Das Urteil des LG Hof vom 20.07.2012 wird rechtskräftig. Bonnfinanz hat seine gegen das Urteil des LG Hof eingelegte Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin zeichnete den Medico Fond 38. Einen Teil davon finanzierte die zum Zeichnungszeitpunkt noch sehr junge Klägerin durch ein Darlehen. Das Gericht ging vorliegend von einem Anlagevermittlungsvertrag aus. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Anlagevermittler die Klägerin nicht richtig und vollständig beraten habe.
Das Gericht stellte fest, aufgrund fehlender Vorkenntnisse und Anlageerfahrung, ausgehend von der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Anlegers war ein erhöhter Aufklärungsbedarf gegeben. Das Gericht sah in dem Vorbringen der Bonnfinanz Behauptungen ins Blaue hinein, welche die Beklagte dann auch tatsächlich in dieser oder ähnlicher Weise in allen einschlägigen Fällen aufstellt, ohne sich mit der konkreten Situation des jeweiligen Anlegers auseinander zu setzten.
Aufgrund der mangelnden Erfahrung des Anlegers mit derartigen Anlageprodukten ist es nicht ausreichend im Rahmen der Beratung den Prospekt mit dem Anleger einfach nur durchzugehen. Der Vermittler hätte deshalb die Klägerin konkret und unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass bei der streitgegenständlichen Fondsanlage ein durch die angegebene Fremdfinanzierungsquote noch erhöhtes Risiko des Verlustes besteht.
Die Kausalität zwischen Beratungsfehler und Zeichnung wird vermutet und konnte von Bonnfinanz nicht widerlegt werden. Auch, wenn die Zeichnung nur zu Steuerersparnissen erfolgt wäre, wird die Vermutung der Kausalität nicht widerlegt.
Auch wenn ein Anleger, der Steuerersparnisse erzielen will insoweit zunächst steuerlich anrechenbare Verluste erwirtschaften muss folgt daraus noch nicht, dass er auch auf jeden Fall in Kauf nehmen muss, dass das eingesetzte Kapital endgültig und dauerhaft verloren geht. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Hierzu müsste der Anleger Kenntnis haben vom Inhalt der Rechenschaftsberichte. Dies war nicht der Fall.
Dem Kläger wurden die eingesetzten Barmittel sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für das zur Finanzierung der Anlage aufgenommene Darlehen zugesprochen. Weiter wurden gem. § 252 BGB entgangener Zinsgewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. und ab 2009 durchschnittlich 1,5 % p.a. zugesprochen. Hierauf wurden die erhaltenen Ausschüttungen angerechnet. Steuervorteile musste sich der Kläger nicht anrechnen lassen.
Die Beklagte ist verpflichtet den Kläger im Wege des Schadensersatzes auch von allen evtl. noch geltend gemachten Forderungen die aus der Anlage herstammen freizustellen. Insbesondere evtl. Ansprüche auf Nachschussleistungen infolge der an die Klägerin ausbezahlten Ausschüttungen.
Das OLG Bamberg ging sogar von einem Anlageberatungsvertrag aus und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und regte mit Nachdruck die Rücknahme der Berufung an. Bonnfinanz hat die Berufung zurückgenommen
Kommentar:
Endlich eine Entscheidung welche lebensnah und realistisch ist. Zwischenzeitlich hat man den Eindruck man muss auch noch Finanzexperte sein.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 27.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck
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