Mittwoch, November 04, 2015

Kündigung von Bausparverträgen - Zwei neue Urteile zu Gunsten der Bausparer

Seit gut einem Jahr kündigen Bausparkassen in großem Stil langfristig laufende Bausparverträge. Für die Kunden ist dies die vorzeitige Beendigung hoch verzinster Verträge.


Das Amtsgericht Ludwigsburg (07.08.2015, 10 C 1154/15) und das Landgericht Karlsruhe (09.10.2015, 7 O 126/15) haben Bausparern nunmehr Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge gewehrt haben.

In beiden Fällen kündigten die Bausparkassen die Verträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife. In dem Kündigungsschreiben verwiesen die Bausparkassen auf ein Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das einem Darlehensnehmer gestattet, 10 Jahre nach Vollauszahlung eines Darlehens, das Darlehen zu kündigen.

Beide Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Bausparkassen sich nicht auf dieses Sonderkündigungsrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen können. Das Landgericht Karlsruhe begründete dies mit der Doppelrolle der Bausparkasse als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin. Hierfür biete § 489 BGB keine Grundlage.

Das Amtsgericht Ludwigsburg führt zwei Gründe an:
Erstens, die Gesetzesbegründung zu § 609 a BGB (heute § 489 BGB). Der Gesetzesgeber hatte bei der Schaffung der Norm, den normalen Darlehensfall im Auge, bei dem der Darlehensgeber der wirtschaftlich stärker, "zinsbestimmende" Vertragsteil, und der Darlehensnehmer der wirtschaftlich schwächere ist. Selbst wenn man den Bausparer als Darlehensgeber ansehen will, so kann keinesfalls die Rede davon sein, dass dieser der stärkere, zinsbestimmende Vertragsteil ist.

Zweitens, die eigene Argumentation der Bausparkassen. Das Gericht verweist darauf, dass die Bausparkassen in anderen Fällen, z.B. der Frage der Abschlussgebühren, gerade den Unterschied zu herkömmlichen Darlehen betonen. Es sei daher widersprüchlich und unzulässig, sich in, für die Bausparkassen positiven Regelungen, auf den Schutz des Darlehensrechts zu berufen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Urteile zeigen jedoch, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie von den Bausparkassen gegenüber ihren Kunden immer dargestellt. Es lohnt sich daher, die Kündigung nicht einfach hinzunehmen, sondern zusammen mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Sachlage zu prüfen.

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Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
Steff

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LG Magdeburg sieht Bearbeitungsgebühren in KFW Darlehen negativ

Die Klägerin schloss mit der Beklagten 3 Darlehensverträge, die die Grundlage für die Übernahme einer Zahnarztpraxis darstellen sollten. Zum einen gab es den Darlehensvertrag über einen 101.000,- Euro und ein Bearbeitungsentgelt von 1.000,- Euro vom 04.02.2005. Die Zinsen wurden mit 5,03% jährlich festgeschrieben. Zur Absicherung war eine Lebensversicherung abzuschließen.


Ein zweites Darlehen  über einen Darlehensnennbetrag von 97.000,- Euro das aus Mitteln der KFW bzw. des ERP Sondervermögens refinanziert wurde, wurde am selben Tag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte zu 95%. Ein Abzugsbetrag von 3.880,- Euro wurde vereinbart. Ebenso wurden festgeschrieben ein Zinssatz von 5,25%, wobei für die Anfangszeit vorgesehen war, die Zinsen zu ermäßigen. Zusätzlich war ein Garantieentgelt von 1% pro Jahr bezogen auf das jeweils valutierende Darlehens zu entrichten.

Die beiden Vertragsparteien schlossen einen weitere Darlehensvertrag über die Darlehenssumme von 80.800,- Euro und ein Bearbeitungsentgelt von 800,- Euro, der ebenfalls über eine Lebensversicherung abzusichern war. Auch dieser Vertrag datiert vom 04.02.2005. Mit Schreiben wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und begehrte die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr i. H. v. 880,- Euro sowie die entsprechenden Anwaltskosten. Entsprechende Schreiben verfasste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch in Bezug auf die anderen Darlehensvertragsnummern.

Die Klägerin und der Kläger schlossen zudem mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 200.000,- Euro bei einer Bearbeitungsgebühr von 500,- Euro und der Verpflichtung, einen Bausparvertrag zu besparen. Mit Schreiben forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen und setzte eine Frist. Die Beklagte kündigte den Klägern der Bearbeitungsgebühr an und zahlte die Bearbeitungsgebühr nebst Zinsen abzüglich Solidaritätszuschlag und Kapitalertragssteuer im Dezember 2012 an die Kläger.

Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 19. Juni 2009 und rügten eine mangelhafte Widerrufsbelehrung.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen eine Erstattung der Anwaltskosten auf Grund der Verletzung von Nebenpflichten durch die Beklagte zustehen würde. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung mangelhaft. Sie hätten einen Anspruch auf Abrechnung des Darlehens.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verbraucherdarlehen sich nicht, was die Bearbeitungsgebühr angehe, auf gewerbliche Darlehen bzw. Darlehen, die durch die KFW abgesichert werden, beziehe. Im Übrigen werde die Wirksamkeit des Widerrufes bestritten. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehen bestehe nicht.

Entscheidungsgründe des Gerichts:

Die Zahlungsanträge der Klägerin Dr. Corinna F auf 1.000,- Euro, 3.880,- Euro und 800,- Euro sind begründet (§ BGB § 812 BGB).

Zwar haben die Parteien in den Verträgen eine entsprechende Entgeltregelung getroffen, diese ist aber unwirksam(§ BGB § 307 BGB).

Zum einen handelt es sich bei der Bearbeitungsentgeltregelung um allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch wenn die Beträge jeweils individuell maschinenschriftlich eingetragen sind, ergibt sich aus dem Gesamtkontext der 3 vorgelegten Verträge, dass das Entgelt der Beklagten für eigene Darlehen immer identisch ist, nämlich 0,9901% vom Darlehensbetrag. Auch die gesamte Vertragsgestaltung erweckt den Eindruck, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Der entsprechenden Behauptung der Klägerin ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht vereinzelt vorgetragen, dass bei diesem äußeren Eindruck tatsächlich individuelle Verhandlungen insoweit stattgefunden haben.

Diese Klauseln sind nur gem. § 307 Absatz 2 Nr. BGB § 307 Nummer 1 i. V. m. Abs. 1 BGB unwirksam.

Diese Vorschrift kommt auf Vereinbarungen gewerblicher Art zur Anwendung (vgl. § BGB § 310 Abs. Absatz 1 BGB).

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom BGH 13.05.2014, Aktenzeichen 11 ZR 405/12ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. 1% im Rahmen von Verbraucherkrediten (in den Geschäftsbedingungen restgelegt) für unwirksam gehalten, da ein Bearbeitungsentgelt als Laufzeit unabhängiges Entgelt mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde.

Er hat dabei auf das Leitbild des § 488 BGB abgestellt und einen Verstoß gegen die wesentlichen Grundgedanken deshalb angenommen, weil das Bearbeitungsentgelt sich für die Verbraucher insbesondere bei kurzer Laufzeit des Darlehens und bei fällig werden einer Vorfälligkeitsentschädigung negativ auswirken könne.

Es soll hier dahinstehen, ob tatsächlich ein 1%iges Bearbeitungsentgelt, das unter Berücksichtigung der während der Laufzeit anfallenden Zinsen noch einen geringeren Prozentsatz darstellt, die Verbraucher angesichts der relativen Geringfügigkeit nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kammer legt diese Rechtsprechung zugrunde und ist auch der Ansicht, dass nicht nach der Höhe des Bearbeitungsentgeltes zu differenzieren ist, etwa ob es 1% oder ein halbes Prozent beträgt.

Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass diese Entscheidung basierend auf den Grundgedanken des § 307 BGB genauso für gewerblich vergebende Darlehen als auch öffentlich geförderte Darlehen gelten muss, dass die entsprechenden Klauseln auch in diesem Geschäftsverkehr unwirksam sind.

Für eine Ungleichbehandlung zwischen Verbraucher und Unternehmen besteht insoweit keine Veranlassung. Exemplarisch soll auf den vorliegenden Fall verwiesen werden, indem die Klägerin alleine Darlehen für den Betrieb einer Zahnarztpraxis aufgenommen hat und daneben zusammen mit ihrem Ehemann für den Erwerb eines Grundstückes mit einem entsprechenden Wohnhaus. Dass sich die Klägerin bei der vergleichbaren zeitnahen Darlehensaufnahme in einer deutlich anderen und besseren Situation befunden hat in Bezug auf die Darlehen für ihre Zahnarztpraxis liegt fern. Dies insbesondere deshalb, weil sie diese Darlehen im Jahr 2005 also offensichtlich zu Beginn ihrer Berufstätigkeit aufgenommen hat und dann wenige Jahre später, als sie offensichtlich erfolgreich in ihrem Beruf war, dann ein Privatdarlehen aufgenommen hat und hier nun schutzwürdig sein soll, wo hingegen sie im Jahr 2005 nicht dieses Schutzes bedarf. Das ist eine nicht nahelegende tatsächliche Überlegung im vorliegenden Fall.

Ganz generell ist aber darauf zu verweisen, dass nicht darauf abgestellt werden kann, dass Verbraucher per se schutzbedürftiger als Personen mit einer unternehmerischen Betätigung sind. Es kann hierbei nicht von dem Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden, das in einer vergleichsweise starken Stellung gegenüber der Bank sich befindet im Rahmen der Darlehensvergabe. Der Normalfall ist vielmehr der kleine und im unteren Umfang mittelständig tätige Unternehmer, der sich in einer vergleichbaren Abhängigkeit, vielleicht sogar in einer größeren als der Verbraucher, von Banken bei der Darlehensvergabe befindet. Dass hier per se ein höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre, ist bekanntermaßen bei dieser Art Unternehmen nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Abhängigkeit eher noch eine größere als die des Verbrauchers sein kann, da dieser häufig in der Situation ist, die Darlehen überhaupt nicht aufzunehmen und das Vorhaben fallen zulassen, wo hingegen der Inhaber eines laufenden Betriebes unter Umständen gezwungen sein kann, weiterhin Darlehen der entsprechenden finanzierenden Hausbank aufzunehmen, um seinen Betrieb erfolgreich fortführen zu können. Insofern ist auch in Bezug auf Unternehmer von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.

Wenn § BGB § 310 Abs. BGB § 310 Absatz 1 S. 2 BGB davon spricht, das auf im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist, so kann dies nicht dazu führen, dass eine Regelung die rein sachlich nicht erforderlich ist, die Banken könnten die Bearbeitungsgebühr auch ohne Probleme in die Zinsbelastung umrechnen, nunmehr über Handelsbräuche Wirksamkeit erlangen soll. Das kann nur dann anders sein, wenn es weitergehende über das Verhältnis zum Verbraucher hinausgehende Aspekte gebe, nicht aber wenn dieselben Aspekte die gegenüber dem Verbraucher zur Unwirksamkeit der Klausel führen, über in diesem Fall denn nicht zu akzeptierende Handlungsbräuche gehalten werden sollten. Von daher kann die Klägerin die gezahlte Bearbeitungsgebühr i. H. v. 1.000,- Euro und 800,- Euro zurückverlangen zzgl. der geltend gemachten Zinsen seit Darlehensauskehr. Diese Zinsen sind als durchschnittliche Verdienstmöglichkeit der Bank anzunehmen und damit als angemessene Schadensposition zuzusprechen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert eingewandt, dass die entsprechenden Beträge die in diesen Zinssätzen enthalten sind, nicht erzielt werden könnten. Genauso wenig ist die Darlehensauszahlung substantiiert bestritten worden.

Die Klägerin kann aber auch für das aus ERP Mitteln abgesicherte Darlehen, das über die KFW zur Verfügung gestellt wurde, den Abzugs betrag verlangen. Er entspricht der Bearbeitungsgebühr. Der Gesetzgeber hat diese Art von Darlehen nicht ausdrücklich und aus der Anwendung der §§ BGB § 305 ff. BGB herausgenommen. Auch § BGB § 310 BGB nimmt nur die Verwendung Geschäftsbedingungen gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen von der Anwendung der AGB Regeln aus.

Die Regelung in § BGB § 491 Abs. BGB § 491 Absatz 2 Nr. BGB § 491 Nummer 5 BGB sieht ebenfalls keine generelle Ausnahme vor. Wenn nun die Beklagte unter Rückgriff auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Essen vom LG ESSEN 26.02.2015 (vgl. Bl. 97 Bd. I d. A.) der Ansicht ist, dass in diesem Fall keine mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Benachteiligung vorliegen würde, so überzeugt das nicht. Es ist dem Gesetzgeber weitgehend unbenommen, öffentlich geförderte Aktivitäten von gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich freizustellen. In diesem Zusammenhang gibt es nur vergleichsweise geringfügige verfassungsrechtliche Vorgaben. Er mag dies dann aber auch ausdrücklich tun.

In den Fällen, in denen eine solche Ausnahmeregelung nicht ausdrücklich getroffen wurde, ist überhaupt kein Gesichtspunkt zu erkennen, öffentliche Aktivitäten wie hier die Vergabe von Darlehensmitteln durch die KFW rechtsfrei im Hinblick auf sonst geltende Vorschriften zu stellen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass öffentliche Aktivitäten selbst wenn ihnen ein guter Zweck unterstellt wird, deshalb berechtigterweise von für übrige Marktteilnehmer geltenden Regeln freizustellen sind. Dass der gute Zweck auch tatsächlich immer umgesetzt wird, ist allenfalls eine Vermutung. Das bedeutet, dass auch auf KFW abgesicherte Kredite grundsätzlich die AGB Regeln zur Anwendung zu kommen haben. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Bearbeitungsgebühr in diesem Fall keine nach den Geboten von Treu und Glauben zu bemessende unangemessene Benachteiligung darstellt. Dann müssten gegenüber einer normalen Kreditvergabe durch Geschäftsbanken besondere Konditionen bestehen, die es rechtfertigen, eine unterschiedliche Gewichtung vorzunehmen. Dies ergibt schon der Hinweis auf konkrete Umstände in § BGB § 491 Abs. BGB § 491 Absatz 2 Nr. BGB § 491 Nummer 5 BGB.

Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die öffentliche Hand möglicherweise aus ihrer Sicht positive Zwecke verfolgt, reicht hierfür auf alle Fälle schon mal nicht aus. Die generelle Behauptung, KFW Kredite seien generell vorteilhafter, ist mangels statistisch zuverlässiger Unterlagen nicht verifizierbar.

Schaut man sich das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien an, so fallen eklatant zwei Dinge auf. Die Klägerin zahlt an die Beklagte unmittelbar nur Zinsen im Umfang von 5,03%, für das KFW abgesicherte Darlehen zum selben Zeitpunkt 5,25% Nominalzins, der sich durch Zinszuschüsse vermindern kann, auf den aber zusätzlich ein Garantieentgelt von 1% zu zahlen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auf die Laufzeit gesehen der überwiegende Teil der Laufzeit mit 5,25% in Bezug auf das Restdarlehen zu verzinsen ist. Angesichts 15 gleichmäßig zu zahlender Halbjahresraten ergibt sich, dass 50% des Darlehens auf alle Fälle, im Vergleich mit dem Darlehen bei der Beklagten und dem dort zu zahlenden Zinssatz, zu einem höheren Zinssatz zu verzinsen sind.

Hier drängt sich eine günstigere Regelung schon mal nicht auf (vgl. Ziff. 2 des Darlehensvertrages Bl. 64 ff. d. A.). Hinzu kommt die deutlich höhere Bearbeitungsgebühr, d. h. der deutlich höhere Abzugsbetrag. Der Vorteil, der verbleibt ist dann die in Ziff. 6 vorgesehene Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, wobei allerdings Zinsnachteile entstehen können. Die Besserstellung gegenüber einem sonstigen Kredit besteht hier möglicherweise in dem weitgehenden Verzicht auf einen Abfindungsbetrag. Hier ist entsprechend auch in § BGB § 489 Abs. BGB § 489 Absatz 4 BGB eine Sonderregelung für Darlehen von Sondervermögen des Bundes vorgesehen. Wobei es hier um Regelungen geht, die sonst unzulässige Vertragsvereinbarungen zulassen. Wenn denn die Beklagte mit der von ihr zitierten Rechtsprechung darauf verweist, dass eine Schutzwürdigkeit der Darlehensnehmer deshalb geringer sei, weil sie die Darlehen sonst unter Marktgesichtspunkten nicht in der Weise erlangen könnten, so ist dieses Argument deshalb problematisch, weil gerade diese Marktteilnehmer sich unter Umständen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden und dann Konditionen hinnehmen müssen, die übrige Marktteilnehmer nicht hinzunehmen haben. Wieso in diesem Zusammenhang es gerechtfertigt ist, ein Bearbeitungsentgelt zu erheben, was sonst als Benachteiligung angesehen wird, erschließt sich überhaupt nicht mehr. In den KFW Darlehen könnten auch ohne Probleme auf dieses Entgelt verzichten und eine andere Zinsregelung treffen. Dass es dieser Regelung bedarf, um die Darlehen vergeben zu können, ist nicht ansatzweise zu erkennen.

Genauso wenig ist es gerechtfertigt, auf den Prüfungsumfang der KFW selbst vor Darlehensvergabe abzustellen. Wenn diese besonders die Voraussetzung für die Darlehensvergabe prüft, tut sie es in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Steuerzahlers, der hinter ihr steht. Wenn sie die Prüfung vornimmt, um besondere Zwecke zu verfolgen, sind dies auch ihre eigenen Zwecke und der Darlehensempfänger ist nur das Mittel zu diesem Zweck. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es jedenfalls nicht, deshalb eine Bearbeitungsgebühr zu nehmen, wenn man sie denn im Übrigen anderen Banken versagt. Was das von der Beklagten erwähnte Argument, gegen eine unangemessene Benachteiligung spreche, dass Darlehen durch öffentliche Gelder gefördert würden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg Vorrang von individuellen Interessen der Parteien haben solle, besagen soll, ist nicht mehr nachzuvollziehen. Dieses Argument ist an ökonomischer Schlichtheit nicht zu überbieten. Es müsste nämlich einmal erläutert, wie so eine Bearbeitungsgebühr zur Erreichung wirtschaftspolitischen Erfolges erforderlich ist. Man kann nicht jede Regelung, die man im allgemeinen Geschäftsverkehr für nicht wünschenswert oder verboten erachtet, mit einer solchen allgemeinpolitischen Pauschalbehauptung rechtfertigen.

Dass die Beklagte den entsprechenden Abzugsbetrag nur einbehalten und durchgereicht hat, steht ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen, sie mag sich gegebenenfalls im Rückgriff an die KFW halten. Das ist aber ihre Entscheidung.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die jeweilige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bzw. einem Abzugsbetrag als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist und diese Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen sind nebst der entsprechenden Zinsen seit Auskehr der Darlehen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § ZPO § 91a ZPO über die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11. Dezember 2014 befand sie sich mit der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr im Verzug, so dass sie voraussichtlich im Rahmen eines Klageverfahrens ohne Bezahlung unterlegen gewesen wäre auch was die Kosten angeht. Dass sie in der Sache die Bearbeitungsgebühr zurückzuzahlen hat, ist zwischen den Parteien "unstreitig". Insoweit besteht ein entsprechender Anspruch aus den o. g. Gründen wegen der Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung.
Auf Verjährungsfragen kommt es mangels der Erhebung der Verjährungseinrede nicht an.

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Dienstag, November 03, 2015

Kreditwiderruf bei PSD-Banken und Sparda-Banken:

Mit dem Widerrufs-Joker Vorfälligkeits-Entschädigung umgehen/zurückfordern! Zinsen für Immobilienkredite sind niedrig bei günstigen Bauzinsen und günstigen Baufinanzierungen lohnt sich der Immobilienkredit. Aus alten Kreditverträgen kommt man oft nur gegen Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung heraus, und damit ist der Zinsvorteil dahin. Helfen kann da der Widerrufs-Joker!


Die Sparda-Banken in Deutschland sind zwölf Genossenschaftsbanken, die im Verband der Sparda-Banken e.V. zusammengeschlossen sind. Sie sind traditionell spezialisiert auf das Privatkundengeschäft.

Die zwölf rechtlich eigenständigen Banken arbeiten nach dem Regionalprinzip, das heißt, dass jede der einzelnen Banken für ein festgelegtes Geschäftsgebiet zuständig ist und nur Kunden aus diesem Gebiet annimmt. Die Sparda-Banken sind Mitglied im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) und dessen Sicherungseinrichtung. (Quelle: Wikipedia)

Die Gruppe der PSD Banken besteht aus 15 jeweils rechtlich selbstständigen und unabhängigen Kreditinstituten in Deutschland. Das Kürzel PSD stammt vom früheren Namen Post-Spar- und Darlehnsverein.

Jede PSD Bank ist für ein festgelegtes Geschäftsgebiet zuständig (Regionalprinzip). Sämtliche PSD Banken sind in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) tätig. Die PSD Banken sind Privatkundenbanken. Die Banken gehören dem Verband der PSD Banken e. V. mit Sitz in Bonn an. Alle PSD-Banken sind dem Einlagensicherungsfonds der Volks- und Raiffeisenbanken angeschlossen. (Quelle: Wikipedia)

Banken aus dem Volks- und Raiffeisenbanken-Bereich zeichnen sich meist durch eine besondere Nähe zu ihren Kunden aus - sie sind oft kleine Institute, die in einem scharfen Wettbewerb, insbesondere auch zu den örtlichen Sparkassen, stehen. Darin liegt ggf. eine besondere Chance zu außergerichtlichen Einigungen zu kommen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat (Stand: 17. Juni 2014) laut der Website des Verbrauchermagazins Finanztip insgesamt 74 Kreditverträge verschiedener Sparda-Banken untersucht und hierbei insgesamt 69 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gefunden.

Also: 93,24 Prozent der von der Verbraucherzentrale Hamburg untersuchten Widerrufsbelehrungen von Sparda-Banken waren ungültig. Weiter waren 94,23 Prozent der von der Verbraucherzentrale Hamburg untersuchten Widerrufsbelehrungen von PSD-Banken waren ungültig.

Der Gesetzgeber hat einige Mal die gesetzlichen Regelungen geändert.

Es gibt eine unüberschaubare Vielfalt an in der Praxis vorkommenden Ausgestaltungen der Widerrufsbelehrung, denen man es nicht unbedingt auf den ersten Blick ansieht, ob sie nun wirksam sind oder nicht.

Eine Überprüfung (je)der konkreten Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt für Bankrecht ist dringend zu empfehlen. Denn die finanzielle Auswirkung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist beachtlich. Es geht in der Regel um etliche Tausende oder Zehntausende Euro Vorfälligkeitsentschädigung!

Rechtspraxis und Rechtsprechung zum Kreditrecht und dem Widerrufsrecht sind facettenreich. Sprechen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Steffens an. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens ist Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Karl-Heinz Steffens hat seit 2006 Erfahrung in der Vertretung von Bankkunden. Er hat selbst Immobilien, die finanziert und umfinanziert wurden.

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ING DiBa Kreditverträge jetzt ablösen und keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen!

Jetzt vom aktuellen Zinsniveau profitieren. Widerrufsjoker einsetzen! Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind viel tausend Widerrufsbelehrungen zu nach dem 1. November 2002 geschlossenen Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft. Damit haben viele tausende Darlehensnehmer die Rechtsansicht des BGH auf ihrer Seite. Diese Partnerschaft kann sich auszahlen.


Beginnt eine Widerrufsfrist aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Belehrungsinhalts  niemals zu laufen, lässt sich der Vertrag noch nach Jahren widerrufen. Dies ohne Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung – denn diese fällt nur im Kündigungsfall an.

Da die europäische Geldpolitik der EZB ein aktuell niedriges Zinsniveau ermöglicht, bietet sich Verbrauchern die Chance, neue Darlehensverträge zu deutlich attraktiveren Konditionen abzuschließen.

Zusätzlich hat ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs Klarheit zur Rückabwicklung widerrufener Kreditverträge gebracht. Eine neue Berechnungsgrundlagen für die zu zahlenden Restzinsen machen den Widerruf für Darlehensnehmer noch attraktiver.

Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts möglicherweise schon Mitte 2016

Für Kreditinstitute weitet sich die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH indes zum finanziellen Fiasko aus. Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates könnte bei seiner Umsetzung das bisher „ewige“ Widerrufsrecht drastisch verkürzen. Verträge aus dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 (Altverträge) wären nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar.

Eine Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes ist nicht unwahrscheinlich. Da ein Widerruf erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten interessierte Darlehensnehmer eine zeitnahe Prüfung ihrer Unterlagen veranlassen.

Immobiliendarlehensverträge der ING DiBa aus den Jahren 2008/2009 könnten widerrufbar sein

In Widerrufsbelehrungen der ING DiBa aus dem Zeitraum November 2008 bis Januar 2009 sind mögliche Fehler entdeckt worden, die im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Belehrungen und damit zur Widerrufbarkeit der Verträge führen können.

ING DiBa informiert nicht klar über Beginn der Widerrufsfrist – Der Eingang der Vertragserklärung ist für Kunden nicht zu ermitteln

In den Formularen heißt es zum Fristbeginn:

„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG.“

Der Darlehensnehmer wird nicht ermitteln können, wann Eingang des Vertrags beim Kreditinstitut ist. Die Formulierung ist damit kaum geeignet, den Darlehensnehmer eindeutig über den Fristbeginn zu informieren.

Dieselbe falsche Formulierung ist auch in Verträgen der ING DiBa aus Juli 2007 und Februar 2009 enthalten.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Frist nicht beginne, bevor die Bank ihre „Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV“ erfüllt habe.

Welche Angaben gegenüber dem Kunden gemacht werden müssen, führt die ING DiBa hier nicht aus. Der Darlehensnehmer wäre damit im Zweifel gehalten, die gesetzlichen Bestimmungen zu Rate zu ziehen. Von einem rechtsunkundigen Verbraucher kann und darf das aber nicht erwartet werden.

Die Pflicht zur eindeutigen und unmissverständlichen Information obliegt allein der Bank. Es gilt das Deutlichkeitsgebot. Aus den Fehlern der ING DiBa seinen Nutzen ziehen ist das Gebot der Stunde!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten  aktiver Anlegerschutz betrieben wird!

Montag, November 02, 2015

Bank-, Sparkassen und Volksbankkunden sollen einen Check ihrer Verträge durchführen!

Verjährungsübersicht Bankrecht 2015: Verjährung von Schadenersatzansprüchen zum 31.12.2015


Kenntnisabhängige Verjährung von Schadeneratzansprüchen im Zusammenhang mit Krediten von Banken, Sparkassen und Volksbanken zum 31.12.2015:

I. Kreditgebühren und Bankgebühren

1. Buchungspostengebühren:

Der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für Geschäftskunden, BGH, Urteil vom 28.07.2015 XI ZR 434/14;

Verjährung in Anlehnung an die Diskussion bei Bearbeitungsgebühren zum Ende 2015 nicht ausgeschlossen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde nicht mehr besteht.

2. Deutsche Ärzte- und Apothekerbank eG - ApoBank:

Die Rückforderung von ZinsCap u.a. Gebühren aus ungerechtfertigter Bereicherung; Verjährung für Darlehen die im Jahr 2005 abgeschlossen und/oder vorzeitig zurückgeführt wurden.

Die Kreditnehmer sollten die Verträge prüfen oder durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

II. Widerruf von Darlehensverträgen

Bei Widerrufsjoker droht wegen des ewigen Widerrufrechts nicht wirklich Verjährung! Allerdings wird vom Gesetzgeber an einem neuen Gesetzesentwurf gearbeitet, der eine kurze Ausschlussfrist für Altdarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 enthalten soll (https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/390318 ) – insofern ist auch hier Eile geboten, denn der Gesetzesentwurf soll bereits Anfang kommenden Jahres verabschiedet werden! 

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Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälte für Steuerrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung.

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Die Finanzbehörden rüsten auf. Neues Suchprogramm soll Steuerhinterzieher enttarnen.

Finanzbehörden rüsten auf. Ein neues Suchprogramm soll viele Steuerhinterzieher enttarnen. Wann Bürgern eine penible Prüfung ihrer Steuererklärung droht. Die Finanzbehörden werden mit der Auswertung der Steuer-CDs noch einige Zeit beschäftigt sein. Danach kommen neue Kunden ins Ziel - der Fokus liegt nun auf Banken, die Kundenkonten geführt haben.


Schwarzgeldbesitzer sollten dennoch nicht mit nachlassendem Fahndungsdruck rechnen. Ermittlungsschwerpunkte sind neben den Steuer-CDs derzeit Schwarzarbeit und Geldwäsche. Ziele sind Taxigewerbe, Gastronomie, Immobilienmakler und sogenannte Umsatzsteuerkarussells, bei denen nicht gezahlte Abgaben mehrfach erstattet werden. Hier liegt der Fokus der Steuer-Fahnder.

Zudem gibt es Anzeichen, dass die Betriebsprüfungen weiter intensiviert und die Höhe der von Selbstständigen abgeführten Umsatz- und Einkommensteuern bald noch genauer durchleuchtet wird. An sich eine Fülle von Kontrollaufgaben, die Finanzbeamte zeitlich zu überfordern droht: Die Sachbearbeiter sollen pro Tag bis zu 18 Steuererklärungen in fertige Bescheide umsetzen. Pro Steuerfall bleiben ihnen so durchschnittlich nur 20 bis 25 Minuten Bearbeitungszeit.

Aber: um seine personellen Ressourcen besser zu nutzen, will der Fiskus künftig verstärkt auf digitale Steuerhelfer setzen. Die inzwischen bundesweit installierte Software "Risiko-Management-System" (RMS) soll den Finanzbeamten die Mühe ersparen, bei der Veranlagung alle gemachten Angaben zu überprüfen. Findet die behördliche Software in der Erklärung keine Auffälligkeiten, kann der Steuerbe- scheid vollautomatisch erstellt werden.

Die so gewonnene Zeit sollen die Sachbearbeiter nutzen, um Steuerbetrug im großen Stil auf die Spur zu kommen. Stößt die Software "Risiko-Management-System auf Verdachtsmomente, werden sie die betreffenden Steuerfälle künftig besonders gründlich prüfen.

In einem ersten Schritt ordnet das behördliche PC-Programm Steuerzahler einer "Zuverlässigkeits-Kategorie" zu, die sich aus ihrer Veranlagungshistorie ergibt: Auf einem separaten elektronischen Datenblatt werden früher verhängte Bußgelder und Strafen für Steuerdelikte und Pünktlichkeit bei fälligen Nachzahlungen notiert und bewertet.

Ein weiteres digitales Raster bildet die Einkommenshöhe: Wer 500.000 Euro oder mehr pro Jahr verdient, wird besonders häufig durchleuchtet. Finanzbeamte suchen in diesen Steuerfällen gezielt nach verheimlichten Einkünften und Tricksereien bei Abzugsposten.

Ferner identifiziert die Software Auffälligkeiten bei Sonderausgaben und Werbungskosten im Vergleich zu früheren Veranlagungsjahren: Wer erstmals eine doppelte Haushaltsführung oder ein Arbeitszimmer geltend macht, verfängt sich im digitalen Raster. Gleiches gilt, wenn plötzlich keine Mieteinkünfte mehr in der Erklärung auftauchen. Starke Schwankungen bei den geltend gemachten Ausgaben für Handwerker und Kinderbetreuung, Vorsorgeaufwendungen sowie den Fahrt- und Fortbildungskosten können das elektronische Prüfsignal beim Sachbearbeiter auslösen. Das kann dann zu Kontrollmitteilungen oder direkt zu Ermittlungen der Steuerfahndung führen.

Damit Finanzbeamte nicht in rechtlichen Grauzonen agieren, hat das Bundesfinanzministerium Ende August 2015 einen Gesetzesentwurf zur digitalen Rasterfahndung vorgelegt. Er sieht neben der automatischen Bescheiderstellung ergänzende Zufallsprüfungen von mindestens zwei Prozent aller eingereichten Steuererklärungen vor. Damit müssen auch alle unauffälligen Steuerzahler weiter mit einer peniblen Prüfung ihres Veranlagungsfalls rechnen.

Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Rechtsschutzversicherung und Widerruf von Kreditverträgen

Damit ihre Rechtsschutzversicherung „greift“, muss zunächst ein Versicherungsfall eingetreten sein. Die (allgemeinen) Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass der erste tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften maßgebend ist.


In den Fällen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt dieser Rechtspflichtenverstoß nach allgemeiner Meinung noch nicht beim Abschluss des Darlehensvertrages, da die Rechtsfolge des fehlenden Widerrufs das Nichtlaufen der Frist ist. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erst ab dem Zeitpunkt besteht, wenn die Bank sich weigert, den erklärten Widerruf anzuerkennen und umzusetzen.

Haben Sie das das Darlehen im Jahre 2005 aufgenommen, die Rechtsschutzversicherung jedoch erst 2008 abgeschlossen, dann berufen sich Versicherer häufig auf einen sog. vorvertraglichen Rechtsschutzfall. Das heißt, dass der Versicherte, der im Jahre 2013 das Darlehen widerrufen möchte, deswegen keinen Kostenschutz erhalten soll, weil seine Versicherung nicht schon bei Abschluss des Darlehens im Jahre 2005 bestanden hat.

Diese Argumentation von Rechtsschutzversichern war schon immer fraglich.  Spätestens ab 2007 steht sie eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts.

Denn in einem Beschluss vom 17.10.2007 – AZ: IV ZR 37/07 – hatte der   Bundesgerichtshof (BGH) für die Allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB) 94 klargestellt, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner vorwirft. Dies ist beim Widerruf von Darlehensverträgen der Vorwurf des Darlehensnehmers, seine Bank weise den erfolgten Widerruf zu Unrecht zurück.

Da das Widerrufsrecht bei falscher Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt gilt, kommt es für den Rechtsschutzfall mithin auf die Zurückweisung des Widerrufs (hier im Jahre 2013) an und nicht auf den Abschluss des Kredites an sich (im Beispiel im Jahr 2005) an.

In einem Urteil vom 24. April 2013 (AZ: IV ZR 23/12) hat der BGH diesen Grundsatz ausdrücklich betont. Im Fall ging es darum, dass der Erwerber einer Lebensversicherung infolge unzureichender Vertragsinformationen dem Abschluss der Versicherung noch Jahre später widersprechen wollte und hierfür Rechtsschutz verlangte. Der Rechtsschutzfall, so die BGH-Richter liegt hier nicht im Abschluss des Lebensversicherungsvertrages, sondern in der Weigerung des Lebensversicherers, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen.

Entsprechend der Vielzahl der Fälle, denen sich die Banken, Sparkassen und Volksbanken einer stetig steigenden Widerrufswelle ausgesetzt sehen, steigen im gleichen Verhältnis die Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherungen durch die Versicherten.

Im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten versuchen die Rechtsschutzversicherungen deshalb teilweise mit einer unrichtigen bzw. unsachgemäßen Begründung die eigene Eintrittspflicht abzulehnen. Hiergegen kann man jedoch einiges tun - lassen Sie ihren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht den Deckungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung beschaffen.

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