Die Anleger der Fonds ,,HANSA NARFIK" und ,,HANSA CENTURION", wurden Mitte 2013 dazu aufgefordert, auf der Basis gesellschaftsrechtlicher Regelungen Rückzahlungen an die Schifffahrtgesellschaft zu leisten. Bezüglich der ,,HANSA NARFIK" wurden 15 % der Zeichnungssumme angefordert bezüglich der ,,HANSA CENTURION" sogar bis zu 30 % des Anlagekapitals.
Die Rückzahlungsansprüche wurden damit begründet, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt sei, dass die erhaltenen Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgezahlt worden sein sollen und nunmehr die Gesellschaft/Treuhandgesellschaft einen Rückzahlungsanspruch hieraus herleiten könne. Bedenklich hierbei ist, ob die Treuhandgesellschaft, hier die ARG Aktiengesellschaft für Revision und Treuhand sich darauf berufen kann, dass hier tatsächlich Darlehensforderungen zurückgefordert werden. Auffällig ist nämlich, dass eine Kündigung der angeblich behaupteten Darlehensforderungen gegenüber den Anlegern nicht erfolgt ist. Bereits dies lässt darauf schließen, dass im Hinblick auf das vorhanden sein einer wirksamen Darlehensvereinbarung erhebliche Bedenken bestehen.
Zum anderen gibt auch der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages in keiner Art und Weise deutlich wieder, dass hier die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzugewähren seien. Ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist, werden wohl nur Gerichte klären können, da die Gesellschaften dazu übergegangen sind, diese Forderungen auch anwaltlich geltend zu machen.
Einer ähnliche ,,Rückzahlungswelle" erleben bzw. erlebten Anleger der Lloyd Fonds / Lloyd Treuhand GmbH. Auch die Lloyd Schifffonds hatten sich teilweise auf einer gesellschaftsrechtlichen Regelung berufen, wonach die Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen ausgegeben worden sein sollen.
Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage, ob Darlehen gegeben sind oder nicht, werden hier insbesondere die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit den Aktenzeichen II ZR 73/11 und ZR 74/11 sein. Der BGH hatte in diesen Fällen zu entscheiden, ob die Schifffahrtgesellschaft einen direkten Rückzahlungsanspruch gegenüber den Anlegern hatte. Dies wurde in beiden Verfahren verneint, da sowohl die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere aber auch die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB, welche das Darlehensrecht regeln, nicht einschlägig waren bzw. auch eine Auslegung der Gesellschaftsverträge einen Rückzahlungsanspruch nicht wieder gaben bzw. beinhalteten.
Die Anleger hatten sich daher in diesem Fall erfolgreich gewährt. Berücksichtigt man nunmehr die hier vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen der oben benannten Schifffonds, so bestehen hierbei erhebliche Bedenken, ob wirksame Rückzahlungsvereinbarungen in Gesellschaftsvertrag enthalten sind.
Anleger der HANSA Treuhand Fonds bzw. Lloyd Schifffonds sollten sich daher diesbezüglich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen und nicht ungeprüft Zahlungen an die Gesellschaften leisten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Zahlungen nicht berechtigt waren, könnten Anleger, welche die Forderungen bereits ausgliche haben, wohl nur schwer mit einem Rückzahlungsanspruch bzw. eine Rückzahlung durch die Gesellschaft rechnen. Insbesondere dann nicht, wenn diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Prüfung dieser Frage sollte daher vor einer Zahlung erfolgen.
Nicht selten wurden Anleger von Schifffondsbeteiligungen auch nicht ordnungsgemäß beraten. Insoweit bestehen auch bezüglich einer Falschberatung Ansatzpunkte dafür, möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen. Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft ,,Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen" gegründet.
- Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Hansa Treuhandfonds / Rückzahlungen von Ausschüttungen" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw
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