Donnerstag, November 21, 2013

Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert. Teil 2

Unser Beitrag vom 19.11.2013 "Wenn der Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auffordert" hat bei unseren Lesern große Resonanz hervorgerufen. Der BSZ e.V. hat deshalb die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Christel  Beck gebeten den Sachverhalt nochmals ausführlich darzustellen.


Erst prüfen dann zahlen - der BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds - Rückforderung durch die Gesellschaft im Sanierungsfalle  - Rückforderung im Insolvenzfalle durch den Insolvenzverwalter.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (Pressemitteilung des BGH).

Dabei hat sich die Gesellschaft auf § 172 IV HGB gestützt.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 EUR und 30.667,51 EUR als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge (Pressemitteilung des BGH).

Der BGH hat die Klage der Gesellschaft aus folgenden Gründen abgewiesen:

,,Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, läst einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen."

Insbesondere kann sich die Gesellschaft mit ihrer Forderung nicht auf § 172 IV HGB stützen. Die Forderung des Unternehmens betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft zu Ihren Gesell schaftern. § 172 HGB hingegen regelt das Verhältnis der Gesellschafter zu den Gläubigern der Gesellschaft -mithin das Außenverhältnis.

Aber Vorsicht.
Selbst wenn die Gesellschaft die Ausschüttungen nicht zurückfordern kann sind die Anleger noch nicht aus dem Schneider. Gläubiger der Gesellschaft können immer noch auf die Anleger zugreifen. Sie können die ausstehenden Einlagen einfordern.

Da die Gesellschaften ihre Anlagegüter meist durch Bankkredite finanziert haben, bestehen im Insolvenzfalle Schulden gegenüber Banken, die zurückgezahlt werden müssen. In diesem Falle wird das den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gem. § 171 II HGB ausgeübt. Danach ist der Anleger zur Zahlung verpflichtet.

Daher ist zu prüfen, ob es sich bei den Ausschüttungen um gewinnunabhängige Ausschüttungen handelt. Oder ob die Ausschüttungen aus erwirtschafteten Gewinnen stammen.  Sollten die Ausschüttungen aus Gewinnen bestehen, so sind auch durch den Insolvenzverwalter keine Rückforderungsansprüche möglich.

Wer diesem Dillema entgehen will, sollte prüfen, ob gegenüber den Anlageberatern Schadensersatzansprüche bestehen, die die Freistellung aus Haftungsansprüchen mit umfassen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Ausschüttungen/Rückzahlungen" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu           

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck
        

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 21.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


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