Donnerstag, November 21, 2013

Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert. Teil 2

Unser Beitrag vom 19.11.2013 "Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert" hat bei unseren Lesern große Resonanz hervorgerufen. Der BSZ e.V. hat deshalb die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel  Beck gebeten den Sachverhalt nochmals ausführlich darzustellen.


Erst prüfen dann zahlen - der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds - Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  - Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (Pressemitteilung des BGH).

Dabei hat sich die Gesellschaft auf § 172 IV HGB gestützt.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 EUR und 30.667,51 EUR als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge (Pressemitteilung des BGH).

Der BGH hat die Klage der Gesellschaft aus folgenden Gründen abgewiesen:

,,Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, läst einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen."

Insbesondere kann sich die Gesellschaft mit ihrer Forderung nicht auf § 172 IV HGB stützen. Die Forderung des Unternehmens betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft zu Ihren Gesell schaftern. § 172 HGB hingegen regelt das Verhältnis der Gesellschafter zu den Gläubigern der Gesellschaft -mithin das Außenverhältnis.

Aber Vorsicht.
Selbst wenn die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht zurückfordern kann sind die Anleger noch nicht aus dem Schneider. Gläubiger der Gesellschaft können immer noch auf die Anleger zugreifen. Sie können die ausstehenden Einlagen einfordern.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich.

Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Ausschüttungen/Rückzahlungen" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
        

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 21.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Mittwoch, November 20, 2013

Getgoods: BSZ e.V. bündelt Interessen geschädigter Anleger!

Nach Insolvenzantrag von Getgoods: Verdacht der Millionenunterschlagung! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Nach dem Insolvenzantrag des Online-Händlers Getgoods.de mit Sitz in Frankfurt an der Oder (der BSZ e.V. berichtete hierzu) werden neue schlimme Vorwürfe laut:


Pressmeldungen der letzten Tage zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht der Verdacht im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die ihm gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Tagen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sind die weiteren Vorwürfe gegen Getgoods.de ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth. Der Anleihekurs war im November bereits von knapp 70 % auf 13,2 % gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Wir prüfen auch gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, etc. Zum einen aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.

Die Pleite von Getgoods.de ist bereits der achte Zahlungsausfall eines Emittenten von Mittelstandsanleihen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden vertreten) First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei hier rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten GlobalSwissCapital AG ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage) Solar Millenium AG (erste  nicht rechtskräftige Urteile gegen die Vorstände von Dr. Späth & Partner erstritten)  Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt WGF AG: Erste Klagen gegen Verantwortliche eingereicht,

Insgesamt wurden von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gericht) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu         

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth      

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 20.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Infinus AG und Future Business KG aA (FuBus): Auch Anlagevermittler haften!

Bekanntlich ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen verantwortliche Vorstände und Aufsichtsräte der Infinus-Gruppe, wobei es am 05.11.2013 zu einer Razzia wie auch ersten Festnahmen kam.


Im Blickpunkt der Ermittlungen stehen insbesondere die Orderschuldverschreibungen, bei denen es sich möglicherweise um sog. Insichgeschäfte handelt. Hier besteht der Verdacht, dass mit Bilanztricks die Ertragslage deutlich besser dargestellt wurde, als diese tatsächlich war. Möglicherweise haben die Verantwortlichen hierzu in den Verkaufsprospekten unrichtige Angaben gemacht. Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft. Die Ermittlungen dürften sich jedoch zumindest Monate, wenn nicht gar Jahre hinziehen. Sämtliche Konten der Infinus AG sowie der FuBus sind von der Staatsanwaltschaft vorsorglich eingefroren worden. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben bzw. bei fälligen Anlagen Auszahlungen erwarten.

Für die Future Business KGaA (wie auch die Prosavus AG) wurde bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wobei mit einer Entscheidung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren jedoch frühestens im I. Quartal 2014 zu rechnen sein dürfte. Erst dann können betroffene Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Sollte es zur Eröffnung der Insolvenzverfahren kommen, dürfte mit einem Abschluss u.U. erst in Jahren zu rechnen sein.

Unabhängig hiervon kommt jedoch auch eine Haftung der regional tätigen Berater bzw. Anlagevermittler in Betracht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei hünlein rechtsanwälte vertritt bereits zahlreiche Betroffene bzw. Inhaber von FuBus-Orderschuldverschreibungen und prüft insoweit die in Frage kommenden Ansprüche und nächsten Schritte. Danach ist festzustellen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt offenbar einem erkennbaren Muster entspricht: Die Infinus AG hat über Finanzdienstleister, häufig auch Versicherungsmakler, Kunden geworben bzw. Einlagen einwerben lassen. Diese Finanzdienstleister haben oft ihren zumeist langjährigen Kunden, deren Vertrauen sie genossen, empfohlen, ihre Ersparnisse in diese Orderschuldverschreibungen der FuBus zu investieren, obgleich (oder gerade weil) diese Kunden keinerlei oder allenfalls geringe Erfahrungen im Kapitalanlagebereich hatten. Hierbei wurde den Kunden neben einer sicheren Kapitalanlage auch noch eine Verzinsung von 6 bis 7 % p.a. in Aussicht gestellt.

Offensichtlich wurden die FuBus-Kunden von den Anlagevermittlern nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, und zwar weder über die Ertragslage der FuBus noch bspw. über das sog. allgemeine Emittentenrisiko, d.h. das Risiko eines evtl. Totalverlustes. So ergibt sich auch aus den der Kanzlei vorliegenden Beratungsprotokollen, dass insoweit keine ordnungsgemäße, d.h. anlage- und anlegergerechte Beratung stattgefunden hat, wie dies der Gesetzeslage entspricht und von den Gerichten gefordert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung löst zumeist schon der fehlende Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko (Totalverlustrisiko) einen Schadensersatzanspruch des entsprechenden Beraters/Anlagevermittlers zugunsten des betroffenen Anlegers aus.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass insoweit unterschiedliche Pflichtverstöße gegen die Beratungs- bzw. Informationspflichten vorliegen, die die Anlagevermittler selbst zum Schadensersatz verpflichten. Dieser kann unabhängig von Ansprüchen gegenüber der Infinus AG bzw. FuBus geltend gemacht werden.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG/ Future Business KG aA"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu      

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
      
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein                

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khünl

Dienstag, November 19, 2013

Infinus: Sachstandsmitteilung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte

Nach den vorläufigen Insolvenzanträgen ein Zwischenfazit - und wie geht es nun weiter?  Die Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hat als eine der ersten Kanzleien in nun insgesamt vier Artikeln - zuletzt in der letzten Woche - die Razzia um die Dresdner Finanzgruppe Infinus thematisiert.


Sie hat versucht, die Hintergründe um die gegen die Infinus-Gruppe erhobenen Vorwürfe der Bilanzmanipulation zu erhellen - soweit dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt möglich ist. Auch hat die Kanzlei skizziert, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten geschädigte Anleger haben, um ihre Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen und durchsetzen zu können.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,Uns erreichen derzeit viele Anfragen von Anlegern. Fast alle fragen uns natürlich, wie es denn nun weitergeht, ob bzw. in welcher Höhe sie ihr Geld zurückerhalten werden. Unabhängig von der rechtlichen Situation ist die gesamte Situation auch menschlich tragisch, teilweise dramatisch, da manche Mandanten und Anleger Teile oder sogar große Teile ihrer erhofften Altersvorsorge in den verlockend hohen Zinsprodukten der Infinus-Gruppe geparkt hatten. Diese Anleger haben nun wirklich Existenzängste und im wahrsten Sinn des Wortes ,,schlaflose Nächte", da unsicher ist, ob bzw. in welcher Höhe sie ihr Geld überhaupt wiedersehen werden. Bei anderen Anlegern platzen derzeit private Finanzierungsplanungen, etwa ein geplanter Erwerb einer Eigentumswohnung, da sie ihr Geld z.B. aus den gekündigten Orderschuldverschreibungen nicht zurückerhalten. Denn aktuell besteht ja ein totaler Auszahlungsstopp."

Dr. Späth weiter: ,,Viele Mandanten und Anleger sind zudem auch schlicht verunsichert, da mittlerweile fast ein unüberschaubares Angebot von Presse-Artikeln zu ,,Infinus" vorhanden ist, teilweise leider auch mit unklaren Vorschlägen, wie Anleger nun weiter vorgehen sollten."

Aus Sicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner stellt sich die Situation nun nach den jüngsten Insolvenzanträgen der Future Business KGaA sowie der Prosavus AG in der letzten Woche wie folgt dar:

Dr. Späth: ,,- Bei beiden Gesellschaften läuft derzeit das sog. ,,vorläufige Insolvenzverfahren". Wahrscheinlich ist nach Sicht der Dinge, dass diese vorläufigen Verfahren auch zeitnah in die eigentlichen Insolvenzverfahren münden werden. Hier müssten dann auch die Forderungen unserer Mandanten zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Hier wäre dann auch der Ort, wo wir als Kanzlei in einer Gläubigerversammlung die Interessen unserer geschädigten Mandanten wahrnehmen würden.

Parallel hierzu ermitteln und prüfen wir fortlaufend den neuen belastbaren Sachstand. Davon abhängig sind nämlich auch die rechtlichen Möglichkeiten, die wir für unsere Mandanten für Schadensersatzansprüche - neben dem Insolvenzverfahren - ermitteln. Allerdings sind wir für harte Fakten auf die Ermittlungen und Ergebnisse der öffentlichen Stellen angewiesen, also derzeit vor allem der Insolvenzverwalter, der Gerichte und auch der Staatsanwaltschaften. Die vielen Gerüchte und Spekulationen, die verständlicherweise durch die Medien laufen, sind dagegen keine belastbare Grundlage für uns.  Sollten sich die derzeitigen strafrechtlichen Vorwürfe der ,,Bilanzmanipulation" und damit auch des ,,Kapitalanlagebetrugs" bewahrheiten, sehen wir allerdings Anspruchsgrundlagen gegen die verantwortlichen Führungsspitzen der daran beteiligten Unternehmen, ggf. auch gegen die testierenden Wirtschaftsprüfer und auch ggf. auch gegen die Ratingagenturen. Insbesondere die Wirtschaftsprüfer und die Ratingagenturen - beide per Beruf mit der Aufgabe von Bilanztestierungen und -überprüfungen befasst - müssen sich hierbei in jedem Fall die Frage gefallen lassen, wie sie die im Raum stehenden Bilanzmanipulationen übersehen konnten."

Dr. Späth weiter:  ,,So hat Creditreform noch am 12.12.2012, also gerade vor 11 Monaten, der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ein ,,A" testiert, also ,,eine gute Bonität" zugebilligt. Diese Bewertung wirft natürlich viele Fragen auf! Hier werden wir dazu beitragen, dies aufzuklären.

Ansprüche gegen die ,,Vermittler" der Infinus-Produkte dürften dagegen im Einzelfall bestehen, etwa wenn es sich um sog. ,,freie Vermittler" handelte, die bei der Beratung ihren gesetzlichen Sorgfaltsvorgaben nicht genügt haben, oder auch sog. ,,(an Infinus) gebundene Vermittler", die bei der Beratung etwa ein ,,besonderes Maß an Vertrauen" in Anspruch genommen haben. Entschädigungsleistungen zugunsten der Anleger, etwa durch die EdW oder auch durch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen der betroffenen Personen, dürften dagegen allerdings wohl ausscheiden. Auch dies prüfen wir derzeit noch. Ebenso prüfen wir für unsere Mandanten bereits, ob deren Rechtsschutzversicherungen für Sie einstehen werden müssen. In jedem Fall werden wir für unsere Mandanten die Interessen bündeln."

Dr. Späth: ,,Wir können geschädigten Anlegern nur empfehlen, eine spezialisierte Kanzlei aufsuchen. Der Fall ,,Infinus" ist rechtlich komplex. Er ist zudem im Bereich des Insolvenzrechts angesiedelt. Außerdem ist zum tieferen Verständnis der Vorgänge und seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertung Bilanzierungsverständnis und ein Wissen um finanzmathematische Vorgänge wichtig."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
                      
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drwspä

Medico Fonds 41: was ist eine anlegergerechte Beratung?

Medico Fond 41, Klage eines Anlegers, das LG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Rechtsschutzversicherung hat nun Deckungszusage für die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erteilt.


Es liegt folgender Fall zugrunde:
Das LG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 21.09.2012 den Anspruch eines Anlegers auf Schadensersatz wegen Falschberatung beim Erwerb des Medico Fonds 41 abgewiesen. Das OLG Karlsruhe hatte das Urteil bestätigt.

Dem Kläger wurde von einem Anlageberater der Bonnfinanz eine Beteiligung am Medico Fonds41 empfohlen. Der Kläger macht Beratungspflichtverletzungen geltend. Er sei nicht anlage- und anlegergerecht beraten worden. Das LG Karlsruhe geht eindeutig von einem Beratungsvertrag aus und bestätigt damit das Erfordernis einer anlage- und anlegergerechten Beratung.  Die Beratung war kausal für die Zeichnung der Anlage.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, Vernehmung des Beraters und eines Dritten als Zeugen sowie Anhörung des Klägers konnte das Gericht nicht vom Vorliegen einer Pflichtverletzung überzeugt werden. Nach Ansicht des Gerichtes konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Anlage zum Zwecke der Alterssicherung erworben worden sei.

Hinsichtlich der nicht anlegergerechten Beratung nimmt das Gericht Verjährung an. Es stützt sich dabei auf die jährlich übersandten Rechenschaftsberichte, woraus hervorgeht, dass die prognostizierten Ausschüttungen hinter den tatsächlichen Ausschüttungen zurückgeblieben sind und es sich somit nicht um eine sichere Anlage handelt.

Entgegen der BGH Rspr. lässt das LG Karlsruhe für positive Kenntnis / grob fahr lässige Unkenntnis bereits ausreichen, dass die tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen. Gem. BGH ist ein mehrjähriges Ausbleiben der Ausschüttungen erforderlich, mit der Gewissheit dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Durststrecke handelt. Zudem besteht lt. BGH keine Pflicht die Rechenschaftsberichte zu lesen.

Das Gericht geht von einer vollständigen und richtigen Beratung aus.  Die Erfüllung der Beratungspflicht anlagegerechter Beratung sei durch rechtzeitige Prospektübergabe erfolgt. Der Kläger habe nach Ansicht des Gerichtes eine Pflichtverletzung nicht bewiesen.

,,Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger vom Berater nicht vollständig und richtig über Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung mündlich aufgeklärt wurde". ,,Der Zeuge gab an, dass über Risiken eigentlich nicht gesprochen worden sei...  ,,2.....dass über das Totalverlustrisiko nicht gesprochen worden sei...." ,,.....über das Wideraufleben der Kommanditistenhaftung sei sicher nicht gesprochen worden". Über Haftung und Verlustrisiken wurde nicht aufgeklärt.

,,Gleichwohl habe der Berater seine Pflichten durch rechtzeitige Übergabe eines inhaltlich nicht zu beanstandenden Prospektes erfüllt".

Der BGH sagt, dass ein Anleger sich auf die mündliche Beratung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, einen übergebenen Prospekt zu lesen, wenn eine Beratung stattgefunden hat oder noch stattfindet. ,,Bereits im Zeichnungsschein sei auf die unternehmerische Beteiligung hingewiesen worden".

Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidung des LG Karlsruhe bestätigt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde werden folgende Punkte gerügt:
- die vorinstanzlichen Gerichte sind von den allgemein gültigen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beim Beweis ,,sog. negativer Tatsachen" abgewichen.
- die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtbeachtung von Zeugenaussagen, insbesondere betreffend den Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes.
- über das Totalverlustrisiko hätte aufgeklärt werden müssen

Bleibt nun abzuwarten wie der BGH entscheidet sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck. 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810  
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                                    
                                                                                                                                   
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
                                                                     

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 19.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

cbeck

Können Anleger geleistete Rückzahlungen erhaltener Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückfordern?

Klage des Insolvenzverwalters der ,,MS Wehr Nienstedten" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co KG vor dem LG Hamburg auf negative Feststellung.


Mit einer negativen Feststellungsklage beim LG Hamburg vom 26.09.2013 beantragt der Insolvenzverwalter der MW Wehr Nienstedten festzustellen, dass Anleger, keinen Anspruch  gegen die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über die MS Wehr Nienstedten auf Rückzahlung der gem. § 172 IV HGB vom Insolvenzverwalter beim Anleger eingeforderten Beträge in Höhe der geleisteten Auszahlung, und haben.

Der Beklagte hatte eine Beteiligung an der MS Wehr Nienstedten geschlossener Schíffsfond gezeichnet. In den Folgejahren hat der Anleger Zahlungen in Höhe von 27,5 %n auf die geleistete Einlage erhalten.  Als die Gesellschaft notleidend wurde wurden die Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.

Der Anspruch der Gesellschaft und des Insolvenzverwalters wurde auf § 172 IV HGB gestützt. Der Anleger ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Zahlung geleistet. Der Anleger hat mittlerweile seine Zahlung zurückgefordert. Hiergegen klagt nun der Insolvenzverwalter auf Feststellung.

Diesem Anspruch steht entgegen, dass unter Berufung auf die aktuelle BGH Rspr.  BGH  v. 12.03.2013 AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11 ein Rückforderungsanspruch der Anlagegesellschaft nur unter der Voraussetzung des Bestehens einer entsprechenden vertraglichen Abrede besteht. Eine solche Vereinbarung ist nach  Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel Beck im Vertragswerk der streitgegenständlichen Anlage aber nicht zu finden. Es bleibt abzuwarten, wie das LG Hamburg entscheiden wird.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/MS Wehr Nienstedten"   anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck


Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cbeck

Montag, November 18, 2013

In Schieflage geratene Kapitalanlagen wie zum Beispiel ,,Schiffsfonds" bringen immer mehr Anleger in finanzielle Not!

Leider gibt es im Bereich der Kapitalanlage auch Personen und Unternehmen, deren einziges Ziel es ist, zum Nachteil der Anleger den eigenen Gewinn zu maximieren. Die Zahl der Schadensfälle auf dem deutschen Kapitalmarkt nimmt ständig zu. Ganze Heerscharen betroffener Anleger, die oft von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, sind Opfer dieser katastrophalen Situation. Der Bogen der Unkorrektheiten spannt sich vom kleinen Anlageberater bis zu den renommierten Versicherungsgesellschaften und Banken.



Die einzelnen Kapitalanlageprodukte werden immer komplexer: Forward-Kredite, kreditfinanzierte Rentensparmodelle mit oder ohne Einmaleinlage, Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeitsschutz, Genussrechte, Calls, Puts, Swaps usw. Dabei gilt stets der Grundsatz: Je riskanter die Kapitalanlage, desto höher der Provisionsgewinn für den Vermittler.

Darüber hinaus versuchen sich die Finanzdienstleister besser gegen Schadensersatzansprüche aus Beratungsverschulden zu schützen. d.h. indes leider nicht, dass sich das Beratungsniveau verbessert hat, sondern nur, dass die Vermittler angehalten werden, die Kunden während des Beratungsgesprächs - teilweise sehr zweifelhafte - Erklärungen hin bis zu einer Haftungsfreistellung unterzeichnen zu lassen.

Dieses strukturelle Ungleichgewicht kann der Investor durch eine auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei ausgleichen welche im Idealfall mit einem Initiator von Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger kooperiert. So gewährleisten die BSZ e.V.  Interessengemeinschaften durch die Vielzahl  betroffener Anleger und hoch spezialisierter Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht, dass  versteckte Provisionen und Kosten (Hidden costs), Veruntreuungen und sonstige strafrechtlich relevante Tatbestände zuverlässig erkannt und offengelegt werden. Die jüngsten Anlageskandale haben gezeigt, dass hier verschärft Kontrolle gerade auch von Anlegerschutzvereinen und Anlegerschutzanwälten ausgeübt werden muss. Dies insbesondere deshalb, weil die staatlichen Aufsichtsorgane hier oft nicht früh genug oder überhaupt nicht tätig werden.

Für die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht die für die BSZ e.V. Interessengemeinschaften tätig sind steht die Vertretung geschädigter Anleger bei unterschiedlichsten Kapitalanlagemodellen im Vordergrund, wie z.B. bei Aktien, geschlossenen Immobilienfonds, diversen Zertifikaten, Lebensversicherungsfonds, Hedgefonds, Schiffsfonds, Schrottimmobilien. Ständige Fortbildung sowie jahrelange Erfahrung garantieren eine Vertretung auf fachlich höchstem Niveau. Diese Kanzleien bieten seriöse, zielführende Lösungen, bei denen der Erfolg des Mandanten im Vordergrund steht. Grundlage für die Tätigkeit der Anelgerschutzanwälte ist der Wille, für ihre Mandanten auch in anspruchsvollen und komplexen Fällen einen substantiellen Mehrwert für ihr Geld zu schaffen. Sie sind hoch erfahren und durchsetzungsstark in der Prozessführung vor Gerichten und haben zahlreiche Verfahren geführt, die zu im Sinne geschädigter Anleger wegweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geführt haben. Diese Anlegerschutzanwälte haben in Tausenden Fällen mit einem streitigen Anlagevolumen von mehreren hundert Millionen Euro erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Diese Ergebnisse sind belegt durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die die Anwälte in den vergangenen Jahren erstritten haben. Viele Verfahren endeten auch durch Vergleich. Dadurch konnten sich diese Anwaltskanzleien nicht nur bei Mandanten, sondern auch im Fach- und Kollegenkreis hohes Renommee erwerben.

Zu der Philosophie der mit dem BSZ e.V. kooperierenden Anlegerschutzanwälte gehört es, Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, etc., grundsätzlich nicht zu vertreten, um keiner Interessenskollision zum Opfer zu fallen. Durch diese Philosophie, welche strikt eingehalten wird, ist für die Mandanten gewährleistet, dass die Anlegerschutzanwälte unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeit effizient für ihre Mandanten vorgehen können.

Mit dem Wissen den Rückhalt einer starken Gemeinschaft nutzen zu können, bleibt für informierte Anleger das Gebot der Stunde, nach Alternativen zu suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außen stehende Marktbeobachter keinen Illusionen hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines ,,Ausstiegs" ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

  • Betroffene Kapitalanleger welche die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Anlage gescheitert - was nun?  " anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
     

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 18.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, November 15, 2013

Getgoods insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Neuer Schock für Anleihegläubiger: Getgoods stellt Insolvenzantrag: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben! Der Online-Händler Getgoods.de mit Sitz in Frankfurt an der Oder hat heute Insolvenzantrag gestellt.


Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist die Insolvenz von getgoods.de ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth. Der Anleihekurs war im November bereits von knapp 70 % auf 13,2 % gefallen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. ,,Wir werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, eventuelle Hintermänner prüfen," so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.

Die Pleite von Getgoods.de ist bereits der achte Zahlungsausfall eines Emittenten von Mittelstandsanleihen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, wobei auch die räumliche Nähe zwischen Berlin und Frankfurt/Oder sehr hilfreich ist für die Interessenbündelung.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
    

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


VITADOMO. Vermittlerin muss Schadensersatz leisten.

Das Landgericht Koblenz hat den Gesellschafter der CARPE DIEM, einer Anlagevermittlerin, die unter anderem VITADOMO Anteile vertrieben hat, verurteilt. Er muss der betroffenen Anlegerin alle Zahlungen ersetzen und sie von allen Verpflichtungen freistellen.


Ein Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Das Landgericht Koblenz hat einen Anlageberater wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der insolventen Nürnberger Wohnungsbaugenossenschaft VITADOMO eG verurteilt (8 O 385/11, nicht rechtskräftig). Eine Bekannte der Klägerin hatte ihr diese spekulative Kapitalanlage verkauft, ohne nach den Feststellungen des Landgerichts auf die erheblichen Risiken der Beteiligung aufzuklären.

In dem Fall wurde aber nicht die Vermittlerin vor Ort in die Haftung genommen, sondern ein Gesellschafter der CARPE DIEM, eine Anlagevermittlerin in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Gericht ging davon aus, dass die Vermittlerin im Namen der Gesellschaft tätig gewesen ist. Und die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften auch mit dem Privatvermögen.

Die Sache VITADOMO eG, sagt die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Nikola Schwadtke, ist ein Betrugsfall gewesen. Die Genossenschaft bezeichnet sich selbst als die führende deutsche Wohnungsbaugenossenschaft, sammelte Millionen ein und besaß allenfalls sechs Wohnungen. Und die meisten Wohnung waren so sanierungsbedürftig, dass sie als nicht vermietbar galten.

Viele Anlageberater scheinen damals, meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, nur die fetten Provisionen gesehen zu haben. Viele haben sich nicht einmal die Verträge geschweige denn die Bilanzen vorlegen lassen. Und erzählten den Kunden, dass das ein sicheres Investment sei. Obwohl sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen sind, die Seriosität und die Plausibilität des Anlageangebots zu prüfen. Und wenn die das gemacht hätten, hätten die schnell erkennen müssen, dass die Sache keine Substanz hat. Die ehemaligen Vorstände Schebitz und May wurden wegen Betrugs zu empfindlichen Haftstrafen verurteilt.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vitadomo" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
    

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 15.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Donnerstag, November 14, 2013

Das ,,System Postbank" - Anleger haben gute Aussichten auf Schadensersatz:

Die schlechten Nachrichten für Postbankkunden reißen nicht ab. Nunmehr wird immer deutlicher, dass die Vermittlung geschlossener Fonds und damit hochriskanter Anlagen  wohl systematisch und wissentlich an meist ältere Kunden als sichere Anlage vermittelt wurden.


Der Stern und das ZDF haben aus internen Papieren der Postbank und Angaben ehemaliger Finanzberater der Postbank herausgefunden, dass die Anleger wohl systematisch und wissentlich falsch beraten und ihnen hochriskante geschlossene Fonds vermittelt wurden, allein aus dem Provisionsinteresse der Postbank heraus, obwohl der Anleger sein hart erspartes Geld sicher anlegen wollte. Hierbei wurden offensichtlich teilweise Anlagen vermittelt, die nicht zur Anlagementalität bzw. zum Anlageziel des Bankkunden passten. Aus internen Unterlagen der Postbank selbst - welche dem Stern und dem ZDF vorlagen - ergibt sich in ca. 72,5 % der Fälle eine Falschberatung durch die Bank. Viele Anleger haben bereits ihr Geld verloren.

Offenkundig war es hierbei so, dass Finanzberater, nach Besuch eines zweiwöchigen Ausbildungsseminars, als ,,Finanzmanager" auf die Kunden - meist ältere Menschen - ,,losgelassen" wurden und ihnen wohl teilweise hochriskante Anlagen vermittelt haben. In diesem Zusammenhang wurden die Anleger nach Erfahrung von Rechtsanwältin Birkmann oft nicht ausreichend über die Risiken und die Laufzeiten eines solchen Anlageprodukts aufgeklärt, sondern Ihnen wurden die geschlossenen Fonds vielmehr als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Produkte verkauft. Was viele Anleger nicht wussten, bei geschlossenen Fonds handelt es sich um Anlagen, bei der der Anleger das Unternehmensrisiko  des Fonds mitträgt und nicht selten einen Totalverlust erleidet. Darüber hinaus haben diese Beteiligungen meist eine Laufzeit von 10 bis 25 Jahren, so dass das Kapital in dieser Zeit fest angelegt ist.

Passt die Beteiligung schon nicht zum Anlageziel des Anlegers und/oder wurde dieser auch nicht auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen, kann von einer Falschberatung durch den Bankmitarbeiter meist ausgegangen werden und der Anleger hat einen Anspruch auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung, so Rechtsanwältin Birkmann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Brüllmann Rechtsanwälten.

Meist wurde der Anleger auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Postbank und der Vermögensberater eine Provision durch die Vermittlung der Beteiligung erhält, die insbesondere bei Schiffsfonds teilweise sogar über 15 % der Anlagesumme lagen.

Nach Angaben des Sterns war der Postbank bereits im Jahre 2006 bekannt, dass die Beratungen oft unter ,,wesentlichen Mängeln" leiden und dass die vermittelten Produkte meist nicht zu der Anlagementalität des Kunden gepasst haben. Trotzdem verkaufte die Postbank  insbesondere durch ihre Tochtergesellschaft Postbank Finanzberatung AG bis ins Jahr 2012 geschlossene Fonds an ihre Kunden weiter.

Damit aber nicht genug. Auch jetzt versucht die Postbank ,,so günstig wie möglich" aus der Sache herauszukommen und lässt ihr Kunden weiterhin im Regen stehen. Beschwerden der Kunden werden nach Angaben des Sterns abgewimmelt oder die Kunden mit geringen Vergleichszahlungen ruhig gestellt. Auch beruft sich die Bank immer wieder darauf, dass der Vermögensberater nicht für sie, sondern für das Tochterunternehmen Postbank Finanzberatung AG tätig war und sie somit nicht für die Falschberatung hafte. Dies ist aber für den Anleger meist nicht deutlich gemacht worden.

Geschädigte Anleger, die sich von der Postbank falsch beraten fühlen, sollten sich nicht durch die Handhabe der Postbank einschüchtern lassen, sondern sich vielmehr Rat und Unterstützung bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, welche deutschlandweit Anleger gegen Banken und Gesellschaften vertritt, konnte bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen die Postbank vorgehen, so hat das Landgericht Konstanz in einer rechtskräftigen Entscheidung die Postbank Finanzberatung AG zum Schadensersatz wegen einer Falschberatung verurteilt und hierbei eine anleger- und anlagegerechte Beratung durch den Berater der Postbank Finanzberatung AG verneint.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Postbank" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu      

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Eva Birkmann
  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
.
brüllm

Infinus/ Future Business: BSZ e.V. bündelt die Stimmen der betroffenen Anleger.

Der BSZ e.V. hatte bereits mit Datum vom 6. November 2013 über die Großrazzia beim Dresdner Finanzdienstleister INFINUS berichtet. Seitdem melden sich täglich sehr viele betroffene Anleger bei dem BSZ e.V. zur  Interessengemeinschaft Infinus an. Der BSZ e.V. schaltet im Internet keine Anzeigen um betroffene Anleger anzuwerben. Der große Zustrom betroffener INFINUS Anleger ist ausschließlich in der  bekannt sachlichen Berichterstattung des BSZ e.V. begründet. Durch die BSZ e.V. Interessengemeinschaft,  getragen durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Rechte der Anleger wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.
http://url9.de/OWr

Eine Interessengemeinschaft empfiehlt sich insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen, sowie Immobilienfonds. Denn trotz  bestehender Anleger- und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B. durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der Interessengemeinschaft  werden hier die Einzelinteressen geschädigter Kapitalanleger effektiv gebündelt

Die Interessengemeinschaft betroffener Anleger hat auch den Vorteil, dass viel mehr Informationen gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche jeweils einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die für die Interessengemeinschaft tätigen Anwaltskanzleien sind dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind. Allerdings erschließt es sich dem BSZ e.V. nicht, worin die Sinnhaftigkeit liegt,  wenn einzelne Rechtsanwaltskanzleien eine Interessengemeinschaft gründen in  welcher tatsächlich nur eben diese Kanzlei tätig wird. Der Beitritt zu solch einer "Interessengemeinschaft" ist in der Regel auch kostenlos.

Der BSZ® e.V. beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage, informiert Anleger, bündelt die Stimme der Anleger, organisiert die Interessengemeinschaften, führt selbst aber keine Rechtsberatung gem. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) durch

Wie eingangs erwähnt, fand bei der Infinus- Gruppe aus Dresden in den letzten Tagen eine Razzia der Staatsanwaltschaft statt. Gemäß neusten Pressemitteilungen könnten diese Ermittlungen um den Finanzdienstleister auch Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb und somit direkt auf Anlagegelder betroffener Anleger haben.

Nach Kenntnis des BSZ e.V. sollen von der Infinus AG und der Firma Fubus bzw. Future Business ca. 25.000 Anleger/ Kunden betroffen sein.

Der Infinus- Gruppe wurde Betrug und Veruntreuung von Anlagegeldern vorgeworfen. Haben diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, droht den Anlegern wohl das gleiche Schicksal wie den Anlegern der S & K- Gruppe, über die der BSZ e.V. gleichfalls berichtet hatte.

Zwei der hier involvierten Unternehmen der Infinus- Gruppe sollen bereits Insolvenzanträge gestellt haben, was vom Nachrichtenportal ,,DNN- Online" berichtet wird.  Insgesamt soll es hier um ein Anlagevolumen von ca. 400 Mio. Euro gehen. Nach ersten Erkenntnissen hatte die Infinus- Gruppe hier ein dichtes Netz von Finanzvermittlern/ Vermittlern aufgebaut.

Betroffene Anleger sollten daher zunächst prüfen, ob sie im Rahmen ihrer Entscheidung zur Investition vollständig und richtig über die Risiken beraten wurden. Liegt nämlich eine Falschberatung durch die Vermittler vor, kann bereits auf diese Wege Schadensersatz geltend gemacht werden.

Wie nun wohl auch bekannt geworden ist, soll das Geschäftsmodell hier nicht nur darin bestanden haben, Sparanlagegeschäfte anzubieten, sondern vielmehr auch darin, Lebensversicherungen aufzukaufen. Hinzu kommt auch, dass im Hinblick auf ausgegebene Verkaufsprospekte unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Fonds bzw. Emittenten gemacht worden sein sollen.

Mittlerweile sitzen sechs Beteiligte der Infinus und Future Business in Untersuchungshaft. Betroffene Anleger der Infinus- Gruppe sollten daher schnell handeln.

Neben ,,Sparmodellen" hat die Infinus- Gruppe aber auch Schuldverschreibungen herausgegeben.  Haben sich Anleger hieran beteiligt, gilt es derzeit vor allem die Interessen zu bündeln, um effektiv Einfluss auf die Gesellschaften nehmen zu können.  Der BSZ e.V. hat daher für betroffene Anleger die Interessengemeinschaft ,,Infinus AG" gegründet.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse bestehen daher hinreichende Gründe, sich dieser Interessengemeinschaft anzuschließen und durch Vertrauensanwälte des BSZ e.V. Schadensersatzansprüche/ Rückabwicklungsansprüche prüfen zu lassen. Möglicherweise können diese Ansprüche gemeinsam gegenüber den Verantwortlichen geltend gemacht werden, was für einzelne Anleger und Betroffene von Vorteil sein kann.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Aw

Mittwoch, November 13, 2013

Infinus: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?


Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?
Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einerBetroffene schließen sich dem BSZ e.V. an. Wie geht es nun weiter, was können Anleger tun?
Bekanntermaßen ermittelt derzeit die Staatsanwaltschaft gegen maßgebliche Beteiligte aus dem Firmenkonglomerat um das Finanzdienstleistungsinstitut Infinus AG mit dem Vorwurf des Betrugs und der Schädigung von Anlegern.

Im Mittelpunkt der Ermittlungen scheint das Refinanzierungmodell der Firmengruppe zu stehen. Hintergrund ist hier, dass die Infinus als Vertriebsgesellschaft neben eigenen Fondsprodukten auch Genussscheine und Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA verkauft hat. Diese Wertpapiere, die hohe Zinserträge versprachen, sollten im Wesentlichen den Handel mit Lebens- und Rentenversicherungspolicen finanzieren.

Im Blickpunkt der Untersuchungen rücken nun diese Orderschuldverschreibungen. Mit Hilfe einer offensichtlich trickreichen Bilanzierung im Zusammenhang mit diesen Anleihen könnten die Beschuldigten in Verkaufsprospekten unrichtige Angaben zur Vermögens- und Ertragslage der Emittenten gemacht haben. Hierbei dürfte zu unterscheiden sein: Ob und inwieweit dieses Vorgehen des Finanzdienstleistungsinstituts überhaupt legal war, wird derzeit geprüft.

Davon zu trennen ist aber in jedem Fall der Vorwurf gegen die Verantwortlichen, dass dieses Konstrukt in den Verkaufsprospekten aller Papiere hätte dargestellt werden müssen. Dies ist aber unterblieben.  Nach unserem Kenntnisstand hatte Infinus selbst in der Vergangenheit eine bessere Prospektierung zugesagt, dies allerdings nie durchgeführt. Dies könnte nun für Infinus zu spät sein.

Allerdings könnte dies nach der Razzia in der letzten Woche leider auch für alle betroffenen Anleger zu spät sein. Derzeit sind die Konten vorsorglich von der Staatsanwaltschaft eingefroren. Anleger erhalten aktuell weder Zinsen, noch können sie ihre Anlagen zurückgeben.
Anleger fragen sich natürlich, wie sie derzeit reagieren sollen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner: ,,Derzeit gibt es immer noch keine gefestigten Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in Sachen Infinus. Im schlechten Fall ziehen sich die Ermittlungen auch noch wochenlang hin. Daher können wir für unsere Mandanten zurzeit auch noch keine Ansprüche geltend machen.

Von der Kanzlei aus ermitteln wir derzeit alle Fakten, die wir erhalten können. Und wir prüfen bereits alle möglichen in Frage kommenden Ansprüche, insbesondere ob die Mandanten und Anleger z.B. von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten über das trickreiche Bilanzierungsmodell von Infinus in den Prospekten aufgeklärt worden sind. Bereits hieraus könnten sich Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben. Diese Ansprüche können sich ggf. auch gegen die Vermittler und Berater richten."

,,Das Fiasko", so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt  Dr. Späth weiter, ,,ist hier bei Infinus in jedem Fall der massive Vertrauensverlust. Auch wenn uns alle Mandanten berichten, dass die Firma in der Vergangenheit alle Zahlungen in voller Höhe und rechtzeitig geleistet hat, wollen dennoch nun alle möglichst schnell ihr Geld abziehen - und zwar unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwalt. Dies ist natürlich sehr verständlich. Ob sich Infinus dabei auf die festen Laufzeiten etlicher Papiere wird berufen können, halte ich für fraglich. Gleichzeitig wird die Firma aber Schwierigkeiten haben, neue Anleger mehr finden. Die Anleger könnten dann in einem theoretisch denkbaren Insolvenzfall nur hoffen, möglichst noch viel Geld zurückzuerhalten. Oder sie haben Glück, und es ist viel Geld beschlagnahmt worden, was im Arrestverfahren verteilt werden könnte."

Dr. Späth:" In jedem Fall sollte ein Anleger anwaltlichen Rat aufsuchen. Denn der weitere Fortgang und auch das Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen ist vollkommen ungewiss. Und genauso unsicher ist derzeit, welches letztlich die richtige rechtliche Vorgehensweise sein wird. Die zeitnahe Entscheidung darüber kann aber nur ein Rechtsanwalt vom Fach treffen."

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Infinus AG"  anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten. 

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
                    
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 12, 2013

MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe offenbar insolvent

Anleger müssen Rückforderung von Ausschüttungen befürchten. Nach Medienberichten ist der MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe insolvent.


Die MPC-Treuhandgesellschaft TVP habe in einem Schreiben an die Anleger mitgeteilt, dass die Fondsgeschäftsführung sowohl der Beteiligungsgesellschaft MS Santa-R Schiffe mbH & Co. KG als auch der sieben Schifffahrtsgesellschaften am 4. November Insolvenzanträge gestellt hätten, schreibt manager magazin online. Das Handelsblatt berichtet, MPC habe ihm gegenüber die Meldung bestätigt. Demnach sei eine sowohl für die Gesellschafter als auch für die Banken umsetzbare Lösung nicht mehr zu erzielen. Damit wären laut MPC rund 2.300 Anleger betroffen, die während der Platzierungsphase des Fonds 2001 und 2002 insgesamt 92 Mio. Euro Eigenkapital in die sieben Containerschiffe investiert haben.

"Für die betroffenen Anleger steht nun leider ein Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals zu befürchten - zudem könnte der Insolvenzverwalter eventuell von den Anlegern bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückfordern", sagt Rechtsanwältin Stephanie Quast von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel. "Die Nachricht vergrößert zudem die ohnehin schon bestehende Unsicherheit bei Anlegern anderer Santa-Fonds des Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital."

Sanierungskonzepte scheiterten

Die Schwesternfonds des MS Santa-R - MPC Santa B, Santa L und Santa P - sind wie viele andere Containerschiffsfonds schon seit einiger Zeit in wirtschaftlicher Schieflage. Beim Flottenfonds Santa R wurden die Anleger wegen der äußerst angespannten Lage zweimal aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Auch beim Santa P-Fonds wurden Ausschüttungen von der Fondsgeschäftsführung zurückgefordert. Trotzdem sind die Sanierungskonzepte gescheitert. "Und beim Fonds Santa B ist der Verkauf der Schiffe bereits beschlossen", so Anwältin Quast. "Beim Santa L laufen dagegen die Festcharterverträge noch bis 2017 - aber danach müssen die Schiffe neu verchartert werden, möglicherweise zu erheblich niedrigeren Preisen, und der Fonds läuft noch bis mindestens 2021. Anleger sollten sich deshalb auch hier nicht in falscher Sicherheit wiegen."

Frühzeitig gewarnt

"Wir hatten bereits im Herbst letzten Jahres in gesonderten Schreiben die Santa-R-Anleger davor gewarnt, dass sie mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals und mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen rechnen müssen und dass nach unserer Auffassung zusätzliches Kapital die Insolvenz wahrscheinlich nur verzögern, aber nicht verhindern kann", sagt Anlegeranwältin Quast. Ein "Warten auf bessere Zeiten", um den Fonds mit frischem Kapital mehr Zeit zu geben und bei einer Erholung des Chartermarktes die Schiffe zu höheren Preisen verkaufen zu können, werde sich nicht lohnen.

Anders als beim Fonds "MPC Santa-R Schiffe", der von den Anlegern vor mehr als zehn Jahren gezeichnet wurde, ist für Anleger der Schwesternfonds die zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch nicht abgelaufen. "Sie haben noch die Chance auf Schadensersatz, wenn beispielweise die beratende Bank sie nicht über den Erhalt und die Höhe der so genannten Rückvergütung aufgeklärt hat", so Anwältin Quast. "Bei den Santa-Fonds waren nach unserer Kenntnis deutlich über dem Marktdurchschnitt liegende Vertriebsprovisionen geflossen."

Häufig Falschberatung bei der Bank

Nach BGH-Rechtsprechung muss ein Bankberater den Anleger ungefragt über die Rückvergütung aufklären. Tut er dies nicht oder macht falsche Angaben über die Höhe der Rückvergütung, so liegt eine Falschberatung vor.

Bei Schiffsfonds haben Vertriebsbanken oft fehlerhaft beraten; zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen die Klagechancen von Anlegern. "Wir haben bereits in vielen Fällen für Mandanten den vollen Ausgleich ihres eingesetzten Kapitals bei geschlossenen Fonds erstritten. In vielen Urteilen wurden die Anleger so gestellt, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet", sagt Anlegeranwältin Quast. Anleger der MPC-Fonds Santa B, Santa P und Santa L sollten nun individuell prüfen lassen, ob sie falsch beraten wurden und ob gute Chancen auf Schadensersatz bestehen. "Dies kann aber jeweils nur im Einzelfall bewertet werden." Allerdings ist bei Santa L und Santa P wegen der zehnjährigen Verjährungsfrist Eile geboten, da diese Fonds bereits ab 2003 gezeichnet wurden.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MPC Flottenfonds Santa-R-Schiffe" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 

Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Stephanie Quast
 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit

Montag, November 11, 2013

Bank und Finanzierung: Falsche Zinsanpassungen durch Banken.

Geschätzte 90% aller Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!


In unserem vorherigen Beitrag hatten wir darauf hingewiesen, dass viele Banken mit ihren Kunden bei grundbuchlich gesicherten Darlehen fehlerhaft überhöhte Zinssätze zulasten des Bankkunden vereinbaren.  Dies betrifft in der Regel die Fälle, dass Bankkunden eine langlaufende Baufinanzierung über z.B. 30 Jahre mit ihrer kreditgebenden Bank vereinbart haben und sich den ersten ,,Finanzierungsabschnitt" über einen Zeitraum von 5 oder auch 10 Jahren mit einem Festzinssatz sichern.

Vereinbaren die Parteien Jahre später für den zweiten ,,Finanzierungsabschnitt" einen Zinssatz - wiederum einen weiteren Festzinssatz oder aber auch einen variablen Zinssatz -, ist eine Bank bei der Zinsgestaltung nunmehr nicht mehr frei.  Vielmehr muss die Bank den sog. Äquivalenzabstand, also den Zinsabstand, der zum Zeitpunkt des anfänglichen Vertragsschlusses zwischen dem seinerzeit vereinbarten Vertragszinssatz und einem zu vereinbarenden Referenzzins bestand, auch in allen weiteren ,,Finanzierungsabschnitten" einhalten.

Dies tun aber viele Banken nicht und berechnen überhöhte Zinssätze von teilweise mehreren Prozentpunkten über viele Jahre hinweg. Bis zum Ende des Darlehens können dann teilweise sechsstellige Schadensbeträge anfallen, zulasten des Bankkunden und zugunsten der Bank. Dies muss sich kein Bankkunde gefallen lassen und kann das Geld zurückfordern.

Diese fehlerhaften Zinsberechnungen betreffen also die Fälle der ,,falschen Zinsfortführungen".

Ebenso verbreitet sind die Fälle der ,,falschen Zinsanpassungen".

Anders als bei den vorgenannten Fällen der Baufinanzierungen, die in einer ersten Zinsperiode zunächst mit einem Festzinssatz versehen sind und bei deren Anschlussfinanzierung die Zinssätze fehlerhaft zu hoch sind, geht es bei den Fällen der ,,falschen Zinsanpassungen" um Darlehen oder auch die weit verbreiteten Kontokorrentkredite, die mit einem variablen Zinssatz für die vereinbarte Zeit der Kapitalnutzung ausgestattet sind.

Variable Zinsen werden grundsätzlich bei Kontokorrentkrediten, also dem sog. Dispo, verwendet und können auch bei Darlehen vereinbart werden. Dabei muss der anfängliche Zinssatz laufend an einen Marktzins angepasst werden.

Gesetzliche Grundlage für diese Zinsanpassungen ist § 315 BGB:

,,Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist."

,,Billig" heißt hier ,,angemessen" - und was ,,angemessen" ist, darüber sind in den vergangenen Jahrzehnten unzählige, auch höchstrichterliche Urteile ergangen. Ohne hier die Entwicklungsgeschichte der richterlichen Vorgaben zum Beurteilungsspielraum der Banken bei der Bemessung des Zinssatzes im einzelnen nachzeichnen zu wollen, ist die Tendenz der Gerichte ganz eindeutig. Verkürzt formuliert, Banken müssen Zinsänderungen sehr zeitnah direkt an ihre Kunden weitergeben, sie müssen auch hier den einmal zu Beginn des Darlehensverhältnisses vereinbarten ,,Äquivalenzabstand" einhalten.

Steigt also der Referenzzins, muss die Bank ihren Zinssatz im gleichen Abstand, dem Äquivalenzabstand, ebenfalls erhöhen; fällt der Marktzins, muss die Bank den Zinssatz entsprechend senken.

Die weit verbreitete Lebenserfahrung weicht bekanntermaßen davon ab. Banken geben Zinserhöhungen schnell an ihre Kunden weiter, Zinsermäßigungen dagegen nur verspätet, nur unvollständig und auch gar nicht. Mit anderen Worten, die meisten Banken beachten das ,,Äquivalenzverhältnis" im weiteren Zeitablauf mit ihren Kunden nicht.

,,Hierbei gilt die Anpassungsverpflichtung für alle Kredite", so Rechtsanwalt und Bankkaufmann Kurdum von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, ,,dabei kann der Anpassungsrhythmus von monatlich beim Dispo oder Kontokorrentkonto bis zu einem zehn Jahres-Anpassungsrhythmus bei Zinsfestschreibungen schwanken." In der Praxis sollten die als ,,variabel" bezeichneten Zinsanpassungen, also bei jedem Dispositionskredit oder Kontokorrentkredit, aber auch bei variabel geführten Darlehen, spätestens nach drei Monaten vorgenommen werden - unter Beachtung des Äquivalenzabstandes! In der Regel passiert dies nicht.

,,Wir gehen davon aus, dass der ganz überwiegende Anteil aller Kontokorrent- bzw. Dispositionskredite durch die Banken falsch abgerechnet wird. Dies betrifft sowohl private also auch gewerbliche Konten. Viele Mandate, die wir in der Kanzlei betreuen, haben Schadenssummen von mehreren zehntausend Euro", so Rechtsanwalt Kurdum. ,,Die Schadenshöhe ist natürlich abhängig von der Kredithöhe und der Zeitdauer der Inanspruchnahme des Darlehens oder des Dispositionskredits.

Aber die gute Nachricht ist in jedem Fall: Wir können jeden einzelnen Fall schnell und effizient nachrechnen. Und dann wenden wir uns an die entsprechende Bank des Kunden und fordern den überzahlten Betrag zurück."


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810 
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                                  
                                                                                                                                  
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian-Albrecht Kurdum
                                                                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

drspäkurd

Schiffsfonds Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tanker - Sanierungsbemühungen gescheitert?

Die Anleger des Schiffsfonds Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tanker waren vor einiger Zeit von ihrer Treuhandgesellschaft aufgefordert worden, weitere Nachzahlungen zu leisten. Sollte dies nicht in ausreichendem Maße erfolgen, so die Problematik, gelte das Sanierungskonzept als gescheitert und es drohe die Insolvenz der Gesellschaft.


Wie die Fondsgesellschaft nun mit Schreiben vom 09.10.2013 erklärte, seien das Sanierungsbemühen und das Restrukturierungskonzept zwar von einer Mehrheit der Anleger angenommen worden, allerdings sei das erforderliche Kapital zur Fortführung des Sea Class 6 Zwei-Produkten-Tankers nicht einbezahlt worden.

,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie weitere Zahlungen nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Schiffsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Ende August 2013 den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist.

Der BFZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,, Schifffonds/ Sea Class 6" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Sea Class 6" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

cllblub