Freitag, November 29, 2013

Medico Fonds 40: Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt.

Medico Fonds 40: Das LG Darmstadt hat im Urteil vom 23.04.2013 die Bonnfinanz zur Zahlung und Freistellung des Klägers von weiteren Ansprüchen verurteilt  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfond Medico 40 wegen Falschberatung geltend. Das LG Darmstadt bejahte Pflichtverletzungen wegen nicht objektgerechter Aufklärung unabhängig von der Vertragsart und ausgehend von einem Auskunftsvertrag.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger nicht über die eingeschränkte bzw. fehlende Fungibilität aufgeklärt worden ist. Ferner wurde kein Hinweis auf die mit der Anlageentscheidung verbundenen Risiken erteilt.  Der Emissionsprospekt wurde im Beratungsgespräch nicht übergeben. Den Aussagen und Angaben des Beraters ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Pflichtverletzung erfolgte in mehrfacher Hinsicht. Zum einen in Bezug auf das bestehende Verlustrisiko, zum anderen in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit. Die Beratungspflichtverletzung war wesentlich für die Anlageentscheidung des Klägers. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte von der Bonnfinanz nicht widerlegt werden.

Verjährung des Anspruches ist nicht eingetreten. Der Zugang der Rechenschaftsberichte lässt nicht auf Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der Beratungspflichtverletzung schließen. Der Kläger durfte auf die Beratung durch den Berater vertrauen und war nicht verpflichtet die Rechenschaftsberichte zu lesen auch nicht unter der Tatsache dass die Ausschüttungen deutlich zurückgingen.

Aus den Rechenschaftsberichten ergibt sich kein Hinweis auf diem eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung. Auch die Tatsache, das die Ausschüttungsbeträge immer mehr abnahmen reicht nicht aus, um eine Verpflichtung des Klägers sich über die Fungibilität der Anlage zu erkundigen, zu begründen.

Die Beklagte wird zur Rückzahlung der Einlagen sowie zur Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von durchschnittlich 3 % p.a. unter Anrechnung der erfolgten Ausschüttungen verpflichtet.    Die erzielten Steuervorteile muss sich der Kläger nicht Schadens mindernd anrechnen lassen unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rspr. des BGH.  Die Beweislast trägt der Schädiger / Beklagte. Die Beklagte hat nicht dargetan und bewiesen, dass der Kläger große Steuervorteile erhalten hat. Die den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast hat dieser durch Vorlage der Steuerbescheide erfüllt. Gleichfalls wurde der Anspruch auf Freistellung weiterer Haftung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestätigt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 29.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
cbeck

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