Samstag, Februar 22, 2014

PROKON – WINDREICH – WINDWÄRTS - WIND (kraft) steht still -

Weiterer privater Energieerzeuger in der Insolvenz - Totalverlust der Kapitalanlagen kann nicht ausgeschlossen werden.  -  Erneuerbare Energie mit Nachhaltigkeit.


Nicht nur PROKON wurde im wahrsten Sinn des Wortes der Wind aus den Segeln genommen. Weitere private Windenergieerzeuger sind insolvent. Die Anleger sind verunsichert und wissen wegen der Flut von teilweise widersprüchlichen Informationen nicht mehr was oben und unten ist. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Anlegerschutzanwältin Frau Rechtsanwältin  Christel Beck um eine ausführliche Zusammenfassung zu diesem Thema gebeten.

Warum hat der BSZ e.V. gerade diese Rechtsanwältin mit dieser Aufgabe betraut?

Die Fachkanzlei Christel Beck bietet Insiderwissen und breit gefächerte Erfahrung.  Ihr Engagement für den Mandanten zeichnet sie besonders aus. Frau Rechtsanwältin Beck ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich „Bank- und Kapitalmarktrecht„ tätig. Mehr als 10 Jahre war sie auf Bankenseite in der Funktion, Handlungsbevollmächtigte und Abteilungsleiterin tätig. Sie hat in auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien gearbeitet sowie in Insolvenzfachkanzleien. Seit nunmehr über 10 Jahren ist sie als Anwältin auf Anlegerseite tätig. Als Kanzleiinhaberin steht  Frau Rechtsanwältin Beck  ein Team erfahrener hochqualifizierter Praktiker aus Banken und der Wirtschaft zur Seite um  die Interessen  ihrer Mandanten erfolgreich zu vertreten.


PROKON
Das Geld von 75 000 Kleinanlegern könnte zum großen Teil verloren sein. Der in Schieflage geratene Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz beantragt. Das Amtsgericht Itzehoe bestellte den Hamburger Rechtsanwalt Dietmar Penzlin zum Insol-venzverwalter. Prokon hatte seine Anleger zuvor vergeblich aufgefordert, ihr Geld nicht abzuziehen - und ihnen ein Ultimatum bis zum vergangenen Montag gestellt. Knapp zwei Drittel der Anleger stimmten ab, doch nur die Hälfte wollte Prokon zusichern, weiter investiert zu bleiben.

Prokon hatte überwiegend bei Kleinanlegern 1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Sie fürchten nun horrende Verluste. Auch nach Ablauf der Frist hatte Prokon an seine rund 75 000 Anleger noch appelliert, ihr Kapital im Unternehmen zu lassen. Prokon gab sich trotz des Insolvenzantrags optimistisch. Es bedeute nicht das Aus. "Wir sind nach wie vor operativ gut aufgestellt und sind zuver-sichtlich, dass wir die aktuellen Schwierigkeiten überstehen werden", teilte die Firma mit. Prokon-Chef Carsten Rodbertus sah sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, dass die hohen Zinsen der Altanleger nicht durch die Erträge der Windkraftanlagen gedeckt seien. Das hat Prokon jedoch vehement bestritten. Für das Geschäftsjahr 2012 hat der Konzern bislang keinen testierten Jahresabschluss vorgelegt

WINDREICH GmbH
„Die Windreich GmbH mit Sitz im baden-württembergischen Wolfschlugen ist ein Unternehmen, das sich auf die Planung und den Bau sowie die Finanzierung, den Betrieb und den Verkauf von Windkraftanlagen spezialisiert hat, die sich sowohl an Land als auch offshore befinden. Die Kapitalsammlung erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Genussscheine sondern den Verkauf von Anleihen. Der Vertrieb der Anleihen erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Eigenvertrieb sondern durch Banken.

Die Anleger haben an der WINDREICH GmbH Beteiligungen erworben, nicht an deren Töchter. Im Jahre 1999 wurde die FC Windkraft GmbH von dem Ingenieur Willi Balz gegründet. Das Unternehmen investierte zuerst in Windkraft-Projekte an Land, ab 2001 begannen erste Projekte auf See, wie z.B. die Offshore-Windparks (OWP) „Global Tech I“, „MEG Offshore I“ und „Deutsche Bucht“.  Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat das Projekt „Global Tech I“ am 24. Mai 2006 genehmigt.  Das Projekt „MEG Offshore I“ wurde am 31.August 2009 genehmigt und das Projekt „Deutsche Bucht“ wurde am 26. Februar 2010 genehmigt.

Aus dem Unternehmen FC Windkraft GmbH ging 2010 die Windreich AG hervor. Der für das Jahr 2012 geplante Börsengang der Aktiengesellschaft wurde bereits nach etwa vier Monaten aufgegeben. In der Folgezeit wurden Anleihen über das Börsensegment Bondm der Börse Stuttgart angeboten. Am 18. Januar 2013 hat das Unternehmen noch verkündet, dass die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen als stellvertretende Vorsitzende in den Aufsichtsrat berufen werden soll.

Die Rückwandlung der WINDREICH AG in eine GmbH erfolgte im März 2013. Grund hierfür sollen u.a. die hohen Kosten von rund 500.000 Euro jährlich für die Börsennotierung gewesen sein. Anfang März 2013 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder von Windreich, darunter den amtierenden Vorsitzenden und Alleinaktionär Willi Balz sowie das frühere Vorstandsmitglied Walter Döring (ehemals Wirtschaftsminister in Baden-Württemberg), ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlagebetrug, Marktpreismanipulation und Kreditbetrug eingeleitet hat. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft durchsuchte das Unternehmen, um zu prüfen, ob in den Jahresabschlüssen von Windreich Vermögenspositionen durch Überbewertung geschönt wurden, so eine Sprecherin der Staatsanwalts.

Ende April 2013 erhielten etwa ein Fünftel der Windreich-Angestellten, die Kündigung. Am 6. September 2013 beantragte Windreich Insolvenz beim Amtsgericht Esslingen wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Unternehmensgründer Willi Balz zog sich als Geschäftsführer aus dem Unternehmen zurück. Nachfolger wurde Werner Heer. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der in dieser Funktion den neuen Geschäftsführer begleitet.

Das Amtsgericht Esslingen eröffnete das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 301/13). Das Unternehmen Windreich ist am 1. Dezember 2013 in die geordnete Insolvenz übergegangen. Zum Insolvenzverwalter wurde der bisherige Sachwalter Holger Blümle bestellt. Am 13. Januar 2014 hatte eine Gläubigerversammlung für die Anleihezeichner in Esslingen stattgefunden und am 11. Februar 2014 wurde dann die Versammlung für alle Gläubiger abgehalten. Ca. 350 Anleihegläubiger waren anwesend im Neckar Forum in Esslingen und haben sich von Insolvenzverwalter Holger Blümle über den aktuellen Stand der Dinge informieren lassen. Es wurden Gläubigervertreter für die vier ausstehenden Anleihen des Unternehmens auf der Versammlung gewählt. Mit Forderungen über 120 Millionen Euro sind die Anleiheinhaber die größte Gläubigergruppe, gefolgt von der Schweizer Bank Sarasin, die bereits im September 2013 Insolvenzantrag gegen Windreich gestellt hatte.

Willi Balz hatte versucht sein Unternehmen zu retten. Er hatte über den Sommer hinweg mit einem renommierten, nichteuropäischen Infrastrukturinvestor verhandelt. Es ging um den Verkauf des sich im Bau befindlichen Offshore-Windparks MEG 1, des  Kronjuwels der Windreich-Gruppe.  Dann wären 125 Millionen Euro in die leeren Windreich-Kassen geflossen plus weitere 80 Millionen Euro beim Erreichen bestimmter Meilensteine.  Diese Einnahmen hätten zur Ablösung einer der größten Gläubiger, dem Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin, gereicht. Diese Bank hat 75 Millionen Euro Kreditforderungen gegen das Unternehmen.  Der Plan war, den Restbetrag als Sicherung einzusetzen um das Beteiligungsportfolio zu bereinigen und weitere Windparks zu verkaufen, bevor im März 2015 die erste Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von 50 Millionen Euro fällig geworden wäre (siehe auch finace-magazin).

„Volle Befriedigung"
Willi Balz und der Insolvenzexperte Volker Grub haben auf der Gläubigerversammlung Balz‘ Interessen vertreten. Grub buhlte auch um die Anleihegläubiger. Balz und Grub versprachen in einem Schreiben an die Anleiheinhaber, dass „eine volle Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, auch der Anleihegläubiger, möglich ist“ und dass „durch Fortführung des Unternehmens jeglicher Schaden abgewendet werden kann“.

Alle bislang noch nicht fälligen Forderungen sind nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. D.h. die Forderungen müssen zu Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kapitalanleger können nun über die gewählten Vertreter ihre Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie dann über die Clearingstelle ihre Quote ausbezahlt. Damit ist dann die Verbindung der Anleger zum Unternehmen beendet egal ob dieses nun weiter geführt werden sollte oder nicht. Besonders auffällig dabei ist dass es sich fast ausschließlich um Anleger „älteren Jahrgangs“ handelt. Das Durchschnittsalte dürfte bei 60 Jahren liegen.

Der Insolvenzverwalter ist derzeit noch dabei zu prüfen, ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann um das Unternehmen fortzuführen und zu retten. Hierzu wird alles „Kapital“ geprüft was zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Sollte dies nicht gelingen muss die Liquidation des Unternehmens durchgeführt werden. Die Anleiheinhaber werden als normale Insolvenzgläubiger geführt. D.h. nicht nachrangig. Lediglich die Zinszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses Thema hatte für Aufregung gesorgt bei WINDWÄRTS und PROKON. Denn Rückzahlungsansprüche aus Genussrechten wurden als Nachranggläubiger geführt.

Vorab können die besicherten Geldgeber, i.d.R. Banken, die auf ihre Kredite gegeben Sicherheiten im Wege der Aus- oder Absonderung, abhängig von der Art der Kreditsicherheit, ob bewegliche oder unbewegliche Sicherheiten, aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Damit wird dem Unternehmen Kapital entzogen das der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verteilung auf die Gläubiger zur Verfügung steht. Die Quote sinkt. Die nach Verwertung der Kreditsicherheiten verbleibenden unbesicherten Kreditvaluten der Kreditgeber /Banken werden gleichfalls wie die normalen Gläubiger zur Insolvenz angemeldet und mit der am Schluss des Verfahrens ermittelten Quote abgefunden.

Mittlerweile sind auch die 100 % igen Töchter der WINDREICH, die WKU, die FC Wind Energie und die NATENKO insolvent.

Welche weiteren Auswirkungen die Insolvenz auf die mir WINDREICH verbundenen Unternehmen haben wird bleibt abzuwarten und kann dem Bericht des Insolvenzverwalters entnommen werden.

Die Anleihen des Unternehmens sind noch handelbar.

Nach WINDREICH GmbH mit Sitz in Baden Württemberg (September 2013) und PROKON (Januar 2014) ist nun auch WINDWÄRTS Energie GmbH aus Hannover insolvent (Februar 2014). Diese ist im Vergleich zu PROKON eher als lokaler Kleinanbieter anzusehen.

WINDWÄRTS Energie GmbH

Die Windwärts Energie GmbH hat am Freitag, den 7. Februar 2014, beim Amtsgericht Hannover die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Schritt wurde zwingend erforderlich, weil in einem neuen, von Windwärts in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten entgegen der bisherigen Rechtsauffassung festgestellt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber einschließlich Zinsen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Wie bei PROKON erfolgte die Ausgabe der Gnussscheine im Eigenvertrieb. Während WINDREICH durch Banken vertrieben wurde.

Der Geschäftsbetrieb soll in Abstimmung mit dem vom Amtsgericht Hannover am 7. Februar 2014 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Prof. Dr. Volker Römermann, fortgeführt werden.  Die Fortführung erfolgt auf alle Fälle bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld ist vorfinanziert. Darüber hinaus ist die Fortführung des Unternehmens durch Sanierung angestrebt.  Angeblich soll lt. vorläufigem Insolvenzverwalter lediglich eine Verzögerung und kein Scheitern der Projekte vorliegen.

Die Betreibergesellschaften der Windenergie- und Solarprojekte, die von Windwärts über geschlossene Fonds realisiert wurden, sind rechtlich unabhängig und daher von diesem Insolvenzverfahren nicht unmittelbar betroffen“.

Trotzdem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die geschlossenen Fonds. Dabei spielt die finanzielle und personelle Verfechtung der WINDWÄRTS mit den Fonds eine Rolle.  Werden die Beteiligungen der Fonds aufgrund der Insolvenz der WINDWÄRTS GmbH wertlos so kann auch hier die Problematik des Leerlaufs der Haftung der Komplementäre eine wichtige Rolle für die Bonität der geschlossenen Fonds spielen und diese mit in den Sog hinabreisen. Die Auswirkungen dürfen aber dieselbe sein wie bei Windreich.

Trotz der sinnvollen Investition in erneuerbare Energien um der Atomenergie abzuschwören, stellt sich nun auch hier die Frage, wie kann es weitergehen.

Anders als bei PROKON, welche die Genussrecht in Eigenvertrieb an den Mann / die Frau brachte haben die anderen beiden Energieproduzenten die Genussrechte über ein externes Vertriebsnetz verkauft. Um den Schaden der Anleger so gering wie möglich zu halten ist nun zu klären ob die Anleger von den Vertriebespartnern über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden waren.

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden?

Eines ist nun aber deutlich geworden. Es ist allenfalls eine auf sehr lange Sicht gesehene Anlage. Hohe Ausschüttungen / Renditen sind nicht zu erwarten gewesen. Nun muss abgewartet werden, wie groß die Schäden sein werden, die den Anlegern im Falle Windwärts Energie GmbH, Windreich und auch im Falle Prokon entstehen werden.

Auch hier stellt sich die Frage macht es Sinn die Beteiligungen zu kündigen und das Kapital abzuziehen oder soll versucht werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten und eine langfristige Lösung zu erreichen? Wobei die Rückzahlung des Kapital gekündigter Genusscheine in der Insolvenz ein Problem darstellt. 

Die Tragik dabei ist, dass nun die Firmen welche Konkurrenzprodukte zu den großen Energieanbietern, die selbst Windenergie herstellen, darstellen sollen,  weg brechen.  Bereinigt sich der Markt selbst und bleiben nur die großen Energieerzeuger übrig mit der bangen Frage der Preisbestimmung im Hintergrund?

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kapitalanlageberater oder Anlagevermittler dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beratung des Anlegers vorzunehmen. Diese Beratung muss sowohl anlage-, als auch anlegergerecht erfolgen. Hierzu hat der Anlageberater über sämtliche Risiken aufzuklären. Insbesondere kann sich ein Anlageberater, der eine fehlerhafte Beratung vorgenommen hat, durch das alleinige Berufen auf den Verkaufsprospekt nicht von seiner Haftung freisprechen.

Auf ihrer Homepage wirbt WINDWÄRTS damit, Verantwortung für eine nachhaltige Energieversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien zu übernehmen. Die Kapitalanlagen der WINDWÄRTS sollen "wirtschaftlich rentabel" und "ethisch sinnvoll" sein.  Die Anleger sollten durch das Profil von nachhaltigen Kapitalanlagen, attraktiven Renditen und ökologisch sinnvollen Investitionen überzeugt werden.  Das Profil scheint jedoch keine dauerhafte Wirkung zu haben.  Im Angebot waren selbst konzipierte und emittierte geschlossene Fonds, Genussrechte und Private Placements.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten ob die Unternehmen tatsächlich fortgeführt werden können.

Den Anlegern ist trotzdem zu empfehlen, sich bereits jetzt durch fachlich erfahrene Rechtsanwälte beraten zu lassen. Die Vertretung im Insolvenzverfahren durch gewählte Vertrete hindert nicht sich anwaltlich vertreten zu lassen um evtl. Ansprüche zu prüfen.

Was sind Genussrechte

Genussrechte sind in der Regel Beteiligungen am Erfolg eines Unternehmens
Unterschiede des Genussrechtsmodells zu sonstigen Finanzierungen und Beteiligungen

1.         Die Genussrechtsinhaber haben kein Mitspracherecht in der Firma, auch nicht indirekt, wie die Bank
2.         Die Genussrechtsinhaber sind auch nicht am Vermögen beteiligt – also beispielsweise am Liquidationsgewinn
3.         Die Genussrechtsinhaber sind lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt – und zwar so, wie die Firma das bestimmt
4.         im Fall der Insolvenz werden die Genussrechtsinhaber wie Gläubiger an letzter Stelle vor den Inhabern der Firma behandelt
5.         Genussrechte lassen sich individuell gestalten und können deshalb für die Anleger attraktiv gemacht werden – zum Beispiel durch Verbindung mit Rabattmodellen
6.         Genussrechte zählen unter bestimmten Bedingungen wie Eigenkapital – dennoch können die Zinsen (die Rendite) als Betriebskosten steuerlich abgesetzt werden

Das bedeutet, die Anbieter von Windenergie, welche das Kapital der Anleger angenommen haben stehen bei Genussrechtsbeteiligungen in der Verpflichtung, nicht nur jährlich Zinsen zu zahlen, sondern auch irgendwann das geliehene Kapital wieder zurückzugeben.

Wie entsteht das Problem:

In den ersten Jahren sind die Zinszahlungen an die Anleger meist nicht aus Gewinnen der Firma gedeckt .  Das kommt daher weil die Projekte erst einmal bezahlt werden müssen. Die Unternehmen geraten schnell ins Hintertreffen und können die Gewinn- und Rückzahlungsversprechen nicht mehr einhalten. Wenn dies der Fall ist droht sofort die Insolvenz, da das Unternehmen zahlungsunfähig wird.

Was sind Anleihen:

Anleihen gehören  für eine Unternehmung zu den klasssischen Mitteln der Beschaffung von Fremdkapital. Sie verbriefen einen Rückzahlungsanspruch und Zinszahlungen in bestimmter Höhe als Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Während ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-)Eigentümer der Unternehmung wird, sind die Inhaber von Anleihen Gläubiger. Im Unterschied zu Krediten werden Anleihen im Prinzip öffentlich begeben, so dass jedermann dem Emittenten der Anleihe Kapital für die Dauer der Laufzeit überlassen kann. Sie unterscheiden sich durch abweichende Konditionen wie unterschiedliche Laufzeiten, den Währungen, in denen sie erworben und zurückgezahlt werden sowie der Art der vom Schuldner zu erbringenden Verzinsung.

Anleihen werden nach der Art der Verzinsung in Festverzinsliche Wertpapiere, Floater und strukturierte Wertpapiere unterschieden. Im letzteren Fall ist die Höhe der Zinszahlung vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, die sehr unterschiedlicher Natur sein können, etwa von bestimmten Wachstumsraten oder bestimmten Kursständen von Aktienindizes. Auch der Umfang der Tilgung einer strukturierten Anleihe kann sich nach solchen Kriterien richten. Eine spezielle Form sind Nullkuponanleihen, auch Zerobonds genannt.

Der Kurs einer Anleihe wird in Prozent des Nominalwerts angegeben. Handelt eine Anleihe beispielsweise zu 103 Prozent, so muss der Käufer für einen Nominalwert von 1000 Euro 1030 Euro bezahlen. Der Erwerb an der Börse richtet sich zudem nach der Stückelung der Anleihe, die meist 1000 oder 50.000 Geldeinheiten (je nach Währung der Anleihe) beträgt. Dies bedeutet, dass mindestens eine Nominale in dieser Höhe erworben werden muss, zumeist auch, dass eine höhere Nominale nur in entsprechenden Schritten erworben werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Zins- und Tilgungszahlungen für begebene Anleihen Vorrang vor Dividendenverpflichtungen haben und die Nicht-Bedienung zum Konkurs führen kann. Indes haben sich die Spielregeln am Anleihenmarkt in jüngster Zeit deutlich verändert. So sind mit der Etablierung der strukturierten Anleihen die Zinszahlungs- und Tilgungsmodalitäten vielfältiger geworden. Anleihenkäufer sollten sich daher nach Möglichkeit im Vorfeld Informationen darüber einholen, ob eine Anleihe strukturierte Elemente enthält. Durch die Verbriefung von klassischen Krediten wurde auch die Grenze zwischen (öffentlicher) Anleiheschuld und (privatem) Kredit verwischt.

Der Zinsanspruch einer Anleihe wird auch als Kupon bezeichnet. Dies leitet sich aus der Zeit her, als Anleihen noch in gedruckter Form ausgegeben wurden. Zum Erhalt der Zinszahlung mussten an der Urkunde befindliche Marken (Kupons) beim Schuldner oder der Bank abgegeben werden. Der Vorgang der Ausgabe einer Anleihe wird mit als Begebung oder Emission bezeichnet (Börsenlexikon).
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  • Für  Anleger von Prokon und Windreich sowohl auch Windwärts bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der jeweiligen BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck                                 
                     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
chbeck

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