Mittwoch, Dezember 04, 2013

Landgericht Duisburg verurteilt Targobank AG wegen Fehlberatung bei MS Santa B Schiffe

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 11.11.2013 die Targobank in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren zu Schadensersatz verurteilt. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Anlegers, der im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B Schiffe mbh & Co. KG gezeichnet hatte. Der für die Targobank tätige Anlageberater hatte hierzu nach Darstellung des Klägers mit der Sicherheit der Kapitalanlage geworben.


Wie dem Kläger aber nach dessen Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei der Kapitalanlage um eine riskante Anlageform. Auch wurde es seitens der Bank unterlassen, auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hinzuweisen. Hierüber hätte der Berater nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg allerdings aufklären müssen. Denn vorliegend beliefen sich die Eigenkapitalbeschaffungskosten auf über 20 %, bezogen auf das Eigenkapitals des Anlegers. Hieraus folgt eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger, die vorliegend weder mündlich noch schriftlich erfüllt wurde. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Targobank, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg auf Schadensersatz. 
,,Das Urteil bestätigt unsere Rechtsansicht, wonach bei der MS Santa-B in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt wurden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Urteil erstritten hat. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Weiteres Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Santa B Schiffe"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Dienstag, Dezember 03, 2013

Anlegerklagen beim IVG EuroSelect 14 "The Gherkin" eingereicht.

Londoner Büroturm wird zur "faulen Gurke" - Tausenden Anlegern drohen hohe Verluste -  Klagewelle erwartet.


Die berühmte Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" ("Die Gurke") des IVG-Fonds EuroSelect 14 droht für Tausende Fondsanleger zum Fiasko zu werden. Jetzt hat die auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel für einen Mandanten eine erste Klage gegen die Vertriebsbank - die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank - wegen Falschberatung eingereicht. Gefordert werden die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung und die Freistellung des Klägers von allen Schäden und Nachteilen, die ihm aus der im September 2007 gezeichneten Beteiligung in Höhe von nominal 15.000 Britische Pfund resultieren.

Die besondere Architektur, entworfen von Stararchitekt Norman Foster, machten den 180 m hohen Büroturm "The Gherkin" zu einem Wahrzeichen Londons. Aber Kreditprobleme, später nicht erreichte Mietprognosen und zudem der Wertverlust der Immobilie gegenüber dem Kaufpreis lasten schwer auf dem Fonds IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG. Prognostizierte Ausschüttungen fielen aus, darüber hinaus befürchten Anleger, einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zu verlieren. Am deutschen Zweitmarkt für Fondsanteile notierte der EuroSelect 14 im November nur noch bei 5,5%.

Die nun erfolgte erste Klage-Einreichung der Kanzlei Kälberer & Tittel dürfte erst der Anfang sein, denn in ähnlichen Fällen bei anderen Fonds haben viele Gerichte die beratenden Banken bereits zu Schadensersatz verurteilt. "Auf die Vertriebsbanken dürfte somit auch beim EuroSelect 14 eine Klagewelle zukommen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer. An dem Fonds sind geschätzt rund 9.000 Anleger beteiligt.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 wurde im Jahr 2007 mit einem Investitionsvolumen von rd. 347 Mio. GBP platziert. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde u. a. mit einer "Sicherheit durch Hauptmieter Swiss Re Services Ltd." beworben. Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von rd. 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von rd. 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet und damit auch der Wert der Immobilie. "Auch wenn dies durch den Ausbruch der Finanzkrise mitverursacht wurde: Aus unserer Sicht waren die Mieterträge von vornherein - angesichts des Marktumfelds - zu optimistisch angesetzt worden", sagt Rechtsanwalt Kälberer.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken zusätzliche Margen und Gebühren sowie eine Aussetzung der Ausschüttungen verlangen - bei fortwährender Verletzung könnten sie die Darlehen sogar kündigen.

Verhandlungen mit den Banken führten dann auch zu einer Aussetzung der geplanten Ausschüttungen an die Anleger. "Die Chancen auf Ausschüttungen sind nach meiner Einschätzung bis auf Weiteres nur sehr gering - vielmehr besteht die Gefahr, dass Anleger einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals nicht mehr wiedersehen werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Mangelhafte Beratung der Vertriebsbanken

"In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere das Währungsrisiko, die Loan-to-value-Klausel sowie starke Mietschwankungen im hart umkämpften Londoner Büroimmobilienmarkt - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt." Damit ergeben sich laut Kälberer gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen. "Wichtig ist dabei aber, nicht zu lange zu warten - denn in manchen Fällen greift schon bald, nämlich Ende dieses Jahres, die Verjährung."

Weiterer Hintergrund zu "The Gherkin":

Der Büroturm war von einem Unternehmen aus dem Konzernverbund der Swiss Re in Auftrag gegeben und zwischen 2001 und 2004 gebaut worden. Das Gebäude hat aufgrund seines Designs viele (Architektur-)Preise gewonnen. Der IVG-Fonds ist nur zur Hälfte Eigentümer des Gebäudes; zur Hälfte sind auch private und institutionelle Investoren beteiligt. 2007 hatten IVG und die Investmentbank Evans Randall die Immobilie je hälftig für insgesamt 600 Mio. Pfund von Swiss Re erworben - damals der teuerste Einzelimmobilienkauf in London. Die Kanzlei Kälberer & Tittel schätzt aufgrund damaliger Medienberichte die Gestehungskosten des Bauherrn (Bau und Grundstück) aber auf lediglich 350 Mio. GBP. Hinzu kam, so Kälberer, dass Verkäufer und Hauptmieter der Immobilie damals - 2007 - dem gleichen Konzernverbund angehörten, nämlich der Swiss Re, "was aus meiner Sicht den Fondsanlegern im Prospekt verschleiert wurde". Die Swiss Re Services Ltd. ist weiterhin wichtigster Mieter mit einer Mietfläche von rund 50%; ihr Mietvertrag läuft bis 2023 mit einer Verlängerung bis 2031.

IVG Immobilien AG unter Schutzschirm

Der hoch verschuldete IVG-Konzern, zu dem der Fonds EuroSelect 14 "The Gherkin" gehört, kämpft seit 2008/2009 mit deutlichen Verlusten und hohen Wertberichtigungen auf seine Immobilien. Die gesamte Verschuldung der Unternehmensgruppe beläuft sich nach Medienberichten auf mehr als 4 Mrd. Euro. Unter anderem bereitet das Großprojekt "The Squaire" am Frankfurter Flughafen große Probleme.

Nachdem sich der Konzern nicht mit seinen Gläubigern auf ein Sanierungskonzept einigen konnte, beantragte die IVG Immobilien AG im August 2013 eine Insolvenz unter dem so genannten Schutzschirmverfahren, und das Amtsgericht Bonn hat dieses auch genehmigt. Damit ist nun eine Sanierung in Eigenregie möglich - unter Aufsicht eines "Sachwalters", nämlich dem Düsseldorfer Rechtsanwalt Horst Piepenburg.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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Montag, Dezember 02, 2013

Infinus: Auf der Suche nach dem verlorenen Geld

Die Razzia im Finanzkonglomerat Infinus liegt nun fast 4 Wochen hinter uns.  Die erste große mediale Berichterstattungswelle zum Thema Infinus ebbt nun langsam ab.  Mit ihr beruhigt sich jetzt auch die zunächst ausufernde Spekulation über den Infinus-Verbund und seine Geschäftspraktiken.


Natürlich sind vor allem auch die Anleger weiterhin verunsichert. Sie sind unsicher ob der Situation und über den weiteren Fortgang der Ermittlungen um die Finanzgruppe. Dennoch  - eine gewisse Nüchternheit ist nun bei vielen Beteiligten, vor allem den Geschädigten, spürbar eingezogen.
 
Viele Anleger verfolgen seit der Razzia die Ereignisse um Infinus über die Nachrichten im Internet hautnah mit.  Jetzt - mit etwas zeitlichem Abstand zu der Durchsuchung, ersten Verlautbarungen von offizieller Seite sowie diversen Informationsabenden, anwaltlichen Hinweisen in Interessensgemeinschaften oder im Internet - wissen etliche ihre Situation zumindest ungefähr einzuordnen.

Insofern möchten wir an dieser Stelle auch keinen weiteren - allgemeinen - Artikel zum Sach- und Rechtsstand um Infinus schreiben. Zum einen haben wir uns hierzu bereits viermal in den vergangenen Wochen in schriftlichen Beiträgen dazu geäußert. Zum anderen hat sich an der Sachlage seit letzter Woche nichts Gravierendes geändert.

Bekanntermaßen werden ja die Ansprüche im Insolvenzverfahren erst im nächsten Jahr zur Tabelle angemeldet werden können. Zudem werden wir auch noch konkretere Ermittlungsergebnisse von den Behörden zum Hintergrund der Falschbilanzierung bei Infinus abwarten müssen, um etwaige Schadensersatzansprüche aus der Prospekthaftung geltend machen zu können.

Aber - potentielle Schadensersatzansprüche gegen die Berater/Vermittler der verschiedenen ,,Infinus-Produkte" prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereits jetzt schon. Und für eine erfolgreiche Prüfung liegen auch bereits alle Voraussetzungen vor, nämlich im Idealfall die vollständigen schriftlichen Zeichnungsunterlagen der einzelnen Mandanten inklusive Beratungsprotokoll. Ob nun sog. gebundene oder auch freie Vermittler - wir müssen doch immer wieder in Mandanten-Unterlagen mit einem gewissen Erstaunen feststellen, wie unvollständig, in sich widersprüchlich, inhaltlich falsch oder entgegen der ausdrücklichen schriftlichen Bitte oder Weisung eines Anlegers Berater/Vermittler die Beratung zu den ,,Infinus-Produkten" vorgenommen haben, und dies auch noch dokumentiert im von beiden Parteien unterschriebenen Beratungsprotokoll.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu:

,,Eine solche Beratung ist dann natürlich nicht ,,anleger- und anlagegerecht", und verpflichtet den Berater/Vermittler grundsätzlich zum vollen Schadensersatz. Insofern müssen wir bei der Überprüfung der Mandantenunterlagen fast dedektivisch vorgehen und auf das ,,Kleingedruckte" achten. Mit einer solchen akribischen Arbeit lassen sich dann Beratungsfehlleistungen erspüren und dokumentieren. In einem ersten Schritt wenden wir uns dann ggf. außergerichtlich an den Berater mit der Aufforderung, den Schaden zu regulieren, ob nun durch sie selbst oder deren Haftpflichtversicherung. In einem zweiten Schritt kann natürlich auch erwogen werden, gerichtlich vorzugehen. Hierbei sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt natürlich auch immer die Chancen und Risiken eines solchen Vorgehens sowie auch den möglichen wirtschaftlichen Erfolg des Mandanten bzw. dessen Kosten abwägen und erörtern.

Auf vielfache Nachfrage teilt BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auch folgendes mit: ,,Als 100 %ig richtig hat sich im Übrigen unsere Einschätzung erwiesen, den Geschädigten noch nicht sofort zu einem Arrestverfahren zur sofortigen Sicherung möglicher Ansprüche zu raten. Wie mir aus Dresdner Richterkreisen bekannt ist, waren in Dresden vor einigen Tagen ca. 20 Arrestanträge anhängig, von denen 19 abgewiesen wurden. Selbst wenn hier ein Arrestantrag durchgeht, also ein Arrestbefehl erlassen wird, ist die Vollziehung noch keineswegs gesichert. Auch aus Parallelfällen wie z.B. S & K zeigt sich, dass Gerichte sehr zögerlich mit dem Erlass eines Arrestbefehls umgehen."
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 12.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Getgoods: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!

Nach Insolvenzantrag von Getgoods: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Nach dem Insolvenzantrag des Online-Händlers Getgoods.de mit Sitz in Frankfurt an der Oder (der BSZ e.V. berichtete hierzu) tauchen immer neue offene Fragen auf:


Viele Anleger sind immer noch extrem verunsichert und fragen sich, wieso der Anleiheemittent, der die Anleihe mit der WKN A1PGVS erst am 01.10.2012 emittiert hatte, nicht einmal 13 Monate später wieder Insolvenz anmelden musste, obwohl Getgoods bis kurz vor der Insolvenz immer wieder positive Meldungen, z.B. zu Umsatzwachstum, guten Zukunftsaussichten, etc. heraus brachte. Für viele Anleger kam die Insolvenz daher sehr überraschend.

Inzwischen hat zwar Medienberichten der letzten Tage zufolge wohl Conrad Electronic Interesse an einer Übernahme von getgoods bekundet, ob dies jedoch nur für Teile des Unternehmens gilt oder für das gesamte Unternehmen, ist nicht sicher.

Pressmeldungen der letzten Tage zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl der Verdacht im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die ihm gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben. Hierzu wurde in den letzten Tagen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Betroffene Anleger müssen sich im Klaren sein, dass schlimmstenfall der Totalverlust drohen könnte" so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Späth. Der Anleihekurs war im November bereits von knapp 70 % auf 13,2 % gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt betroffenen Anlegern,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Anleger im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen nicht benachteiligt werden."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, etc, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth. Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir sind zuversichtlich, hier Prospekthaftungsansprüche für die Anleger geltend machen zu können, unter Umständen auch, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten aus unerlaubter Handlung.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.

Die Pleite von Getgoods.de ist bereits der achte Zahlungsausfall eines Emittenten von Mittelstandsanleihen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.:
Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solar Millenium AG (erste  nicht rechtskräftige Urteile gegen die Vorstände von Dr. Späth & Partner erstritten)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gericht) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Freitag, November 29, 2013

Medico Fonds 40: Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt.

Medico Fonds 40: Das LG Darmstadt hat im Urteil vom 23.04.2013 die Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfond Medico 40 wegen Falschberatung geltend. Das LG Darmstadt bejahte Pflichtverletzungen wegen nicht objektgerechter Aufklärung unabhängig von der Vertragsart und ausgehend von einem Auskunftsvertrag.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger nicht über die eingeschränkte bzw. fehlende Fungibilität aufgeklärt worden ist. Ferner wurde kein Hinweis auf die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken erteilt.  Der Emissionsprospekt wurde im Beratungsgespräch nicht übergeben. Den Aussagen und Angaben des Beraters ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Pflichtverletzung erfolgte in mehrfacher Hinsicht. Zum einen in Bezug auf das bestehende Verlustrisiko, zum anderen in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit. Die Beratungspflichtverletzung war wesentlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte von der Bonnfinanz nicht widerlegt werden.

Verjährung des Anspruches ist nicht eingetreten. Der Zugang der Rechenschaftsberichte lässt nicht auf Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der Beratungspflichtverletzung schließen. Der Kläger durfte auf die Beratung durch den Berater vertrauen und war nicht verpflichtet die Rechenschaftsberichte zu lesen auch nicht unter der Tatsache dass die Ausschüttungen deutlich zurückgingen.

Aus den Rechenschaftsberichten ergibt sich kein Hinweis auf diem eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung. Auch die Tatsache, das die Ausschüttungsbeträge immer mehr abnahmen reicht nicht aus, um eine Verpflichtung des Klägers sich über die Fungibilität der Anlage zu erkundigen, zu begründen.

Die Beklagte wird zur Rückzahlung der Einlagen sowie zur Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. unter Anrechnung der erfolgten Ausschüttungen verpflichtet.    Die erzielten Steuervorteile muss sich der Kläger nicht Schadens mindernd anrechnen lassen unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rspr. des BGH.  Die Beweislast trägt der Schädiger / Beklagte. Die Beklagte hat nicht dargetan und bewiesen, dass der Kläger große Steuervorteile erhalten hat. Die den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast hat dieser durch Vorlage der Steuerbescheide erfüllt. Gleichfalls wurde der Anspruch auf Freistellung weiterer Haftung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestätigt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 29.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
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Informationsveranstaltungen für Geschädigte Kapitalanleger: oft nur Akquisemaschine

Immer wenn bei notleidenden Kapitalanlagen viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte angeworfen wird. Neben den kostenpflichtigen Internetanzeigen wird auch gerne mit  kostenlosen Informationsveranstaltungen geworben. Sogenannte "Experten" wollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Besuchern zugänglich machen. 


Es sind oft die gleichen Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu "einer wichtigen Informationsveranstaltung" einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten.

Es ist unwahrscheinlich, dass die dabei in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die oft besorgte Nachfrage von Mitgliedern, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Informationsveranstaltungen: Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Der BSZ e.V. kennt keine Anwaltskanzlei die solche kostenintensiven Veranstaltungen aus Nächstenliebe durchführt. Also Vorsicht! Das Versprechen, schneller und erfolgreicher Hilfe bei der Wiedererlangung verlorenen Kapitals, soll lediglich den Anleger zum Mandanten machen. Niemand kann genau zu einem solch frühen Zeitpunkt vorhersagen, wie sich die Situation und damit die Rechtslage weiterentwickelt.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu      www.rechtsboerse.de    Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.  Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.


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Donnerstag, November 28, 2013

300. Fondsschiff pleite!

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf: "Fragwürdiges Jubiläum und Debakel provisionsgetriebener Beratung."


Manager magazin online berichtet am 26.11.2013 unter der Überschrift "Das 300. Schiff ist pleite, Anleger verlieren Milliarden"  vom Fortgang der Insolvenzfälle in der Schifffahrt.

Die traurige Rekordmarke soll der Mehrzweckfrachter MS Julietta von HCI Capital gerissen haben.

Der Artikel zeigt auf, dass seit Beginn der Schifffahrtskrise 2008 Privatanleger mit Fondsbeteiligungen durch Schiffspleiten bereits mehr als vier Milliarden Euro Verluste erlitten haben, zuzüglich weiterer Einbußen aus Notverkäufen ebenfalls in Milliardenhöhe. Das Ende der Fahnenstange sei damit aber noch lange nicht erreicht. Die HSH Nordbank gehe sogar davon aus, dass sich die Schlagzahl bei Insolvenzen in den kommenden Jahren noch erhöhen wird.

Es bleibt damit für geschädigte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an den Anlagen festzuhalten. Der ertragreichste Weg zum "Ausstieg" ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.
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Warum sich geschädigte Kapitalanleger in vielen Fällen nicht gegen die Geldvernichter wehren.

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.


Die Geldvernichter, vor allem wenn sie durch die Gelder ihrer abgezockten Kunden reich  wurden, sind eingebettet in ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz und Hochachtung für den "erfolgreichen Manager" oder auch die am Markt erfolgreich tätigen großen und kleinen Geldinstitute.  Diese Einstellung von Teilen unserer auf Erfolg getrimmten Gesellschaft ist weit verbreitet!
 
Wie der S&K Anlagebetrug, die Lehman Pleite und gerade auch aktuell die Fälle INFINUS AG und Getgoods zeigen  können Abzocker und Betrüger  hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben.

Die meisten Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern - auch von Banken und Sparkassen -  oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Die Banken "verkaufen" Kapitalanlagen und stehen bei der Kundensuche natürlich auch untereinander im Wettbewerb. Die Jagd nach dem Anleger ist für die Banken genauso Wettbewerbskampf wie für jedes andere Unternehmen auch. Wenn Anleger ihre Kapitalanlagen mit Krediten finanzieren machen die Banken natürlich eifrig mit. Das Ergebnis: Die Bank macht Umsatz. Der Anleger durchlöchert mit dem Kredit seine eigene Bonität. Fährt die Kapitalanlage gegen die Wand, hat die Bank ihren Profit schon lange in der Tasche der Anleger sein Geld verloren und den Kredit am Hals. Gerät der Bankkunde dann in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wird die Bank auf die Sicherheiten Zugriff nehmen.
Alles wird verwertet- bis zum Skalp des Schuldners, den die Bank als Trophäe in ihren Räumen aufhängt. Sie hat die Pleiteanlage finanziert, aber sie hat ihr Kapital und die Zinsen vollständig wieder bekommen.

Vor diesem Hintergrund ist es richtig und absolut notwendig, dass Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine mit einer breiten Öffentlichkeitsarbeit, dazu gehören auch Anschreiben an Kapitalanleger, auf Gefahren und mögliche Schieflagen von Kapitalanlagen hinweisen. Das hat in der Regel zur Folge, dass den Anlegerschutzanwälten und den Anlegerschutzvereinen Mandantenfang und Abzockerei unterstellt wird. Selbst seriöse Wirtschaftspublikationen lassen sich vor diesen Karren spannen. Offensichtlich hat die Finanzbranche  die bessere Lobby.

Die breit gestreute und immer wiederholte Botschaft des Finanzmarktes und der Banken an die Anleger lautet:  Werfen Sie kein gutes Geld dem schlechten hinterher! Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran.  Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist.

Anleger sollten sich also vor solch durchschaubaren Ablenkungsmanöver und Methoden der Desinformation hüten. Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen.

Mit dieser miesen Masche sorgen  Banken, Finanzvertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen dafür, dass sich  bei den Anlegern die  Klage-Unlust verfestigt.  Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! So haben zum Beispiel hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.  Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!  Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Über die von den Banken für die  Einlagen kassierten üppigen Provisionen, erfahren  die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich z.B. bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Wichtig ist zur Kenntnis zu nehmen, dass zum Jahresende 2013 die Ansprüche vieler Kapitalanleger von Schiffsfonds verjähren, sie können dann nicht mehr wirksam geltend gemacht werden. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Manche Anleger haben Angst, dass sie mit dem Beitritt zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft oder der  Erteilung des Mandats an einen Rechtsanwalt einen "Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können: Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung einholen.

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten.  Diese Furcht ist jedoch größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können.

Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist  auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten. Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt  zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen.  Dem geschädigten Anleger können  jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen.  Die objektive Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der  investiert wurde, handelte.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften bieten Hilfen zur Wiederbeschaffung verlorener Gelder und Informationen zu Aktionen gegen Kapitalanlageverluste und zur Vertiefung des Finanzwissens.  Aufgabe der BSZ Interessengemeinschaften ist es, Informationen zu sammeln, zu bündeln und sie dann in Projekte gegen Kapitalvernichtung zu investieren.   Die BSZ Interessengemeinschaften bündeln die Kräfte vieler Personen die mit  Kapitalanlagen Geld verloren haben. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften sind das beste Instrumentarium um den Kampf gegen wirtschaftsstarke Initiatoren  dauerhaft, unabhängig und sicher aufzunehmen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über fünfzehn Jahren auf seinen Webseiten www.fachanwalt-hotline.eu     www.rechtsboerse.de   Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.  Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Mittwoch, November 27, 2013

Medico Fonds 38: OLG Bamberg bestätigt LG Hof: Bonnfinanz zur Zahlung und Rückabwicklung verpflichtet.

Das Urteil des LG Hof vom 20.07.2012 wird rechtskräftig. Bonnfinanz hat seine gegen das Urteil des LG Hof eingelegte Berufung zurückgenommen.


Die Klägerin zeichnete den Medico Fond 38. Einen Teil davon finanzierte die zum Zeichnungszeitpunkt noch sehr junge Klägerin durch ein Darlehen. Das Gericht ging vorliegend von einem Anlagevermittlungsvertrag aus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Anlagevermittler die Klägerin nicht richtig und vollständig beraten habe.

Das Gericht stellte fest, aufgrund fehlender Vorkenntnisse und Anlageerfahrung, ausgehend von der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Anlegers war ein erhöhter Aufklärungsbedarf gegeben.  Das Gericht sah in dem Vorbringen der Bonnfinanz Behauptungen ins Blaue hinein, welche die Beklagte dann auch tatsächlich in dieser oder ähnlicher Weise in allen einschlägigen Fällen aufstellt, ohne sich mit der konkreten Situation des jeweiligen Anlegers auseinander zu setzten.

Aufgrund der mangelnden Erfahrung des Anlegers mit derartigen Anlageprodukten ist es nicht ausreichend im Rahmen der Beratung den Prospekt mit dem Anleger einfach nur durchzugehen. Der Vermittler hätte deshalb die Klägerin konkret und unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass bei der streitgegenständlichen Fondsanlage ein durch die angegebene Fremdfinanzierungsquote noch erhöhtes Risiko des Verlustes besteht.

Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung wird vermutet und konnte von Bonnfinanz nicht widerlegt werden. Auch, wenn die Zeichnung nur zu Steuerersparnissen erfolgt wäre, wird die Vermutung der Kausalität nicht widerlegt.

Auch wenn ein Anleger, der Steuerersparnisse erzielen will insoweit zunächst steuerlich anrechenbare Verluste erwirtschaften muss folgt daraus noch nicht, dass er auch auf jeden Fall in Kauf nehmen muss, dass das eingesetzte Kapital endgültig und dauerhaft verloren geht. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Hierzu müsste der Anleger Kenntnis haben vom Inhalt der Rechenschaftsberichte. Dies war nicht der Fall.

Dem Kläger wurden die eingesetzten Barmittel sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für das zur Finanzierung der Anlage aufgenommene Darlehen zugesprochen. Weiter wurden gem. § 252 BGB entgangener Zinsgewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. und ab 2009 durchschnittlich 1,5 % p.a. zugesprochen. Hierauf wurden die erhaltenen Ausschüttungen angerechnet. Steuervorteile musste sich der Kläger nicht anrechnen lassen.

Die Beklagte ist verpflichtet den Kläger im Wege des Schadensersatzes auch von allen evtl. noch geltend gemachten Forderungen die aus der Anlage herstammen freizustellen. Insbesondere evtl. Ansprüche auf Nachschussleistungen infolge der an die Klägerin ausbezahlten Ausschüttungen.

Das OLG Bamberg ging sogar von einem Anlageberatungsvertrag aus und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und regte mit Nachdruck die Rücknahme der Berufung an. Bonnfinanz hat die Berufung zurückgenommen

Kommentar:
Endlich eine Entscheidung welche lebensnah und realistisch ist. Zwischenzeitlich hat man den Eindruck man muss auch noch Finanzexperte sein.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 27.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck

Dienstag, November 26, 2013

Schiffsfondssanierung & Schiffsfondsinsolvenz - Verjährung von Ansprüchen zum 31.12.2013

Wut, Angst und Ohnmacht sind für viele Schiffsfondsanleger die üblichen Empfindungen, wenn ein Schiffsfonds und eine Beteiligung in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. "Was kann man wirklich tun?" Diese Frage des BSZ e.V. beantwortet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens


Im Hinblick auf die optimistischen Versprechungen und Aussagen der Fondsinitiatoren oder Finanz- und Anlageberater ist dies auch in jeder Hinsicht verständlich, da der Beitritt oder der Erwerb des Schiffsfonds regelmäßig dem Vermögensaufbau und der Altersabsicherung dienen sollte. Mit der Schieflage des Schiffsfonds wird nunmehr offensichtlich, dass ein erheblicher Vermögensverlust bis hin zur Existenzvernichtung auf Grund bestehender Haftungs- und Nachschussverpflichtungen droht.

Leider sind die Wege aus der Krise nicht so einfach. Dies liegt an den divergenten Interessenlagen. Während die Gesellschafter den Vermögenserhalt oder eine Schadensbegrenzung anstreben, sind die finanzierenden Banken nur an der Bedienung bzw. Rückführung der Darlehen interessiert. Letztendlich wollen die Initiatoren oder die Finanzberater etwaige Schadenersatzansprüche abwehren.

Jeder Schifffondssanierung geht deshalb eine umfangreiche Bestandsaufnahme voran, in der neben den gegenseitigen rechtlichen Ansprüchen insbesondere die wirtschaftlichen Fakten analysiert werden müssen.

Diese Vielseitigkeit der zu beachtenden Aspekte setzt bei einer Sanierung, aber auch einer Liquidation eines Schiffsfonds umfassende und praxiserworbene Rechtskenntnisse über das Bank-, Gesellschafts-, Bilanz- und Steuerrecht voraus.  Diese Kenntnisse haben Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht mit mehrjährigen Erfahrungen und einer wirtschaftlichen Ausrichtung.

Wichtig ist auch zur Kenntnis zu nehmen, dass zum Jahresende 2013 die Ansprüche vieler Kapitalanleger von Schiffsfonds verjähren, sie können dann nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Montag, November 25, 2013

KGAL Schiffsfonds Sea Class 9 und Sea Class 10 insolvent - Prospekt wohl nicht plausibel

Wie viele andere Schiffsbeteiligungen auch, sind auch die KGAL Beteiligungen SeaClass 9 und SeaClass10 inzwischen insolvent - soweit nichts Neues.

Wie in vielen anderen Fällen auch haben betroffene Anleger Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie anlässlich der Vermittlung der jeweiligen Beteiligung nicht richtig oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt wurden, ihnen der Emissionsprospekte nicht rechtzeitig übergeben wurde oder sie im Falle der Beratung durch eine Bank nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurden.

Interessant ist im vorliegenden Fall jedoch, dass der BSZ e. V. Anlegerschutzkanzlei  Pasquay Auszüge aus einem Prospektprüfungsgutachten vorliegen, aus dem sich ergibt, dass offenbar von Anfang an Bedenken gegen die Plausibilität der Beteiligungsprospekte bestanden.

Sowohl Banken als auch freie Vermittler sind verpflichtet, den Prospekt eines Produktes, das sie in den Vertrieb aufnehmen wollen, auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Dies bedeutet, dass der Prospekt frei von Widersprüchen sein muss, und es dürfen keine wesentlichen Informationen fehlen.

Stellt der Berater hier Ungereimtheiten fest, so muss er den Kunden hierauf aufmerksam machen. Unterlässt der Berater eine solche Prüfung, so ist dies bereits ein wesentlicher Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche des Kunden. Vielfach verlassen sich Berater und Bank jedoch auf Angaben der Emittentin selbst und nehmen gar keine eigene Prüfung vor. Betroffene Anleger sollten deshalb ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Sea Class 9 und Sea Class 10 "  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. November 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Global New Energy Investment AG - Verdacht auf Betrug bei partiarischem Darlehensvertrag.

Im Rahmen eines partiarischen Darlehensvertrages wirbt die Global New Energy Investment AG aus Frankfurt Anlegergelder ein. In einem der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay vorliegenden Fall hat sich ein Anleger zur Erbringung eines Eigenkapitalkredits i.H.v. 50.000,00 EUR zzgl. 12 % Agio verpflichtet, wobei Agio und ein Eigenkapitalanteil i.H.v. 10.000 EUR sofort zu erbringen waren.


Drei Monate nach Beginn des Darlehensvertrages mit Laufzeit von 15 Jahren hätte die Gesellschaft erhebliche Zinszahlungen an den Anleger aufnehmen müssen. Zahlungen sind bisher jedoch vollständig ausgeblieben.

Teil des Vertrages ist eine Abtretung einer Einspeisevergütung eines italienischen Energieversorgers, die einen überwiegenden Teil der Zinszahlungen absichern soll. In dieser Abtretung wird eine italienische Kanzlei in Bozen als Treuhänder benannt.

Recherchen haben im vorliegenden Fall ergeben, dass jedoch die benannte Kanzlei niemals als Treuhänder zur Verfügung stand. Entsprechende Nachweise liegen der Kanzlei Pasquay vor. Die Unterlagen sind diesbezüglich also falsch. Außerdem werden Ermittlungen gegen die Gesellschaft bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt geführt, ein Ermittlungsergebnis liegt allerdings noch nicht vor.

Außerdem soll das Darlehen einem qualifizierten Nachrang unterliegen, so dass eine Bank Zulassung der Gesellschaft entbehrlich wäre. Bei der Ausgestaltung des Darlehensvertrages ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Nachrangs, so dass auch ein Verstoß der Gesellschaft gegen Aufsichtsrecht denkbar ist.

Betroffenen Anlegern ist anzuraten, ihre Unterlagen schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen zu lassen. Sollte sich dort ebenfalls die Angabe hinsichtlich des Treuhänders finden, sollten die Anleger möglichst schnell die Anfechtung ihres Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären und die umgehende Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensbeträge verlangen.

Es bleibt noch abzuwarten, ob sich die Zahlungsansprüche realisieren lassen. Schnelles Handeln ist erforderlich.
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Kurswechsel bei der Postbank Finanzberatung AG?

Offenbar scheint sich derzeit bei der Postbank Finanzberatung AG zumindest in gewissem Umfang in Kurswechsel zu vollziehen. Nachdem die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay vor wenigen Wochen ein erstinstanzliches, zu 100 % obsiegendes Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG erstritten hat, das von dieser nicht mal angegriffen wurde, häufen sich derzeit zumindest in besonders eklatant gelagerten Fällen die außergerichtlichen Vergleichsangebote.


Im Falle einer etwa achtzigjährigen Dame, der innerhalb kurzer Zeit mehrere große Beteiligungen an geschlossenen Fonds verkauft wurden, hat nunmehr die Postbank Finanzberatung AG außergerichtlich etwa 70 % des Schadens Zug um Zug gegen Übertragung der notleidenden Beteiligungen angeboten - immerhin fast eine Viertelmillion Euro für die Geschädigte ohne langwieriges Gerichtsverfahren.

Auch für den Fall, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erforderlich sein sollte, sind die Erfolgsaussichten jedenfalls dann besonders positiv, wenn der damalige Berater als Zeuge zumindest nicht positiv für die Postbank Finanzberatung AG ausgesagt. Kunden der Postbank Finanzberatung AG sollten ihre Schadensersatzansprüche unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Auseinandersetzung.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Postbank Finanzberatung AG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Samstag, November 23, 2013

Rückforderungen von Ausschüttungen / Was Anleger der Hansa Treuhand Schifffonds beachten sollten

Die Anleger der Fonds ,,HANSA NARFIK" und ,,HANSA CENTURION", wurden Mitte 2013 dazu aufgefordert, auf der Basis gesellschaftsrechtlicher Regelungen Rückzahlungen an die Schifffahrtgesellschaft zu leisten. Bezüglich der ,,HANSA NARFIK" wurden 15 % der Zeichnungssumme angefordert bezüglich der ,,HANSA CENTURION" sogar bis zu 30 % des Anlagekapitals.


Die Rückzahlungsansprüche wurden damit begründet, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt sei, dass die erhaltenen Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgezahlt worden sein sollen und nunmehr die Gesellschaft/Treuhandgesellschaft einen Rückzahlungsanspruch hieraus herleiten könne. Bedenklich hierbei ist, ob die Treuhandgesellschaft, hier die ARG Aktiengesellschaft für Revision und Treuhand sich darauf berufen kann, dass hier tatsächlich Darlehensforderungen zurückgefordert werden. Auffällig ist nämlich, dass eine Kündigung der angeblich behaupteten Darlehensforderungen gegenüber den Anlegern nicht erfolgt ist. Bereits dies lässt darauf schließen, dass im Hinblick auf das vorhanden sein einer wirksamen Darlehensvereinbarung erhebliche Bedenken bestehen.

Zum anderen gibt auch der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages in keiner Art und Weise deutlich wieder, dass hier die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzugewähren seien. Ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist, werden wohl nur Gerichte klären können, da die Gesellschaften dazu übergegangen sind, diese Forderungen auch anwaltlich geltend zu machen.

Einer ähnliche ,,Rückzahlungswelle" erleben bzw. erlebten Anleger der Lloyd Fonds / Lloyd Treuhand GmbH. Auch die Lloyd Schifffonds hatten sich teilweise auf einer gesellschaftsrechtlichen Regelung berufen, wonach die Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgegeben worden sein sollen.

Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage, ob Darlehen gegeben sind oder nicht, werden hier insbesondere die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen II ZR 73/11 und ZR 74/11 sein. Der BGH hatte in diesen Fällen zu entscheiden, ob die Schifffahrtgesellschaft einen direkten Rückzahlungsanspruch gegenüber den Anlegern hatte. Dies wurde in beiden Verfahren verneint, da sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere aber auch die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, welche das Darlehensrecht regeln, nicht einschlägig waren bzw. auch eine Auslegung der Gesellschaftsverträge einen Rückzahlungsanspruch nicht wieder gaben bzw. beinhalteten.

Die Anleger hatten sich daher in diesem Fall erfolgreich gewährt. Berücksichtigt man nunmehr die hier vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen der oben benannten Schifffonds, so bestehen hierbei erhebliche Bedenken, ob wirksame Rückzahlungsvereinbarungen in Gesellschaftsvertrag enthalten sind.

Anleger der HANSA Treuhand Fonds bzw. Lloyd Schifffonds sollten sich daher diesbezüglich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher vor einer Zahlung erfolgen.

Nicht selten wurden Anleger von Schifffondsbeteiligungen auch nicht ordnungsgemäß beraten. Insoweit bestehen auch bezüglich einer Falschberatung Ansatzpunkte dafür, möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen.  Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel                          

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Freitag, November 22, 2013

INFINUS/WIE GEHT ES WEITER?

Nachdem der BSZ e.V. in den letzten Tagen mehrfach über die Geschehnisse bei der Infinus/Future Business berichtet hatte, kommen immer mehr Details über die Geschehnisse und vor allem die Vermittlungspraktiken zum Vorschein.


Zwar scheint der hier vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter der Future Business (FUBUS) die Anleger in einer neuesten Pressemitteilung zu beruhigen, indem mitgeteilt wird, dass diese keine Sorge haben müssen, Fristen zu versäumen. Es wir angekündigt, dass das Insolvenzverfahren erst in ca. drei Monaten zu laufen beginnt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass hier kein ,,Windhundrennen" der Anleger stattfinden werde bzw. würde. Dies sei nicht zu befürchten, da die inhaftierten Gesellschafter und Geschäftsführer der Infinus-Gruppe keine Verfügungen treffen könnten.

Diese Aussage scheint jedoch zumindest bedenklich, da in einem vergleichbaren Fall, über den der BSZ e.V. ebenfalls berichtete, nämlich in den S & K-Fällen, gleichfalls Gerichte der Auffassung waren, dass Arrestanträge durchaus begründet sind. Insoweit sollten betroffene Anleger in jedem Fall zumindest diese Sicherungsrechte prüfen lassen, um möglicherweise vorrangig aus den beschlagnahmten Vermögenswerten bedient werden zu können.

Die Gläubiger werden gemäß der Pressemitteilung in den nächsten Tagen über weitere Einzelheiten der Infinus-Gruppe/Future Business informiert werden.

Im Laufe der letzten Tage haben sich jedoch bei den Vertrauensanwälten des BSZ e.V., z. B. RA Adrian Wegel, zahlreiche geschädigte Anleger gemeldet und vor allem die Vermittlungspraktiken und Investitionsaufforderungen der letzten Monate seitens der Fibus und Future Business geschildert. Die Ergebnisse sind erschreckend!

So kam es nicht selten vor, dass sogar in den letzten Tagen vor der Razzia, insbesondere aber im Laufe der letzten Monate, Vermittler nur noch unzureichende Aussagen über die Gründe, noch höhere Beträge in die Firmen zu investieren, gemacht haben. So wurde auf keinerlei Risiken mehr hingewiesen. Zahlreichen Anlegern, so Rechtsanwalt Adrian Wegel, haben geschildert, dass sogar noch am 15.10. Investitionen getätigt wurden. So gingen die Berater sogar so dreist vor, hier Nachrangdarlehen der Fubus herauszugeben, mit der Begründung, dass diese dann automatisch in Orderschuldverschreibungen umgewandelt werden könnten und würden. Den Kunden/Mandanten wurde jedoch keinesfalls mitgeteilt, welche Bedeutung ein Nachrangdarlehen hat. Vielmehr wurden diese darüber im Unklaren gelassen, dass im Falle eines Nachrangdarlehens, bei Eintreten einer Insolvenz und bei Erklärung eines Rangrücktritts, sämtliche Gläubiger vorrangig bedient werden und erst im Nachgang der Gläubiger des Nachrangdarlehens bedient wird.

Die Vermittlungspraxis hat gezeigt, dass sogar mitgeteilt wurde, dass die Fubus/Infinus auf die Erlaubnis zur Ausgabe neuer Schuldverschreibungen warten würde, und diese von der BAFIN genehmigt werden müssten. Dies wurde als Vorwand benutzt, weitere Investitionen noch bis kurz vor der Razzia tätigen zu lassen.

Hiervon sind auch Investitionen in die Firma Prosavus sowie Eco Consort betroffen. Trotz Nachfragen von Mandanten, ob bei finanzieller Schieflage der unterschiedlichen Gesellschaften, auch jeweils die anderen betroffen seien, haben die Vermittler keine konkreten Antworten gegeben.

Anleger, welche somit in die Infinus/Fubus bzw. die der Infinus-Gruppe angeschlossenen Firmen investiert haben, stehen somit möglicherweise vor einem Totalverlust. Betrachtet man sich hierbei die Werbeflyer der Future Business KG sowie der Prosavus AG und auch der Eco Consort AG, so wird hierin von jahrzehntelanger Erfahrung gesprochen und mitgeteilt, dass die getätigten Investitionen auf nachhaltige Projekte gestützt werden können. Inwieweit diese Aussagen völlig unzutreffend waren, wird nunmehr die Staatsanwaltschaft und/oder die Gerichte feststellen müssen.

Neben diesen positiven Anpreisungen gab es auch zahlreiche Bewertungen und Ratings, welche der Infinus-Gruppe/Future Business positive Testate ausgesprochen haben. Dies mag ein weiterer Grund dafür gewesen sein, dass zahlreiche Anleger auf die ,,Geschäfte" der Infinus AG vertraut hatten.

Trotz zahlreicher offener Fragen sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob möglicherweise Beratungsfehler durch die Vermittler gemacht wurden und somit zumindest ihre Chancen auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wahren.

Bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Hauptverantwortlichen sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob eine persönliche Haftung gegeben ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verantwortlichen nachweislich Bilanzmanipulationen betrieben haben und auch der Nachweis geführt werden kann, dass ein Schneeballsystem gegeben war? Dies wird jedoch abschließend erst dann feststehen, wenn die Staatsanwaltschaft nachweisen kann, dass die hier erhobenen Vorwürfe begründet sind.

Betroffene Anleger sollten sich in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise und die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessen der Anleger bereits gebündelt und eine Interessengemeinschaft ,,Infinus AG" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw