Weiterer privater Energieerzeuger in der Insolvenz - Totalverlust der Kapitalanlagen kann nicht ausgeschlossen werden. - Erneuerbare Energie mit Nachhaltigkeit.
Nicht nur PROKON wurde im wahrsten Sinn des
Wortes der Wind aus den Segeln genommen. Weitere private Windenergieerzeuger
sind insolvent. Die Anleger sind verunsichert und wissen wegen der Flut von
teilweise widersprüchlichen Informationen nicht mehr was oben und unten ist.
Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Anlegerschutzanwältin Frau
Rechtsanwältin Christel Beck um eine
ausführliche Zusammenfassung zu diesem Thema gebeten.
Warum
hat der BSZ e.V. gerade diese Rechtsanwältin mit dieser Aufgabe betraut?
Die Fachkanzlei Christel Beck bietet Insiderwissen
und breit gefächerte Erfahrung. Ihr
Engagement für den Mandanten zeichnet sie besonders aus. Frau Rechtsanwältin
Beck ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich „Bank- und Kapitalmarktrecht„
tätig. Mehr als 10 Jahre war sie auf Bankenseite in der Funktion,
Handlungsbevollmächtigte und Abteilungsleiterin tätig. Sie hat in auf Bank- und
Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien gearbeitet sowie in
Insolvenzfachkanzleien. Seit nunmehr über 10 Jahren ist sie als Anwältin auf
Anlegerseite tätig. Als Kanzleiinhaberin steht Frau Rechtsanwältin Beck ein Team erfahrener hochqualifizierter
Praktiker aus Banken und der Wirtschaft zur Seite um die Interessen ihrer Mandanten erfolgreich zu vertreten.
PROKON
Das Geld von 75 000 Kleinanlegern könnte zum
großen Teil verloren sein. Der in Schieflage geratene Windparkbetreiber Prokon
hat Insolvenz beantragt. Das Amtsgericht Itzehoe bestellte den Hamburger
Rechtsanwalt Dietmar Penzlin zum Insol-venzverwalter. Prokon hatte seine
Anleger zuvor vergeblich aufgefordert, ihr Geld nicht abzuziehen - und ihnen
ein Ultimatum bis zum vergangenen Montag gestellt. Knapp zwei Drittel der
Anleger stimmten ab, doch nur die Hälfte wollte Prokon zusichern, weiter
investiert zu bleiben.
Prokon hatte überwiegend bei Kleinanlegern
1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Sie fürchten nun horrende Verluste. Auch nach
Ablauf der Frist hatte Prokon an seine rund 75 000 Anleger noch appelliert, ihr
Kapital im Unternehmen zu lassen. Prokon gab sich trotz des Insolvenzantrags
optimistisch. Es bedeute nicht das Aus. "Wir sind nach wie vor operativ
gut aufgestellt und sind zuver-sichtlich, dass wir die aktuellen
Schwierigkeiten überstehen werden", teilte die Firma mit. Prokon-Chef
Carsten Rodbertus sah sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, dass die hohen
Zinsen der Altanleger nicht durch die Erträge der Windkraftanlagen gedeckt
seien. Das hat Prokon jedoch vehement bestritten. Für das Geschäftsjahr 2012
hat der Konzern bislang keinen testierten Jahresabschluss vorgelegt
WINDREICH
GmbH
„Die Windreich GmbH mit Sitz im
baden-württembergischen Wolfschlugen ist ein Unternehmen, das sich auf die
Planung und den Bau sowie die Finanzierung, den Betrieb und den Verkauf von
Windkraftanlagen spezialisiert hat, die sich sowohl an Land als auch offshore
befinden. Die Kapitalsammlung erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS
nicht durch Genussscheine sondern den Verkauf von Anleihen. Der Vertrieb der
Anleihen erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Eigenvertrieb
sondern durch Banken.
Die Anleger haben an der WINDREICH GmbH
Beteiligungen erworben, nicht an deren Töchter. Im Jahre 1999 wurde die FC
Windkraft GmbH von dem Ingenieur Willi Balz gegründet. Das Unternehmen
investierte zuerst in Windkraft-Projekte an Land, ab 2001 begannen erste
Projekte auf See, wie z.B. die Offshore-Windparks (OWP) „Global Tech I“, „MEG
Offshore I“ und „Deutsche Bucht“. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat das Projekt „Global
Tech I“ am 24. Mai 2006 genehmigt. Das
Projekt „MEG Offshore I“ wurde am 31.August 2009 genehmigt und das Projekt
„Deutsche Bucht“ wurde am 26. Februar 2010 genehmigt.
Aus dem Unternehmen FC Windkraft GmbH ging
2010 die Windreich AG hervor. Der für das Jahr 2012 geplante Börsengang der
Aktiengesellschaft wurde bereits nach etwa vier Monaten aufgegeben. In der
Folgezeit wurden Anleihen über das Börsensegment Bondm der Börse Stuttgart
angeboten. Am 18. Januar 2013 hat das Unternehmen noch verkündet, dass die
Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen als stellvertretende Vorsitzende in den
Aufsichtsrat berufen werden soll.
Die Rückwandlung der WINDREICH AG in eine
GmbH erfolgte im März 2013. Grund hierfür sollen u.a. die hohen Kosten von rund
500.000 Euro jährlich für die Börsennotierung gewesen sein. Anfang März 2013
wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen fünf amtierende und
ehemalige Vorstandsmitglieder von Windreich, darunter den amtierenden
Vorsitzenden und Alleinaktionär Willi Balz sowie das frühere Vorstandsmitglied
Walter Döring (ehemals Wirtschaftsminister in Baden-Württemberg), ein
Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Bilanzmanipulation,
Kapitalanlagebetrug, Marktpreismanipulation und Kreditbetrug eingeleitet hat.
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft durchsuchte das Unternehmen, um zu prüfen,
ob in den Jahresabschlüssen von Windreich Vermögenspositionen durch
Überbewertung geschönt wurden, so eine Sprecherin der Staatsanwalts.
Ende April 2013 erhielten etwa ein Fünftel
der Windreich-Angestellten, die Kündigung. Am 6. September 2013 beantragte
Windreich Insolvenz beim Amtsgericht Esslingen wegen Zahlungsunfähigkeit. Der
Unternehmensgründer Willi Balz zog sich als Geschäftsführer aus dem Unternehmen
zurück. Nachfolger wurde Werner Heer. Es wurde ein vorläufiger
Gläubigerausschuss gebildet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der in
dieser Funktion den neuen Geschäftsführer begleitet.
Das Amtsgericht Esslingen eröffnete das
Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 301/13). Das Unternehmen Windreich ist am 1.
Dezember 2013 in die geordnete Insolvenz übergegangen. Zum Insolvenzverwalter
wurde der bisherige Sachwalter Holger Blümle bestellt. Am 13. Januar 2014 hatte
eine Gläubigerversammlung für die Anleihezeichner in Esslingen stattgefunden
und am 11. Februar 2014 wurde dann die Versammlung für alle Gläubiger
abgehalten. Ca. 350 Anleihegläubiger waren anwesend im Neckar Forum in
Esslingen und haben sich von Insolvenzverwalter Holger Blümle über den
aktuellen Stand der Dinge informieren lassen. Es wurden Gläubigervertreter für
die vier ausstehenden Anleihen des Unternehmens auf der Versammlung gewählt. Mit
Forderungen über 120 Millionen Euro sind die Anleiheinhaber die größte
Gläubigergruppe, gefolgt von der Schweizer Bank Sarasin, die bereits im
September 2013 Insolvenzantrag gegen Windreich gestellt hatte.
Willi Balz hatte versucht sein Unternehmen zu
retten. Er hatte über den Sommer hinweg mit einem renommierten, nichteuropäischen
Infrastrukturinvestor verhandelt. Es ging um den Verkauf des sich im Bau
befindlichen Offshore-Windparks MEG 1, des
Kronjuwels der Windreich-Gruppe. Dann
wären 125 Millionen Euro in die leeren Windreich-Kassen geflossen plus weitere
80 Millionen Euro beim Erreichen bestimmter Meilensteine. Diese Einnahmen hätten zur Ablösung einer der
größten Gläubiger, dem Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin, gereicht. Diese
Bank hat 75 Millionen Euro Kreditforderungen gegen das Unternehmen. Der Plan war, den Restbetrag als Sicherung
einzusetzen um das Beteiligungsportfolio zu bereinigen und weitere Windparks zu
verkaufen, bevor im März 2015 die erste Mittelstandsanleihe mit einem Volumen
von 50 Millionen Euro fällig geworden wäre (siehe auch finace-magazin).
„Volle Befriedigung"
Willi Balz und der Insolvenzexperte Volker
Grub haben auf der Gläubigerversammlung Balz‘ Interessen vertreten. Grub buhlte
auch um die Anleihegläubiger. Balz und Grub versprachen in einem Schreiben an
die Anleiheinhaber, dass „eine volle Befriedigung aller Insolvenzgläubiger,
auch der Anleihegläubiger, möglich ist“ und dass „durch Fortführung des
Unternehmens jeglicher Schaden abgewendet werden kann“.
Alle bislang noch nicht fälligen Forderungen
sind nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. D.h. die
Forderungen müssen zu Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kapitalanleger
können nun über die gewählten Vertreter ihre Forderung zum Insolvenzverfahren
anmelden. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie dann über die Clearingstelle ihre
Quote ausbezahlt. Damit ist dann die Verbindung der Anleger zum Unternehmen
beendet egal ob dieses nun weiter geführt werden sollte oder nicht. Besonders
auffällig dabei ist dass es sich fast ausschließlich um Anleger „älteren
Jahrgangs“ handelt. Das Durchschnittsalte dürfte bei 60 Jahren liegen.
Der Insolvenzverwalter ist derzeit noch dabei
zu prüfen, ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann um das Unternehmen
fortzuführen und zu retten. Hierzu wird alles „Kapital“ geprüft was zur
Insolvenzmasse gezogen werden kann. Sollte dies nicht gelingen muss die
Liquidation des Unternehmens durchgeführt werden. Die Anleiheinhaber werden als
normale Insolvenzgläubiger geführt. D.h. nicht nachrangig. Lediglich die
Zinszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses Thema hatte für Aufregung
gesorgt bei WINDWÄRTS und PROKON. Denn Rückzahlungsansprüche aus Genussrechten
wurden als Nachranggläubiger geführt.
Vorab können die besicherten Geldgeber,
i.d.R. Banken, die auf ihre Kredite gegeben Sicherheiten im Wege der Aus- oder
Absonderung, abhängig von der Art der Kreditsicherheit, ob bewegliche oder
unbewegliche Sicherheiten, aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Damit wird
dem Unternehmen Kapital entzogen das der Insolvenzmasse nicht mehr zur
Verteilung auf die Gläubiger zur Verfügung steht. Die Quote sinkt. Die nach
Verwertung der Kreditsicherheiten verbleibenden unbesicherten Kreditvaluten der
Kreditgeber /Banken werden gleichfalls wie die normalen Gläubiger zur Insolvenz
angemeldet und mit der am Schluss des Verfahrens ermittelten Quote abgefunden.
Mittlerweile sind auch die 100 % igen Töchter
der WINDREICH, die WKU, die FC Wind Energie und die NATENKO insolvent.
Welche weiteren Auswirkungen die Insolvenz
auf die mir WINDREICH verbundenen Unternehmen haben wird bleibt abzuwarten und
kann dem Bericht des Insolvenzverwalters entnommen werden.
Die Anleihen des Unternehmens sind noch
handelbar.
Nach WINDREICH GmbH mit Sitz in Baden
Württemberg (September 2013) und PROKON (Januar 2014) ist nun auch WINDWÄRTS
Energie GmbH aus Hannover insolvent (Februar 2014). Diese ist im Vergleich zu
PROKON eher als lokaler Kleinanbieter anzusehen.
WINDWÄRTS
Energie GmbH
Die Windwärts Energie GmbH hat am Freitag,
den 7. Februar 2014, beim Amtsgericht Hannover die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Schritt wurde zwingend erforderlich, weil
in einem neuen, von Windwärts in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten entgegen der
bisherigen Rechtsauffassung festgestellt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche
der Genussrechtsinhaber einschließlich Zinsen bei der Prüfung der
Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Wie bei PROKON erfolgte die
Ausgabe der Gnussscheine im Eigenvertrieb. Während WINDREICH durch Banken
vertrieben wurde.
Der Geschäftsbetrieb soll in Abstimmung mit
dem vom Amtsgericht Hannover am 7. Februar 2014 bestellten vorläufigen
Insolvenzverwalter, Herrn Prof. Dr. Volker Römermann, fortgeführt werden. Die Fortführung erfolgt auf alle Fälle bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld ist vorfinanziert. Darüber
hinaus ist die Fortführung des Unternehmens durch Sanierung angestrebt. Angeblich soll lt. vorläufigem
Insolvenzverwalter lediglich eine Verzögerung und kein Scheitern der Projekte
vorliegen.
Die Betreibergesellschaften der Windenergie-
und Solarprojekte, die von Windwärts über geschlossene Fonds realisiert wurden,
sind rechtlich unabhängig und daher von diesem Insolvenzverfahren nicht
unmittelbar betroffen“.
Trotzdem stellt sich die Frage, welche
Auswirkungen hat die Insolvenz auf die geschlossenen Fonds. Dabei spielt die
finanzielle und personelle Verfechtung der WINDWÄRTS mit den Fonds eine Rolle. Werden die Beteiligungen der Fonds aufgrund
der Insolvenz der WINDWÄRTS GmbH wertlos so kann auch hier die Problematik des
Leerlaufs der Haftung der Komplementäre eine wichtige Rolle für die Bonität der
geschlossenen Fonds spielen und diese mit in den Sog hinabreisen. Die
Auswirkungen dürfen aber dieselbe sein wie bei Windreich.
Trotz der sinnvollen Investition in
erneuerbare Energien um der Atomenergie abzuschwören, stellt sich nun auch hier
die Frage, wie kann es weitergehen.
Anders als bei PROKON, welche die Genussrecht
in Eigenvertrieb an den Mann / die Frau brachte haben die anderen beiden
Energieproduzenten die Genussrechte über ein externes Vertriebsnetz verkauft. Um
den Schaden der Anleger so gering wie möglich zu halten ist nun zu klären ob
die Anleger von den Vertriebespartnern über die mit dieser Anlage verbundenen
Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden waren.
Es gilt daher jetzt für die Anleger die
verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch
genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger
ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko
hingewiesen wurden?
Eines ist nun aber deutlich geworden. Es ist
allenfalls eine auf sehr lange Sicht gesehene Anlage. Hohe Ausschüttungen /
Renditen sind nicht zu erwarten gewesen. Nun muss abgewartet werden, wie groß
die Schäden sein werden, die den Anlegern im Falle Windwärts Energie GmbH,
Windreich und auch im Falle Prokon entstehen werden.
Auch hier stellt sich die Frage macht es Sinn
die Beteiligungen zu kündigen und das Kapital abzuziehen oder soll versucht
werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten und eine
langfristige Lösung zu erreichen? Wobei die Rückzahlung des Kapital gekündigter
Genusscheine in der Insolvenz ein Problem darstellt.
Die Tragik dabei ist, dass nun die Firmen
welche Konkurrenzprodukte zu den großen Energieanbietern, die selbst
Windenergie herstellen, darstellen sollen,
weg brechen. Bereinigt sich der
Markt selbst und bleiben nur die großen Energieerzeuger übrig mit der bangen
Frage der Preisbestimmung im Hintergrund?
Es gilt daher jetzt für die Anleger die
verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch
genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger
ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko
hingewiesen wurden? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind
Kapitalanlageberater oder Anlagevermittler dazu verpflichtet, eine
ordnungsgemäße Beratung des Anlegers vorzunehmen. Diese Beratung muss sowohl
anlage-, als auch anlegergerecht erfolgen. Hierzu hat der Anlageberater über
sämtliche Risiken aufzuklären. Insbesondere kann sich ein Anlageberater, der
eine fehlerhafte Beratung vorgenommen hat, durch das alleinige Berufen auf den
Verkaufsprospekt nicht von seiner Haftung freisprechen.
Auf ihrer Homepage wirbt WINDWÄRTS damit,
Verantwortung für eine nachhaltige Energieversorgung mit 100 Prozent
erneuerbaren Energien zu übernehmen. Die Kapitalanlagen der WINDWÄRTS sollen
"wirtschaftlich rentabel" und "ethisch sinnvoll" sein. Die Anleger sollten durch das Profil von
nachhaltigen Kapitalanlagen, attraktiven Renditen und ökologisch sinnvollen
Investitionen überzeugt werden. Das
Profil scheint jedoch keine dauerhafte Wirkung zu haben. Im Angebot waren selbst konzipierte und
emittierte geschlossene Fonds, Genussrechte und Private Placements.
Im Ergebnis bleibt abzuwarten ob die
Unternehmen tatsächlich fortgeführt werden können.
Den Anlegern ist trotzdem zu empfehlen, sich
bereits jetzt durch fachlich erfahrene Rechtsanwälte beraten zu lassen. Die
Vertretung im Insolvenzverfahren durch gewählte Vertrete hindert nicht sich
anwaltlich vertreten zu lassen um evtl. Ansprüche zu prüfen.
Was
sind Genussrechte
Genussrechte sind in der Regel Beteiligungen
am Erfolg eines Unternehmens
Unterschiede des Genussrechtsmodells zu
sonstigen Finanzierungen und Beteiligungen
1. Die
Genussrechtsinhaber haben kein Mitspracherecht in der Firma, auch nicht
indirekt, wie die Bank
2. Die
Genussrechtsinhaber sind auch nicht am Vermögen beteiligt – also beispielsweise
am Liquidationsgewinn
3. Die
Genussrechtsinhaber sind lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt – und zwar
so, wie die Firma das bestimmt
4. im
Fall der Insolvenz werden die Genussrechtsinhaber wie Gläubiger an letzter
Stelle vor den Inhabern der Firma behandelt
5. Genussrechte
lassen sich individuell gestalten und können deshalb für die Anleger attraktiv
gemacht werden – zum Beispiel durch Verbindung mit Rabattmodellen
6. Genussrechte
zählen unter bestimmten Bedingungen wie Eigenkapital – dennoch können die
Zinsen (die Rendite) als Betriebskosten steuerlich abgesetzt werden
Das bedeutet, die Anbieter von Windenergie,
welche das Kapital der Anleger angenommen haben stehen bei
Genussrechtsbeteiligungen in der Verpflichtung, nicht nur jährlich Zinsen zu
zahlen, sondern auch irgendwann das geliehene Kapital wieder zurückzugeben.
Wie
entsteht das Problem:
In den ersten Jahren sind die Zinszahlungen
an die Anleger meist nicht aus Gewinnen der Firma gedeckt . Das kommt daher weil die Projekte erst einmal
bezahlt werden müssen. Die Unternehmen geraten schnell ins Hintertreffen und
können die Gewinn- und Rückzahlungsversprechen nicht mehr einhalten. Wenn dies
der Fall ist droht sofort die Insolvenz, da das Unternehmen zahlungsunfähig
wird.
Was
sind Anleihen:
Anleihen gehören für eine Unternehmung zu den klasssischen
Mitteln der Beschaffung von Fremdkapital. Sie verbriefen einen
Rückzahlungsanspruch und Zinszahlungen in bestimmter Höhe als Entgelt für die Überlassung
des Kapitals. Während ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-)Eigentümer
der Unternehmung wird, sind die Inhaber von Anleihen Gläubiger. Im Unterschied
zu Krediten werden Anleihen im Prinzip öffentlich begeben, so dass jedermann
dem Emittenten der Anleihe Kapital für die Dauer der Laufzeit überlassen kann.
Sie unterscheiden sich durch abweichende Konditionen wie unterschiedliche
Laufzeiten, den Währungen, in denen sie erworben und zurückgezahlt werden sowie
der Art der vom Schuldner zu erbringenden Verzinsung.
Anleihen werden nach der Art der Verzinsung
in Festverzinsliche Wertpapiere, Floater und strukturierte Wertpapiere
unterschieden. Im letzteren Fall ist die Höhe der Zinszahlung vom Eintritt
bestimmter Ereignisse abhängig, die sehr unterschiedlicher Natur sein können,
etwa von bestimmten Wachstumsraten oder bestimmten Kursständen von
Aktienindizes. Auch der Umfang der Tilgung einer strukturierten Anleihe kann
sich nach solchen Kriterien richten. Eine spezielle Form sind Nullkuponanleihen,
auch Zerobonds genannt.
Der Kurs einer Anleihe wird in Prozent des
Nominalwerts angegeben. Handelt eine Anleihe beispielsweise zu 103 Prozent, so
muss der Käufer für einen Nominalwert von 1000 Euro 1030 Euro bezahlen. Der
Erwerb an der Börse richtet sich zudem nach der Stückelung der Anleihe, die
meist 1000 oder 50.000 Geldeinheiten (je nach Währung der Anleihe) beträgt.
Dies bedeutet, dass mindestens eine Nominale in dieser Höhe erworben werden
muss, zumeist auch, dass eine höhere Nominale nur in entsprechenden Schritten
erworben werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass Zins- und
Tilgungszahlungen für begebene Anleihen Vorrang vor Dividendenverpflichtungen
haben und die Nicht-Bedienung zum Konkurs führen kann. Indes haben sich die
Spielregeln am Anleihenmarkt in jüngster Zeit deutlich verändert. So sind mit
der Etablierung der strukturierten Anleihen die Zinszahlungs- und
Tilgungsmodalitäten vielfältiger geworden. Anleihenkäufer sollten sich daher
nach Möglichkeit im Vorfeld Informationen darüber einholen, ob eine Anleihe
strukturierte Elemente enthält. Durch die Verbriefung von klassischen Krediten
wurde auch die Grenze zwischen (öffentlicher) Anleiheschuld und (privatem)
Kredit verwischt.
Der Zinsanspruch einer Anleihe wird auch als
Kupon bezeichnet. Dies leitet sich aus der Zeit her, als Anleihen noch in
gedruckter Form ausgegeben wurden. Zum Erhalt der Zinszahlung mussten an der
Urkunde befindliche Marken (Kupons) beim Schuldner oder der Bank abgegeben
werden. Der Vorgang der Ausgabe einer Anleihe wird mit als Begebung oder
Emission bezeichnet (Börsenlexikon).
- Für Anleger von Prokon und Windreich sowohl auch Windwärts bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der jeweiligen BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.
BSZ®
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser
Text gibt den Beitrag vom 22. Februar
2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind
nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
chbeck