger wollten nicht weiter „gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen“ und haben auf die Aufforderung zur Rückzahlung des Ausschüttungen nicht reagiert. Die andere Gruppe der Anleger hoffte auf eine Besserung der wirtschaftlichen Situation, nachdem sie bereits die Ausschüttungen zurückgezahlt hatten.

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften ist nun der Auffassung, dass die Anleger untereinander ausgleichspflichtig sein sollten.

Wie sollen sich die Anleger nun verhalten?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB empfehlen grundsätzlich allen Anlegern, ihre Rechte als Gesellschafter der POC wahrzunehmen. Denn nur durch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung können Anleger auf den Entscheidungsprozess der POC Einfluss nehmen.

Ist es erforderlich, persönlich zu erscheinen?

Nein, die Anleger der POC können sich bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Empfehlenswert ist, eine sachkundige Person mit der Vertretung zu beauftragen, die im Interesse der Anleger auftritt. Vorsicht dürfte bei einer Beauftragung der jeweiligen Treuhänderin geboten sein, da diese dem Lager der POC verbundener sein könnte als den einzelnen Anlegern.

Auch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB wird für ihre Mandanten an den außerordentlichen Gesellschafterversammlungen teilnehmen, um deren Interessen wahrzunehmen. Anlegern, die sich vertreten lassen möchten, empfehlen die Rechtsanwälte, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und sich hinsichtlich der Möglichkeit der Mandatierung mit der Teilnahme und der Abstimmung auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung beraten zu lassen.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft POC können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Aylin Pratsch

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Solar 9580 – erfolgreiche Vollstreckung aus den Urteilen auf Rückabwicklung der Kaufverträge über Solaranlagen

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, konnte erneut für Anleger von Solar 9580 e.K. Reiner Hamberger erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen.


Bereits in einer Vielzahl von Verfahren teilt das Landgericht Heilbronn die Auffassung der Kanzlei, dass geschädigte Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung gegen Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger haben. Demnach können Anleger von Solar 9580 e.K. Rainer Hamberger auf gerichtlichem Wege die gezahlten Kaufpreise abzüglich erhaltener Pachtzinsen zurückfordern.

Geschäftsgegenstand von Rainer Hamberger, der unter Solar 9580 auftrat, war der Verkauf angeblicher Solaranlagen an Anleger. Hierbei wurde mit Abschluss des Kaufvertrags gleichzeitig ein Pachtvertrag mit Solar 9580 geschlossen. Diese Verträge sahen vor, dass Solar 9580 die Solaranlagen in sonnigen Regionen wie beispielsweise Sardinien aufstellen sollte. Eine Übergabe der Solaranlagen war demnach von Anfang an nicht vorgesehen. Im Rahmen der Stromgewinnung sollten monatliche Pachtzahlungen von Solar 9580 e. K. Rainer Hamberger an die Anleger gezahlt werden.

Seit Anfang 2015 mehren sich die Anfragen besorgter Anleger, die auf ihre monatlichen Pachtzinsen warten. Inzwischen fühlen sich die Anleger, die CLLB zwecks Beratung aufgesucht haben, von Solar 9580 hingehalten und getäuscht, wie BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch feststellt. Insbesondere ist für die Anleger unklar, ob ihre Solaranlagen überhaupt existieren und, wenn ja, an welchen Standorten. Denn wie wir bereits in der Vergangenheit berichteten, wurden beispielsweise Solaranlagen auf Sardinien verkauft, die gar nicht existieren.

Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern dringend, rechtlichen Beistand aufzusuchen und prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall bestehen, um zumindest die gezahlten Kaufpreise vor einem Totalverlust zu bewahren. Die BSZ e.V. Anlegerschützanwälte der Kanzlei CLLB vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger und machen für ihre Mandanten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Kauf- und Pachtverträgen gegen Solar 9580, e. K. Rainer Hamberger, geltend.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Dienstag, Februar 23, 2016

Commerzbank reduziert Schiffsportfolio auf rund 8,5 Milliarden Euro

Die Commerzbank wendet sich immer mehr von den Schiffen ab! Die Commerzbank hat ihren Bestand in der Schiffsfinanzierung im vergangenen Jahr um 30 Prozent auf 8,4 Milliarden Euro abgebaut.


Im vergangenen Sommer hatte die Commerzbank ihre Plattform Hanseatic Ship Asset Management veräußert und sich damit von insgesamt 18 Schiffen getrennt.

Das Segment mit problematischen Anlagen hat die Commerzbank seit dem dritten Quartal 2012 von 160 Milliarden auf 63 Milliarden Euro reduziert. Das verbliebene Volumen wird nun in eine neue Struktur überführt. Es ist vorgesehen, Portfolios mit geringeren Risiken auf die Kernbank zu übertragen.

Aus der Schiffsfinanzierung gehen rund drei Milliarden Euro in die Mittelstandsbank. Der Rest kommt in die neu geschaffene „Asset & Capital Recovery Unit“, die laut Commerzbank mit einem „umfangreichen Kapitalpuffer“ ausgestattet wird.

So ist der Rückzug der Commerzbank in Etappen nachvollziehbar. Für Schiffsfondsanleger kann das nichts Gutes heißen! Lesen Sie zu Hintergründen das Praxishandbuch Schiffsfonds von RA Steffens und RAin Dreßler.

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SCHOLZ HOLDING GMBH: STUNDUNG DER ZINSZAHLUNG

Das Vertrauen vieler Anleger in die Scholz Holding GmbH dürfte geschwunden sein. Im Jahr 2012 hatte das Recyclingunternehmen eine Unternehmensanleihe nach österreichischem Recht mit einem Emissionsvolumen von 182,5 Millionen Euro aufgelegt (ISIN: AT 0000A0U9J2 / WKN A1MLSS). Die Anleihe ist mit 8,5 Prozent p.a. verzinst und 2017 zur Rückzahlung fällig.


Doch die Hoffnungen auf eine werthaltige Geldanlage dürften sich für viele Anleger angesichts der Entwicklungen in den vergangenen Wochen zerschlagen haben. Der Kurs der Anleihe ist dramatisch eingebrochen, der Firmensitz wurde nach London verlegt und eine Kuratorin eingesetzt. Diese hat nun einer Stundung der am 8. März fälligen Zinszahlung bis zum 31. Mai 2016 zugestimmt. Das Handelsgericht in Wien muss diese Maßnahme noch absegnen.

Nach Angaben der Scholz Holding GmbH ist die Stundung ein wichtiger Schritt, um die finanzielle Restrukturierung des Unternehmen und Gespräche mit potenziellen Investoren voranzutreiben.

„Ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt, ist jedoch weiter fraglich. Scheitern die Restrukturierungsmaßnahmen, lässt sich auch eine Insolvenz des Unternehmens nicht ausschließen. Dann geht es nicht nur um eine Stundung der Zinszahlung, sondern dann droht der Ausfall der Anleihe und damit hohe Verluste für die Anleger“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hansjörg Looser. Entsprechend wurde das Rating von der Euler Hermes Rating Gesellschaft im Januar bereits auf „C“ herabgestuft.

Für die Anleger ist die Situation weiterhin schwierig. Der Kurs ist derart eingebrochen, dass sich der Verkauf der Schuldverschreibungen kaum noch lohnt. Einfach nur auf Besserung und eine nachhaltige Sanierung der Scholz Holding GmbH zu hoffen, kann riskant sein. „Zumal damit gerechnet werden muss, dass die Anleger ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Looser. Ein Ausweg aus dieser Bredouille kann die Überprüfung der rechtlichen Möglichleiten sein. In Betracht kommt dabei ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Prospektverantwortlichen und / oder Vermittlern.

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EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG: Insolvenzverfahren eröffnet.

Sollen, fragt sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, jetzt die Betroffenen das zweite Mal übervorteilt werden. Denn er findet das Schreiben des Insolvenzverwalters Denkhaus dreist und glaubt "Natürlich haben alle Anleger der EEV AG Forderungen gegen das insolvente Unternehmen." Eine Warnung des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts Matthias Gröpper.


Das Amtsgericht Meppen hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG am 10.02.2016 eröffnet. Und den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Hamburger Rechtsanwalt Steffen Denkhaus, bestätigt.

"Zum Leidwesen der Anleger", findet der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: "Denn Herr Denkhaus hat in dem ersten Schreiben an die Anleger die Meinung vertreten, dass Genussrechtszeichner nicht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden sollen." Und damit keine Quote aus der Masse des Unternehmens erhalten sollen. Das haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ungläubig zur Kenntnis genommen.

"Denn es sollte dem Insolvenzverwalter bekannt sein, dass die Staatsanwaltschaft seit geraumer Zeit gegen Unternehmensverantwortliche der EEV AG, die mit der Platzierung des Genussrechtskapitals betraut waren, wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs ermittelt." Und das ist nach der Einschätzung des renommierten Anlegeranwalts naheliegend: "Die EEV AG hat rund Euro 26 Mio. bei 2400 Anlegern mit der Behauptung, ein Biomasseheizkraftwerk zu kaufen, eingesammelt. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Verkäuferin des Biomasseheizkraftwerks nicht den Kaufpreis erhalten hat." Das ist, schätzt Rechtsanwalt Gröpper, eine Information, die den Anlegern nicht vorenthalten werden darf. Und, wenn die Einschätzung des Anlegeranwalts zutreffend ist, ist das ein Kapitalanlagebetrug.

Die Begehung des Kapitalanlagebetrugs löst einen deliktischen (der -betrug ist das Delikt) Schadensersatzanspruch des betroffenen Anlegers aus. Gut begründete deliktische Schadensersatzansprüche sind (erstrangige) Insolvenzforderungen, die bei der Verteilung des Rests, der Insolvenzmasse, zwingend berücksichtigt werden müssen, § 174 Abs. 2 InsO."Kaum vorstellbar, dass Herr Denkhaus diese Norm nicht kennt", meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.

"Dies vorausgeschickt sind wir besorgt", ergänzt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "ob der Verwalter Denkhaus sein Amt ernst nimmt und sich mit der ernstlich in Betracht kommenden Strafbarkeit von Unternehmensverantwortlichen der EEV AG auseinandergesetzt hat. Denn nach den uns vorliegenden Unterlagen finden wir es naheliegend, dass die Genussrechtszeichner erstrangige, zwingend zu berücksichtigende Forderungen gegen die Masse haben."

Bezeichnenderweise hat der Verwalter in dem jüngsten Schreiben dazu keine Stellung bezogen und die Anleger, aus der Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke scheinheilig, dazu aufgefordert, allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderung anzumelden. Gleichzeitig sitzt im Gläubigerausschuss ein alter Bekannter. Der Etanax-Rechtsanwalt Lars Rodenbäck. Die österreichische Etanax GmbH dürfte eine der größten institutionellen Gläubigerinnen sein. "Und gleichzeitig eine der umstrittensten. Die EEV AG drohte der Etanax GmbH, sie wegen Täuschungen auf viele Millionen Euro zu verklagen. Heute will bei der EEV niemand mehr was davon wissen. Aber ich", sagt Rechtsanwalt Gröpper, "würde das gern klären lassen."

Und Herr Denkhaus hat, erst recht, nichts zur Frage, wo die Anlegergelder geblieben sind, gesagt. Und wen er für den Verlust der Anlegergelder verantwortlich machen will.

Deshalb raten wir Ihnen: "Lassen Sie sich nicht auf diese vorgefertigte Forderungsanmeldung des Verwalters ein und beauftragen Sie spezialisierte, engagierte Rechtsanwälte, die möglichst viel Geld für Sie zurückholen wollen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Gröpper Köpke vertreten mit großem Abstand die meisten EEV-Gläubiger."

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Montag, Februar 22, 2016

Förderdarlehen der KfW

Um ein Förderdarlehen der KfW zu erhalten, beispielsweise zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage oder Energieeinsparungen, wenden sich Darlehensnehmer an ihre Hausbank, wie Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken.


Kommt es zum Abschluss des Darlehensvertrages, erfolgt regelmäßig die Einbehaltung einer laufzeitunabhängigen Gebühr, eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages.

Wurde der Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen, darf die im ungünstigsten Fall gemäß § 502 I 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 16.02.2016 fest, dass die Einbehaltung eines Abzugsbetrages in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages somit zulasten des Darlehensnehmers von einer gesetzlichen Regelung abweicht und eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Haben Verbraucher nach dem 10.06.2010 ein Förderdarlehen abgeschlossen, sollten Sie mögliche Ansprüche prüfen lassen.

- Für Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.

- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs

- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.

- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.

- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen durch.

- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.

- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue Bank ab.

Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Weitere Informationen und einen Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!



Kann das Widerrufsrecht von Eheleuten nur einheitlich von beiden Partnern ausgeübt werden?

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat, Urteil vom 15. Dezember 2015, Az: 17 U 145/14, können Ehegatten, die am Abschluss eines Verbrauchervertrags beteiligt sind, das Widerrufsrecht grundsätzlich nur gemeinsam ausüben.


Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass – wie auch von der Vorinstanz angenommen – alle sechs streitigen Kreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten und damit ein Widerrufsrecht nach den §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 07.12.2004 (bezüglich des Vertrages aus dem Oktober 2004) bzw. 10.06.2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge) besteht. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hatte der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF i.V. mit Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Die von der Bank bei der Widerrufsbelehrung jeweils verwendete Formulierung, die Frist „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht diesen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Formulierung informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe konnte der damit grundsätzlich weiterhin mögliche Widerruf der auf den Abschluss der einzelnen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen jeweils nur gemeinsam mit dem ehemaligen Ehemann der Klägerin erklärt werden, da beide – Klägerin und Ehemann – Vertragspartner der einzelnen Verträge geworden sind.

Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf führt damit nicht zur Rückabwicklung der Verträge, sondern soll vielmehr seinerseits gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27.07.2011 (aF) i.V.m. § 351 BGB unwirksam sein.

Diese Ansicht ist höchst umstritten und weicht beispielsweise von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014, 6 U 182/13, und der wohl herrschenden Literaturmeinung ab, die jedem Kreditnehmer ein eigenes Widerrufsrecht zubilligt. Das OLG Karlsruhe hat die Revision wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages bei mehreren Darlehensnehmern gemäß § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 351 BGB von allen erklärt werden muss, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen.

Rechtssicherheit wird zu dieser Frage, wie auch zur Frage der Verwirkung von Widerrufsrechten erst durch zukünftige Entscheidungen des BGH entstehen. Aufgrund der zum 21.03.2016 zu erwartenden Gesetzesänderung mit einer Befristung des Widerrufsrechts für Altfälle.

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Achtung Falle: „Kaufe wertlose Kapitalbeteiligungen und Schrottaktien“

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. verzeichnet in letzter Zeit  immer wieder Anfragen von geschädigten Kapitalanlegern, die von Firmen kontaktiert wurden welche deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen. Die Masche, bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“,  Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.


Der Kontakt erfolgt in der Regel via e-Mail oder Telefon. Es wird Hilfe angeboten das verlorene Geld gegen eine Gebühr zurückzuholen oder die Aktien bzw. Beteiligungen aufzukaufen.  Die Betrüger sitzen meist in kurzfristig angemieteten Büros. Sie sind darauf geschult, bereits betrogene Personen zu neuen Investments zu überreden. Die am Telefon genannten Namen sind meist falsch. Spätestens nach 2 Monaten ist das Büro wieder leer und die Masche wird an anderer Stelle fortgesetzt.  Dieser kriminellen Vorgehensweise liegt die aus den USA stammende Erkenntnis zugrunde, dass ein Anleger trotz erlittenem Totalverlust zu einem erneuten Investment überredet werden kann. Das Opfer wird nicht selten bis zum totalen Ruin ausgenommen.

Mit den Adressen von geschädigten Anlegern wird aus diesem Grunde ein reger Handel betrieben. Von diesen Machenschaften ahnt der Anleger natürlich nichts.  Er ist  dann in der Regel auch angenehm überrascht, wenn er von einem angeblichen Broker einen Anruf erhält, der ihm ein nicht abzulehnendes Angebot zu unterbereiten hat. Dann wird gelogen und getäuscht, dass sich die Balken biegen: Da ist von einer geplanten feindlichen Übernahme des betreffende Unternehmens die Rede. Dadurch ergebe sich nun die einmalige Chance einen weit über dem Kurs der Aktie liegenden Preis zu erzielen.  Oder aber es wir der Tausch der Aktien angeboten, meist gegen solche bekannter Gesellschaften. Dieser Deal wird mit Steuerabschreibung erklärt.

Bei Annahme des verlockend klingenden Angebots fordert der Anrufer einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises als Sicherheit auf ein Bankkonto einzuzahlen. Nach Durchführung des Geschäfts soll die Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden. Das Geld ist natürlich weg und eine Rückführung in der Regel nicht mehr möglich.

Es wäre besser gewesen wenn sich der Anleger zunächst einmal die Frage gestellt hätte, warum sollte jemand versuchen, ihm zu helfen, indem erhebliche Beträge für wertlose Firmenbeteiligungen gezahlt werden sollen? Da hilft auch im Nachhinein die Feststellung, dass der Anrufer einen so sympathischen und fachkundigen Eindruck gemacht hat nicht mehr weiter.

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter eventuell der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten „Anlage-Lyrik“ buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme –natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese „vertrauensbildende Maßnahme“ gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.

Die Angst vor der Altersarmut wird von vielen „Finanzberatern“ massiv zur Neukundenwerbung genutzt. Gerne bietet man da eine kostenlose Rentenberechnung an. Sie soll die Deckungslücke offen legen, für welche eine private Altersversorgung notwendig ist. Natürlich hat der Berater das passende Angebot in seinem Aktenköfferchen parat.

Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Wenn Ihnen  jemand  "Ihr Geld in sechs Monaten verdoppeln will", denken Sie daran, wenn es zu gut klingt um wahr zu sein, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Sie ihr Geld verlieren. Der beste Schutz davor Opfer eines Anlagebetruges zu werden ist es, Fragen zu stellen. Und zwar so lange bis es Ihnen leicht fällt „Nein“ zu sagen! Haben Sie es bemerkt? Sonst ist es umgekehrt. Der „Berater“ fragt Sie, - denn er will Sie ja gerade davon abhalten Fragen zu stellen.  Der Unterschied zwischen einem seriösen Anlageberater und einem Betrüger ist, dass renommierte Unternehmen Ihnen empfehlen, Fragen zu stellen, um so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit auch die  Risiken klar werden und Sie sich voll und ganz  mit Ihrer Investitionsentscheidung auseinandersetzen können. 

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

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