Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 11.11.2013 die Targobank in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren zu Schadensersatz verurteilt. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Anlegers, der im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B Schiffe mbh & Co. KG gezeichnet hatte. Der für die Targobank tätige Anlageberater hatte hierzu nach Darstellung des Klägers mit der Sicherheit der Kapitalanlage geworben.
Wie dem Kläger aber nach dessen Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei der Kapitalanlage um eine riskante Anlageform. Auch wurde es seitens der Bank unterlassen, auf die hohen Eigenkapitalbeschaffungskosten hinzuweisen. Hierüber hätte der Berater nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg allerdings aufklären müssen. Denn vorliegend beliefen sich die Eigenkapitalbeschaffungskosten auf über 20 %, bezogen auf das Eigenkapitals des Anlegers. Hieraus folgt eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger, die vorliegend weder mündlich noch schriftlich erfüllt wurde. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Targobank, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg auf Schadensersatz.
,,Das Urteil bestätigt unsere Rechtsansicht, wonach bei der MS Santa-B in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt wurden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Urteil erstritten hat. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Weiteres Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Santa B Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
cllblub
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