Der BSZ e. V. hatte bereits in der Vergangenheit mehrfach darüber berichtet, dass zahlreiche Emissionshäuser und Schifffonds dazu übergegangen sind, hier bereits weit in der Vergangenheit liegenden Ausschüttungen von den Anlegern zurückzufordern.
Neben dem Umstand, dass sich der gesamte Fonds in der Krise befindet und die Einlage bereits von zahlreichen Anlegern als ,,Totalverlust" verbucht wird, gehen die Gesellschaften dazu über, die Ausschüttungen als sogenannte ,,unverzinsliche Darlehen" zu deklarieren und diese von den Anlegern nachträglich zurückzufordern.
Zahlreiche Anleger vertreten diese Auffassung aber nicht und sind der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Rückzahlung von Ausschüttungen" beigetreten und haben die Vertrauensanwälte des BSZ die Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.
Nachdem nunmehr die Krise der Schifffonds nach wie vor noch nicht absehbar ist und auch die Zahl der Insolvenzen unaufhörlich konstant bleibt, sind die Ausschichten für Schifffondsanleger nach wie vor ,,düster". Tritt die Insolvenz ein, bedeutet dies für den Privatanleger in der Regel den Totalverlust der gesamten Einlagesumme. Nur in seltenen Fällen kann durch den Verkauf bzw. die Abwicklung im Rahmen der Insolvenz mit einer geringen Quote gerechnet werden.
Neben den bereits beschriebenen Szenarien im Falle einer Insolvenz, nämlich der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter wegen nicht gedeckter Gewinnausschüttungen, kommt nunmehr noch hinzu, dass zahlreiche Fondsgesellschaften und Treuhandgesellschaften die Anleger bereits im Vorfeld zur Kasse bitten. Die Fondsinitiatoren berufen sich dabei auf Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, welche die geleisteten Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen deklarieren sollen. Teilweise sind die Formulierungen aber mehr als unklar.
Derzeit scheinen die Lloyd Treuhand als auch die Hansa Treuhand Fondsgesellschaften darauf zu bestehen, dass ihre Anleger die bereits erhaltenen Ausschüttungen aufgrund eines angeblich geschlossenen wirksamen Darlehensvertrages zurückzuzahlen sollen. Die Fondsinitiatoren haben hierbei auch keine Kosten gescheut, indem zur Beantwortung zahlreicher Anliegen der Anleger renommierte Großkanzleien mit der Beantwortung beauftragt werden.
Nunmehr hat das Amtsgericht Hamburg in einer ersten Entscheidung zu Gunsten der Anleger entschieden! (Amtsgericht Hamburg, Az. 8b C 155/13)
Das Amtsgericht Hamburg hat dem Begehren der Fondsgesellschaft eine klare Absage erteilt. Der Verweis auf den Gesellschaftsvertrag greift nicht, da die dort aufgeführte Klausel unwirksam ist. Sowohl die Formulierung der Klausel als auch die Gestaltung des gesamten Emissionsprospektes stellen sich für einen Verbraucher und mithin Anleger so dar, dass die hier enthaltene Klausel, in Form eines unverzinslichen Darlehens, als eine überraschende Klausel angesehen werden kann und somit unwirksam ist.
Im Übrigen gebiete es der normale Sprachgebrauch, dass Ausschüttungen auch einbehalten werden dürfen. Keinesfalls kann hier unterstellt werden, dass diese jederzeit zurückgefordert werden können. Zwar gibt es derzeit einige Gerichte, welche die Rechtslage anders beurteilen.
Nachdem nunmehr aber erste Gericht zu Gunsten von Anlegern entschieden haben, sollten Anleger, welche bisher die Zahlungen noch nicht oder unter Vorbehalt geleistet haben, sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht vertreten lassen bzw. die Angelegenheit prüfen lassen. Grundlage für die positive Entscheidung dürfte in jedem Fall die BGH Entscheidung aus dem Frühjahr 2013 sein. Dort hatte sich der BGH mit zwei Urteilen zu dem Aktenzeichen II ZR 73/11 des Emissionshauses Dr. Peters und gleichlautender Klauseln befassen müssen. Auch dort ist der BGH zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anleger nicht dazu verpflichtet waren, die Ausschüttungen zu zahlen.
- Für Anleger in Schiffsbeteiligungen bestehen gute Gründe der ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/Rückforderung von Ausschüttungen" beizutreten, hier die Interessen zu bündeln und ihren Gesellschaftsvertrag durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen zu lassen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
aw
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