Dienstag, April 21, 2015

Wölbern Fonds. Strafurteil gegen den ehemaligen Wölbern-Chef Schulte.

Die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts verurteilte den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren. Wegen gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen. Und einem Schaden in Höhe von EUR 147 Mio. Und jetzt verklagen der Insolvenzverwalter und 29 Fonds auch noch die ehemaligen Rechtsanwälte von Wölbern. Auf EUR 166 Mio. Ein Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Matthias Gröpper und Christian Hensel.


Das ist der vorläufige Höhepunkt. Seit 19 Monaten läuft das Strafverfahren. Jetzt wurde der Endokrinologe verurteilt. Zu achteinhalb Jahren hinter Gittern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Arzt kann beim Bundesgerichtshof Revision einlegen.

Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt er in Untersuchungshaft. Wegen Fluchtgefahr.

Milde Strafe

Das Strafmaß überraschte. Nach § 46 StGB sind eine ganze Reihe von Faktoren strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen.

"Wir finden das Urteil ausgesprochen mild. Der ehemaligen Vorstand der Hamburger Wölbern Bank hat immerhin EUR 147 Mio. veruntreut und damit indirekt bis zu 30.000 Kapitalanleger geschädigt.", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegeranwalt Matthias Gröpper, der die größte Interessengemeinschaft der Wölbern Anleger vertritt.

Denn die Gelder, die Schulte veruntreut hat, stammten meistens aus der Liquidität der Fonds. Und nachdem die Gelder fehlten, gingen mehrere Fonds in die Insolvenz. Die Anleger verloren den größten Teil des Einsatzes.

"Und nach unserer Einschätzung," ergänzt der Rechtsanwalt Christian Hensel, "hat Schulte diese Taten, immerhin 327, mit einer enormen kriminellen Energie verübt. Deshalb sehen wir keinen Raum für strafmildernde Gründe wegen der mutmaßlichen Lebensleistung des Verurteilten."

Nur EUR 31 Mio wieder da

Erschwerend kommt hinzu, dass nur EUR 31 Mio. zurückgeholt werden konnten. Und EUR 50 Mio. von Schulte für private Zwecke verwendet worden sein sollen. "Das alles hätte nach unserem Verständnis eine bedeutend schwerere Bestrafung gerechtfertigt.", sagt Rechtsanwalt Hensel.

Schadensersatzklage gegen Wölbern Anwälte

Den betroffenen Anlegern hilft die strafrechtliche Verurteilung kaum, meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Und ergänzt, dass der Insolvenzverwalter der Wölbern Invest, der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, gemeinsam mit 29 Wölbern Fonds einen Schadensersatzprozess gegen die Sozietät Bird & Bird anstrengen. Die Klage ist mittlerweile rechtshängig. Die teuren Wirtschaftsanwälte sollen nach der Meinung der Kläger Schulte beim Geldkarussel beratend unterstützt haben. Die Sozietät bestreitet das. Wenn die Klage Erfolg hätte, meint Anwalt Hensel, könnten eventuell noch mehr Fonds gerettet werden.

Schadensersatz für Anleger

Aber das ist ein weiter Weg. In der Zwischenzeit drohen Betroffene ihre Ansprüche gegen Dritte, vor allem die vermittelnden Banken und Sparkasse, zu verlieren. Durch die Verjährung der Forderungen. "Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Investments verjähren, "sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "spätestens zehn Jahr nach dem Beitritt zu Fonds. Taggenau." Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegeranwälte, Forderungen aus Informationspflichtverletzungen gegen die Vermittler rechtzeitig prüfen zu lassen. Und oft, schätzt Hensel, geht was.

Oft falsch beraten

Rechtsanwalt Gröpper: "Uns liegen viele Fälle vor, in denen Anleger nicht richtig über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds folgenden erheblichen Risiken, insbesondere Ausschüttungs-, Verlust- und Fungibilitätsrisiken, nicht richtig aufgeklärt wurden. In den Fällen können die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den Berater beziehungsweise die beratende Bank gelten machen."

Wenn die Beteiligungen durch Banken vermittelt wurden, hätten die Anleger zudem über die Annahme von Zuwendungen informiert werden müssen. Zuwendungen sind alle geldwerten Vorteile, die die Fondsgesellschaft an die Bank zur Förderung des Vertriebs der Beteiligungen gezahlt hat, beispielsweise Rückvergütungen und Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen. Der Bundesgerichtshof vertritt mit der so genannten Kick-Back-Rechtsprechung die Meinung, dass die Banken durch die Annahme von Rückvergütungen die Interessen des  Anlegers verletzen könnten und deshalb darüber aufklären müssen. Sie stehen dann nämlich im Verdacht, die Beteiligungen auch oder vor allem wegen des Provisionsinteresses und nicht (ausschließlich) im Interesse des Kunden empfohlen zu haben. Zudem wird in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass die Zuwendungen an die Anleger herausgegeben werden müssen. "Wenn Sie das nicht getan haben, was in den meisten Fällen so gewesen sein dürfte," so Anlegeranwalt Gröpper weiter, "könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Veruntreuung von Kundengeldern in Anspruch genommen werden."

Prospektfehler

Darüber hinaus vertreten wir die Meinung, dass einige Fonds die besonderen Risiken nicht richtig im Prospekt ausgewiesen haben. "In den Fällen", so Rechtsanwalt Gröpper weiter, "kann man die Prospektverantwortlichen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen".

Wenn die Anleger Schadensersatzansprüche aus Informationspflichtverletzungen durchsetzen, müssen die Berater beziehungsweise die Banken den Anlegern alle Zahlungen ersetzen, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung und der Geltendmachung der Ansprüche aufgewendet haben. Rechtsanwalt Gröpper: "Die Fonds werden dadurch übrigens nicht geschädigt. Die verurteilten Berater/ Banken treten an die Stelle der Anleger und werden selbst Gesellschafter. Das Kapital wird den Fondsgesellschaften dadurch also in aller Regel nicht entzogen."

BGH stärkt Anlegerrechte

Und die Anleger haben in vielen Fällen exzellente Erfolgsaussichten: "Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen gestärkt. Wenn der Berater so ein Investment als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02)," meint Rechtsanwalt Christian Hensel. 

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


gröpköp

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