Samstag, Februar 08, 2014

Infinus: „Ich bin durch meinen Vermittler falsch beraten worden“ - und nun?

Infinus-Geschädigte sind in den vergangenen Wochen mit unterschiedlichen Blickrichtungen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinus beigetreten   und  haben sich dann mit ihren Fragen an die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte gewandt.


Zentrale Frage aller Geschädigten war dabei unisono: „Was muß ich nun tun“?, und auch ganz konkret: „Von wem bekomme ich ggf. noch wieviel Geld zurück? Und vor allem auch wann? Und auf welchem Weg?“

Viele Geschädigte haben inzwischen Antworten auf diese Fragen erhalten, sei es aufgrund eigener Recherche, sei es durch die einschlägige Berichterstattung der Presse seit der Razzia gegen Infinus am 05.11.2013, sei es auch durch die große Anzahl von anwaltlichen Informationen und Handlungsempfehlungen in der konkreten Beratung oder auch im Internet oder aber durch behördlichen Meldungen.

Dieser Beitrag möchte sich heute nicht zu diesen allgemeinen Fragestellungen äußern.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth möchte den Blick in diesem Beitrag heute auf einen besonderen Fokus lenken, der aus unserer täglichen Beschäftigung mit den „Infinus-Unterlagen“ zwar nicht jeden, aber doch viele Infinus-Geschädigte mit dem Gedanken umtreibt: „Ich fühle mich durch meinen Vermittler falsch beraten. Habe ich einen direkten Schadensanspruch auf Erstattung meines gesamten Anlagebetrags gegen ihn?“

Bei der Beantwortung dieser Frage müssen wir deutlich unterscheiden:

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. -Vertrauensanwalt: „In der Regel haften die sog. „gebundenen Vermittler“ im Sinn des § 2 Abs. 10 KWG für etwaige Aufklärungs- und Beratungsfehler nicht persönlich, sondern nur das dahinter stehende Wertpapierhandelsunternehmen, hier also die „blaue Infinus“, also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut.“

BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth weiter: „Aber – und dies ist wichtig - es gibt von der Rechtsprechung anerkannte einschlägige Fallgruppen, nach denen sich auch ein gebundener Vermittler nicht von seiner persönlichen Haftung für eigene Aufklärungs- und Beratungsfehler freizeichnen kann. Bei der Durchsicht der Unterlagen von Infinus-Geschädigten haben wir hierbei die gesamte Bandbreite von Beratungsunterlagen von Infinus im weitesten Sinn kennengelernt; z.B. über das obligatorische „Protokoll zur Anlageberatung“, den „Erhebungsbogen zum Anlageverhalten“, die „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern“, natürlich auf die jeweiligen „Anträge auf Zeichnung von (…)“, über die jeweiligen „Basisemissionsprospekte“, über die „Anlegerinformation inklusive Rahmenvereinbarung zum Wertpapiergeschäft“ bis hin zu jeweiligen Geschäftsberichten. Alle diese Beratungsunterlagen waren von Infinus herausgegeben, deutlich sichtbar.“

„ABER“, so Dr. Späth weiter, „wir haben etliche Fälle, in denen der jeweilige Berater über diese Infinus-Vorgaben – nachweisbar (!) – hinausgegangen ist und in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Mandanten in Anspruch genommen und dabei auf dessen Entschluss, sich auf das jeweilige Anlagegeschäft einzulassen, erheblichen Einfluss genommen hat. Dies ist eine Fallgruppe, in der ein solcher Berater nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs persönlich auf Ersatz der eingetretenen Verluste haftet, ggf. auch eine von ihm persönlich gehaltene Haftpflichtversicherung.
 
Typische Infinus-Beispiele für solchermaßen in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen auf unserem Schreibtisch sind:

- „Die Anlage ist sicher, da ich Ihnen aufgrund unserer langen Geschäftsbeziehung nur sichere Anlagen vermitteln würde“;
- „Sie können mir vertrauen; Sie wissen, ich habe einen guten Ruf, ich arbeite bereits seit ganz langer Zeit in der Finanzdienstleistungsbranche;
- „Ich kann es mir auch gar nicht leisten, Ihnen etwas anderes zu vermitteln, da ich – wie Sie – aus der gleichen Region komme und mich ggf. ja hier auch nicht mehr blicken lassen kann“.

Und positiv für unseren jeweils betroffenen Mandanten ist in diesen Fällen auch, dass wir diese Aussagen des Beraters auch belegen, beweisen können, etwa weil der Berater dies vor Zeugen unserem Mandanten gesagt hat oder sogar in einem mail-Verkehr oder per Handy-Botschaft bei unserem Mandanten hinterlassen hat.“

BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth zu guter Letzt: „Natürlich ist jedes Beratungsgespräch anders verlaufen. Aber daher müssen wir auch uns die Beratungsunterlagen immer individuell ansehen bzw. uns mit jedem Geschädigten in die jeweilige Beratungssituation zurückversetzen. Dies ist zum Teil „Puzzle-Arbeit“. Dies ist aber notwendig, um zum überlegen, was für den Geschädigten jeweils am besten ist. Und das Bank- und Kapitalmarktrecht ist leider weniger durch eine strukturierte Gesetzesmaterie geprägt also durch eine Einzelfall-Rechtsprechung. Und die sollte idealerweise ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt übersehen können.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher                             

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 02.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 07, 2014

43. Sachwert Rendite-Fonds Holland: Sparkasse KölnBonn leitet Mahnverfahren gegen Anleger ein.

Die Sparkasse KölnBonn leitet Mahnverfahren gegen Anleger wegen Ausschüttungsrückzahlung ein.  Die Sparkasse KölnBonn hat nun den Druck auf die Anleger des Immobilienfonds 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erhöht.


Wie Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte berichteten, wurde ihnen ein Mahnbescheid zugestellt, mit dem sie zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert werden.   ,,Dies stellt die nächste Eskalationsstufe bei dem Versuch der Sparkasse KölnBonn, sich an den Anlegern des 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG schadlos zu halten, dar", erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ er.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.

Bereits Ende letzten Jahres waren die Anleger von der Treuhandgesellschaft aufgefordert worden, die erhaltenen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen. Ursächlich hierfür war, wie die finanzierende Sparkasse Köln/Bonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 an die Treuhandkommanditisten der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erklärte, die schwierige Vermietungs- und Vermarktungssituation des Immobilienmarktes in den Niederlanden. Daher müsse, so die Sparkasse KölnBonn weiter, eine deutliche Reduzierung der Darlehenssumme erreicht werden. Dies könne nur durch Fälligstellung eines Teils des Darlehens und der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch die Anleger erfolgen.

,,Betroffene Anleger befinden sich weiterhin in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Gesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt Luber. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes hat bisher aber weder die Treuhandgesellschaft noch die Sparkasse KölnBonn ausreichend dargelegt."

Die Sparkasse KölnBonn beruft sich vielmehr auf die Außenhaftung der Anleger gegenüber der Sparkasse KölnBonn und stützt sich hierbei auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet, wenn den Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt wird. ,,Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, erstellt die Sparkasse KölnBonn aber ein nach unserem Verständnis überaus gewagtes Konstrukt. Denn demnach haften die Anleger für ,,die der Fondsgesellschaft gegenüber der Sparkasse KölnBonn obliegenden Verbindlichkeiten ... als mittelbarer Kommanditist über die TVP - die Ihnen gegenüber einen entsprechenden Befreiungsanspruch hat - gegenüber der Sparkasse gemäß den Regelungen in den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag." (Zitat aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013). Rechtsanwalt Luber hierzu: ,,Ob diese unmittelbare Inanspruchsnahme der Anleger unter Umgehung der Fonds- und Treuhandgesellschaft tatsächlich wirksam ist, ist nach unserer Einschätzung überaus fraglich. Denn fraglich ist insbesondere, ob die Treuhandgesellschaft tatsächlich einen Befreiungsanspruch gegenüber den Treugebern hat und sich dadurch einer Haftung entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Treuhänderin unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

  • Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllblub

Donnerstag, Februar 06, 2014

Prokon und die bankrechtlichen Hintergründe von Genussscheinen - was sind "Tier-Grade"?

Prokon und die bankrechtlichen Hintergründe von Genussscheinen - was sind Tier-Grade? Die Prokon- Geschichte hat die Genussscheine in den Brennpunkt gerückt. Genussscheine werden dem Ergänzungskapital zugeordnet. Sie weisen in der Regel eine befristete Laufzeit auf.


Bei den Produkten werden die einzelnen Kapitalkonten unterschiedlich geratet. Das Rating bezeichnet man als Seniorität. Die Seniorität bezeichnet die Reihenfolge, in der die Ansprüche von Gläubigern im Insolvenzfall befriedigt werden. Allgemein werden Senior Bonds vor den Junior Bonds befriedigt, diese wiederum vor dem Mezzanine-Kapital und dieses vor dem Eigenkapital. Die Genussscheine werden dem Mezzanine-Kapital zugerechnet.

Der Begriff "Tier-Grade" hat nicht mit den Vierbeinern zu tun, er stammt aus dem Englischen und bedeutet Schicht oder Rang.

Es wird zwischen mehreren Arten von Tier-Anleihen unterschieden:

Tier 1-Anleihen

Tier 1-Anleihen sind ein bestimmter Typ nachrangiger Anleihen, die von Kreditinstituten begeben werden. Im Liquidationsfall sind sie nachrangig zu Senior-Anleihen (erstrangige Anleihen), nachrangigen Anleihen, Genussscheinen und stillen Beteiligungen. Ihre Ansprüche rangieren jedoch vor denen der Aktionäre. Tier 1-Anleihen werden in der Bilanz des Emittenten dem Kernkapital zugeordnet. Hierfür müssen noch folgende Ausstattungsmerkmale erfüllt werden:

Unendliche Laufzeit, jedoch Kündigungsrecht des Emittenten frühestens nach fünf Jahren, dann zu jedem Kupontermin
Kündigung kann nur erfolgen, wenn genügend Mittel für eine Rückzahlung vorhanden sind (aufsichtsrechtliche Zustimmung erforderlich)
Zinszahlung darf nur geleistet werden, wenn genug verteilbarer Gewinn vorhanden ist, ausgefallene Zinszahlungen dürfen nicht nachgezahlt werden
Zinszahlung kann fest oder variabel sein
Keine Besicherungen oder Garantien der Anleihe

Upper Tier 2-Anleihen

Upper Tier 2-Anleihen sind auch unter dem Begriff Genussscheine bekannt. Diese sind beim Unternehmen dem Ergänzungskapital zuzuordnen und haben überwiegend eine befristete Laufzeit . Es gibt wenig unendliche (perpetual) Emissionen. Die Produktbeschreibung finden Sie unter Genussscheine.

Lower Tier 2-Anleihen

Bei Lower Tier 2-Anleihen ist die Laufzeit fest, mindestens aber 5 Jahre und die Zinszahlung darf nur im Insolvenzfall ausgesetzt werden. Diese Anleiheart wird ebenfalls dem Ergänzungskapital zugeordnet.

Tier 3-Anleihen

Tier 3-Anleihen sind im Liquidationsfall mit den Lower Tier 2-Anleihen gleich-gestellt. Zins- und Tilgungszahlungen werden aber ausgesetzt, wenn das Eigen-kapital unter die gesetzlichen Mindestanforderungen sinkt. Die Laufzeit dieser kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten ist zwischen 3 und 5 Jahren.

GLÄUBIGERRANGORDNUNG IM LIQUIDATIONSFALL:

1.Rang

Erstrangige Anleihe

Fremdkapital

  
2.Rang

Tier 3-Anleihen

Drittrangmittel

Lower Tier 2-Anleihen

Ergänzungskapital - Genussscheine

  
3.Rang

Upper Tier 2-Anleihen/Genussscheine

Ergänzungskapital

  
4.Rang

Tier 1-Anleihen

Kernkapital

  
5.Rang

Aktien

Kernkapital

Bei den Anleihen gilt generell: 

Vorteile:
Höhere Rendite als Senior-Anleihen - Prokon Genussscheine mit 6 % p.a.
Kündigungsmodalitäten sind festgelegt

Nachteile:
Kein Gläubigerschutz im Insolvenzfall - Prokon Genussscheine
Kein fester Rückzahlungstermin, nur durch Kündigung Emittenten/Gläubigers
Höhere Kursschwankungen durch höheres Ausfallrisiko


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
khsteff

Anlageberatung eines Bonnfinanzberaters: "Das Anlagekonzept steht im Prospekt".

Die konsularische Vernehmung eines Bonnfinanzberaters fördert eine erschreckende Unkenntnis des Beraters zu Tage.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck mitteilt, soll der Berater angegeben haben, über das Anlagekonzept des Medico Fonds nicht beraten zu haben. Das Anlagekonzept stand im Prospekt. Und der Berater gab an, er habe auch nicht die Kenntnis dazu. Wären Fragen gestellt worden, so hätte er sich bei Bonnfinanz erkundigen müssen.

Auf die Nachschusspflicht gem. § 172 IV HGB habe der Berater ebenfalls nicht hingewiesen. Dies entschuldigte er damit, dass dies damals nicht üblich gewesen sei. Auch von der Bonnfinanz wurde darauf nicht hingewiesen.

Da fragt man sich doch, wie die Berater angeben konnten wir haben vollständig und korrekt beraten. Auch über die Möglichkeit der Weiterveräußerung wurde nicht gesprochen. Auch gab er zur Kenntnis, dass ein Zweitmarkt nicht existierte. Auch darüber wurden die Berater von der Bonnfinanz nicht aufgeklärt. Auch hier gab der Berater an, dass er den Prospekt mit dem Anleger nicht konkret durchgesprochen zu haben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater?
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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chbeck

Mittwoch, Februar 05, 2014

Infinus Dresden - Erste Insolvenzverfahren eröffnet - Vermögen beschlagnahmt

Im Zuge der Pleite der Infinus-Gruppe aus Dresden wurde das erste Insolvenzverfahren eröffnet. Es betrifft die Infinus AG Ihr Kompetenz-Partner. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Bettine Schmudde von White & Case bestellt.


Damit können Gläubiger nun ihre Forderungen anmelden. Betroffen von der Insolvenz sind ca. 530 Gläubiger, davon 111 Anleihegläubiger. Auch für die MAS Finanz AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der anderen der Infinus-Gruppe angehörenden Gesellschaften wird voraussichtlich im Frühjahr erfolgen.

Gleichzeitig gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass bei den beschuldigten Verantwortlichen der Infinus Vermögenswerte in Höhe von ca. 14,5 Mio. Euro sichergestellt wurden. Darunter befinden sich Goldbarren, Armbanduhren und Luxus-Karossen.

Für Anleger besteht damit die Möglichkeit sich direkt bei den Verantwortlichen schadlos zu halten und sich im Wege des dinglichen Arrestes eine Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen zu sichern. ,,Wie bei allen Vollstreckungsmaßnahmen ist hier zu erwarten, dass nun ein Wettrennen der Gläubiger einsetzt", meint BSZ-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen.

,,Maßgeblich für den Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen ist nämlich, dass man so schnell als möglich tätig wird, sonst droht man mit seinen Ansprüchen leer auszugehen", so Geißler weiter.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 03.  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

mhgtg

Medico Gruppe: Die etwas andere Zeugenaussage eines Anlageberaters vor dem Landgericht Darmstadt.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck mitteilt wurde erstmals in der Geschichte der Bonnfinanz ein Anlageberater  vor dem Landgericht Darmstadt vereidigt. Der Berater der Bonnfinanz hatte viele seiner Anleger falsch beraten. Bei den Anlegern handelte es sich zu einem Großteil um Rentner. Deren Erträgnisse aus fällig werdenden Lebensversicherungen galt es umzuschichten in geschlossene Fonds.


Zeugenvernehmung des Bonnfinanzberaters:

Er gab im Rahmen seiner Vernehmung unter Eid an, dass er die Anleger weder über die Haftung nach § 172 IV HGB aufgeklärt habe, noch wurde über das Totalverlustrisiko gesprochen, er ist bis heute der  Ansicht dass es sich bei den geschlossenen Fonds der Medico Gruppe um sichere Anlagen handelt, die auch zur Rentensicherung geeignet sind.

Wozu soll daher eine Risikoaufklärung erforderlich sein. Das war nicht notwendig.

Die einzigen Risiken die der Berater sah, waren das Baurisiko und das Kostenrisiko welches mit der Baufertigstellung einherging. Darauf habe er  auch hingewiesen.

Das Thema Mietausfall wurde den Anlegern gegenüber nicht angesprochen. Der Berater war der Meinung, hierzu bestand kein Anlass. Das Objekt wurde erst gebaut und es existieren langfristige Mietverträge.

Über das Problem der mangelhaften Fungibilität wurde nicht aufgeklärt. Diese Frage stelle sich nicht. Gab der Berater an. Es handelte sich ja um langfristige Anlagen.

Auch über Provision wurde nicht aufgeklärt. Wieso auch die 5 %  Agio standen im Zeichnungsschein.

Der Berater war sich sicher, dass er den Anlegern einen Prospekt frühzeitig übergeben hatte. Dieser unter Eid geleisteten Aussage standen die Aussagen des Klägers der Drittwiderbeklagten und zweier weiterer nicht am Prozess beteiligter Anleger die als Zeugen geladen worden sind welche gleichfalls Medico Fonds beim gleichen Berater  gezeichnet hatten entgegen. Nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen und des Klägers wurde nur mit sog. Flyern geworben. Einen Prospekt haben die Anleger bis heute nicht bekommen.

Der Berater ergänzte seine Aussage noch indem er darauf verwies, dass es sich bei den Medico Fonds Prospekten um dicke Prospekte handele und deren Besprechung mit dem Anleger Stunden gedauert hätte. Man konnte die Anleger also gar nicht über alles informieren.

Der Berater begann bereits im engen Freundeskreis die Medico Anlagen zurückzukaufen. Zu den Gründen seines Handelns wollte der Berater nicht weiter Stellung nehmen.

Der Kläger gab an dass der Berater vor Zeichnung angab die Anlagen bei Bedarf jederzeit zurückzunehmen. Zu 100 % der Einlagesumme. Dass dies nicht stimmte, haben die Anleger erfahren, als Geldbedarf anstand und sie die Anlagen an die GEBAU zurückgeben wollten.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater? Ein Mietvertrag kann gekündigt werden. Eine KG in Insolvenz gehen. Der Anleger könnte frühzeitigen Geldbedarf haben.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck

Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Dienstag, Februar 04, 2014

Zweitmarktschiffsfonds von Maritim Invest

Maritim Invest Schiffsbeteiligungen sind im Focus wegen Problemen.



1. Maritim Invest I, aufgelegt 2003

6.140.000, vollinvestiert

93,07 %, Ausschüttung 2 %

2. Maritim Invest II, aufgelegt 2004

10.478.500, vollinvestiert

96,96 %, 3 % Ausschüttung

3. Maritim Invest III, aufgelegt 2004

19.046.000, vollinvestiert

95,35 %, 2 % Ausschüttung

4. Maritim Invest IV, aufgelegt 2005

19.356.000, vollinvestiert

93,74 %, 2 % Ausschüttung

5. Maritim Invest V, aufgelegt 2005

33.159.000, vollinvestiert

89,22 %, 2 % Ausschüttung

6. Maritim Invest VI, aufgelegt 2005

36.810.000, vollinvestiert

84,10 %, Ausschüttung 2 %

7. Maritim Fonds Select, aufgelegt 2006

20.970.000, vollinvestiert

82,51 %, 2 % Ausschüttung

8. Maritim Invest VIII, aufgelegt 2006

36.611.000, vollinvestiert

77,09 %, 2 % Ausschüttung

9 Maritim Invest IX, 2007

48.000.000, vollinvestiert

75,24 %, 0 % Ausschüttung

10 Maritim Vermögensmanagement, aufgelegt 2007

18.332.000, vollinvestiert

81,23 %, 2 % Ausschüttung

11. Maritim Invest XI, aufgelegt 2007

29.500.000, vollinvestiert

71,62 %, 2 % Ausschüttung

12. Schiffsportfolio Invest, aufgelegt 2007

11.230.000, vollinvestiert

81,21 %, 2 % Ausschüttung

13. Maritim Invest IC I, aufgelegt 2007

25.430.000, vollinvestiert

74,50 %, 2 % Ausschüttung

14. Maritim Invest XIV, aufgelegt 2008

69.359.000, vollinvestiert

75,95 %, 4 % Ausschüttung

15. Schiffsportfolio Invest II , aufgelegt 2008

14.131.000, vollinvestiert

86,96 %, 5 % Ausschüttung

16. Maritim Invest XVI, aufgelegt 2009

36.347.000, vollinvestiert

82,05 %, 5 % Ausschüttung

17. Maritim Invest XVII, aufgelegt 2010

3.346.000, 94,5 % investiert

80,37 %, 0 % Ausschüttung

18. Maritim Invest XVIII, aufgelegt 2010

14.738.000, investiert 92,0 %

79,62 %, 2 % Ausschüttung

19. Maritim Invest XIX 1), aufgelegt 2011

11.354.000, investiert ca. 50 %

75,94 %, 0 % Ausschüttung

Gesamt 464.337.500 Anlagevolumen

1) Die Fonds befinden sich in der Investitionsphase, Teile der geplanten Investitionen wurden verschoben. (Stand 2011).

Eckdaten per 31. Dezember 2011 von Internetseite der Maritim Invest
Bei neun Fonds musste mit Hilfe der Kommanditisten liquiditätssichernde Darlehenskonzepte umgesetzt werden. Den Konzepten wurde durchschnittlich von etwa 90% der teilnehmenden Gesellschafter zugestimmt. ABER:

Von nur rund 40% aller Gesellschafter dieser Fonds haben die Schiffsfondsgesellschaften  Darlehenszusagen von insgesamt über 7 Mio. EUR erhalten!

Die Darlehensbeträge wurden bereits überwiegend eingezahlt. Das Engagement und das Vertrauen, welches sie Maritim Invest damit entgegengebracht wurde, war leider sehr geteilt!

Schon am 26.8.2013 waren die Anleger der Maritim Invest IC I von der Fondsgesellschaft angeschrieben worden um ein Konzept und Maßnahmen zur Stabilisierung der Liquidität vorzustellen. Die Anleger sollten 5 % der Beteiligungssummer für fünf Jahre zur Verfügung stellen. Das Darlehen sollte mit einem Zinssatz von 8 % p.a. verzinst werden.
  • Anleger der Zweitmarktschiffsfonds sollten sich über ihre Möglichkeiten von Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Zweitmarktschiffsfonds Maritim Invest  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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khsteff

Schlechte Nachrichten bei Zweitmarktschiffsfonds - schlägt die Krise der Schiffsfonds durch?

Zweitmarktschiffsfonds Maritim Invest IX betroffen, folgen bald andere Zweitmarktschiffsfonds? Schlechte Nachrichten bei Zweitmarktschiffsfonds - schlägt die Krise der Schiffsfonds durch?


Schlechte Nachrichten beim Zweitmarktschiffsfonds Maritim Invest IX aus der Salomon Invest-Unternehmensgruppe. Ende 2013 hat man 8 % der Gesellschaftsdarlehen als Nachschuss eingefordert. Am 30.1.2014 hatten nur knapp 35 % der Kapitalanleger eine Zusage gegeben. Damit wurde das Ziel des Nachschusses nicht erreicht. Die Gesellschaft hofft jetzt, dass weitere 600.000 Euro nachgeschossen werden. Nur dann ist eine stabile Liquiditätslage erreicht.

Der Nachschussaufforderung sind somit 65 % der Kapitalanleger nicht nachgekommen. Es fragt sich, ob sie die positiven Ausblicke der Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co nicht mehr teilen.

Die Kapitalanleger sollten sich fragen, ob noch eine Besserung eintreten wird. Die Prognosen für Containerschiffe sind erst ab 2015 wieder besser.

Eine Ausstieg aus dem Zweitmarktfonds wäre über den Zweitmarkt möglich. Dor hat ein Verkauf am 27.1.2014 gerade einmal eine Quote von 10 % eingebracht. Schon seit Ende 2013 werden nur Preise von um die 10 % für den Fondsanteil aufgerufen. 

Anleger sollten sich wegen der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen wegen der Beteiligung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Weitere Zweitmarktfonds

- Maritim Invest I

- Maritim Invest II

- Maritim Invest III

- Maritim Invest IV

- Maritim Invest V

- Maritim Invest VI

- Maritim Invest Select

- Maritiim Invest VIII

- Maritim Invest IX

- Schiffsportfolio Invest

- Maritim Invest IC I

- Maritim Invest XIV

- Schiffsportfolio Invest II

- Maritim Invest XVI

- Maritim Invest XVII

- Maritim Invest XVIII

- Maritim Invest XIX
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khsteff

Freitag, Januar 31, 2014

Reederei Rickmers Gruppe - Zehn Schiffe sind in Insolvenz - 3500 Anleger betroffen.

3500 Privatanleger in die zehn Schiffsfonds mit 90 Mio. Euro Investition betroffen. Fondsanleger müssen nun sogar mit Rückforderung ihrer Ausschüttungen rechnen.


Die Schifffahrtskrise seit 2008 erreicht jetzt die traditionsreiche Reederei Rickmers Gruppe. "Für insgesamt zehn Schiffe wurde im Januar und bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren eröffnet", bestätigt ein Unternehmenssprecher dem Hamburger Abendblatt.

Vorrangig sind Privatanleger betroffen, die ihr Geld in Schiffsfonds investiert haben.  Aber auch die Rickmers Gruppe war mit einem kleinen Anteil an sechs Container-schiffen beteiligt. "Negative Auswirkungen auf das aktuelle Geschäftsjahr wird das aber nicht haben", sagt der Unternehmenssprecher. Ende 2012 war die Rickmers Gruppe mit 10,2 Millionen Euro an Schiffsfonds beteiligt. Davon wurden 2012 rund acht Millionen Euro wertberichtigt. Neuere Zahlen gibt es nicht.

Die Hauptlast der Schiffsfondsinsolvenzen tragen die Privatanleger. Sie haben rund 90 Millionen Euro in Containerfrachter und Chemikalientanker investiert. Nach Schätzungen von Branchenexperten sind rund 3500 Anleger betroffen, darunter auch aus Norddeutschland.

Der Erlös aus der Verwertung der Schiffe im Insolvenzverfahren fließt in der Regel den Banken zu, die die Schiffe mitfinanziert haben. Für die Anleger bleibt nichts mehr übrig, weil sie ganz am Ende der Gläubigerkette stehen.

Seit 2009 sind etwa 400 Schiffe in Schiffsfonds in Deutschland in Insolvenz gegangen oder geschickt worden. Allein in 2013  waren es 120 Schiffe.

Die insolventen zehn Schiffsfonds wurden von dem Hamburger Emissionshaus Atlantic aufgelegt, das eine 100-prozentige Tochter der Rickmers Gruppe ist und bisher 36 Schiffsfonds aufgelegt hat.

Das 1998 gegründete Fondshaus Atlantic verspricht auf seiner Internetseite "ein Höchstmaß an Sicherheit bei gleichzeitig attraktiven Renditeaussichten". Doch davon haben die betroffenen Anleger nichts mitbekommen. Sie verlieren nicht nur ihr investiertes Geld. Zum Totalverlust bei den Schiffsfonds kommt die Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aus den Schiffsfonds. Da es sich bei den Ausschüttungen um keine echten Gewinne gehandelt habe, werde der Insolvenzverwalter sie zurückfordern.

So hat der Twinfonds mit den Frachtern "Saylemoon Rickmers" und "Nina Rickmers" in den Jahren 2005 bis 2007 rund 20 Prozent des eingezahlten Kapitals ausgeschüttet. Ein Anleger in dem Schiffsfonds, der sich mit 20.000 Euro beteiligt hat, muss 4000 Euro an den Insolvenzverwalter zahlen, wenn dieser die Ausschüttungen zurückfordert. Und nach den Erfahrungen von anderen Fonds wird er dies machen. .

Experten schätzen, dass bereits zwei Drittel der Schiffsfonds von Atlantic insolvent oder in Schieflage sind.

In der Schiffahrts-Branche sind vor allem kleinere Containerschiffe mit einer Stellplatzkapazität bis zu 5000 Standardcontainern (TEU) von den Problemen betroffen. Die Rickmers-Schiffe haben eine Kapazität zwischen 1850 und 5000 TEU. Für diese Frachter gibt es derzeit kaum Nachfrage. Die Reeder bevorzugen größere Schiffe. Das ist deshalb ein großes Problem.

Die Insolvenz des Atlantic Flottenfonds mit vier Chemikalientankern wird ein gerichtliches Nachspiel haben. Fachanwälte haben die vier Gründungsgesellschafter des Fonds eine Klage vor dem Landgericht Hamburg eingereicht. Darunter sind auch Rickmers-Firmen. Es geht darum, dass angeblich Risiken im Prospekt nicht umfassend genug dargestellt wurden. Der Fonds wurde von freien Finanzvermittlern vertrieben. Die Gesellschaft existiert bereits nicht mehr.

Rickmers Holding, Muttergesellschaft des gleichnamigen Schifffahrtskonzerns, hat zur Finanzierung ihres Geschäfts eine Anleihe über 225 Millionen Euro begeben. Das Papier mit einer Rendite von 9,2 Prozent gab am Mittwoch im Kurs leicht nach.

Wegen der relativ komplexen Lage bei Schiffsfonds in Insolvenz sollten Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht einschalten.

Quelle: Hamburger Abendblatt
Informationen: Praxishandbuch Schiffsfonds - Karl-Heinz Steffens/Claudia Dreßler, De Gruyter Verlag - Erscheinung Februar 2014.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. 01. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

khsteff

Donnerstag, Januar 30, 2014

Prokon: Rückblick - Zwischenstand - Ausblick

Nachdem der BSZ e. V. in den letzten Tagen und Wochen mehrfach und ausführlich über die Geschehnisse rund um PROKON berichtet hat, scheint zwar dem Grunde nach, nach Bekannt werden des Insolvenzantrages, etwas ,,Ruhe" eingekehrt zur sein.


Bei dem BSZ® e.V. melden sich aber immer mehr Prokon-Anleger zur Interessengemeinschaft an. Und dies obwohl der BSZ® e.V. keine Anzeigen zur Mandantengewinnung im Internet geschaltet hat. Der große Zulauf zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft liegt nach Meinung des BSZ Vorstandes Horst Roosen darin, "dass wir von Anfang an dafür gestanden sind PROKON am Leben zu erhalten."

Bei dem BSZ e.V. gehen aber auch Mitteilungen von Anlegern ein, die mittlerweile doch sehr verunsichert sind. Stellvertretend für viele, eine Mail welche uns diese Woche erreicht hat:
 
 "……….PROKON schreibt, "...eine Planinsolvenz kann nur verhindert werden, wenn wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage erhalten ..." Die von PROKON angegebene FAX Nummer ist jedoch Tag und Nacht nicht erreichbar. Dadurch entsteht der Verdacht, dass PROKON eine Insolvenz absichtlich herbeiführen wollte. Ich habe versucht an die angegebene FAX Nummer ein FAX zu senden. Im Fax-Wiederholungsmodus war über mehrere Tage, auch nachts, keine Verbindung möglich. Auch telefonisch gab es unter der angegebenen Nummer keine Verbindung.   Ich habe dann per E-Mail (siehe unten) darauf aufmerksam gemacht. Ebenfalls ohne eine Antwort."

Wir teilen die Schlussfolgerung dieses Prokon-Anlegers zwar nicht, es wäre aber schon interessant zu wissen ob andere Prokon-Anleger diese Erfahrung auch gemacht haben und ihre Stimme nicht abgeben konnten. 

Nach aktuellen Berichten will Prokon  die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermeiden und sich eine neue Struktur geben. Dies geht zumindest aus einem Schreiben von Geschäftsführer Carsten Rodbertus und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin an die Anleger, das auf der Internet-Seite des Unternehmens veröffentlicht wurde hervor.

Aus einer Wirtschaftsrechtskanzlei die auf Insolvenzrecht spezialisiert ist wird auf nachstehende Möglichkeit verwiesen: " Die Anleger von PROKON haben aufgrund einer im Jahr 2012 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts die Möglichkeit, auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter, ihre Forderungen in Anteils,- oder Mitgliedschaftsrechte an Prokon umzuwandeln. Die Anleger als bisherige Gläubiger würden dann Gesellschafter von Prokon mit allen Rechten und Pflichten. Bei dieser Lösung müssten die Anleger wahrscheinlich auf Zinsen verzichten und die Rendite in der Zukunft wäre geringer. Sie wären aber immerhin Eigentümer von Prokon und das Unternehmen bliebe erhalten. Wenn die Veröffentlichungen von Prokon zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zutreffend sind, ist diese Lösung möglich."

Mit vielen Nachrichten und Meldungen mussten sich die Prokon-Anleger bisher beschäftigen. Grund für die Zeitung "Welt" und ihr Reporterteam Lars-Marten Nagel und Marc Neller    , in einem interaktiven Online-Spezial die Entwicklungen, ihrer langwierigen Recherchen und Exklusiv-Geschichten noch einmal - chronologisch übersichtlich aufzubreiten. Mit Extras und Verlinkung zu Interview-Mitschnitten, Fernseh-Beiträgen und den Texten des Investigativ-Teams. Die  Reporter werden die Zeitleiste in den kommenden Wochen weiter aktualisieren - je nach dem, wie es bei Prokon weiter geht.

Hier geht es zu:  Prokons Fall - ein Online-Spezial Publiziert am 28. Januar 2014 von Lars-Marten Nagel und Marc Neller.    http://investigativ.welt.de/2014/01/28/prokons-fall-ein-online-spezial

Um die richtigen Entscheidungen zugunsten der Genussrechtsinhaber und einer schnellen Sanierung treffen zu können, sollten die Genussrechtsinhaber Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.
  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft  PROKON anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Januar 29, 2014

MS Santa B-Schiffe - Landgericht Düsseldorf geht von erfolgreicher Anlegerklage gegenüber der Targobank aus

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren die beklagte Targobank am 28. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass es die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schiffsfonds MS Santa-B Schiffe für erfolgreich erachte.


Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch die Targobank im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B Schiffe gezeichnet hatte. Der Mandant der Kanzlei machte nun geltend, von der Targobank fehlerhaft beraten worden zu sein, da er nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Darüber hinaus sei er nicht auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hingewiesen worden. Die Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Düsseldorf ein.

Das Landgericht Düsseldorf erteilte nun in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 den Hinweis,  dass die Eigenkapitalvermittlungskostenquote unstreitig bei ca. 26 Prozent und somit über der vom Bundesgerichtshof angenommenen Grenze von 15 Prozent läge. Sofern die Targobank dies bestreite, sei entsprechender Vortrag wohl als verspätet anzusehen, sodass hinsichtlich der Beteiligung an der MS Santa B-Schiffe von einer erfolgreichen Klage des Anlegers auszugehen sei. Das Landgericht hat den Parteien daher dringend geraten, Vergleichsgespräche wegen dieser und einer weiteren geltend gemachten Beteiligung zu führen, um so zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen.

Die Rechtsansicht des Landgerichts Düsseldorf bestätigt nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts und Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Luber. ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Der Hinweis des LG Düsseldorf fügt sich nahtlos in die positive Rechtsprechung der Landgerichte Itzehoe und Lüneburg sowie des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts ein. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn nun hat ein weiteres Gericht festgestellt, dass die sog. Weichkosten bei der MS Santa-B, wie im Übrigen auch bei vielen anderen Schiffsfonds, so überhöht waren, dass Anlageberater hierauf deutlich hinweisen müssen. Nach unserer Erfahrung war dies aber nur selten der Fall."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte können auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelles Beispiel ist ein Urteil des Landgerichts Duisburg von Spetember 2013, in denen die Targobank Bank zur Zahlung von Schadensersatz in fünfstelliger Höhe an einen von den  Rechtsanwälten vertretenen Anleger verurteilt wurde, weil dieser nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurde.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. 01. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Dienstag, Januar 28, 2014

PROKON - Investitionen und seine Folgen.

Nachdem der BSZ e. V. in den letzten Tagen und Wochen mehrfach und ausführlich über die Geschehnisse rund um PROKON berichtet hat, scheint zwar dem Grunde nach, nach Bekannt werden des Insolvenzantrages, etwas ,,Ruhe" eingekehrt zur sein. 


Wenige Tage nachdem die große Verunsicherung um PROKON mit dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vor dem Amtsgericht Itzehoe seinen Höhepunkt erreicht hatte, treten aber neue Entwicklungen ans Tageslicht, welche durchaus auch für einzelne Anleger nachteilig sein könnten.

Neben dem Umstand, dass sich zwischenzeitlich zahlreiche Hedgefonds um PROKON bzw. einzelne Finanzpapiere bemühen und z. B. die Hamburger Solar- und Windparkbetreiberin Capital State Interesse am Kauf von PROKON Anlagen geäußert hat, treten teils äußerst fragliche Details bezüglich eines Geschäfts der PROKON in Rumänin ans Licht.

Äußerte sich der vorläufige Insolvenzverwalter vor wenigen Tage dahingehend, dass hier zunächst Ruhe zu bewahren ist und die Anleger damit rechnen können, dass zumindest eine nicht unerheblicher Teil des angelegten Kapitals wiedererlangt werden kann, häufen sich die Anzeichen dafür, dass aus einem von der PROKON betriebenen Geschäft zum Erwerb von Wald in Rumänin mit juristischen Schritten und erheblichen Zahlungsansprüchen zu Lasten der Gesellschaft und wohl auch zu Lasten der Masse zu rechnen ist.

PROKON hatte erst im Januar 2013 einen ,,Deal" über den Erwerb von Wald in Rumänin als zukunftssichere Investition angepriesen.  Dieses Geschäft könnte sich nunmehr als derart nachteilig auswirken, dass die hier investierte Summe von EUR 80 Millionen auf dem Spiel steht.  Zahlreiche ,,Vermittler" aus diesem Deal erwägen, Klage gegen die Firma PROKON einzureichen. Es geht um Provisionen im Millionenbereich welche nicht gezahlt worden sein sollen.  Gemäß den offiziellen Angaben aus diesem Geschäft geht es um 63.000 ha Waldfläche für einen Kaufpreis von insgesamt EUR 140 Millionen.

Nach neueren Informationen kann dieses Kaufgeschäft aber offensichtlich nicht durchgeführt werden, da die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke bzw. des Waldes in Rumänin unübersichtlich sind und auch diesbezüglich bereits Gerichtsverfahren der ehemaligen Eigentümer gegenüber der staatlichen Forstbehörde geführt werden. In den Verkauf sind einige fragliche Personen verwickelt. Kontakte bzw. Beziehungen zur Regierung, welche zum Vorteil der Vertragsparteien in Rumänien und zum Nachteil der PROKON ausgehen könnten, waren vorhanden. Sollten sich die Streitigkeiten in Rumänin zum Nachteil der PROKON entwickeln, drohen hier Verluste im hohen Millionenbereich.

Grund für diese Situation scheint ein Fehler bei der Gestaltung der Verträge gewesen zu sein. So besteht nämlich im Hinblick auf dieses Geschäft eine Firma HIT Holzindustrie, in welche die PROKON ebenso Millionenbeträge investiert hat. Die PROKON selbst hat auf diese Firma aber keinerlei tatsächlichen und rechtlichen Einfluss, da die Geschäftsführer eigenständig bestellt wurden. Gleiches gilt für die hier in Rumänin ansässige Firma HIT Timber. Auch hier hat die PORKON keinen direkten Einfluss auf die Geschäfte.

Sollte sich herausstellen, dass die hier abgeschlossenen Geschäfte mit dem Erwerb des Waldes in Rumänin nicht realisiert werden, ist unklar, wie sich diese auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken werden.

Ungeachtet dieser Meldungen hatte der BSZ e. V. Anleger der PROKON zunächst angeraten, hier das Fortführungskonzept abzuwarten. Ungeachtet der Unterstützung der Fortführung der PROKON sollten einzelne Anleger jedoch erwägen, hier zur Verbesserung ihrer rechtlichen Position durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen, ob hier möglicherweise anderweitige Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten.

So hatte der BSZ e. V. auch drüber berichtet, dass Anleger teils durch ,,irreführende Werbung", einen zu positiven Eindruck auf der Grundlage der ausgehändigten Informationen erhalten haben. Zahlreiche Anleger, welche durch Vertrauensanwälte des BSZ e. V. anwaltlich vertreten werden, haben berichtet, dass sie einzig und allein aufgrund dieser positiven Darstellungen die Genussscheine gezeichnet haben und auch das Kapital weiter erhöht haben.
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Bildquelle: © Thorben Wengert / pixelio.de    

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Montag, Januar 27, 2014

Schiffsfonds/CFB-Fonds 162: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner erstreitet Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank AG! Urteil ist rechtskräftig!


In einem von Rechtsanwalt Oliver Behrendt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten geführten Verfahren, das wegen der Vermittlung von CFB-Fonds 162 gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG  als Vermittlerin des Fonds geführt wurde, wurde die Commerzbank dazu verurteilt, der Anlegerin den Anlagebetrag zurück zu erstatten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung.

Insgesamt muss die Commerzbank der Anlegerin einen Betrag in Höhe von 9.181,85 EUR zurückzahlen und die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwalts-Kosten freistellen. Lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.257,75,- EUR wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil mit dem Az. 4 O 149/13 ist rechtskräftig, da die Commerzbank AG keine Berufung eingelegt hat.

Begründet wurde das Urteil vom Landgericht Berlin damit, dass die Dresdner Bank AG als Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG, die der Anlegerin den Fonds vermittelt hatte, Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", erhalten hat, auf die sie die Anlegerin nicht hingewiesen hat.

Die Dresdner Bank hatte neben dem Agio noch Vertriebsprovisionen in Höhe von 5 - 7 % des Anlagebetrages erhalten, insgesamt somit ca. 10 - 12 % an Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", auf die sie die von Dr .Späth & Partner vertretene Anlegerin nicht hingewiesen wurde.

Wie das Landgericht Berlin zutreffend festgestellt hatte, hatte weder der Berater der damaligen Dresdner Bank AG die Klägerin auf die Rückvergütungen hingewiesen, noch wurde sie in dem Verkaufsprospekt auf die ,,Kick-backs", die die Dresdner Bank AG erhalten hat, in ausreichendem Maße hingewiesen.

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hat der Fall grundsätzliche Bedeutung, da zahlreiche Anleger von CFB-Fonds 162 oder Schiffsfonds allgemein nicht auf die von der jeweiligen Bank erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wurden und in diesen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz haben.
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Samstag, Januar 25, 2014

DEIKON-Anleihen: Berufungsklagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor dem OLG, Sachstand!

Termin vor dem OLG Düsseldorf gegen Sicherheitentreuhänder macht Hoffnung! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!



Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten in den letzten zwei Jahren bereits diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, dieser hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen, geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte, stehen nun die Berufungen vom dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Zwar hatte ein Senat des OLG Düsseldorf angekündigt, die Berufungen der Kläger eventuell durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück weisen zu wollen (hier ist jedoch noch nichts entschieden), fand vor dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gestern in einem Berufungs-Verfahren eines Anlegers jedoch der erste Termin zur mündlichen Verhandlung statt, betreut durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham).

In diesem Fall hat das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass grundsätzlich eine Haftung der beklagten Sicherheitentreuhänderin in Betracht kommen könnte, die auf den Ersatz des Zeichnungsschadens hinaus laufen könnte.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Der Fall zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger nicht chancenlos sind, um ihren Schaden geltend zu machen. Meiner Meinung nach sind die Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder auch noch nicht verjährt, so dass Geschädigte auch jetzt noch tätig werden können."

Das Urteil in der Angelegenheit soll am 10.04.2014 gesprochen werden, ein weiterer Fall wurde bereits vom OLG Düsseldorf im März terminiert. Vor allem rechtsschutzversicherte DEIKON-Anleger sollten daher prüfen lassen, ihren Schaden gegen den Sicherheitentreuhänder durchzusetzen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25. Januar  2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Insolvenzverfahren der Getgoods AG startet! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Das Insolvenzverfahren der Getgoods AG soll Medienberichten zufolge (siehe z.B. www.channelpartner.de   vom 24.01.2014) am 01.02.2014 zu laufen beginnen. Betroffene Getgoods-Anleger werden ab dann voraussichtlich ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:


,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ich befürchte jedoch, dass alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Die BSZ e.V-Vertrauensanwälte haben die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne ebenfalls bereits geprüft. ,,Da diese 3 Jahre ab erster Veröffentlichung des Verkaufsprospektes zu laufen beginnt, was am 01.10.2012 war, jedoch 1 Jahr ab Kenntnisnahme der Ansprüche, was wohl frühestens mit der Insolvenz der Fall sein kann, haben Anleger auf jeden Fall noch mindestens bis Mitte November 2014 Zeit, um eventuelle Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne durchzusetzen."

Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de  außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben. Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.:

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)

First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten

DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)

Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt

SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 25.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Solar Millennium AG: BSZ e.V. bittet Anleger wegen Produktflyer und Interview um Mithilfe.

Bei dem sogen. Produktflyer handelt es sich um eine 31-seitige Zusammenfassung aller positiven Aspekte der streitgegenständlichen Anleihe. Das Interview mit Prof Gerke stellt auf 7 Seiten alle Aspekte, welche für eine Zeichnung der Anleihe sprechen, werberisch heraus.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagenrecht sowie Steuerrecht Seelig und Widmaier nach ersten Verhandlungen vor dem Landgericht Nürnberg berichten, kann es für die Erfolgsaussichten von Prospekthaftungsklagen gegen die Vorstände der Solar Millennium AG von Bedeutung sein, ob die Zeichner von Anleihen zu dem ihnen übersandten Prospekt auch einen sogenannten Produktflyer und ein Interview zwischen dem Vorstand Mayer und Herrn Prof. Gerke erhalten haben. 

Bei dem sogen. Produktflyer handelt es sich um eine 31-seitige Zusammenfassung aller positiven Aspekte der streitgegenständlichen Anleihe. Das Interview mit Prof Gerke stellt auf 7 Seiten alle Aspekte, welche für eine Zeichnung der Anleihe sprechen, werberisch heraus. Nach Informationen seitens einiger der von den Fachanwälten vertretenen Anleger, soll das Interview mit Prof. Gerke i.Ü. auch im Fernsehen ausgestrahlt worden sein. 

Nachdem die Gegenseite anlässlich des Gerichtstermins erkannt hat, dass dies für sie gefährlich werden könnte, hat sie in dem Verfahren bestritten, dass die Unterlagen (also Flyer und Interview) an die Anleger übersandt wurden. Sie konnten aber auch nicht erklären, so der bisherige Eindruck, wie sonst die Unterlagen in die Hände der von den Rechtsanwälten vertretenen  Anleger gelangt sein sollen. 

Um aber vor Gericht  den Nachweis führen zu können, sind die geschädigten Anleger auf weitere Informationen angewiesen, insbesondere dahingehend, ob von einer größeren Zahl von Zeichnern bestätigt werden kann, dass sie die Unterlagen (Prospekt, Flyer und Interview) auch an sie versandt wurden. Hiervon kann u.U. der Prozesserfolg abhängen. 

Der BSZ bittet daher alle Anleger, welche solche Unterlagen erhalten haben um eine kurze formlose Rückmeldung bzw. eine kurze schriftliche Bestätigung.
Mail: bsz-ev@t-online.de  oder Kontaktformular: http://url9.de/RM1  

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

widsee

Freitag, Januar 24, 2014

Prokon-Anleger werden von der Akquisemaschine der Anlegerschützer überrollt.

Immer wenn bei notleidenden Kapitalanlagen wie jetzt aktuell bei Prokon viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben kostenpflichtigen Internetanzeigen wird auch gerne mit  kostenlosen Informationsveranstaltungen geworben. Sogenannte "Experten" wollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Besuchern zugänglich machen. 


Es sind oft die gleichen Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu "einer wichtigen Informationsveranstaltung" einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Der BSZ e.V. kennt keine Anwaltskanzlei die solche kostenintensiven Veranstaltungen aus Nächstenliebe durchführt. Also Vorsicht! Das Versprechen, schneller und erfolgreicher Hilfe bei der Wiedererlangung verlorenen Kapitals, soll lediglich den Anleger zum Mandanten machen.  Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Zur Zeit ist im Fall Prokon noch nicht einmal klar, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Für die Genussrechte Inhaber gibt es zur Zeit keinen Handlungsbedarf. Forderungsanmeldungen sind erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungsanmeldungen während des derzeitigen vorläufigen Insolvenzverfahrens sind dagegen unwirksam.

 Das Insolvenzrecht bietet viele verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens. Wir sind davon überzeugt, dass eine Sanierung des Unternehmens gelingen wird und dass keine großen Verluste bei den Genussrechtsinhabern durch die Insolvenz hervorgerufen werden sollten. Die Schwarzseherei  diesbezüglich kann man kaum nachvollziehen.  Prokon verfügt über laufende Einnahmen aus den betriebenen Anlagen für erneuerbare Energien. In diesen Anlagen stecken auch erhebliche Vermögenswerte. Sicherlich können die versprochenen hohen Renditen nicht bedient werden, aber für einen Erhalt der eingezahlten Gelder und eine geringe Verzinsung dürften die Anzeichen nicht schlecht stehen. Schließlich räumte auch Prokon selbst ein, dass 2,9 % Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden wären.

Um die richtigen Entscheidungen in dem nun anstehenden Insolvenzverfahren zugunsten der Genussrechtsinhaber und einer schnellen Sanierung treffen zu können, sollten die Genussrechtsinhaber Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.
  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Januar 23, 2014

Prokon stellt Insolvenzantrag - Weg endlich frei für Planinsolvenz und Sanierung des Unternehmens

Am 22.01.2014 um 14.00 Uhr hat das Insolvenzgericht Itzehoe Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter über die PROKON Regenerative Energien GmbH bestellt.


Der eigenständige Rettungsversuch der Prokon ist folglich gescheitert. Zu wenige Genussrechtsinhaber waren bereit unter den momentan gegebenen Bedingungen Ihr Geld in dem Unternehmen zu belassen. 

Nach eigenen Angaben der Prokon bestehen Genussrechtskündigungen in Höhe von  mindestens   109.911.763,12 EUR.  Hierdurch sah sich das Unternehmen gezwungen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Damit ist nun endlich der Weg frei für eine ,,saubere Planinsolvenz". Das Insolvenzrecht gibt hier viele verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens. Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aus der BSZ Vertrauenskanzlei Dr. Morgenstern und Kollegen ist auch überzeugt davon, dass eine Sanierung des Unternehmens gelingen wird und dass keine großen Verluste bei den Genussrechtsinhabern durch die Insolvenz hervorgerufen werden sollten. Die Schwarzseherei  diesbezüglich kann er nicht nachvollziehen.

Rechtsanwalt Dr. Morgenstern sagt hierzu, ,,Prokon verfügt über laufende Einnahmen aus den betriebenen Anlagen für erneuerbare Energien. In diesen Anlagen stecken auch erhebliche Vermögenswerte. Sicherlich können die versprochenen hohen Renditen nicht bedient werden, aber für einen Erhalt der eingezahlten Gelder und eine geringe Verzinsung dürften die Anzeichen nicht schlecht stehen. Schließlich räumte auch Prokon selbst ein, dass 2,9 % Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden wären."

Um die richtigen Entscheidungen in dem nun anstehenden Insolvenzverfahren zugunsten der Genussrechtsinhaber und einer schnellen Sanierung treffen zu können, sollten die Genussrechtsinhaber Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.

  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

mhg