Altersvorsorge: LG Heilbronn verurteilt Anlageberater zu EUR 44.100,00 Schadensersatz.
Das Landgericht Heilbronn kommt in seinem Urteil vom 01.04.2015 (nicht rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass der Berater seine Kundin fehlerhaft beraten hat, weil er einen geschlossenen Fonds des Initiators DCM empfohlen hatte, der zur gewünschten Altersvorsorge nicht geeignet war. Deshalb muss er den bisher entstandenen Schaden in Höhe von EUR 44.100,00 sowie alle künftigen Schäden ersetzen.
Empfehlung als Baustein zur Altersvorsorge
2007 empfahl der in Heilbronn ansässige Finanzdienstleister seiner Kundin, einer GmbH, eine Beteiligung an der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG. Die GmbH war damals auf der Suche nach einer maßgeschneiderten Altersvorsorge für ihren Geschäftsführer. Im Zuge dessen erarbeitete der als Finanzexperte auftretende Berater ein individuelles Konzept mit mehreren Bausteinen. Den zentralen Baustein bildete eine Pensionszusage durch die GmbH. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage empfahl der beklagte Berater eine Beteiligung an der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG über knapp EUR 100.000,00. Die Einlage sollte im Wesentlichen in monatlichen Sparraten über einen Zeitraum von 15 Jahren erbracht werden.
Der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG
Die DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG ist als Dachfonds konstruiert, d.h. sie investiert in andere Fonds, so genannte Zielfonds, und versucht damit Gewinne zu erwirtschaften. Die einzelnen Zielfonds standen anfänglich noch nicht fest. Das Konzept sah vielmehr vor, dass die eingesammelten Gelder in noch konkret auszuwählende Schiffsfonds, in- und ausländische Immobilienfonds, Private Equity- und Mezzanine Kapitalfonds, Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds und regenerative Energien-Fonds der Emissionshäuser König & Cie. GmbH & Co. KG und DCM Deutsche Capital Management AG investiert werden sollten. Das Angebot richtete sich dabei hauptsächlich an Unternehmen, die diese Kapitalanlage in Verbindung mit Pensionszusagen oder einer pauschal dotierten Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung einsetzen wollten.
Zur Altersvorsorge nicht geeignet
Das Landgericht Heilbronn ist nach der Anhörung der Parteien und aufgrund der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Fonds der klagenden GmbH speziell zur Rückdeckung der Pensionszusage und somit mittelbar zur Altersvorsorge empfohlen wurde. Demzufolge müsse das Geld dann sicher zur Verfügung stehen, wenn der Geschäftsführer die Pensionsgrenze erreicht und die Pension gezahlt werden soll. Diesen Zweck könne die empfohlene Anlage aber nicht sicher erfüllen. Nach Auffassung des LG Heilbronn besitzt dieser Fonds spekulativen Charakter und bietet deshalb keine ausreichende Sicherheit als Altersvorsorge.
Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass Anleger dieses DCM Fonds gute Chancen auf Schadensersatz haben, wenn der Fonds als Rückdeckung einer Pensionszusage und somit zur Altersvorsorge empfohlen wurde. Frau Rechtsanwältin Jacqueline Kröhnert, die das Urteil erstritten hat, erkennt dessen Bedeutung über den Einzelfall hinaus: ,,Diese Entscheidung zeigt aber auch ganz deutlich, dass an Anlageempfehlungen, die eine Versorgungslücke im Alter schließen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind."
Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DCM Renditefonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Jacqueline Kröhnert
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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