Für Erwerber von sogenannten ,,Steuersparimmobilien" könnte sich die Sach- und Rechtslage durch ein nunmehr vor dem Landgericht Leipzig ergangenes Urteil im Hinblick auf von der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC) verbessert haben.
In einem vor dem Landgericht Leipzig geführten Verfahren hat dieses nun entschieden, dass die Paratus AMC aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Nachdem die Darlehensnehmer in Rückstand geraten waren, hatte die Paratus AMC Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und durch einen Gerichtsvollzieher einen erheblichen Teilbetrag geltend gemacht. Auch hatte die Paratus AMC die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert.
Hier gegen haben sich die Darlehensnehmer zur Wehr gesetzt und eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht. Das Landgericht Leipzig hat der Vollstreckungsgegenklage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner in vollem Umfang stattgegeben.
Es wies darauf hin, dass die jetzige Paratus AMC aufgrund des fehlenden Nachweises ihrer Berechtigung zur Forderungseinziehung und Vollstreckung nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Einzug der Raten überhaupt berechtigt ist. Insbesondere wies das Landgericht aber auch darauf hin, dass aufgrund der überlangen Bindungsfrist in notariellen Kaufangebot es bereits an einem wirksamen Angebot zum Kauf der Immobilie mangelt. Dies habe zur Folge, dass es auch unerheblich ist, wann das Kaufangebot angenommen wurde, da jedenfalls die §§ 307 ff. BGB Anwendung finden.
Es wies darauf hin, dass ein nichtiger Grundstückskaufvertrag vorliegt mit der Folge, dass vor diesem Hintergrund auch die Grundschuldbestellung der Paratus AMC unwirksam sein dürfte und somit eine Vollstreckung aus dieser Grundschuldurkunde nicht betrieben werden darf.
Betrachtet man diese Entscheidung - welche noch nicht rechtskräftig ist - im Gesamtkontext der durch die damalige GMAC RFC Bank GmbH finanzierten Immobiliendarlehen, so besteht für betroffene Immobilienerwerber eine verbesserte Chance ihre Ansprüche gegenüber der Paratus AMC geltend zu machen. Die nunmehr seitens des Landgerichts Leipzig erlassene Entscheidung ist auch für sogenannte ,,Aktivprozesse auf Schadenersatz" von erheblicher Bedeutung.
Immobilienerwerber, welcher insbesondere in den Jahren 2006 bis 2010 sogenannte Steuersparimmobilien (teilweise auch ,,Schrottimmobilien" genannt) erworben haben, sollten daher ihren Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die oben benannte Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für Finanzierungen der DKB, DSL Bank und auch der Deutschen Bank, welche sich ebenso umfassend an der Finanzierung von ,,Steuersparmodellen" beteiligt haben.
- Für Anleger in Steuersparimmobilien bestehen gute Gründe der ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Steuersparmodell" beizutreten, hier die Interessen zu bündeln und ihre Verträge durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zu lassen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw
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