Die konsularische Vernehmung eines Bonnfinanzberaters fördert eine erschreckende Unkenntnis des Beraters zu Tage.
Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck mitteilt, soll der Berater angegeben haben, über das Anlagekonzept des Medico Fonds nicht beraten zu haben. Das Anlagekonzept stand im Prospekt. Und der Berater gab an, er habe auch nicht die Kenntnis dazu. Wären Fragen gestellt worden, so hätte er sich bei Bonnfinanz erkundigen müssen.
Auf die Nachschusspflicht gem. § 172 IV HGB habe der Berater ebenfalls nicht hingewiesen. Dies entschuldigte er damit, dass dies damals nicht üblich gewesen sei. Auch von der Bonnfinanz wurde darauf nicht hingewiesen.
Da fragt man sich doch, wie die Berater angeben konnten wir haben vollständig und korrekt beraten. Auch über die Möglichkeit der Weiterveräußerung wurde nicht gesprochen. Auch gab er zur Kenntnis, dass ein Zweitmarkt nicht existierte. Auch darüber wurden die Berater von der Bonnfinanz nicht aufgeklärt. Auch hier gab der Berater an, dass er den Prospekt mit dem Anleger nicht konkret durchgesprochen zu haben.
BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck: Welche fachliche Kompetenz haben die Anlageberater?
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Februar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
chbeck
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